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Förderprogramme für Photovoltaik in Niedersachsen

Diese Programme fördern Photovoltaik und sind in Niedersachsen beantragbar. Bundesweite Programme sind mit drin.

56 Programme gefunden

Wie das läuft: Förderung für Photovoltaik und Speicher

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BundPrämie

Ausschreibungsfreie EEG-Förderung für Bürgerenergiegesellschaften bei Solaranlagen bis 6 Megawatt (Paragraf 22b EEG)

Parallel zur Windregelung erhalten Bürgerenergiegesellschaften nach Paragraf 22 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 EEG auch für Solaranlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 6 Megawatt die EEG-Zahlung ohne Ausschreibungsteilnahme. Die Anforderungen an die Gesellschaft nach Paragraf 3 Nummer 15 EEG sind dieselben wie bei Wind: mindestens 50 natürliche Personen, 75 Prozent der Stimmrechte im 50-Kilometer-Umkreis, maximal 10 Prozent Stimmrechte je Mitglied. Die Meldung an die Bundesnetzagentur muss hier spätestens drei Wochen nach Inbetriebnahme unter Angabe der Registernummer erfolgen; danach gilt eine dreijährige Sperrfrist für weitere Solaranlagen desselben Segments.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesnetzagentur / Anschlussnetzbetreiber
BundKredit

KfW-Kredit 270 – Erneuerbare Energien Standard

Der zentrale Förderkredit des Bundes für Strom- und Wärmeanlagen aus erneuerbaren Energien, ausdrücklich einschließlich Batteriespeichern, Wärme- und Kältespeichern sowie Wärme- und Kältenetzen, die aus erneuerbaren Quellen gespeist werden. Förderfähig sind zudem Maßnahmen zur Flexibilisierung von Stromnachfrage und -angebot, darunter Stromspeicheranlagen einschließlich Power-to-X-Technologien, Lastmanagement sowie Mess- und Steuerungssysteme. Kreditbetrag bis zu 150 Millionen Euro pro Vorhaben, Mindestlaufzeit zwei Jahre, bis zu 20 Jahre Zinsbindung. Der Kredit ist Nachfolger für das eingestellte Speicherprogramm KfW 275.

bis 150 Mio. Euro
bundesweit
KfW Bankengruppe
BundPrämie

Niedrigerer THG-Wert für direkt eingespeisten Wind- und Solarstrom an Ladepunkten (Paragraf 5 Absatz 5 der 38. BImSchV)

Wird ein öffentlicher Ladepunkt ausschließlich mit Strom aus Wind oder Sonne beliefert, der nicht aus dem Netz stammt, sondern direkt von einer Erzeugungsanlage hinter demselben Netzverknüpfungspunkt, rechnet das UBA mit deutlich niedrigeren Emissionswerten: für 2026 sind das 15,7 kg CO2-Äquivalent je Gigajoule bei Photovoltaik, 4,9 bei Wind an Land und 2,7 bei Wind auf See statt 119 kg beim deutschen Strommix. Das erhöht die anrechenbare Minderung um ein Vielfaches.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Umweltbundesamt
KommuneZuschuss

Göttingen: Zuschuss für Photovoltaikanlagen gemeinnütziger Vereine

Die Stadt Göttingen fördert die Neuerrichtung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen an Gebäuden oder auf Freiflächen mit 150 Euro je Kilowatt peak installierter Modulleistung. Antragsberechtigt sind ausschließlich eingetragene, gemeinnützige Vereine, Unternehmen jeder Rechtsform sind ausgeschlossen. Die Anlage muss mindestens 5 Kilowatt peak Modulleistung haben und von einem Fachunternehmen errichtet werden. Die Förderquote beträgt höchstens 25 Prozent, die Fördersumme im Modul Energie erzeugen ist auf insgesamt 3.000 Euro begrenzt.

bis 25 Prozent, maximal 3.000 Euro
Göttingen
Stadt Göttingen
KommuneZuschuss

Göttingen: Zuschuss für Batteriespeichersysteme

Die Stadt Göttingen fördert stationaere Batteriespeicher zur Erhöhung des Eigenverbrauchs von Solarstrom mit bis zu 100 Euro je voller Kilowattstunde Speicherkapazität, höchstens 1.200 Euro je Förderobjekt. Gefördert wird bis zu einer Speicherkapazität in Höhe von 80 Prozent der Modulleistung der Photovoltaikanlage in Kilowatt peak. Die Anlage muss mindestens 5 Kilowatt peak Modulleistung haben. Die Umsetzung muss durch einen Fachbetrieb erfolgen, die Förderquote beträgt höchstens 25 Prozent der zuwendungsfähigen Bruttoausgaben.

