Förderprogramme für Photovoltaik in Baden-Württemberg
Diese Programme fördern Photovoltaik und sind in Baden-Württemberg beantragbar. Bundesweite Programme sind mit drin.
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EEG-Marktprämie für Photovoltaik in der Direktvermarktung
Statt der festen Einspeisevergütung können Betreiber ihren Solarstrom über einen Direktvermarkter an der Boerse verkaufen und erhalten dazu die Marktprämie nach Paragraf 20 EEG. Die Marktprämie gleicht die Differenz zwischen dem anzulegenden Wert und dem Monatsmarktwert aus. Anlagen ab 100 Kilowatt installierter Leistung müssen den Strom verpflichtend direkt vermarkten. Voraussetzung ist unter anderem die Bilanzierung in einem eigenen Bilanz- oder Unterbilanzkreis für EEG-Strom.
Einkommensteuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (§ 3 Nummer 72 EStG)
Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf, an oder in einem Gebäude sind einkommensteuerfrei, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt peak je Wohn- oder Gewerbeeinheit beträgt. Pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft sind insgesamt höchstens 100 Kilowatt peak begünstigt. Wer darunter bleibt, muss weder Einspeisevergütung noch Eigenverbrauch versteuern und keine Gewinnermittlung abgeben. Der Haken: Die Befreiung ist zwingend, nicht wählbar. Damit entfällt auch der Abzug von Kosten und Abschreibungen, was bei einer defizitären Anlage nachteilig sein kann. Wird die Grenze überschritten, fallen die Einnahmen insgesamt aus der Befreiung.
Erneuerbare Energien Standard (KfW 270)
Zinsguenstiger Kredit für Investitionen in Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, in Netze und in Speicher. Gefördert werden Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Photovoltaikanlagen auf Daechern, an Fassaden und auf Freiflächen, Windkraft, Wasserkraft, Biogas und Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien einschließlich Planung, Projektierung und Installation. Das Programm ist besonders geeignet für Vorhaben mit Einspeisung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz. Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen. Die Anlagen müssen den Anforderungen des EEG genuegen.
Ertragsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (Paragraf 3 Nummer 72 EStG)
Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden sind von der Einkommensteuer befreit. Die Grenze liegt bei 30 Kilowatt peak installierter Bruttoleistung je Wohn- oder Gewerbeeinheit und bei insgesamt 100 Kilowatt peak je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft. Sind die Einkuenfte vollständig steuerfrei, entfällt die Pflicht zur Gewinnermittlung. Massgeblich ist die im Marktstammdatenregister eingetragene Leistung.
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung mit Solarstrom (Paragraf 42b EnWG)
Seit dem Solarpaket I können Bewohner eines Gebäudes den Strom einer Photovoltaikanlage auf dem Dach unbuerokratisch untereinander aufteilen. Grundlage ist ein Gebäudestromnutzungsvertrag zwischen dem Anlagenbetreiber und den teilnehmenden Letztverbrauchern mit einem festgelegten Aufteilungsschlüssel. Die Nutzung erfolgt ohne Durchleitung durch ein Netz, direkt oder nach Zwischenspeicherung. Anders als beim Mieterstrom entfällt die Lieferantenrolle, ein Mieterstromzuschlag nach Paragraf 21 Absatz 3 EEG wird jedoch nicht gezahlt.
Halbjährliche Absenkung der EEG-Fördersaetze für Solarstrom
Die anzulegenden Werte für Solarstrom nach den Paragrafen 48 und 48a EEG sinken seit dem 1. Februar 2024 alle sechs Monate um jeweils 1 Prozent gegenueber dem vorangegangenen Zeitraum. Massgeblich ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage. Die Werte werden auf zwei Nachkommastellen gerundet, für die Berechnung der nächsten Stufe werden jedoch die ungerundeten Werte zugrunde gelegt. Wer früher in Betrieb nimmt, sichert sich damit den höheren Satz für die gesamte Förderdauer.
