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Sonderprogramm Instandsetzung von Wohnraum M-V
Nicht rückzahlbarer Zuschuss für bauliche Maßnahmen zur einfachen Herrichtung von Wohnungen in Gebäuden mit Miet- und Genossenschaftswohnungen. Gefördert werden bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 5.000 Euro je Wohneinheit bei förderfähigen Kosten bis 10.000 Euro. Zielgruppe sind Wohnungen für benachteiligte Haushalte, Asylsuchende und anerkannte Flüchtlinge.
Sonderprogramm Kommunale Trinkbrunnen (Bayern)
Zuschuss von 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben und höchstens 10.000 Euro je Trinkbrunnen für Planung, Errichtung, Installation sowie Zu- und geregelte Ableitung neuer Trinkbrunnen im öffentlichen Außenraum. Je Kommune sind maximal zwei Brunnen förderfähig, einschließlich der aus dem Programm von 2021 geförderten. Wichtiger Baustein der Hitzevorsorge.
Sonderprogramm Stadt und Land (Radverkehrsinfrastruktur)
Größtes Bundesprogramm für flächendeckende Radinfrastruktur in Stadt und Land. Gefördert werden eigenständige Radwege, Fahrradstraßen, Brückenbauwerke, Abstellanlagen und Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrsflusses wie getrennte Ampelphasen. Der Fördersatz beträgt bis zu 75 Prozent der förderfähigen Kosten, in finanzschwachen oder strukturschwachen Regionen bis zu 90 Prozent. Anträge stellen Länder und Gemeinden über die Bundesländer. Das Programm läuft bis 2030 mit rund 1,9 Milliarden Euro.
Sonderprogramm Stadt und Land - Radverkehrsförderung in Brandenburg
Mit dem Sonderprogramm Stadt und Land stellt der Bund den Ländern Finanzhilfen für Investitionen in den Radverkehr bereit. Das Programm gehört zum Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung und soll Verkehr vom Kfz auf das Fahrrad verlagern, in städtischen wie in ländlichen Räumen. Im Fokus stehen attraktive und sichere Infrastrukturen für Radfahrende. Kommunen im Land Brandenburg beantragen die Mittel über die Richtlinien kommunaler Straßenbau und ÖPNV Invest.
Sonderprogramm Stadt und Land - Radverkehrsförderung in Schleswig-Holstein
Schleswig-Holstein setzt die Bundesfinanzhilfen aus dem Sonderprogramm Stadt und Land mit einer eigenen Förderrichtlinie um. Gefördert werden investive Maßnahmen der Radverkehrsinfrastruktur; die Erstellung von Radverkehrskonzepten durch Dritte ist zusammen mit der ersten daraus folgenden investiven Maßnahme förderfähig. Der Fördersatz beträgt bis zu 75 Prozent, für finanzschwache Kommunen bis zu 90 Prozent. Die Antragstellung ist laufend möglich, der letzte Antragstermin ist der 30. Juni 2028.
Sonderprogramm Stadt und Land, Finanzhilfen des Bundes für die Radverkehrsinfrastruktur
Der Bund stellt Ländern und Gemeinden Finanzhilfen für Radverkehrsinfrastruktur bereit: Radwege, Fahrradstraßen, Radwegebrücken und -unterführungen, Abstellanlagen und Fahrradparkhäuser, Ampelschaltungen für den Radverkehr sowie Radverkehrskonzepte. Der Bund trägt bis zu 75 Prozent der förderfähigen Kosten, bei finanzschwachen Gemeinden und Gemeinden in strukturschwachen Regionen bis zu 90 Prozent. Von Programmbeginn 2021 bis 2030 stehen rund 1,9 Milliarden Euro bereit, bislang wurden über 3.500 Maßnahmen bestätigt.
Sonderprogramm zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende (Programm 759)
Zinsloses Darlehen für Eigentümer, die Gebäude für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden herrichten. Gefördert werden 1.150 Euro je Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche, das Darlehen ist 10 Jahre zinsfrei. Der Tilgungszuschuss beträgt 25 Prozent des ISB-Darlehens.
Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft (Mietschuldenübernahme nach SGB XII)
Nach Paragraf 36 SGB XII können Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Die Übernahme soll erfolgen, wenn ohne sie Wohnungslosigkeit droht. Sie kann als Beihilfe, also als nicht rückzahlbarer Zuschuss, oder als Darlehen gewährt werden. Diese Hilfe steht auch Menschen offen, die sonst keine laufende Sozialhilfe beziehen. Bei einer Raeumungsklage wegen Mietrückstand muss das Gericht den Sozialhilfeträger unverzueglich über Klageeingang, Parteien, Miethöhe, Rückstand und Verhandlungstermin informieren.
Sonstige Leistungen nach Paragraf 6 AsylbLG
Über die Grundleistungen hinaus können sonstige Leistungen gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten sind oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Darunter fallen etwa Hilfsmittel, Dolmetscherkosten in medizinischen Zusammenhängen oder Leistungen für Menschen mit Behinderung. Die Leistung kann als Sach- oder Geldleistung erbracht werden. Sie steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.
Sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG
Über die Grundleistungen hinaus können im Einzelfall sonstige Leistungen gewährt werden, wenn sie zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlaesslich sind, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten sind oder zur Erfuellung verwaltungsrechtlicher Mitwirkungspflichten erforderlich sind. Sie werden grundsaetzlich als Sachleistung, bei besonderen Umständen als Geldleistung erbracht. Für Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt, insbesondere für unbegleitete Minderjährige und Gewaltopfer.
SozialTicket im VRR (meinTicket)
Regional begrenztes Sozialticket im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr für den Wohnort oder den Kreis. Im Abonnement kostet es 43,80 Euro pro Monat, als Monatskarte 49,90 Euro. Es gilt rund um die Uhr in der jeweiligen Preisstufe A oder Kreis, aber nicht bundesweit. Wer bundesweit fahren will, wählt stattdessen das DeutschlandTicket Sozial für 53 Euro. Ausgegeben wird das Ticket als eTicket auf der Chipkarte meinTicket im KundenCenter der Verkehrsunternehmen.
SozialTicket im VVS (Bonuscard)
Inhaberinnen und Inhaber der Bonuscard erhalten im Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart verbilligte Zeitkarten. Das netzweite Jedermann-MonatsTicket in der Bonus-Variante kostet altersunabhängig 29,00 Euro und ab dem 1. Januar 2026 31,50 Euro. Für junge Menschen bis 21 Jahre gibt es das netzweite 14-Uhr-JuniorTicket zum Bonuscard-Preis von 14,20 Euro. Ansonsten gelten die Bedingungen der jeweiligen normalen Ticketvariante.
Sozialbetriebe 2023
Zuschuss zu den Personalausgaben von Sozialbetrieben für die sozialpaedagogische Betreuung und fachliche Anleitung von ehemals Langzeitarbeitslosen. Gefördert werden anteilige Personalausgaben in Höhe von 0,2 Vollzeitaequivalenten je betreuter Person über maximal 30 Monate, insgesamt bis zu 36 Monate. Pro Vollzeitaequivalent können monatlich maximal 4.726 Euro gefördert werden. Kofinanziert aus dem ESF Plus.
Soziale Entschaedigung nach dem SGB XIV (Opferentschaedigung)
Das SGB XIV hat zum 1. Januar 2024 das Opferentschaedigungsgesetz und das Bundesversorgungsgesetz abgeloest. Entschaedigt werden gesundheitliche Schäden durch Gewalttaten, Kriegsauswirkungen beider Weltkriege, Ereignisse im Zivildienst und Schäden durch Schutzimpfungen. Geschaedigte erhalten eine monatliche Entschaedigungszahlung, gestaffelt nach dem Grad der Schaedigungsfolgen von 452 Euro bei Grad 30 und 40 bis 2.261 Euro bei Grad 100, bei schwersten Schaedigungsfolgen erhöht um 20 Prozent. Daneben gibt es Schnelle Hilfen wie Traumaambulanzen, Krankenbehandlung und Leistungen zur Teilhabe.
Soziale Innovationen 2023
Vollfinanzierung von Pilotprojekten zur Entwicklung, Erprobung und zum Transfer neuer Ideen für beschäftigungspolitische Herausforderungen. Entwicklungsprojekte werden mit 10.000 bis 50.000 Euro für maximal 6 Monate gefördert, Modellprojekte mit bis zu 300.000 Euro für maximal 24 Monate. Themen sind unter anderem Arbeitsmarktintegration, Fachkräftesicherung und Stärkung des ländlichen Raums. Kofinanziert aus dem ESF Plus.
Soziale Mietwohnraumförderung (geringe Einkommen)
Baudarlehen zu 0,6 Prozent Festzins kombiniert mit einem Finanzierungszuschuss für den Neubau von Mietwohnungen für Haushalte mit geringem Einkommen. Der Darlehensgrundbetrag liegt je nach Grundstückskosten zwischen 1.700 und 2.700 Euro je Quadratmeter Wohnfläche, der Zuschuss bei 20 bis 40 Prozent des Darlehens. Es gelten Belegungs- und Mietpreisbindungen von 15, 20 oder 25 Jahren.
Soziale Mietwohnraumförderung (mittlere Einkommen)
Baudarlehen zu 0,6 Prozent Festzins mit gestaffeltem Finanzierungszuschuss von 20 bis 30 Prozent für Mietwohnungen für Haushalte mit mittlerem Einkommen. Der Darlehensgrundbetrag liegt zwischen 1.200 und 2.200 Euro je Quadratmeter Wohnfläche. Zusätze sind möglich für Barrierefreiheit, Gemeinschaftsräume, Aufzüge und hohe Effizienzstandards.
Soziale Mietwohnraumförderung: Modernisierung
Zinsgünstiges Darlehen über bis zu 75 Prozent der förderfähigen Kosten plus Finanzierungszuschuss von 30 Prozent des Darlehens für die Modernisierung von mindestens 20 Jahre alten Mietwohnungen. Gefördert werden Grundrissverbesserung, Energie- und Wasserversorgung, Sanitär, Schallschutz und Barrierefreiheit. Das Land übernimmt die Zinsen während der ersten Zinsbindungsdauer vollständig.