bis 25 Prozent, maximal 1.200 Euro
Göttingen
Stadt Göttingen
KommuneZuschuss

Göttingen: Zuschuss für Balkon-Photovoltaikanlagen mit Speicher

Wird eine steckerfertige Balkon-Photovoltaikanlage um einen Batteriespeicher ergänzt, zahlt die Stadt Göttingen einen Zuschuss von bis zu 250 Euro. Auch hier ist ein einkommensbezogener Bonus von bis zu 150 Euro möglich, sodass insgesamt bis zu 400 Euro erreichbar sind. Der Speicher erlaubt es, den am Tag erzeugten Solarstrom abends zu nutzen und erhöht damit den Eigenverbrauch. Die Förderquote ist auf 80 Prozent der zuwendungsfähigen Bruttoausgaben begrenzt.

bis 80 Prozent, maximal 400 Euro
Göttingen
Stadt Göttingen
KommuneZuschuss

Göttingen: Zuschuss für Balkon-Photovoltaikanlagen

Die Stadt Göttingen bezuschusst Anschaffung, Installation und Inbetriebnahme einer steckerfertigen Balkon-Photovoltaikanlage mit bis zu 150 Euro. Wer bestimmte Sozialleistungen bezieht, etwa Bürgergeld, Grundsicherung, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, erhält auf Antrag weitere 150 Euro, insgesamt also bis zu 300 Euro. Das gilt auch für Inhaber eines Sozialpasses sowie für Studierende mit BAföG und Auszubildende mit Berufsausbildungsbeihilfe im eigenen Haushalt. Die Förderquote ist auf 80 Prozent der zuwendungsfähigen Bruttoausgaben begrenzt.

bis 80 Prozent, maximal 300 Euro
Göttingen
Stadt Göttingen
KommuneZuschuss

proKlima GemeinNützlichSolar: Solarstrom für gemeinnützige Institutionen

Mit GemeinNützlichSolar richtet sich proKlima gezielt an gemeinnützige Institutionen wie Vereine, Kirchengemeinden, Verbände und soziale Träger, die auf ihren Gebäuden eine Solarstromanlage errichten wollen. Vereinsheime, Gemeindehäuser und aehnliche Gebäude verfuegen oft über gut geeignete Dachflächen, den Trägern fehlt jedoch das Eigenkapital. Das Fördergebiet umfasst Hannover sowie Hemmingen, Laatzen, Langenhagen, Ronnenberg und Seelze.

Höhe je nach Vorhaben
Hannover
proKlima - Der enercity-Fonds
KommuneZuschuss

proKlima SolarGrünDach: Solaranlage in Kombination mit Dachbegrünung

proKlima fördert die gemeinsame Neuerrichtung von fest installierten Solarstromanlagen und einer Dachbegrünung. Die Kombination kühlt die Module im Sommer und verbessert dadurch deren Wirkungsgrad, gleichzeitig speichert das Gründach Regenwasser und schafft Lebensraum. Das Fördergebiet umfasst Hannover sowie Hemmingen, Laatzen, Langenhagen, Ronnenberg und Seelze. Die konkreten Beträge ergeben sich aus den jeweils gültigen Förderbestimmungen von proKlima.

Höhe je nach Vorhaben
Hannover
proKlima - Der enercity-Fonds
KommuneZuschuss

proKlima SolarStromFassade: Photovoltaik an der Gebäudefassade

proKlima setzt mit diesem Baustein einen Anreiz für Solarstromanlagen an der Gebäudefassade. Für attraktive, fassadenintegrierte Lösungen wird ein höherer Förderbetrag gewährt als für Anlagen, bei denen die Module lediglich vor der Fassadenfläche montiert werden. Fassadenanlagen liefern im Winter und in den Morgen- und Abendstunden vergleichsweise viel Strom und ergänzen damit Dachanlagen. Das Fördergebiet umfasst Hannover und fuenf Umlandkommunen.

Höhe je nach Vorhaben
Hannover
proKlima - Der enercity-Fonds
KommuneZuschuss

proKlima DachVollToll: Vollbelegung des Daches mit Solarmodulen

Der enercity-Fonds proKlima fördert die Vollbelegung von Daechern mit Solarmodulen an Wohngebäuden. Ziel ist es, verfügbare Dachflächen möglichst vollständig zu nutzen statt nur den wirtschaftlich naheliegenden Teil zu belegen. Das Fördergebiet umfasst Hannover sowie Hemmingen, Laatzen, Langenhagen, Ronnenberg und Seelze. Bei allen Förderbausteinen ist zusätzlich die Beantragung eines Bonus möglich. Die konkreten Förderbeträge ergeben sich aus den jeweils gültigen Förderbestimmungen.

