Förderprogramme für Mobilität
Alle Zuschüsse, Kredite und Prämien rund um Mobilität. Von der KfW über Landesbanken bis zu kommunalen Töpfen.
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THG-Prämie für Voll- und Mildhybride ohne Ladestecker
Für Hybridfahrzeuge ohne externe Lademöglichkeit gibt es keinerlei Anrechnung auf die THG-Quote. Weder erfüllen sie die Definition des reinen Batterieelektrofahrzeugs nach Paragraf 2 Nummer 2 Elektromobilitätsgesetz, dessen Energiespeicher von außen aufladbar sein müssen, noch die des von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs. Anträge werden vom Umweltbundesamt abgelehnt, weil das Fahrzeug nicht rein batteriebetrieben ist.
THG-Quote Verpflichtungsjahr 2025 - Meldefristen abgelaufen
Für das Verpflichtungsjahr 2025 sind beide Meldefristen verstrichen: Fahrzeugmeldungen nach § 7 waren bis zum 15. November 2025 möglich, Meldungen öffentlicher Ladepunkte nach § 6 bis zum 28. Februar 2026. Das Umweltbundesamt hat die Bearbeitung abgeschlossen und die Statistik zum Verpflichtungsjahr 2025 mit Stand 30. Juni 2026 veröffentlicht. Eine nachträgliche Meldung ist ausgeschlossen, denn es handelt sich um gesetzliche Fristen, die nicht zur Disposition stehen; wer 2025 nichts eingereicht hat, kann die Prämie für dieses Jahr nicht mehr nachholen. Stattdessen ist die Anmeldung für das laufende Verpflichtungsjahr 2026 der richtige Weg, dessen Fahrzeugfrist am 15. November 2026 endet. Zur Größenordnung: 2025 gingen rund 732 Mitteilungen beim UBA ein, bescheinigt wurden rund 5.192 GWh, davon etwa 2.049 GWh aus öffentlichen Ladepunkten und 3.143 GWh aus pauschalen Schaetzwerten für nicht öffentliches Laden; erfasst wurden rund 1,85 Millionen Fahrzeuge, das sind etwa 58 Prozent des berechtigten Bestandes.
THG-Quote für E-Roller und Kleinkrafträder mit Versicherungskennzeichen (Klasse L1e)
E-Roller und Mopeds bis 45 km/h, also zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L1e und L2e, sind nach Paragraf 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d FZV zulassungsfrei und fahren mit Versicherungskennzeichen. Sie haben keine Zulassungsbescheinigung Teil I und damit seit dem 29. Juli 2023 keinen Anspruch mehr auf eine THG-Prämie. In den Jahren 2022 und der ersten Jahreshälfte 2023 vermarkteten Anbieter solche Fahrzeuge noch, das ist entfallen.
THG-Quote für E-Scooter und Elektrokleinstfahrzeuge
Für E-Scooter gibt es keine THG-Prämie. Elektrokleinstfahrzeuge nach der eKFV sind nach Paragraf 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zulassungsfrei. Seit der Zweiten Änderungsverordnung vom 13. Juli 2023, in Kraft seit 29. Juli 2023, ist Strom für zulassungsfreie Fahrzeuge nur anrechenbar, wenn für die Fahrzeugklasse ein eigener Schätzwert bekannt gegeben wurde. Solche Schätzwerte gibt es laut UBA bis heute nicht.
THG-Quote für Pedelecs und E-Bikes bis 25 km/h
Für Pedelecs und E-Bikes mit Tretunterstützung bis 25 km/h gab es nie eine THG-Prämie. Sie sind keine Kraftfahrzeuge, haben keine Zulassungsbescheinigung Teil I und fallen unter die zulassungsfreien Fahrzeuge, für die kein Schätzwert bekannt gegeben ist. Das Umweltbundesamt lehnt Anträge für Fahrzeuge ohne Zulassungspflicht ausdrücklich ab. Wer danach sucht, sollte die Suche einstellen.
THG-Quote für Straßenbahnen und Schienenfahrzeuge
Strom für den Schienenverkehr, ausdrücklich auch für Straßenbahnen, ist nicht auf die Treibhausgasquote der Kraftstoff-Inverkehrbringer anrechenbar. Die 38. BImSchV erfasst nur elektrischen Strom, der dem Netz zur Verwendung im Straßenverkehr durch Elektrofahrzeuge entnommen wurde. Kommunale Verkehrsbetriebe können deshalb nur ihre E-Busse der Klasse M3 melden, nicht ihre Bahnen.