Innovationsausschreibungen für Anlagenkombinationen
Die Bundesnetzagentur schreibt nach Paragraf 39n EEG technologieneutral Förderung für besonders netz- und systemdienliche Anlagenkombinationen aus, in der Praxis meist Photovoltaik in Verbindung mit einem Speicher. Anders als in den üblichen Ausschreibungen wird eine fixe Marktprämie gezahlt. Rechtsgrundlage sind die Paragrafen 28 bis 35a und 39n EEG sowie die Innovationsausschreibungsverordnung. Es finden jährlich zwei Gebotsrunden zum 1. Mai und zum 1. September statt, 2026 mit je 475.000 Kilowatt Volumen.
L-Bank Energiefinanzierung
Förderdarlehen im Hausbankverfahren für Anlagen zur Erzeugung, Verteilung oder Speicherung von Strom und Wärme aus erneuerbaren Energien. Ausdrücklich förderfähig sind Netze und Speicher für erneuerbare Wärme oder Kälte sowie Maßnahmen zur Integration erneuerbarer Energien in das Energiesystem, darunter Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen zur Stromspeicherung, Flexibilisierung von Erzeugungsanlagen, überbetriebliches Lastmanagement und Messsysteme. Es gibt zwei Konditionenvarianten; PV-Aufdachanlagen und Batteriespeicher für PV-Aufdachanlagen erhalten einen Zinsbonus. Bereitstellungszinsen fallen erst nach zwölf Monaten an, danach 0,15 Prozent.
Mieterstromzuschlag für Solaranlagen
Wer Solarstrom vom eigenen Dach ohne Netzdurchleitung an Mieter im selben Gebäude oder im selben Quartier liefert, erhält zusätzlich zum Erlös aus dem Stromverkauf den Mieterstromzuschlag nach Paragraf 21 Absatz 3 EEG. Die Höhe richtet sich nach Paragraf 48a EEG und wird von der Bundesnetzagentur veröffentlicht, gestaffelt nach Anlagen bis 10, bis 40 und bis 1000 Kilowatt. Der Zuschlag entfällt bei Nichtwohngebäuden, wenn Anlagenbetreiber und Letztverbraucher verbundene Unternehmen sind.
Mieterstromzuschlag nach EEG
Wer Hausbewohner direkt mit Solarstrom vom eigenen Dach beliefert, kann zusätzlich zur Einspeisevergütung den Mieterstromzuschlag nach Paragraf 48a EEG erhalten. Bei Inbetriebnahme zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 beträgt der Zuschlag 2,51 Cent je Kilowattstunde bis 10 Kilowatt installierter Leistung, 2,33 Cent bis 40 Kilowatt und 1,57 Cent bis 1.000 Kilowatt. Der Zuschlag wird vom Netzbetreiber ausgezahlt und gilt nur für den tatsaechlich direkt an die Bewohner gelieferten Strom, nicht für eingespeisten Überschuss.
Niedrigerer THG-Wert für direkt eingespeisten Wind- und Solarstrom an Ladepunkten (Paragraf 5 Absatz 5 der 38. BImSchV)
Wird ein öffentlicher Ladepunkt ausschließlich mit Strom aus Wind oder Sonne beliefert, der nicht aus dem Netz stammt, sondern direkt von einer Erzeugungsanlage hinter demselben Netzverknüpfungspunkt, rechnet das UBA mit deutlich niedrigeren Emissionswerten: für 2026 sind das 15,7 kg CO2-Äquivalent je Gigajoule bei Photovoltaik, 4,9 bei Wind an Land und 2,7 bei Wind auf See statt 119 kg beim deutschen Strommix. Das erhöht die anrechenbare Minderung um ein Vielfaches.
Solarspitzengesetz: Wegfall der Vergütung bei negativen Strompreisen
Mit dem Solarspitzengesetz wurde Paragraf 51 EEG neu gefasst. Für Zeiträume mit negativem Spotmarktpreis sinkt der anzulegende Wert auf null, die Einspeisung wird also nicht mehr verguetet. Die Regelung gilt nicht für Anlagen unter 100 Kilowatt vor Ablauf des Jahres, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wird, und nicht für Anlagen unter 2 Kilowatt vor der entsprechenden Festlegung der Bundesnetzagentur. Nicht verguetete Stunden verlaengern den Förderzeitraum entsprechend.
