Förderprogramme für Landwirtschaft
Alle Zuschüsse, Kredite und Prämien rund um Landwirtschaft. Von der KfW über Landesbanken bis zu kommunalen Töpfen.
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ANK NaBo - Investitionsförderung für Maschinen zur Stärkung natürlicher Bodenfunktionen
Das Programm bezuschusst Investitionen in Maschinen und Geraete, die die Kohlenstoffspeicherung der Boeden und die Biodiversität in Agrarlandschaften erhöhen. Dazu zählen Technik zur bodenschonenden Bewirtschaftung und Verringerung des Bodendrucks, Geraete zur mechanischen Unkrautbekaempfung und Technik für die extensive Grünlandbewirtschaftung. Welche Geraete förderfähig sind, legt eine Positivliste mit technischen Mindestanforderungen fest. Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Betriebe, landwirtschaftliche Lohnunternehmen, anerkannte Naturschutzorganisationen und gewerbliche Maschinenringe.
ANK Palu - Förderung der Wiedervernaessung und Paludikultur auf Moorboeden
Die Förderrichtlinie Palu gehoert zum Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz und fördert die dauerhafte Wiedervernaessung land- und forstwirtschaftlich genutzter Moorboeden sowie die anschließende nasse Bewirtschaftung. Sie hat vier Module: Beratung und Planung werden mit 100 Prozent gefördert, Wert- und Ertragsverluste werden nach einem Kompensationsrechner ausgeglichen, und die Umstellung auf Paludikultur wird je nach Vernaessungsstufe mit 80 oder 70 Prozent bezuschusst. Gefördert werden kleine Vorhaben ab fuenf Hektar ebenso wie modellhafte Leuchtturmregionen. Antragsberechtigt sind Eigentümer, Bewirtschafter, Wasser- und Bodenverbände, Gebietskörperschaften und gewerbliche Unternehmen.
Agrarexportförderprogramm des Bundes
Das Agrarexportförderprogramm unterstützt die deutsche Agrar- und Ernaehrungswirtschaft bei der Erschließung von Auslandsmaerkten. Bausteine sind Gemeinschaftsstände auf Auslandsmessen unter der Dachmarke made in Germany, Unternehmerreisen, Marktstudien sowie Kompetenzstellen an den Auslandshandelskammern. Zuwendungsempfänger sind in der Regel nichtstaatliche überregionale Organisationen der Branche wie Dach- und Fachverbände, Exportförderorganisationen sowie IHKs und AHKs. Einzelunternehmen können an den geförderten Maßnahmen teilnehmen, sind aber meist nicht selbst antragsberechtigt. Organisatorische Abwicklung über die BLE in Bonn.
Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP) Rheinland-Pfalz
Investitionszuschuss für landwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebe in Rheinland-Pfalz. Der Basisfördersatz beträgt 20 Prozent, bei besonders tiergerechten Stallbauten 40 Prozent. Junglandwirte erhalten einen Zuschlag von 10 Prozent des förderfähigen Investitionsvolumens bis 20.000 Euro. Das Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 50.000 Euro, der Höchstzuschuss bei 800.000 Euro je Antrag.
Agrarinvestitionsförderung (AFP) Saarland
Zuschuss für einzelbetriebliche produktive Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen im Saarland in der Förderperiode 2023-2027. Gefördert werden unter anderem Stallneubau und Stallmodernisierung, Verbesserung des Tierwohls, Effizienzsteigerung bei Wasser- und Energienutzung, Emissionsminderung sowie einzelbetriebliche Bewässerungssysteme einschließlich Wasserspeicheranlagen. Im SEPL 23-27 sind dafür 3 Millionen Euro eingeplant, finanziert zu 43 Prozent aus ELER-Mitteln und zu 57 Prozent aus der GAK.
Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) Niedersachsen
Das niedersächsische Agrarinvestitionsförderungsprogramm unterstützt Investitionen landwirtschaftlicher Betriebe, die die Gesamtleistung und Nachhaltigkeit verbessern. Gefördert werden unter anderem tiergerechte Stalleinrichtungen, Guellelagerstätten, klimafreundliche Obstlagerhallen sowie Maschinen und Geraete für die Außenwirtschaft. Der Fördersatz liegt je nach Vorhaben zwischen 20 und 40 Prozent, die Mittel stammen aus dem Förderkonzept KLARA und werden von EU und Bund kofinanziert. Das Antragsverfahren läuft einmal jährlich, üblicherweise im Frühjahr, und ist rein digital.
Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP, Einzelbetriebliche Investitionsförderung Teil A)
Zuschuss für Investitionen in langlebige Wirtschaftsgueter landwirtschaftlicher Betriebe, um Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Tierwohl zu verbessern. Die förderfähige Investition muss mindestens 20.000 Euro betragen, die Obergrenze liegt bei 1,2 Mio. Euro für Einzelbetriebe und 2,4 Mio. Euro für Kooperationen. Stallbauten mit Premium-Tierwohlstandard erhalten bis zu 25 Prozent, für Umstellung auf Laufstallhaltung bei Milchvieh und für Zuchtsauenhaltung gibt es je 15 Prozent Zuschlag.
Agrarinvestitionsförderungsprogramm Bayern (Einzelbetriebliche Investitionsförderung Teil A)
Das bayerische Agrarinvestitionsförderungsprogramm bezuschusst langlebige Wirtschaftsgueter in landwirtschaftlichen Betrieben, vor allem Bauvorhaben, die Produktionsbedingungen und Tierwohl verbessern. Der Grundfördersatz für Investitionen in die Tierhaltung liegt bei bis zu 25 Prozent, beim Umbau von Anbinde- auf Laufstallhaltung bei Milchkuehen und bei Zuchtsauenstaellen kommen jeweils 15 Prozentpunkte hinzu, Beratungskosten werden mit bis zu 60 Prozent gefördert. Das förderfähige Investitionsvolumen liegt zwischen 20.000 Euro und 1,2 Millionen Euro bei Einzelunternehmen beziehungsweise 2,4 Millionen Euro bei Personengesellschaften. Nicht gefördert werden Mastschweinehaltung, Anlagen für erneuerbare Energien und Maschinen.
Agrarinvestitionsförderungsprogramm M-V (AFP-RL MV)
Investitionszuschüsse für langlebige Wirtschaftsgüter zur Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte, für besonders tiergerechte Stallbauten, wassersparende Bewässerungssysteme sowie Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen. Die Fördersätze reichen von 20 Prozent für Maschinen und allgemeine Investitionen über 40 Prozent für besonders tiergerechte Stallbauten bis 65 Prozent für Umwelt- und Klimaschutzinvestitionen. Junglandwirte erhalten einen Zuschlag von 10 Prozentpunkten bis maximal 20.000 Euro.
Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) Niedersachsen
Niedersachsen hat mit Beginn der Förderperiode 2023 alle Fördermaßnahmen aus den Bereichen Landwirtschaft, Wasserschutz, Naturschutz und Klimaschutz in einer einzigen AUKM-Richtlinie zusammengefasst. Darunter fallen unter anderem Maßnahmen im Ackerbau, auf dem Dauergrünland, im Vertragsnaturschutz und im ökologischen Landbau. Die Maßnahmen sind mehrjährig und werden über das Antragssystem des Landes beantragt. Detaillierte Maßnahmenbeschreibungen und Prämien stehen in den Maßnahmenblaettern für den Zeitraum 2023 bis 2027.
Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) im GAK-Förderbereich 4 (MSUL)
Sammelrahmen für freiwillige mehrjährige Bewirtschaftungsverpflichtungen der zweiten Säule. Der Förderbereich 4 der GAK umfasst Ökolandbau, nachhaltige Acker- und Grünlandverfahren, extensiven Obstbau, genetische Ressourcen, nicht-produktiven investiven Naturschutz, Vertragsnaturschutz, Wolfsschutz und Agroforst. 2024 wurden rund 4,12 Millionen Hektar mit rund 918 Millionen Euro öffentlichen Mitteln gefördert.
Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) im Rahmen der GAK
Unter den Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen buendeln Bund und Länder die mehrjährigen Umweltleistungen der Landwirtschaft. Dazu zählen die Förderung des ökologischen Landbaus, besonders nachhaltige Verfahren im Ackerbau und auf dem Dauergrünland, tiergerechte Haltungsverfahren, biologische Pflanzenschutzverfahren sowie Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege. Seit 2023 ist auch die Investitionsförderung für Agroforstsysteme enthalten. 2024 flossen rund 918 Millionen Euro öffentliche Mittel in diese Maßnahmen, davon etwa 429 Millionen Euro allein in den Ökolandbau.
Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen im Saarland (AUKM)
Finanzieller Ausgleich für Landwirtschaftsbetriebe, die freiwillig Bewirtschaftungspraktiken umsetzen, die über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinausgehen und dem Schutz von Umwelt und natürlichen Ressourcen dienen. Dazu gehören bodenschonende Verfahren, extensive Landbewirtschaftung und der Verzicht auf synthetische Dünge- und Pflanzenschutzmittel. Einzelmaßnahmen sind unter anderem artenreiche Kulturlandschaft, mehrjährige Blühflächen, extensive Bewirtschaftung von Dauergrünland, Eiweißpflanzenförderung und Streuobstförderung.
Anschlussförderung für bestehende Biomasseanlagen nach 20 Jahren (§§ 39g, 39h EEG 2023)
Biomasseanlagen, die erstmals vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen wurden und deren bisheriger EEG-Anspruch noch höchstens fünf Jahre läuft, können an den Biomasse-Ausschreibungen teilnehmen und erhalten bei Zuschlag eine Anschlussvergütung von zwölf Jahren. Auch Anlagen mit 150 Kilowatt oder weniger dürfen bieten; für sie gilt als Zuschlagswert der Gebotswert des höchsten noch bezuschlagten Gebots desselben Termins. Der neue Anspruch beginnt frühestens im dritten und spätestens im 43. Kalendermonat nach Bekanntgabe des Zuschlags.
Ausgleichszulage (AGZ) Hessen
Die hessische Ausgleichszulage erhält die flächendeckende Landwirtschaft in benachteiligten Gebieten. Die Saetze sind nach Ertragsmesszahl gestaffelt: bei einer EMZ bis 30 werden 70 bis 180 Euro je Hektar gezahlt, bei einer EMZ über 30 bis 35 zwischen 40 und 110 Euro, bei über 35 bis 38 zwischen 30 und 80 Euro und bei über 38 bis 44 für reine Futterflächen 25 bis 40 Euro. Zusätzlich wird nach Betriebsgröße gestaffelt, sodass je nach Größe 100, 80 oder 60 Prozent der berechneten Zuwendung ausgezahlt werden. Voraussetzung sind mindestens drei Hektar förderfähige Fläche, seit 2025 werden nur noch hessische Flächen gefördert.
Ausgleichszulage Landwirtschaft (AZL) Baden-Württemberg
Die Ausgleichszulage gleicht die schlechteren natürlichen Bedingungen in benachteiligten Gebieten aus, damit dort weiter Landwirtschaft betrieben wird. In Berggebieten liegen die Saetze je nach Ertragsmesszahl zwischen 100 und 140 Euro je Hektar. In anderen natürlich benachteiligten Gebieten erhalten Futterbaubetriebe 40 bis 80 Euro, Gemischtbetriebe 30 bis 70 Euro und Marktfruchtbetriebe 25 bis 45 Euro je Hektar, in spezifisch benachteiligten Gebieten bis zu 40 Euro. Die Flächen müssen mindestens 100 Quadratmeter groß sein und am 15. Mai des Antragsjahres zur Verfuegung stehen, der Mindestbewilligungsbetrag liegt bei 250 Euro.
Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete
Jährliche Flächenzahlung für Betriebe in Berggebieten sowie in aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten. Sie gleicht Einkommensverluste und Mehrkosten gegenueber Gunstlagen aus und beträgt mindestens 25 Euro im Landesdurchschnitt und höchstens 250 Euro je Hektar landwirtschaftlicher Fläche.
Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete (AGZ)
Nicht rückzahlbarer Zuschuss als Festbetragsfinanzierung zum Ausgleich von Einkommensverlusten und Mehrausgaben in naturbedingt benachteiligten Gebieten Hessens. Die Förderhöhe liegt gestaffelt nach Ertragsmesszahl und Hauptfutterflächenanteil zwischen 25 und 180 Euro je Hektar. Ab 100 Hektar Betriebsgröße greift eine Degression.
Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete im Saarland
Flächenbezogene Ausgleichszahlung für landwirtschaftliche Betriebe in Gebieten mit erheblichen naturbedingten oder spezifischen Nachteilen. Rund 97 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Fläche im Saarland ist als benachteiligt anerkannt. Die Förderung soll die Bewirtschaftung dieser Flächen und damit das Landschaftsbild und extensive Bewirtschaftungsformen erhalten.
Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (AGZ)
Ausgleich für Betriebe in benachteiligten Gebieten mit unguenstigen natürlichen Bedingungen. Die Zahlung liegt je nach Erschwernis zwischen 25 und 200 Euro je Hektar, Almen und Flächen über 1.000 Meter erhalten pauschal 200 Euro je Hektar. Ergänzungsbeträge bis 50 Euro je Hektar sind möglich, die Obergrenze bleibt bei 200 Euro je Hektar. Finanziert wird die AGZ von EU, Bund und Freistaat.
Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten Bayern
Die bayerische Ausgleichszulage gleicht natürliche Standortnachteile aus und liegt je nach Benachteiligungsgrad und Bewirtschaftungssystem zwischen 25 und 200 Euro je Hektar. Für anerkannte Almen und Alpen sowie Flächen oberhalb von 1.000 Metern gilt ein pauschaler Satz von 200 Euro je Hektar. Struktur- und Hangzuschlaege von bis zu 50 Euro je Hektar sind möglich, die Gesamtförderung ist aber auf 200 Euro je Hektar begrenzt. Voraussetzung sind mindestens drei Hektar landwirtschaftliche Fläche im benachteiligten Gebiet und eine selbständige Betriebsführung.
Baumschnittförderung Streuobst Baden-Württemberg
Baden-Württemberg fördert den fachgerechten Schnitt von Streuobstbaeumen mit bis zu 18 Euro je Baum, Kommunen können freiwillig bis zu 10 Euro aufstocken. Antragsberechtigt sind Vereine, Aufpreisinitiativen, Landschaftserhaltungsverbände, Mostereien, Abfindungsbrennereien, Kommunen sowie Gruppen von mindestens drei Privatpersonen oder landwirtschaftlichen Betrieben, die Sammelanträge für 100 bis 1.000 Baeume stellen. Nach dem Schnitt gilt eine dreijährige Erhaltungspflicht mit Nachpflanzgebot. Für die Förderperiode 2026 bis 2028 endete die Antragsfrist am 15. Juni 2026, neue Anträge sind derzeit nicht möglich.
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP)
Ausgleichszahlungen für freiwillige Agrarumweltmaßnahmen auf Grünland, Ackerland, in Sonderkulturen und bei Kleinstrukturen. Beispielsaetze sind 125 bis 450 Euro je Hektar für extensive Grünlandnutzung, 800 Euro je Hektar für Bluehstreifen im Acker, 423 Euro je Hektar für die Umstellung auf ökologischen Landbau im Grünland und 1.000 bis 4.000 Euro je Hektar im Steillagenweinbau. Das Programm läuft seit 1988 und wird von EU und Freistaat finanziert.
Bayerisches Programm Tierwohl (BayProTier)
Ausgleich für laufende Mehrkosten aus erhöhten Tierwohlstandards in der Schweinehaltung sowie seit 2023 auch bei Mast- und Aufzuchtrindern. Erstattet werden zum Beispiel zusätzlicher Arbeitsaufwand und Einstreu. Der aktuelle einjährige Verpflichtungszeitraum läuft vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027.
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