THG-Quote für im Ausland zugelassene Elektrofahrzeuge
Fahrzeuge ohne deutsche Zulassung sind vom pauschalen Schätzwert ausgeschlossen. Paragraf 5 Absatz 1 der 38. BImSchV verlangt, dass die Stromentnahme im Steuergebiet des Stromsteuergesetzes erfolgt ist, und Paragraf 7 Absatz 2 verlangt als Nachweis eine nach Paragraf 13 der deutschen Fahrzeug-Zulassungsverordnung ausgefertigte Zulassungsbescheinigung Teil I. Vermarkter weisen die deutsche Zulassung deshalb ausdrücklich als Voraussetzung aus.
TruckCharge@BW - Förderung von Ladeinfrastruktur für E-Lkw
Zuschuss für Neubeschaffung und Installation nicht öffentlicher und öffentlich zugänglicher Schnellladepunkte für E-Lkw der Klassen N2 und N3 in Baden-Württemberg, inklusive Netzanschluss. Kleine Unternehmen erhielten bis zu 50 Prozent, mittlere 40 Prozent und große Unternehmen 20 Prozent, maximal 50.000 Euro je Ladepunkt und 150.000 Euro für den Netzanschluss. Das Land hat das Programm zum 05.05.2026 eingestellt und verweist auf die vergleichbare Bundesförderung für Lkw-Ladeinfrastruktur.
TruckCharge@BW - Ladeinfrastruktur für Elektro-Nutzfahrzeuge
TruckCharge@BW förderte Ladestationen für Elektro-Nutzfahrzeuge der Klassen N2 und N3 auf Betriebsgelaenden, an Umschlagpunkten und in Lade-Hubs in Baden-Württemberg, mit bis zu 50.000 Euro je Ladepunkt und bis zu 150.000 Euro für den Netzanschluss. Achtung: Das Programm ist zum 5. Mai 2026 eingestellt worden. Die L-Bank verweist ausdrücklich auf das vergleichbare Bundesprogramm, die Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für e-Lkw vom 27. April 2026. Wer heute Depot- oder Hub-Ladeinfrastruktur in Baden-Württemberg plant, beantragt dort.
TruckCharge@BW - Ladeinfrastruktur für Elektronutzfahrzeuge
Baden-Württemberg förderte mit TruckCharge@BW ab dem 1. November 2024 den Aufbau von Ladeinfrastruktur für Elektro-Lkw der Klassen N2 und N3 an öffentlichen und nicht öffentlichen Standorten. Der Fördersatz lag bei 50 Prozent für kleine, 40 Prozent für mittlere und 20 Prozent für große Unternehmen, mit maximal 50.000 Euro je Ladepunkt und maximal 150.000 Euro für den Netzanschluss. Die Mindestprojektgröße betrug 25.000 Euro, die Inbetriebnahme musste innerhalb von 18 Monaten nach Bewilligung erfolgen und die Anlage mindestens drei Jahre am angegebenen Standort betrieben werden. Das Programm wurde zum 5. Mai 2026 eingestellt, Antragsteller werden auf das vergleichbare Bundesprogramm verwiesen.
Umwelt- und klimafreundliche urbane Mobilität - Errichtung von Lade- und H2-Tankinfrastruktur
Zuschuss für die Errichtung von Lade- und Wasserstoff-Tankinfrastruktur sowie für Ausrüstung und Werkzeuge zur Wartung der Straßenfahrzeuge. Die Standardförderung beträgt bis zu 20 Prozent, bei wettbewerblicher Ausschreibung bis zu 100 Prozent der förderfähigen Investitionskosten. Für Ladeinfrastruktur gelten maximal 1.000 Euro je kW installierter Leistung, für den Netzanschluss maximal 250.000 Euro je Standort.
Umweltbonus (Modul Elektromobilität)
Der Umweltbonus förderte den Kauf und das Leasing von Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeugen mit einem Bundesanteil und einem Herstelleranteil. Das Programm wurde zum 18. Dezember 2023 beendet, neue Anträge sind nicht mehr möglich. Für Neufahrzeuge mit Erstzulassung ab 2026 gibt es mit der E-Auto-Förderung 2026 ein Nachfolgeprogramm für Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen.
