Förderprogramme für Ehrenamt
Alle Zuschüsse, Kredite und Prämien rund um Ehrenamt. Von der KfW über Landesbanken bis zu kommunalen Töpfen.
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Wir für Sachsen
Das sächsische Landesprogramm Wir für Sachsen unterstützt bürgerschaftliches Engagement mit einer pauschalen Aufwandsentschaedigung. Ehrenamtliche, die sich mindestens 20 Stunden im Monat engagieren, können die Förderung über ihren Verein erhalten. Die Abwicklung läuft über das eigene Förderportal des Programms. Für Sportvereine weist der Landessportbund Sachsen ausdrücklich auf diese Möglichkeit hin. Zusätzlich fördern viele Landkreise und Gemeinden das Ehrenamt über eigene Sportförderrichtlinien.
Stärkung des Ehrenamts im Sport Sachsen
Der Landessportbund Sachsen erstattet Vereinen anteilig Kosten für Schieds- und Kampfrichterlizenzen, für die Ausstattung von Schiedsrichtern und Uebungsleitern sowie für technische Mittel zur Wettkampforganisation. Die Förderung beträgt maximal 1.000 Euro pro Verein und Jahr, bei größeren Organisationen bis zu 2.000 Euro. Der Antragszeitraum lief 2026 vom 1. April bis 31. Mai. Antragsberechtigt sind Mitgliedsvereine mit nachgewiesener Gemeinnützigkeit und ohne Beitragsrückstände.
Entwicklung des Breitensports Sachsen
Der Landessportbund Sachsen fördert Vereine, die qualifizierten Uebungsbetrieb für alle Bevoelkerungsgruppen und besonders für Kinder und Jugendliche anbieten. Die Förderung wird über Festbeträge berechnet, die sich nach der Zahl lizenzierter Uebungsleiter und der Uebungsgruppen richten. Ab 2026 kommt ein Bildungsbonus von bis zu 200 Euro für neu lizenzierte Trainerinnen, Trainer und Vereinsmanager hinzu. Die Antragsfrist ist der 31. Januar eines Jahres. Die Abwicklung läuft über das VereinsPortal des Landessportbundes.
Starterpaket J-Team
Mit dem Starterpaket fördert die Sportjugend NRW die Gründung neuer J-Teams in Sportvereinen mit einer Projektförderung von 200 Euro. J-Teams sind Jugendgruppen, die im Verein eigene Ideen umsetzen und Mitbestimmung übernehmen. Die Förderung ist als Anschubfinanzierung gedacht und niedrigschwellig gestaltet. Antragsberechtigt sind Mitgliedsvereine des Landessportbundes NRW. Die Abwicklung läuft über das Förderportal beziehungsweise die Sportjugend NRW.
Ehrenamtskarte Nordrhein-Westfalen
Die Ehrenamtskarte NRW wird von den teilnehmenden Kommunen gemeinsam mit dem Land vergeben und ist kostenlos. Voraussetzung ist ein Engagement von durchschnittlich mindestens vier Stunden pro Woche beziehungsweise 200 Stunden im Jahr, einzelne Kommunen setzen zusätzliche Bedingungen zur Dauer. Eine Aufwandsentschaedigung bis zur Höhe der steuerfreien Pauschalen von 960 Euro beziehungsweise 3.300 Euro ist unschaedlich. Die Karte bringt ermäßigte Eintritte in Museen, Schwimmbäder, Theater und Volkshochschulkurse und gilt je nach Kommune zwei bis drei Jahre.