Höhe je nach Vorhaben
Hannover
proKlima - Der enercity-Fonds
BundSonstiges

Besondere Solaranlagen: Agri-Photovoltaik, Parkplatz- und Moor-Photovoltaik

Innerhalb der Ausschreibung für Freiflächenanlagen gibt es seit 2023 die Kategorie der besonderen Solaranlagen. Dazu zählen Anlagen auf Ackerflächen mit gleichzeitigem Anbau von Kulturpflanzen, also Agri-Photovoltaik, Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen mit Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen, Anlagen auf Grünland mit fortgesetzter Nutzung als Dauergrünland ausserhalb von Natura-2000-Gebieten, Anlagen auf Parkplatzflächen sowie Anlagen auf wiedervernaessten, früher entwaesserten Moorboeden. Die technischen Anforderungen legt die Bundesnetzagentur in eigenen Festlegungen fest.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesnetzagentur
BundSonstiges

Halbjährliche Absenkung der EEG-Fördersaetze für Solarstrom

Die anzulegenden Werte für Solarstrom nach den Paragrafen 48 und 48a EEG sinken seit dem 1. Februar 2024 alle sechs Monate um jeweils 1 Prozent gegenueber dem vorangegangenen Zeitraum. Massgeblich ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage. Die Werte werden auf zwei Nachkommastellen gerundet, für die Berechnung der nächsten Stufe werden jedoch die ungerundeten Werte zugrunde gelegt. Wer früher in Betrieb nimmt, sichert sich damit den höheren Satz für die gesamte Förderdauer.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesnetzagentur / Gesetzgeber
BundSonstiges

Anschlussvergütung für ausgeförderte Photovoltaikanlagen

Photovoltaikanlagen, deren 20-jähriger EEG-Förderzeitraum abgelaufen ist, können weiter ins Netz einspeisen. Nach Paragraf 21 Absatz 1 Nummer 4 EEG besteht für ausgeförderte Anlagen ein Anspruch auf Einspeisevergütung, der sich nach Massgabe von Paragraf 53 Absatz 4 EEG verringert. Vergueteter Massstab ist der Jahresmarktwert Solar abzueglich der Vermarktungskosten des Netzbetreibers. Alternativ können Betreiber in die Direktvermarktung wechseln oder den Strom vollständig selbst verbrauchen.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Netzbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
BundSonstiges

EEG-Ausfallvergütung für Solaranlagen über 100 Kilowatt

Fällt bei einer direktvermarktungspflichtigen Solaranlage der Direktvermarkter aus, greift die Ausfallvergütung nach Paragraf 21 Absatz 1 Nummer 3 EEG. Sie kann für bis zu drei aufeinanderfolgende Kalendermonate und insgesamt bis zu sechs Kalendermonate pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Der Anspruch verringert sich dabei nach Massgabe von Paragraf 53 Absatz 3 EEG. Wird eine der Höchstdauern überschritten, entfällt der Anspruch für den gesamten Kalendermonat.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Netzbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
BundSonstiges

Steckersolar: Vereinfachte Regeln für Balkonkraftwerke

Für Steckersolargeraete gelten seit dem Solarpaket I deutlich einfachere Regeln. Zulässig sind bis zu 2 Kilowatt Modulleistung und bis zu 800 Voltampere Wechselrichterleistung je Anschlusspunkt. Eine vorherige Anmeldung beim Netzbetreiber ist nicht mehr noetig, die Registrierung im Marktstammdatenregister muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme erfolgen. Die Pflicht zur Fernsteuerbarkeit nach Paragraf 9 EEG entfällt. Der eingespeiste Strom wird unentgeltlich abgenommen, eine Einspeisevergütung gibt es nicht.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesnetzagentur / Gesetzgeber
BundSonstiges

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung mit Solarstrom (Paragraf 42b EnWG)

Seit dem Solarpaket I können Bewohner eines Gebäudes den Strom einer Photovoltaikanlage auf dem Dach unbuerokratisch untereinander aufteilen. Grundlage ist ein Gebäudestromnutzungsvertrag zwischen dem Anlagenbetreiber und den teilnehmenden Letztverbrauchern mit einem festgelegten Aufteilungsschlüssel. Die Nutzung erfolgt ohne Durchleitung durch ein Netz, direkt oder nach Zwischenspeicherung. Anders als beim Mieterstrom entfällt die Lieferantenrolle, ein Mieterstromzuschlag nach Paragraf 21 Absatz 3 EEG wird jedoch nicht gezahlt.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Gesetzgeber / Netzbetreiber
BundSonstiges

