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Markt International Brandenburg (2026 bis 2028)
Markt International fördert kleine und mittlere Unternehmen aus Brandenburg bei der Erschließung in- und auslaendischer Maerkte. Gefördert werden die aktive Teilnahme an international ausgerichteten Veranstaltungen wie Messen, Symposien und Kongressen einschließlich virtueller und hybrider Formate, die Teilnahme an Messen aus dem gemeinsamen Messeplan der Länder Berlin und Brandenburg sowie Beratungs- und Coachingleistungen zur Internationalisierung. Die überarbeitete Fassung gilt seit dem 2. Januar 2026, die früheren Branchenbeschränkungen sind entfallen, Beratungen laufen über Festbetragsfinanzierung mit bis zu zehn Tagen je Vorhaben und 20 Tagen je Unternehmen. Anträge sind laufend bis zum 31. Dezember 2028 über das ILB-Kundenportal möglich.
Markteinführungsdarlehen (MEP-D)
Zinsgünstiges Darlehen für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler in Sachsen, deren Innovation marktreif ist. Finanziert werden Materialkosten, Personalausgaben, Fremdleistungen, Investitionen in Anlagegüter sowie sonstige betriebliche Aufwendungen. Der Zinssatz beträgt 1,5 Prozent bei JTF-Finanzierung und 2,5 Prozent bei Landesfinanzierung.
Markterschließungsprogramm KMU
Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen verschiedenster Branchen bei der Erschließung von Auslandsmärkten. Die Angebote wie Geschäftsanbahnungsreisen, Informationsveranstaltungen und Markterkundungsreisen werden zu stark vergünstigten, nach Unternehmensgröße gestaffelten Teilnahmebeiträgen angeboten. Die Beiträge reichen je nach Format von 125 Euro netto für Kleinstunternehmen bis 4.500 Euro netto für große Teilnehmer.
Markterschließungsprogramm für KMU
Das Programm unterstützt kleine und mittlere Unternehmen bei der Internationalisierung durch Geschäftsanbahnungsreisen, digitale Geschäftsanbahnungen, Markterkundungsreisen, Leistungsschauen mit Symposium, Einkaeufer- und Informationsreisen nach Deutschland, Informationsveranstaltungen, Webinare, Sourcing Tours und einjährige Verbundprojekte. Die Unternehmen zahlen nur gestaffelte Eigenanteile, zum Beispiel 250 Euro für Kleinstunternehmen und 850 Euro für kleine und mittlere Unternehmen bei einer Geschäftsanbahnung.
Markterschließungsprogramm für KMU (MEP)
Das Markterschließungsprogramm oeffnet kleinen und mittleren Unternehmen mit Sitz in Deutschland den Zugang zu Auslandsmaerkten. Angeboten werden Geschäftsanbahnungsreisen, digitale Geschäftsanbahnungen, Markterkundungsreisen, Leistungsschauen, Informationsveranstaltungen, Webinare, Sourcing Tours sowie Einkaeufer- und Informationsreisen auslaendischer Entscheider nach Deutschland. Es gibt keine Geldzahlung an das Unternehmen, sondern eine organisierte Maßnahme gegen einen gestaffelten Eigenbeitrag. Die Staffelung richtet sich nach Umsatz und Mitarbeiterzahl, Webinare und UN-Einkaeuferreisen sind kostenfrei. Branchen mit eigener Exportinitiative sind ausgenommen.
Mautbefreiung für emissionsfreie Nutzfahrzeuge
Emissionsfreie Nutzfahrzeuge sind von der Lkw-Maut befreit. Fahrzeuge mit mehr als 4,25 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse bleiben bis zum 30. Juni 2031 mautbefreit, Fahrzeuge bis 4,25 Tonnen dauerhaft. Als emissionsfrei gilt ein schweres Nutzfahrzeug ohne Verbrennungsmotor sowie ein Fahrzeug, dessen Emissionen unter 1 Gramm CO2 je Kilowattstunde beziehungsweise je Kilometer liegen. Auch die CO2-Abgabe entfällt für diese Fahrzeuge. Der Einsatz CO2-neutraler Kraftstoffe aendert dagegen nichts an der CO2-Emissionsklasse und damit nichts an der Maut.
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAT und MAG)
Nach Paragraf 45 SGB III kann die Agentur für Arbeit Lehrgänge, Trainings und Coachings finanzieren, die den Weg in Arbeit ebnen. Bei einer Maßnahme bei einem Träger (MAT) findet das Angebot bei einem Bildungsträger statt und dauert nach Angaben der Bundesagentur bis zu acht Wochen, etwa für Bewerbungstraining, neue berufliche Kompetenzen oder die Vorbereitung auf eine Selbständigkeit. Bei einer Maßnahme bei einem Arbeitgeber (MAG) wird ein Betrieb erprobt, das dauert in der Regel wenige Tage, gesetzlich höchstens sechs Wochen und bei Langzeitarbeitslosen bis zu zwölf Wochen. Die Kosten trägt die Agentur, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Mecklenburg-Vorpommern Förderung von Messen und Ausstellungen
Mecklenburg-Vorpommern bezuschusst die Teilnahme kleinster, kleiner und mittlerer Unternehmen an nationalen und internationalen Messen ausserhalb des Landes. Zuwendungsfähig sind die Nettoausgaben für Standmiete und mit der Messe verbundene Dienstleistungen. Kleinstunternehmen erhalten bis zu 50 Prozent, kleine Unternehmen bis zu 40 Prozent und mittlere Unternehmen bis zu 30 Prozent, jeweils höchstens 6.000 Euro je Messe. Gefördert werden maximal drei Beteiligungen im Jahr, bei Start-ups bis zu fuenf. Start-ups erhalten zusätzlich eine Pauschale von 2.000 Euro. Der Antrag muss vor der verbindlichen Messeanmeldung im Förderportal eingehen.