Bayerische Ehrenamtskarte
Die Bayerische Ehrenamtskarte belohnt ehrenamtliches Engagement mit Vergünstigungen bei staatlichen Einrichtungen wie Museen und Schloessern sowie bei Kultureinrichtungen, Schwimmbädern, Apotheken und Hotels. Die blaue Karte gilt drei Jahre und setzt ab 16 Jahren mindestens fuenf Wochenstunden oder 250 Jahresstunden Engagement über zwei Jahre voraus, alternativ eine gültige Juleica, einen laufenden Freiwilligendienst oder aktive Feuerwehrmitgliedschaft. Die goldene Karte gilt unbefristet bei 25 Jahren Engagement oder der Ehrenzeichen-Medaille des Ministerpraesidenten. Die Beantragung läuft über die App, die Antragsseite oder das Landratsamt.
Sterne des Sports
Die Sterne des Sports zeichnen Sportvereine aus, die sich gesellschaftlich engagieren oder ihren Verein weiterentwickeln. Der Wettbewerb läuft in drei Stufen über Kreis-, Landes- und Bundesebene, bei Gewinn aller drei Stufen sind Preisgelder von bis zu 14.000 Euro möglich. Bewertet werden unter anderem Ehrenamtsförderung, Digitalisierung, Integration und Inklusion, Kinder- und Jugendarbeit, Klimaschutz und Vereinsmanagement. Die Bewerbung läuft über die oertliche Volksbank Raiffeisenbank oder zentral über die Wettbewerbsseite. Für 2026 lief die Bewerbungsphase vom 1. April bis 30. Juni.
Spendenabzug für Zuwendungen an gemeinnützige Vereine nach Paragraf 10b EStG
Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften können als Sonderausgaben abgezogen werden, begrenzt auf 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkuenfte oder alternativ 4 Promille der Summe aus Umsaetzen sowie Loehnen und Gehaeltern. Mitgliedsbeiträge für Sport, Freizeit und Heimatpflege sind nicht abziehbar, Spenden dagegen schon. Für Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung gilt zusätzlich ein Sonderbetrag von bis zu 1 Million Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten bis 2 Millionen Euro, verteilbar auf zehn Jahre. Für Vereine ist das der zentrale Hebel, um Spenden einzuwerben.
Feststellung der Gemeinnützigkeit und Freistellungsbescheid nach Paragraf 60a AO
Paragraf 60a AO regelt die gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit. Die Feststellung erfolgt auf Antrag des Vereins oder von Amts wegen bei der ersten Körperschaftsteuerveranlagung. Sie ist für die Besteuerung des Vereins und für Spender bindend und ist damit die Grundlage für Zuwendungsbestätigungen. Der Freistellungsbescheid bestätigt später die tatsaechliche Geschäftsführung und wird in der Regel alle drei Jahre erteilt. Die Feststellung kann aufgehoben werden, wenn sich die Verhältnisse aendern oder Verstoesse bekannt werden.
Ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 Prozent für Zweckbetriebe nach Paragraf 12 Absatz 2 Nummer 8 UStG
Leistungen von Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtaetige oder kirchliche Zwecke verfolgen, unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent statt 19 Prozent. Die Begünstigung entfällt für Leistungen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Bei Zweckbetrieben nach den Paragrafen 66 bis 68 AO gilt der ermäßigte Satz nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie zusätzliche Einnahmen im Wettbewerb mit regelbesteuerten Leistungen erzielt oder wenn die Körperschaft damit ihre steuerbegünstigten Zwecke selbst verwirklicht.
Umsatzsteuerbefreiung für Jugendhilfeleistungen nach Paragraf 4 Nummer 25 UStG
Leistungen der Jugendhilfe sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe erbracht werden. Für Vereine ist das relevant bei Jugendfreizeiten, Betreuungsangeboten und Ferienmaßnahmen. Erfasst sind auch eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen wie Verpflegung und Unterkunft der betreuten Jugendlichen. Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erfolgt durch die zuständige Landesbehörde.
Umsatzsteuerbefreiung für Vorträge, Kurse und sportliche Veranstaltungen nach Paragraf 4 Nummer 22 UStG
Nach Paragraf 4 Nummer 22 UStG sind Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie von gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt werden und die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Ebenfalls befreit sind kulturelle und sportliche Veranstaltungen dieser Träger, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Für Sportvereine sind damit etwa Startgelder bei eigenen Wettkaempfen umsatzsteuerfrei.
