Was als Vorhabenbeginn gilt
Als Beginn zählt in der Regel nicht der Baustart, sondern schon der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrags, der auf die Umsetzung gerichtet ist. Eine unterschriebene Auftragsbestätigung reicht oft aus. Auch eine Anzahlung kann als Beginn gewertet werden.
Nicht als Beginn gelten üblicherweise Planung, Beratung, Machbarkeitsstudien, das Einholen von Angeboten und der Kauf eines Grundstücks. Welche Vorleistungen erlaubt sind, steht in der jeweiligen Richtlinie und unterscheidet sich von Programm zu Programm.
Die zwei sicheren Wege
Es gibt zwei Muster, mit denen du die Reihenfolge sauber einhältst, ohne monatelang auf den Handwerker zu warten.
- Erst Antrag, dann Auftrag: Du stellst den Antrag, wartest die Bewilligung oder Eingangsbestätigung ab und beauftragst danach. Das ist die sichere Variante.
- Vertrag mit aufschiebender Bedingung: Du schließt den Vertrag, aber mit der schriftlichen Klausel, dass er nur wirksam wird, wenn die Förderung bewilligt wird. Viele Fördergeber akzeptieren das ausdrücklich. Lass dir die Formulierung vom Fördergeber bestätigen.
Warum der Fehler so häufig passiert
Der typische Ablauf ist: Heizung fällt aus, Handwerker hat kurzfristig Zeit, Auftrag wird unterschrieben, und erst danach fragt jemand nach Förderung. In diesem Moment ist der Zug meistens abgefahren.
Manche Programme kennen für echte Notfälle Ausnahmen, etwa bei einem Havariefall. Diese Ausnahmen sind eng und du musst sie belegen. Verlass dich nicht darauf.
Deine Checkliste vor der Unterschrift
Bevor du irgendetwas unterschreibst, gehe diese fünf Punkte durch.
- Gibt es für mein Vorhaben überhaupt eine Förderung, und auf welcher Ebene
- Verlangt das Programm den Antrag vor Vorhabenbeginn
- Was zählt in dieser Richtlinie konkret als Beginn
- Brauche ich vorher einen Energieberater, Steuerberater oder eine fachkundige Stelle
- Wie lange dauert die Bearbeitung erfahrungsgemäß, und hält der Handwerker so lange still
Wenn es schon passiert ist
Ruf trotzdem beim Fördergeber an, bevor du das Vorhaben abschreibst. Manchmal lässt sich ein Vertrag noch in eine bedingte Fassung ändern, solange keine Leistung erbracht und nichts bezahlt wurde. Und es gibt Programme, etwa steuerliche Vorteile bei Sanierungen, die keinen vorherigen Antrag verlangen und dann noch offen stehen.