Soziale Sicherung der Pflegepersonen: Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung (Paragraf 44 SGB XI)
Wer einen Angehoerigen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig pflegt, wird sozial abgesichert: Die Pflegekasse zahlt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die Pflegeperson ist gesetzlich unfallversichert und in der Arbeitsförderung versichert. Voraussetzung ist unter anderem eine Pflege von mindestens zehn Stunden woechentlich an regelmäßig mindestens zwei Tagen und eine eigene Erwerbstätigkeit von höchstens 30 Wochenstunden. Den Fragebogen zur Pflegeperson stellt die Pflegekasse.
Soziale Wohnraumförderung Hessen
Hessen fördert auf Grundlage des Hessischen Wohnraumfördergesetzes mehrere Bereiche: den Neubau von Mietwohnungen für Haushalte mit geringen bis mittleren Einkommen, die Modernisierung von Mietwohnungen im Bestand, Wohnungen für Studierende und Auszubildende, die Bildung von Wohneigentum und gemeinschaftliches Wohnen, den Erwerb von Belegungsrechten zur Sicherung vorhandener Sozialwohnungen sowie den behindertengerechten Umbau selbst genutzten Wohneigentums. Für 2025 nennt das Ministerium 365,7 Millionen Euro für den Mietwohnungsneubau, 150,3 Millionen Euro für Modernisierung und 36,2 Millionen Euro für 1.784 Belegungsrechte, insgesamt 5.216 geförderte Wohnungen und Wohnplätze. Anträge laufen über die WIBank.
Soziale Wohnraumförderung des Bundes (sozialer Wohnungsbau)
Der Bund stellt den Ländern bis 2029 nach eigenen Angaben 23,5 Milliarden Euro für den sozialen Wohnungsbau bereit, verteilt auf 3,5 Milliarden im Jahr 2025, 4 Milliarden 2026, 5 Milliarden 2027 sowie je 5,5 Milliarden 2028 und 2029. Zusammen mit der Kofinanzierung der Länder ergibt das rund 47 Milliarden Euro. Die Mittel fliessen über Verwaltungsvereinbarungen an die Länder, die daraus eigene Förderprogramme für Kommunen, Wohnungsunternehmen und private Bauträger auflegen. Gefördert werden Mietwohnungen, Studierenden- und Azubiwohnheime, Seniorenwohnungen, barrierefreie Wohnungen und Werkswohnungen. Bezugsberechtigt sind Haushalte mit Wohnberechtigungsschein, die Einkommensgrenzen setzen die Länder.
Soziale Wohnraumförderung für Eigentumsmaßnahmen
Zinsloses Landesdarlehen für Haushalte mit Kind oder schwerbehindertem Angehörigen zum Bau, Ersterwerb, Kauf oder Ausbau von selbst genutztem Wohneigentum. Die Grundförderung beträgt bis zu 100.000 Euro, dazu kommen bis zu 50.000 Euro Zusatzdarlehen bei Schwerbehinderung und bis zu 15.000 Euro für Zukunftsfähigkeit. Der Zinssatz liegt bei 0,0 Prozent bei zwanzigjähriger Bindung, jährlich fällt 0,5 Prozent Verwaltungsgebühr an.
Soziale Wohnraumförderung für Eigentumsmaßnahmen Schleswig-Holstein
Zinsloses Förderdarlehen von bis zu 100.000 Euro mit 20 Jahren Zinsbindung für private Haushalte mit mindestens einem Kind und oder einem schwerbehinderten Angehoerigen. Gefördert werden Neubau, Kauf einer Bestandsimmobilie und Erweiterung von selbst genutztem Wohnraum, wenn dies wegen eines Haushaltsmitglieds mit Behinderung noetig ist. Zusatzdarlehen sind möglich, bis zu 50.000 Euro für behinderungsbedingte Baumaßnahmen und bis zu 15.000 Euro für zukunftssichernde Maßnahmen. Es fällt eine jährliche Verwaltungskostengebühr von 0,5 Prozent an, dazu einmalige Bearbeitungskosten. Die Fördermittel stehen nur begrenzt zur Verfuegung, ein Anspruch besteht auch bei Erfuellung aller Voraussetzungen nicht.
Soziale Wohnraumförderung für Mietwohnungsmaßnahmen
Zinsvergünstigte Darlehen und Investitionszuschüsse für Neubau, Erwerb, Sanierung und Modernisierung von Miet- und Genossenschaftswohnungen sowie Studentenwohnheimplätzen. Gefördert werden bis zu 85 Prozent der Gesamtkosten (bis 90 Prozent bei besonderen Bedarfsgruppen), der Zinssatz liegt bei 0,5 Prozent bis zum Ende des zehnten Jahres nach Bezugsfertigkeit. Zuschüsse sind bis zu 35 Prozent der Förderhöhe und maximal 1.500 Euro je Quadratmeter möglich.
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