Förderprogramme
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Wildnisfonds
Der Wildnisfonds fördert die Entwicklung und dauerhafte Sicherung von Wildnisgebieten in Deutschland. Finanziert werden Flächenerwerb, Flächentausch oder der finanzielle Ausgleich für den dauerhaften Nutzungsverzicht auf geeigneten Wald-, Moor- und Feuchtgebietsflächen. Angestrebt werden Gebiete von mindestens 500 bis 1.000 Hektar, gefördert werden können aber auch kleinere Flächen, wenn sie später zu größeren zusammenhaengenden Gebieten wachsen. Antragsberechtigt sind Flächeneigentümer, Stiftungen und Naturschutzorganisationen.
Bundesprogramm Blaues Band Deutschland
Das Bundesprogramm Blaues Band Deutschland fördert die Renaturierung von Bundeswasserstraßen und ihren Auen. Gefördert werden die Wiederherstellung von Lebensräumen, die Renaturierung von Ufern und der Rückbau oder Umbau von Infrastruktur im Zusammenhang mit Renaturierungsmaßnahmen. Der Bund übernimmt bis zu 75 Prozent der Gesamtkosten, den Rest müssen die Träger selbst oder über Dritte wie die Bundesländer aufbringen, wobei eingebrachte Flächen angerechnet werden können. Antragsberechtigt sind Kommunen, kommunale Zusammenschlüsse, Zweckverbände, gemeinnützige Vereine und Stiftungen mit Sitz in Deutschland.
Verbändeförderung im Naturschutz
Mit der Verbändeförderung unterstützt das Bundesamt für Naturschutz Vereine und Verbände, die im Umwelt- oder Naturschutz taetig sind. Gefördert werden Projekte zu politisch aktuellen Themen, Kinder- und Jugendprojekte mit hoher Breitenwirkung, Umweltberatung und Fortbildungen sowie Vernetzungs- und Kooperationsmaßnahmen. Die maximale Förderung liegt bei 75.000 Euro pro Jahr, die übliche Projektdauer bei bis zu 24 Monaten. Einzelpersonen können keine Anträge stellen, und die Projekte dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen haben.
Erprobungs- und Entwicklungsvorhaben im Naturschutz (E+E)
Das E+E-Programm fördert Vorhaben, die neue Konzepte und Maßnahmen des Naturschutzes beispielhaft in der Praxis erproben und weiterentwickeln. Förderschwerpunkte sind Artenvielfalt und gefaehrdete Arten, Biotopschutz und Biotopvernetzung, naturschutzgerechte Regionalentwicklung, ökologische Stadterneuerung, gesellschaftliche Akzeptanz für Naturschutz sowie Klimaschutzmaßnahmen. Antragsteller sind regionale Träger, Kommunen und Naturschutzorganisationen, die wissenschaftliche Begleitung übernehmen in der Regel Hochschulen. Kontakt und Vorabstimmung laufen über die Förderkoordination des BfN.
chance.natur - Bundesförderung Naturschutzgroßprojekte
chance.natur fördert großflaechige Naturschutzvorhaben von gesamtstaatlich repraesentativer Bedeutung. Ausgewählt werden Gebiete nach fuenf Kriterien: Repraesentanz, Großflaechigkeit, Naturnaehe, Gefaehrdung und Beispielhaftigkeit. Träger sind typischerweise Naturschutzverbände, Stiftungen, Landkreise oder Zweckverbände, die ein Gebiet über viele Jahre entwickeln und dauerhaft sichern. Über dieses Programm wurden unter anderem acht Projekte am Grünen Band gefördert.
Bundesprogramm Biologische Vielfalt
Das Bundesprogramm Biologische Vielfalt läuft seit 2011 und fördert Vorhaben, die die Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt in besonders beispielhafter Weise umsetzen oder gesamtstaatlich repraesentative Bedeutung haben. Vier Förderschwerpunkte stehen im Mittelpunkt: Arten, für die Deutschland international besondere Verantwortung trägt, Hotspots der biologischen Vielfalt, Ökosystemleistungen und Stadtnatur. Antragsberechtigt sind vor allem Verbände, Kommunen, Stiftungen und Forschungseinrichtungen. Seit Oktober 2025 können Städte und Gemeinden erneut Förderung für kommunale Biodiversitätsstrategien beantragen.