Steckersolar: Vereinfachte Regeln für Balkonkraftwerke
Für Steckersolargeraete gelten seit dem Solarpaket I deutlich einfachere Regeln. Zulässig sind bis zu 2 Kilowatt Modulleistung und bis zu 800 Voltampere Wechselrichterleistung je Anschlusspunkt. Eine vorherige Anmeldung beim Netzbetreiber ist nicht mehr noetig, die Registrierung im Marktstammdatenregister muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme erfolgen. Die Pflicht zur Fernsteuerbarkeit nach Paragraf 9 EEG entfällt. Der eingespeiste Strom wird unentgeltlich abgenommen, eine Einspeisevergütung gibt es nicht.
Umsatzsteuer-Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen (Paragraf 12 Absatz 3 UStG)
Auf die Lieferung und Installation von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten und Stromspeichern fällt keine Umsatzsteuer an. Der Steuersatz beträgt null Prozent, wenn die Anlage auf oder in der Naehe von Privatwohnungen, Wohnungen oder gemeinwohlorientierten Gebäuden installiert wird. Die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister darf 30 Kilowatt peak nicht übersteigen. Die Regelung gilt ebenso für innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren.
Umsatzsteuer-Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG)
Auf die Lieferung von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten und Speichern sowie auf deren Installation fällt keine Umsatzsteuer an, der Steuersatz beträgt null Prozent. Das senkt den Anschaffungspreis unmittelbar, ohne dass der Betreiber Vorsteuer geltend machen oder zur Regelbesteuerung optieren müsste. Voraussetzung ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen, öffentlichen Gebäuden oder Gebäuden für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten installiert wird und die installierte Bruttoleistung 30 Kilowatt peak nicht übersteigt. Der Haken: Bei größeren Anlagen greift der Nullsteuersatz nicht, und der Nachweis der Voraussetzungen liegt beim liefernden Unternehmen.
Wohnen mit Zukunft - Photovoltaik
Zinsgünstiges Darlehen ab 5.000 Euro für Photovoltaikanlagen und Batteriespeicher auf selbstgenutzten Wohngebäuden. Förderfähig sind die technischen Anlagen, Planung, Bauarbeiten, Montage und Zubehör wie Ladestationen. Laufzeiten von 5, 10, 20 oder 30 Jahren mit ein bis fünf tilgungsfreien Anlaufjahren.
Wohnen mit Zukunft: Photovoltaik
Zinsguenstiges Förderdarlehen der L-Bank für den Bau, die Erweiterung oder die Modernisierung einer Photovoltaikanlage am selbstgenutzten Wohnhaus in Baden-Württemberg. Finanziert werden die Anlage selbst, ein Batteriespeicher, Planung und Projektierung, notwendige Baumaßnahmen sowie sonstige Kosten wie Messeinrichtungen und Wallbox. Der Kredit beginnt bei 5.000 Euro, die Laufzeit beträgt 5, 10, 20 oder 30 Jahre bei zehnjähriger Sollzinsbindung. Das Darlehen laesst sich mit der Einspeisevergütung nach dem EEG kombinieren und wird im Hausbankverfahren beantragt.
KfW 442 Solarstrom für Elektrofahrzeuge
Das Programm förderte das Gesamtpaket aus Photovoltaikanlage, Batteriespeicher und Ladestation an selbstgenutzten Wohngebäuden mit einem Investitionszuschuss von bis zu 10.200 Euro, sofern ein eigenes Elektroauto vorhanden oder verbindlich bestellt war. Antragsberechtigt waren ausschließlich Eigentümer selbstgenutzter Wohnhäuser, gewerbliche Antragsteller waren nie zugelassen. Das Budget war am ersten Antragstag im September 2023 innerhalb weniger Stunden ausgeschöpft. Laut NOW GmbH stehen für das Programm in Zukunft keine weiteren Fördermittel zur Verfuegung, die Förderrichtlinie lief bis 30.06.2024. Bereits erteilte Förderzusagen werden weiterhin ausfinanziert.