Körperschaftsteuer-Freibetrag nach Paragraf 24 KStG
Vom Einkommen steuerpflichtiger Körperschaften ist ein Freibetrag von 5.000 Euro abzuziehen, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens. Für Vereine bedeutet das: Auch wenn die Besteuerungsgrenze von 50.000 Euro überschritten wird, bleibt ein Gewinn aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bis 5.000 Euro körperschaftsteuerfrei. Der Freibetrag gilt nicht für bestimmte Ausnahmen, etwa für Vereine im Sinne des Paragraf 25 KStG oder für bestimmte Investmentfonds.
Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nach Paragraf 64 Absatz 3 AO
Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 50.000 Euro im Jahr, unterliegen die zugehoerigen Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Damit bleiben etwa Vereinsfeste, Bandenwerbung oder ein Vereinsheim mit Bewirtung unterhalb dieser Freigrenze körperschaft- und gewerbesteuerfrei. Massgeblich sind die Bruttoeinnahmen, nicht der Gewinn. Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Bereich steuerpflichtig.
Ehrenamtspauschale nach Paragraf 3 Nummer 26a EStG
Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation bleiben bis 960 Euro im Jahr steuerfrei. Die Ehrenamtspauschale gilt für Tätigkeiten, die nicht bereits unter die Uebungsleiterpauschale fallen, etwa Vorstandsarbeit, Kassenführung, Platzwart oder Buerotätigkeiten. Der Freibetrag ist ausgeschlossen, wenn für dieselbe Tätigkeit bereits eine Steuerbefreiung nach Nummer 12, 26 oder 26b in Anspruch genommen wird. Für eine Vergütung des Vorstands muss die Satzung dies ausdrücklich zulassen.
Uebungsleiterpauschale nach Paragraf 3 Nummer 26 EStG
Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit als Uebungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbarer Tätigkeit bleiben bis 3.300 Euro im Jahr steuerfrei. Das gilt auch für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten und die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Voraussetzung ist ein Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen, mildtaetigen oder kirchlichen Einrichtung in der EU, dem EWR oder der Schweiz. Übersteigen die Einnahmen den Freibetrag, dürfen Betriebsausgaben nur abgezogen werden, soweit sie den steuerfreien Betrag übersteigen.
Vereins-Schutzbrief der Stiftung Deutsches Ehrenamt
Die Stiftung Deutsches Ehrenamt bietet mit dem Vereins-Schutzbrief ein Paket aus notwendigen Vereinsversicherungen und Rechtsberatung im Vereinsrecht durch Fachanwaelte. Die Kosten beginnen bei 299 Euro pro Jahr. Zusätzlich gibt es kostenfreie Fachinformationen, einen Online-Ratgeber, das monatliche E-Magazin Benedetto und einen Newsletter. Die Angebote richten sich an eingetragene Vereine, Verbände, Stiftungen, gGmbHs, gUGs und Vereine in Gründung. Es handelt sich nicht um eine Geldförderung, sondern um ein kostenpflichtiges Beratungs- und Versicherungsangebot.
FuturE Qualifizierungsprogramm
FuturE ist ein Qualifizierungsprogramm der DSEE für Ehrenamtliche, die Leitungsverantwortung in einer Organisation übernehmen wollen. Die Teilnehmenden durchlaufen drei Praesenzwochenenden mit Trainings, Coaching und Vernetzung. Es gibt Durchgaenge für junge Erwachsene von 18 bis 27 Jahren und für die Altersgruppe 55 bis 68 Jahre. Ausgewählt werden bis zu 30 Personen durch eine unabhängige Jury. Das Programm ist keine Geldförderung, sondern eine kostenfreie Qualifizierung.
action! Aktiv für eine globale Welt
action! fördert Bildungsaktionen zu globalen Themen mit bis zu 500 Euro, ein Eigenanteil ist nicht noetig. Antragsberechtigt sind Einzelpersonen ab 18 Jahren, Gruppen, Initiativen, nicht eingetragene Vereine und Vereine in Gründung. Eingetragene Vereine und etablierte Organisationen können nicht beantragen. Die Projekte müssen einen Bezug zu den 17 Nachhaltigkeitszielen haben und in einer ländlichen oder strukturschwachen Region stattfinden. Anträge werden fortlaufend nach Eingang bearbeitet, die Rückmeldung erfolgt binnen zwei Wochen.