Medizinische Rehabilitation der Deutschen Rentenversicherung
Die Rentenversicherung bezahlt eine medizinische Reha, wenn die Erwerbsfähigkeit gefaehrdet oder gemindert ist und durch die Maßnahme erhalten oder wiederhergestellt werden kann. Die Leistung umfasst Unterkunft, Verpflegung und Therapie und dauert in der Regel drei Wochen, bei Bedarf laenger. Versicherte haben ein Wunsch- und Wahlrecht bei der Einrichtung. Versicherte ab 18 Jahren zahlen je Kalendertag zu, bei Anschlussrehabilitation laengstens 14 Tage; wer Übergangsgeld bezieht, zahlt nicht zu.
Medizinische Rehabilitation der Krankenkasse
Reicht die ambulante Krankenbehandlung nicht aus, erbringt die Krankenkasse nach Paragraf 40 SGB V ambulante Rehabilitationsleistungen für in der Regel bis zu 20 Behandlungstage oder eine stationaere Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung für in der Regel bis zu drei Wochen. Versicherte ab 18 Jahren zahlen je Kalendertag den Betrag nach Paragraf 61 Satz 2 SGB V zu. Beantragt wird mit aerztlicher Verordnung bei der eigenen Krankenkasse, die Krankenkasse leistet nur, wenn kein anderer Träger wie die Rentenversicherung zuständig ist.
Medizinische Rehabilitation der Krankenkasse
Wenn eine ambulante Behandlung nicht ausreicht, übernimmt die Krankenkasse ambulante oder stationaere Rehabilitationsleistungen. Zuständig ist die Krankenkasse vor allem dann, wenn nicht die Rentenversicherung Kostenträger ist, etwa bei Rentnerinnen und Rentnern. Pflegende Angehoerige haben unabhängig von der Frage, ob ambulante Leistungen ausreichen, Anspruch auf eine stationaere Reha. Versicherte ab 18 Jahren leisten eine Zuzahlung je Kalendertag.
Medizinische Rehabilitation für Muetter und Vaeter
Reicht eine Vorsorgemaßnahme nicht aus, besteht nach Paragraf 41 SGB V ein Anspruch auf medizinisch erforderliche Rehabilitationsleistungen in einer Einrichtung des Muettergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung, ebenfalls als Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahme. Auch dies ist eine Pflichtleistung der Krankenkasse. Versicherte ab 18 Jahren zahlen je Kalendertag den Betrag nach Paragraf 61 SGB V zu, Kinder zahlen nicht.
Medizinische Rehabilitation für Muetter und Vaeter
Reicht eine Vorsorgemaßnahme nicht aus, übernimmt die Krankenkasse eine medizinische Rehabilitation für Muetter und Vaeter in einer Einrichtung des Muettergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung. Auch hier ist eine Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahme möglich. Die Kasse darf den Antrag nicht mit dem Hinweis ablehnen, ambulante Leistungen seien vorrangig. Versicherte ab 18 Jahren zahlen 10 Euro je Kalendertag zu.
Medizinische Vorsorge für Muetter und Vaeter (Mutter-Kind-Kur, Vater-Kind-Kur)
Muetter und Vaeter haben nach Paragraf 24 SGB V Anspruch auf medizinisch erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Muettergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung. Die Leistung kann als Mutter-Kind-Maßnahme oder Vater-Kind-Maßnahme erbracht werden. Es ist eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung, kein Ermessen. Der Weg führt über eine Beratungsstelle, die aerztliche Verordnung und den Antrag bei der Krankenkasse.
Medizinische Vorsorge und Rehabilitation für Muetter und Vaeter
Muetter und Vaeter haben nach Paragraf 24 SGB V Anspruch auf stationaere Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Muettergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung. Die Maßnahme kann als Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Kur mit Mitaufnahme des Kindes erbracht werden. Die Krankenkasse trägt die Kosten, Versicherte ab 18 Jahren zahlen eine gesetzliche Zuzahlung je Kalendertag. Die Beratungsstellen des Muettergenesungswerks unterstützen kostenlos bei Antrag und Auswahl der Klinik.