KfW 442 – Solarstrom für Elektrofahrzeuge
Investitionszuschuss von bis zu 10.200 Euro für das Gesamtpaket aus Ladestation, Photovoltaikanlage und Batteriespeicher am selbstgenutzten Wohngebäude. Für Photovoltaikanlage und Speicher gab es leistungsabhängige Pauschalen, für die Ladestation feste Pauschalbeträge, dazu einen Innovationsbonus für bidirektionales Laden. Voraussetzung war ein bereits vorhandenes oder verbindlich bestelltes eigenes Elektroauto. Das Programm startete im September 2023 und war innerhalb weniger Stunden ausgeschöpft, die Richtlinie lief am 30.06.2024 aus. Es stehen keine weiteren Fördermittel zur Verfuegung, bereits erteilte Zusagen werden ausfinanziert. Als Ersatz bleiben die Einspeisevergütung nach EEG und Landesprogramme für Photovoltaik und Speicher.
Solarstrom für Elektroautos (KfW 442)
Investitionszuschuss von bis zu 10.200 Euro für das Gesamtpaket aus Ladestation, Photovoltaikanlage und Batteriespeicher an selbstgenutzten Wohnhäusern, sofern ein eigenes Elektroauto vorhanden oder verbindlich bestellt war. Die Pauschalbeträge richteten sich nach Leistung von PV-Anlage und Speicher, für bidirektionales Laden gab es einen Innovationsbonus. Die Antragsphase ist beendet, das Programm befindet sich in der Umsetzung.
BW-e-Solar-Gutschein
Zuschuss für Betreiber einer Photovoltaikanlage, die ein neues vollelektrisches Fahrzeug anschaffen und es bilanziell mit eigenem Solarstrom laden. Je Fahrzeug wurden bis zu 1.000 Euro gezahlt, für eine zugehoerige und über die Photovoltaikanlage versorgte Wallbox zusätzlich bis zu 500 Euro. Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg hat die Förderung zum 31. Dezember 2023 eingestellt, seitdem sind keine Anträge mehr möglich. Fahrzeuge mussten mindestens drei Jahre in Baden-Württemberg zugelassen bleiben.
BW-e-Solar-Gutschein
Landeszuschuss für den Kauf oder das Leasing eines Elektrofahrzeugs in Verbindung mit einer eigenen Photovoltaikanlage. Es gab 1.000 Euro pauschal beim Kauf, 333,33 Euro pro Jahr beim Leasing für maximal drei Jahre und zusätzlich 500 Euro für eine Wallbox. Das Verkehrsministerium Baden-Württemberg hat die Förderung zum 31.12.2023 eingestellt.
BW-e-Solar-Gutschein
Ausgelaufener Zuschuss für Halter einer Photovoltaikanlage, die ein rein elektrisches Fahrzeug angeschafft haben. Es gab 1.000 Euro beim Kauf beziehungsweise 333,33 Euro pro Jahr für maximal drei Jahre beim Leasing sowie 500 Euro je Wallbox. Das Verkehrsministerium hat die Förderung zum 31. Dezember 2023 eingestellt.
BW-e-Solar-Gutschein
Zuschuss von bis zu 500 Euro je Wallbox für Halter, die ein Elektrofahrzeug der Klassen M1, N1, L6e oder L7e in Baden-Württemberg zulassen und den Ladestrom aus einer eigenen Photovoltaikanlage beziehen. Die Wallbox wurde ausdrücklich nur zusammen mit dem Fahrzeug bezuschusst, nicht unabhängig davon. Stichtag für die Fahrzeugbestellung war der 01.12.2021. Das Verkehrsministerium hat die Förderung zum 31.12.2023 eingestellt, Anträge sind nicht mehr möglich. Für die Kombination aus Photovoltaik, Speicher und Wallbox gibt es derzeit kein Nachfolgeprogramm des Landes.
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