Bundesprogramm Ökologischer Landbau (BOEL)
Das Bundesprogramm Ökologischer Landbau fördert den Ausbau der ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft und setzt die Bio-Strategie 2030 um. Gefördert werden der Aufbau von Bio-Wertschöpfungsketten, Beratung und Information, die Bio-Zertifizierung von Verpflegungsbetrieben, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, Verbraucherinformation, Messebeteiligungen und Wissenstransfer. Anders als die Flächenprämien der Länder fördert das BOEL keine Hektarleistungen, sondern Projekte. Anträge werden auf einzelne Bekanntmachungen hin gestellt, die laufend veröffentlicht werden.
Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) im Rahmen der GAK
Unter den Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen buendeln Bund und Länder die mehrjährigen Umweltleistungen der Landwirtschaft. Dazu zählen die Förderung des ökologischen Landbaus, besonders nachhaltige Verfahren im Ackerbau und auf dem Dauergrünland, tiergerechte Haltungsverfahren, biologische Pflanzenschutzverfahren sowie Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege. Seit 2023 ist auch die Investitionsförderung für Agroforstsysteme enthalten. 2024 flossen rund 918 Millionen Euro öffentliche Mittel in diese Maßnahmen, davon etwa 429 Millionen Euro allein in den Ökolandbau.
Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Kuestenschutzes (GAK)
Die GAK ist das wichtigste nationale Förderinstrument für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und ländliche Räume sowie für Kuesten- und Hochwasserschutz. Sie ist kein Programm, bei dem man direkt Anträge stellt, sondern ein Rahmen, aus dem die Bundesländer ihre eigenen Förderrichtlinien ableiten. Darunter fallen unter anderem das Agrarinvestitionsförderungsprogramm, die Junglandwirteförderung, der Vertragsnaturschutz und der Waldumbau. Für 2026 stehen rund 1,067 Milliarden Euro Bundesmittel bereit, der Bund trägt 60 Prozent der Ausgaben, im Kuestenschutz 70 Prozent.
Öko-Regelung 7: Extensive Bewirtschaftung von Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten
Für Dauergrünland, das innerhalb eines Natura-2000-Gebiets liegt und extensiv bewirtschaftet wird, gibt es 40 Euro je Hektar. Die Regelung gleicht die zusätzlichen Auflagen aus, die in Vogelschutz- und FFH-Gebieten gelten. Voraussetzung ist, dass die gebietsspezifischen Bewirtschaftungsvorgaben eingehalten werden. Die Prämie ist die kleinste der sieben Öko-Regelungen, laesst sich aber gut mit Vertragsnaturschutz kombinieren.
Öko-Regelung 6: Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel
Gefördert wird der vollständige Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel bei ausgewählten Ackerkulturen, Dauerkulturen und im Gemuesebau. Die Prämie ist nach Kulturgruppen gestuft und beträgt in der ersten Stufe 150 Euro je Hektar. Der Verzicht muss auf der gesamten angemeldeten Fläche und über die gesamte Vegetationsperiode eingehalten werden. Kontrolliert wird über Aufzeichnungen und Vor-Ort-Kontrollen.
Öko-Regelung 5: Ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von artenreichem Dauergrünland
Diese Öko-Regelung zahlt nicht für eine Bewirtschaftungsauflage, sondern für ein nachgewiesenes Ergebnis: Auf der Fläche müssen mindestens vier Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Grünlands vorkommen. Die Prämie betrug 2025 noch 225 Euro je Hektar und sinkt 2026 auf 210 Euro je Hektar. Der Nachweis erfolgt schlagbezogen über eine Kartierung nach vorgegebener Methode. Damit werden Betriebe belohnt, die tatsaechlich artenreiches Grünland erhalten.
Öko-Regelung 4: Extensivierung des gesamten Dauergrünlands
Wer das gesamte Dauergrünland des Betriebs extensiv bewirtschaftet, erhält 100 Euro je Hektar. Der Viehbesatz muss dabei in einem festgelegten Korridor liegen und mineralischer Stickstoffduenger ist ausgeschlossen. Die Maßnahme gilt immer für den gesamten Betrieb, eine Auswahl einzelner Schlaege ist nicht möglich. Ziel ist eine flächendeckend schonendere Grünlandnutzung mit mehr Artenvielfalt.