Mehr Grün für Nürnberg
Innerhalb der Nürnberger Stadterneuerungsgebiete fördert die Stadt private Dach-, Fassaden-, Freiflächen- und Hofbegrünungen. Förderfähig sind auch Planungskosten, Baumpflanzungen, begrünte Pergolen und Rankgerüste sowie die Entsiegelung befestigter Flächen. Der pauschale Zuschuss beträgt maximal 50 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten, bis zu 30.000 Euro. Das ältere Programm Initiative Grün ist ausgeschöpft und nimmt keine Anträge mehr an.
Mehr Grün für Nürnberg
Nürnberg fördert private Dach-, Fassaden-, Freiflächen- und Hofbegrünungen innerhalb der festgelegten Stadterneuerungsgebiete. Der pauschale Zuschuss beträgt maximal 50 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten und bis zu 30.000 Euro. Wichtigste Bedingung ist die Lage des Objekts in einem der Stadterneuerungsgebiete; die Straßenverzeichnisse dazu veröffentlicht das Stadtplanungsamt. Für das Gebiet St. Leonhard und Schweinau stehen wegen des Gebietsabschlusses keine Mittel mehr zur Verfuegung.
Mehr Grün zu Hause Wiesbaden
Wiesbaden fördert Maßnahmen, die das kleinraeumige Klima verbessern: Dach- und Fassadenbegrünungen, die Entsiegelung von Boden, das Sammeln von Niederschlagswasser in Zisternen und die Begrünung von Innenhoefen. Erstattet werden 85 Prozent der förderfähigen Kosten, höchstens 20.000 Euro je Projekt. Antragsberechtigt sind private Immobilieneigentümer, Vereine, Erbbauberechtigte, Genossenschaften und Eigentümergemeinschaften. Wichtigste Bedingung ist die Lage im abgegrenzten Fördergebiet; vor dem Antrag ist eine Erstberatung bei der Klimaschutzagentur erforderlich.
Mehrbedarf bei Behinderung und Teilhabe am Arbeitsleben
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Paragraf 49 SGB IX oder Eingliederungshilfe nach Paragraf 112 SGB IX erhalten, bekommen einen Mehrbedarf von 35 Prozent des massgebenden Regelbedarfs. Der Zuschlag kann auch während einer angemessenen Übergangszeit nach Ende der Maßnahme weitergezahlt werden, etwa in der Einarbeitungszeit. Er wird zusammen mit dem laufenden Leistungsbezug bewilligt.
Mehrbedarf bei Schwangerschaft
Werdende Muetter im Leistungsbezug erhalten ab der zwölften Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 Prozent des massgebenden Regelbedarfs. Der Zuschlag läuft bis zum Ende des Monats, in dem die Entbindung fällt. Er deckt schwangerschaftsbedingte Mehrausgaben etwa für Ernaehrung und Koerperpflege. Nachweis ist in der Regel der Mutterpass.
Mehrbedarf für Alleinerziehende
Wer mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenlebt und allein für Pflege und Erziehung sorgt, erhält zusätzlich zum Regelbedarf einen Mehrbedarf. Er beträgt 36 Prozent des massgebenden Regelbedarfs bei einem Kind unter sieben Jahren oder bei zwei bis drei Kindern unter 16 Jahren. Alternativ werden 12 Prozent je Kind angesetzt, wenn sich dadurch ein höherer Satz ergibt, höchstens jedoch 60 Prozent. Der Mehrbedarf wird ohne gesonderten Antrag mit dem Hauptantrag geprüfet.
Mehrbedarf für Alleinerziehende im Bürgergeld
Alleinerziehende im Bürgergeldbezug bekommen nach Paragraf 21 SGB II einen Mehrbedarf. Er beträgt 36 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs bei einem Kind unter sieben Jahren oder zwei bis drei Kindern unter 16 Jahren, sonst 12 Prozent je Kind. Insgesamt ist der Mehrbedarf für Alleinerziehende auf 60 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Er wird vom Jobcenter zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt.
Mehrbedarf für Alleinerziehende in der Grundsicherung
Alleinerziehende im Grundsicherungsbezug erhalten einen Mehrbedarf auf den Regelbedarf, weil sie die Pflege und Erziehung allein sicherstellen. Er beträgt 36 Prozent des massgebenden Regelbedarfs bei einem Kind unter sieben Jahren oder bei zwei bis drei Kindern unter sechzehn Jahren. Ergibt die Berechnung mit 12 Prozent je Kind einen höheren Wert, gilt dieser, gedeckelt bei 60 Prozent des Regelbedarfs. Der Mehrbedarf wird zusammen mit dem laufenden Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherungsgeld gezahlt.
Mehrbedarf für Alleinerziehende in der Sozialhilfe
Auch in der Sozialhilfe nach dem SGB XII gibt es einen Mehrbedarf für Alleinerziehende, der parallel zur Regelung im SGB II ausgestaltet ist. Er beträgt 36 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 bei einem Kind unter sieben Jahren oder zwei bis drei Kindern unter sechzehn Jahren, sonst 12 Prozent je Kind bis zur Grenze von 60 Prozent. Werdende Muetter erhalten ab der zwölften Schwangerschaftswoche zusätzlich 17 Prozent. Die Summe aller Mehrbedarfe darf die massgebende Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.
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