Umweltbonus für Elektrofahrzeuge
Der Umweltbonus war die zentrale Kaufprämie für batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge, zeitweise verdoppelt als Innovationsprämie. Das BAFA hat das Programm zum 18. Dezember 2023 beendet. Nachfolger für Privatpersonen ist die E-Auto-Förderung 2026.
Umweltbonus für Elektrofahrzeuge
Der Umweltbonus war die zentrale Kaufprämie für Elektrofahrzeuge und wurde über das BAFA abgewickelt. Er wurde zum 18. Dezember 2023 beendet, nachdem der Klima- und Transformationsfonds nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts konsolidiert werden musste. Gewerbliche Antragsteller waren bereits ab dem 1. September 2023 ausgeschlossen. Für Betriebe gibt es seither keine Kaufprämie mehr, an ihre Stelle sind steuerliche Instrumente getreten, insbesondere die 75-prozentige Abschreibung im Anschaffungsjahr nach Paragraf 7 Absatz 2a EStG und die Viertelregelung bei der Dienstwagenbesteuerung. Die seit 2026 laufende E-Auto-Förderung des BAFA richtet sich ausdrücklich nur an private Haushalte.
Umweltbonus für Elektrofahrzeuge (ausgelaufen)
Der Umweltbonus war von 2016 bis 2023 die bekannteste Kaufprämie für Elektroautos und bestand aus einem Bundesanteil und einem Herstelleranteil. Er ist beendet: Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Klima- und Transformationsfonds wurde die Förderung mit Ablauf des 17. Dezember 2023 gestoppt, seitdem sind keine neuen Anträge mehr möglich. Bereits erteilte Zusagen wurden ausgezahlt, und bis einschließlich 17. Dezember 2023 eingegangene Anträge wurden in der Reihenfolge des Eingangs weiterbearbeitet. Wer heute eine Kaufprämie sucht, findet sie in der E-Auto-Förderung 2026, die seit dem 19. Mai 2026 beantragt werden kann. Konkrete Förderbeträge des Umweltbonus sind auf der BAFA-Abschlussmeldung nicht mehr ausgewiesen und werden hier deshalb nicht angegeben.
Umweltbonus für elektrisch betriebene Fahrzeuge
Die bundesweite Kaufprämie für Elektroautos wurde nach dem Haushaltsurteil des Bundesverfassungsgerichts vorzeitig gestoppt: seit dem 18. Dezember 2023, 0:00 Uhr, sind keine neuen Anträge mehr möglich. Zuletzt zahlte der Bund nach der 9. Förderrichtlinie 4.500 Euro bei einem Nettolistenpreis bis 40.000 Euro und 3.000 Euro darüber, jeweils zuzüglich Herstelleranteil; ab 1. September 2023 nur noch an Privatpersonen. Nachfolger ist die E-Auto-Förderung 2026.
Wasserstofftankstellen und Nutzfahrzeuge mit Wasserstoffantrieb (Paketförderung)
Gefördert wurde der Aufbau eines Initialnetzes öffentlich zugänglicher Wasserstofftankstellen für Nutzfahrzeuge gemeinsam mit der Anschaffung wasserstoffbetriebener Nutzfahrzeuge. Anträge waren als Paket aus Tankstelle und Fahrzeugflotte zu stellen, damit die Tankstelle von Beginn an ausgelastet ist. Für Tankstellen waren bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben förderfähig, für Neufahrzeuge der Klassen N2 und N3 mit Brennstoffzelle oder Wasserstoffverbrenner bis zu 80 Prozent der Investitionsmehrausgaben gegenueber einem vergleichbaren Dieselfahrzeug. Achtung: Der Förderaufruf 01/2026 ist geschlossen, Anträge waren nur bis zum 31.05.2026 über easy-Online möglich, die Frist des Aufrufs endete am 30.06.2026. Ein neuer Aufruf ist nicht angekuendigt und die Förderrichtlinie läuft nur noch bis 31.12.2026. Betriebe, die heute auf emissionsfreie Lkw umstellen wollen, nutzen stattdessen die Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für e-Lkw des BMV sowie die steuerlichen Instrumente.