Öko-Regelung 3: Agroforstwirtschaft auf Acker- und Grünland
Gefördert wird die Beibehaltung agroforstlicher Bewirtschaftung, also die Kombination von Gehoelzstreifen mit Acker- oder Grünlandnutzung auf derselben Fläche. Die Prämie lag 2025 bei 200 Euro je Hektar Gehoelzfläche, für 2026 ist eine Anhebung auf 600 Euro je Hektar vorgesehen, vorbehaltlich der Genehmigung durch die EU-Kommission. Voraussetzung ist ein von der Länderbehörde genehmigtes Nutzungskonzept. Agroforstsysteme mindern Erosion, binden Kohlenstoff und schaffen Strukturvielfalt in der Feldflur.
Öko-Regelung 2: Anbau vielfaeltiger Kulturen im Ackerbau
Diese Öko-Regelung belohnt eine vielfaeltige Fruchtfolge auf dem Ackerland des Betriebs. Wer mindestens fuenf Hauptfruchtarten anbaut und dabei einen Mindestanteil Leguminosen einhaelt, erhält 60 Euro je Hektar Ackerfläche. Vielfaeltige Fruchtfolgen unterbrechen Krankheits- und Schaedlingszyklen, verbessern die Bodenstruktur und senken den Duengebedarf. Die Prämie wird gesamtbetrieblich für das Ackerland gewährt und jährlich beantragt.
Öko-Regelung 1d: Altgrasstreifen im Dauergrünland
Wer Teilflächen von Dauergrünland über den Winter als Altgrasstreifen stehen laesst, erhält eine Prämie je Hektar Altgrasfläche. Für 2025 lag der Satz der ersten Stufe bei 900 Euro je Hektar, für 2026 sind 1.000 Euro je Hektar vorgesehen. Seit 2025 gilt zusätzlich eine Ein-Hektar-Regelung für die Mindestgröße. Altgrasstreifen sind Winterquartier für Insekten und Kleintiere und werden erst im Folgejahr genutzt.
Öko-Regelung 1b und 1c: Bluehstreifen und Bluehflächen auf Ackerland und in Dauerkulturen
Gefördert wird die Anlage von Bluehstreifen und Bluehflächen auf Ackerland (Öko-Regelung 1b) sowie in Dauerkulturen wie Obst- und Weinbau (Öko-Regelung 1c). Die Prämie beträgt jeweils 200 Euro je Hektar zusätzlich zur Grundprämie der nichtproduktiven Flächen. Die Flächen müssen mit einer zugelassenen Saatgutmischung angelegt werden und dienen Bestaeubern und anderen Insekten als Nahrungsquelle. Beantragt wird jährlich mit dem Sammelantrag.
Öko-Regelung 1a: Bereitstellung nichtproduktiver Flächen auf Ackerland
Wer über die Pflichtstilllegung hinaus Ackerflächen aus der Produktion nimmt und der Selbstbegrünung überlaesst, erhält eine jährliche Prämie je Hektar. Die Prämie ist gestuft und beträgt in der ersten Stufe 1.300 Euro je Hektar. Die Flächen dürfen nicht gemaeht oder beweidet werden, damit Insekten und Feldvoegel Rückzugsraum finden. Die Öko-Regelung wird jährlich neu beantragt, es besteht keine mehrjährige Verpflichtung.
GAP-Direktzahlungen: Gekoppelte Einkommensstützung für Mutterkuehe, Mutterschafe und Ziegen
Anders als die übrigen Direktzahlungen wird die gekoppelte Einkommensstützung nicht je Hektar, sondern je Tier gezahlt. Begünstigt sind Halterinnen und Halter von Mutterkuehen sowie von Mutterschafen und Ziegen. Damit soll die extensive Grünlandbewirtschaftung und die Weidetierhaltung erhalten werden, die für Landschaftspflege und Artenvielfalt wichtig ist, sich aber wirtschaftlich oft nicht trägt. Die Einheitsbeträge je Tier werden jährlich im Bundesanzeiger veröffentlicht.