ZukunftsWIRkungs-Fonds
Der ZukunftsWIRkungs-Fonds unterstützt bis zu zehn gemeinnützige Organisationen mit jeweils bis zu 150.000 Euro über eine Laufzeit von bis zu 24 Monaten. Gefördert werden Personalkosten, Honorare und Sachausgaben für die Skalierung bewaehrter Projekte auf neue Standorte, neue Zielgruppen oder digitale Angebote. Eine aktive Bewerbung ist nicht möglich, die DSEE laedt bereits geförderte Organisationen zur Interessenbekundung ein. Die aktuelle Runde läuft vom 1. Juni 2026 bis 31. Mai 2028.
Mikroförderprogramm der DSEE
Die DSEE unterstützt rein ehrenamtlich getragene Organisationen in ländlichen und strukturschwachen Regionen mit bis zu 1.500 Euro pro Jahr. Gefördert werden Dankeschoenveranstaltungen für Ehrenamtliche, Material zur Gewinnung neuer Freiwilliger, Workshops zur Organisationsentwicklung sowie Anschaffungen, Honorare und Veranstaltungskosten. Maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben werden übernommen. Anträge sind fortlaufend über das digitale Förderportal möglich, das Projekt muss im selben Kalenderjahr abgeschlossen sein.
Fördermöglichkeiten Integration durch Sport Baden-Württemberg
Der Landessportverband Baden-Württemberg setzt das Bundesprogramm Integration durch Sport im Land um und stellt Sportvereinen dafür eigene Fördermöglichkeiten bereit. Gefördert werden Stützpunktvereine und integrative Maßnahmen, die Menschen mit Migrations- und Fluchtgeschichte den Zugang zum Vereinssport eröffnen. Die Antragstellung läuft über den LSVBW, die Mittel stammen aus dem Bundeshaushalt und werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bewilligt. Investitionen in Sportstätten sind nicht förderfähig.
Sportförderung der Landeshauptstadt Stuttgart
Das Amt für Sport und Bewegung fördert Stuttgarter Sportvereine, Sportverbände und Sportorganisationen. Dazu gehören die Bereitstellung städtischer Sportanlagen und Zuwendungen zum Bau vereinseigener Sportstätten. Nach eigenen Richtlinien gibt es Zuschüsse zur Anmietung von Sportstätten Dritter zu Übungszwecken, für Sportanlagen und Sportgeräte sowie zu Betriebskosten von Sporthalle, Turnhalle, Gymnastikraum oder Schwimmbad. Ergänzend werden jährliche Zuschüsse für Sportvereine gewährt.
Sportförderrichtlinien der Landeshauptstadt München
Die Sportförderrichtlinien sind die Grundlage der Sportförderung in der Landeshauptstadt München. Sie regeln unter anderem die Sportbetriebspauschale, Unterhalts- und Investitionszuschüsse sowie die Förderung von Projekten der Inklusion und Integration, von Sportveranstaltungen und Ehrungen. Mit der Sportbetriebspauschale sollen Vereine ihre alltägliche Arbeit leisten können, dazu zählen Personal wie Übungsleitende und hauptamtliche Kräfte, Sachaufwendungen und Dienstleistungen. Zusätzlich gibt die Stadt Erlöse aus der Vermarktung ihrer Sportanlagen als Zuschuss an die dort ansässigen Vereine weiter.
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