progres.NRW emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N3 (Aufruf abgeschlossen)
Nordrhein-Westfalen hatte einen gesonderten Förderaufruf für emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N3, also Elektro-Lkw. Der Aufruf ist abgeschlossen: Das Rankingverfahren ist beendet, und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel konnten in der Reihenfolge der geringsten Förderausgaben je emissionsfreiem Fahrzeug 227 Zuwendungsbescheide erteilt werden. Alle Antragsteller wurden über Bewilligung oder Ablehnung informiert. Neue Anträge sind nicht möglich. Ob ein weiterer Aufruf folgt, ist offen. Für Elektro-Lkw gibt es derzeit auch auf Bundesebene keine Anschlussförderung, nachdem die KsNI-Richtlinie Ende 2024 endete.
progres.nrw - Förderung von emissionsfreien schweren Nutzfahrzeugen der Klasse N3
Förderaufruf für die Beschaffung emissionsfreier schwerer Nutzfahrzeuge der Klasse N3. Die Antragstellung ist beendet, das Rankingverfahren nach den geringsten Förderausgaben je emissionsfreiem Fahrzeug ist abgeschlossen. Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wurden 227 Zuwendungsbescheide erteilt.
progres.nrw Emissionsarme Mobilität, Lastenfahrrad-Förderung für Privatpersonen
Nordrhein-Westfalen förderte ab Februar 2019 elektrische Lastenräder in stark schadstoffbelasteten Städten. Mehr als 3.000 Lastenräder wurden gefördert, drei Viertel davon für Privatleute. Die Landesregierung beendete die Förderung für Privatpersonen zum 31. März 2020 mit der Begründung, der Anschub sei geleistet. Für Unternehmen und Kommunen lief die Förderung zunächst weiter. Heute enthält progres.nrw Emissionsarme Mobilität keine Lastenradförderung mehr, für Gewerbetreibende gilt die Bundesförderung des BAFA.
progres.nrw – Ladeinfrastruktur an Mietgebäuden und Wohnungseigentumsanlagen
Förderbaustein für nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur an Mietgebäuden und Wohnungseigentumsanlagen in Nordrhein-Westfalen. Die Förderung ist seit dem 25.03.2026 ausgesetzt, neue Anträge werden nicht mehr angenommen. Das Land begründet das mit der starken Nachfrage und damit, dass das neue Bundesprogramm 'Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern' diese Förderbausteine ersetzt. Wer eine Wallbox am Mietshaus oder in der Wohnungseigentümergemeinschaft plant, beantragt daher jetzt beim Bund und nicht mehr beim Land.
progres.nrw – Landstromanlagen für die gewerbliche Binnenschifffahrt
Förderung von Landstromanlagen für die gewerbliche Binnenschifffahrt in Nordrhein-Westfalen, damit Schiffe im Hafen statt mit Dieselgeneratoren mit Strom vom Ufer versorgt werden. Die Förderung wurde am 31.12.2024 eingestellt, neue Anträge sind nicht mehr möglich. Der Baustein gehoerte zum Förderbereich Lademöglichkeiten von progres.nrw und ist hier der Vollständigkeit halber aufgeführt, betrifft aber Schiffe und nicht Elektroautos. Ein Nachfolgebaustein des Landes besteht nicht.
progres.nrw – Schnellladeinfrastruktur für gewerbliche und kommunale Nutzfahrzeuge
Förderbaustein für Schnellladeinfrastruktur für gewerblich genutzte und kommunale Nutzfahrzeuge in Nordrhein-Westfalen. Die Förderung ist seit dem 25.03.2026 ausgesetzt, neue Anträge sind nicht mehr möglich. Hintergrund ist die starke Nachfrage nach der Landesförderung und das neue Bundesprogramm, das die Förderbausteine ersetzt. Für schwere Nutzfahrzeuge steht das Bundesprogramm 'Ladeinfrastruktur für schwere Nutzfahrzeuge' zur Verfuegung.
Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern 2.0
Förderung der Errichtung öffentlich zugänglicher Ladesäulen inklusive Netzanschluss und Montage in Bayern. Antragsberechtigt waren natürliche und juristische Personen einschließlich Kommunen. Voraussetzung waren öffentliche Zugänglichkeit der Ladepunkte, Betrieb mit Strom aus erneuerbaren Energien, eine Mindestbetriebsdauer von sechs Jahren und die Einhaltung der Ladesäulenverordnung. Das Programm ist zum 31. Dezember 2025 ausgelaufen. Nachfolger ist die Richtlinie 'Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern', die seit 01.01.2026 gilt und über Förderaufrufe umgesetzt wird.
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