GAP-Direktzahlungen: Einkommensstützung für Junglandwirte
Junglandwirtinnen und Junglandwirte erhalten zusätzlich zur Einkommensgrundstützung eine eigene Zahlung je Hektar. Sie wird für höchstens 120 Hektar und laengstens fuenf Jahre ab der ersten Bewilligung gewährt. Ziel ist es, den Generationswechsel in der Landwirtschaft zu erleichtern und die hohen Anfangskosten einer Hofübernahme oder Neugründung abzufedern. Der Zuschlag wird im Rahmen des jährlichen Sammelantrags beantragt.
GAP-Direktzahlungen: Umverteilungseinkommensstützung
Die Umverteilungseinkommensstützung ist ein Zuschlag zur Einkommensgrundstützung, der kleinere und mittlere Betriebe gezielt besserstellt. Gezahlt wird sie für die ersten 60 Hektar eines Betriebs, wobei für die ersten 40 Hektar ein höherer Satz je Hektar gilt als für die folgenden 20 Hektar. Damit wird ein Teil der Direktzahlungen von großen zu kleineren Betrieben umgeschichtet. Sie wird automatisch mit dem Sammelantrag mitbeantragt, ein gesonderter Antrag ist nicht noetig.
GAP-Direktzahlungen: Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit
Die Einkommensgrundstützung ist die Basiszahlung der Gemeinsamen Agrarpolitik und wird als entkoppelte Zahlung je Hektar förderfähiger landwirtschaftlicher Fläche gewährt. Sie soll die Einkommen der Betriebe stabilisieren und die Widerstandsfähigkeit der Landwirtschaft stärken. Wichtigste Bedingung ist die Einhaltung der sogenannten Konditionalität, also der Grundanforderungen an Betriebsführung sowie der Standards für guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand. Die tatsaechlichen Einheitsbeträge je Hektar werden jedes Jahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
Denkmalförderung Berlin
Das Landesdenkmalamt Berlin fördert unter bestimmten Voraussetzungen die Erhaltung, Instandsetzung und Restaurierung von Denkmalen. Die Zuschüsse sind darauf ausgerichtet, den denkmalbedingten Mehraufwand auszugleichen. Zuständig ist das Referat Bau- und Kunstdenkmalpflege, das Denkmaleigentümerinnen und Denkmaleigentümer zu den individuellen Fördermöglichkeiten beraet. Zusätzlich fördert das Landesdenkmalamt bürgerschaftliches Engagement in der Denkmalpflege durch Austausch, Beratung und finanzielle Unterstützung. Weitere öffentliche Einrichtungen und Stiftungen gewähren ergänzend Zuschüsse zu Denkmalsanierungen.
Denkmalförderung Thüringen
Landesförderung für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturdenkmalen in Thüringen. Gefördert werden unter anderem Kirchenorgeln, Fassaden und Fachwerk, Daecher, Fenster und Verglasungen sowie Kunstobjekte. Zu den Zuwendungsempfängern gehoeren Kirchengemeinden und Kirchenverbände, private Eigentümer historischer Gebäude, Städte und Gemeinden, Stiftungen sowie Vereine und Verbände. Die veröffentlichten Zuwendungen ab 2025 reichen von 1.000 Euro bis 350.000 Euro; die höchste Einzelförderung entfiel auf den zweiten Bauabschnitt der Turmhaubensanierung der evangelischen Kirchengemeinde Bad Langensalza. Antragsfristen und Verfahrensdetails erfragt man beim Landesamt.
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- BundeslandFörderung in BayernProgramme, Stellen und die LfA Förderbank Bayern.
- BundeslandFörderung in Baden-WürttembergProgramme, Stellen und die L-Bank, Staatsbank für Baden-Württemberg.
- BundeslandFörderung in NiedersachsenProgramme, Stellen und die NBank, Investitions- und Förderbank Niedersachsen.
Eine Liste ist nett, aber sie weiß nichts über dich. Der Check sortiert dieselben Programme nach dem, was du wirklich vorhast.