Solarspitzengesetz: Wegfall der Vergütung bei negativen Strompreisen

Mit dem Solarspitzengesetz wurde Paragraf 51 EEG neu gefasst. Für Zeiträume mit negativem Spotmarktpreis sinkt der anzulegende Wert auf null, die Einspeisung wird also nicht mehr verguetet. Die Regelung gilt nicht für Anlagen unter 100 Kilowatt vor Ablauf des Jahres, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wird, und nicht für Anlagen unter 2 Kilowatt vor der entsprechenden Festlegung der Bundesnetzagentur. Nicht verguetete Stunden verlaengern den Förderzeitraum entsprechend.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Gesetzgeber / Netzbetreiber
BundSonstiges

Innovationsausschreibungen für Anlagenkombinationen

Die Bundesnetzagentur schreibt nach Paragraf 39n EEG technologieneutral Förderung für besonders netz- und systemdienliche Anlagenkombinationen aus, in der Praxis meist Photovoltaik in Verbindung mit einem Speicher. Anders als in den üblichen Ausschreibungen wird eine fixe Marktprämie gezahlt. Rechtsgrundlage sind die Paragrafen 28 bis 35a und 39n EEG sowie die Innovationsausschreibungsverordnung. Es finden jährlich zwei Gebotsrunden zum 1. Mai und zum 1. September statt, 2026 mit je 475.000 Kilowatt Volumen.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesnetzagentur
BundSonstiges

Ausschreibung Solaranlagen des zweiten Segments (Gebäude und Laermschutzwaende)

Für größere Aufdachanlagen und Anlagen an Laermschutzwaenden ermittelt die Bundesnetzagentur die Förderhöhe über eine eigene Ausschreibung. Zuschlaege legen den anzulegenden Wert fest, der Strom wird direkt vermarktet. Für 2026 sind Gebotstermine am 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober vorgesehen mit einem Ausschreibungsvolumen von 366.667, 366.667 und 366.666 Kilowatt vor Anpassung. Die Erhöhung des Volumens durch das Solarpaket I steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesnetzagentur
BundSonstiges

Ausschreibung Solaranlagen des ersten Segments (Freifläche)

Die Bundesnetzagentur ermittelt die Förderhöhe für größere Freiflächen-Photovoltaikanlagen im wettbewerblichen Ausschreibungsverfahren. Wer einen Zuschlag erhält, bekommt den gebotenen anzulegenden Wert und vermarktet den Strom in der Direktvermarktung. Für 2026 sind Gebotstermine am 1. Maerz, 1. Juli und 1. Dezember mit einem Ausschreibungsvolumen von jeweils 3.300.000 Kilowatt vor Anpassung vorgesehen. Das Segment umfasst unter anderem Anlagen auf Konversionsflächen, entlang von Autobahnen und Schienenwegen sowie auf benachteiligten landwirtschaftlichen Flächen.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesnetzagentur
BundKredit

KfW 270 Erneuerbare Energien Standard

Zinsguenstiger Förderkredit der KfW für Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus erneuerbaren Energien. Gefördert werden Photovoltaikanlagen einschließlich Freiflächenanlagen, Batteriespeicher, Solarthermie, Wärmepumpen, Wind- und Wasserkraft sowie Wärme- und Kältenetze. Finanzierbar sind bis zu 100 Prozent der Investitionskosten, der Kreditbetrag liegt bei bis zu 150 Millionen Euro je Vorhaben. Die Laufzeit beträgt bis zu 30 Jahre mit bis zu fuenf tilgungsfreien Anlaufjahren. Der Antrag läuft über die Hausbank.

bis 150 Mio. Euro
bundesweit
KfW Bankengruppe
BundSteuervorteil

Ertragsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (Paragraf 3 Nummer 72 EStG)

Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden sind von der Einkommensteuer befreit. Die Grenze liegt bei 30 Kilowatt peak installierter Bruttoleistung je Wohn- oder Gewerbeeinheit und bei insgesamt 100 Kilowatt peak je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft. Sind die Einkuenfte vollständig steuerfrei, entfällt die Pflicht zur Gewinnermittlung. Massgeblich ist die im Marktstammdatenregister eingetragene Leistung.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesministerium der Finanzen / Finanzaemter
BundSteuervorteil

Umsatzsteuer-Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen (Paragraf 12 Absatz 3 UStG)

Auf die Lieferung und Installation von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten und Stromspeichern fällt keine Umsatzsteuer an. Der Steuersatz beträgt null Prozent, wenn die Anlage auf oder in der Naehe von Privatwohnungen, Wohnungen oder gemeinwohlorientierten Gebäuden installiert wird. Die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister darf 30 Kilowatt peak nicht übersteigen. Die Regelung gilt ebenso für innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesministerium der Finanzen / Finanzaemter

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