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Förderung als Sonstiges für Photovoltaik in Thüringen

Diese Programme fördern Photovoltaik und sind in Thüringen beantragbar. Bundesweite Programme sind mit drin.

16 Programme gefunden

Wie das läuft: Förderung für Photovoltaik und Speicher

16 auf dieser Seite

BundSonstiges

Besondere Solaranlagen: Agri-Photovoltaik, Parkplatz- und Moor-Photovoltaik

Innerhalb der Ausschreibung für Freiflächenanlagen gibt es seit 2023 die Kategorie der besonderen Solaranlagen. Dazu zählen Anlagen auf Ackerflächen mit gleichzeitigem Anbau von Kulturpflanzen, also Agri-Photovoltaik, Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen mit Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen, Anlagen auf Grünland mit fortgesetzter Nutzung als Dauergrünland ausserhalb von Natura-2000-Gebieten, Anlagen auf Parkplatzflächen sowie Anlagen auf wiedervernaessten, früher entwaesserten Moorboeden. Die technischen Anforderungen legt die Bundesnetzagentur in eigenen Festlegungen fest.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesnetzagentur
BundSonstiges

Halbjährliche Absenkung der EEG-Fördersaetze für Solarstrom

Die anzulegenden Werte für Solarstrom nach den Paragrafen 48 und 48a EEG sinken seit dem 1. Februar 2024 alle sechs Monate um jeweils 1 Prozent gegenueber dem vorangegangenen Zeitraum. Massgeblich ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage. Die Werte werden auf zwei Nachkommastellen gerundet, für die Berechnung der nächsten Stufe werden jedoch die ungerundeten Werte zugrunde gelegt. Wer früher in Betrieb nimmt, sichert sich damit den höheren Satz für die gesamte Förderdauer.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesnetzagentur / Gesetzgeber
BundSonstiges

Anschlussvergütung für ausgeförderte Photovoltaikanlagen

Photovoltaikanlagen, deren 20-jähriger EEG-Förderzeitraum abgelaufen ist, können weiter ins Netz einspeisen. Nach Paragraf 21 Absatz 1 Nummer 4 EEG besteht für ausgeförderte Anlagen ein Anspruch auf Einspeisevergütung, der sich nach Massgabe von Paragraf 53 Absatz 4 EEG verringert. Vergueteter Massstab ist der Jahresmarktwert Solar abzueglich der Vermarktungskosten des Netzbetreibers. Alternativ können Betreiber in die Direktvermarktung wechseln oder den Strom vollständig selbst verbrauchen.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Netzbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
BundSonstiges

EEG-Ausfallvergütung für Solaranlagen über 100 Kilowatt

Fällt bei einer direktvermarktungspflichtigen Solaranlage der Direktvermarkter aus, greift die Ausfallvergütung nach Paragraf 21 Absatz 1 Nummer 3 EEG. Sie kann für bis zu drei aufeinanderfolgende Kalendermonate und insgesamt bis zu sechs Kalendermonate pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Der Anspruch verringert sich dabei nach Massgabe von Paragraf 53 Absatz 3 EEG. Wird eine der Höchstdauern überschritten, entfällt der Anspruch für den gesamten Kalendermonat.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Netzbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
BundSonstiges

Steckersolar: Vereinfachte Regeln für Balkonkraftwerke

Für Steckersolargeraete gelten seit dem Solarpaket I deutlich einfachere Regeln. Zulässig sind bis zu 2 Kilowatt Modulleistung und bis zu 800 Voltampere Wechselrichterleistung je Anschlusspunkt. Eine vorherige Anmeldung beim Netzbetreiber ist nicht mehr noetig, die Registrierung im Marktstammdatenregister muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme erfolgen. Die Pflicht zur Fernsteuerbarkeit nach Paragraf 9 EEG entfällt. Der eingespeiste Strom wird unentgeltlich abgenommen, eine Einspeisevergütung gibt es nicht.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesnetzagentur / Gesetzgeber
BundSonstiges

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung mit Solarstrom (Paragraf 42b EnWG)

Seit dem Solarpaket I können Bewohner eines Gebäudes den Strom einer Photovoltaikanlage auf dem Dach unbuerokratisch untereinander aufteilen. Grundlage ist ein Gebäudestromnutzungsvertrag zwischen dem Anlagenbetreiber und den teilnehmenden Letztverbrauchern mit einem festgelegten Aufteilungsschlüssel. Die Nutzung erfolgt ohne Durchleitung durch ein Netz, direkt oder nach Zwischenspeicherung. Anders als beim Mieterstrom entfällt die Lieferantenrolle, ein Mieterstromzuschlag nach Paragraf 21 Absatz 3 EEG wird jedoch nicht gezahlt.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Gesetzgeber / Netzbetreiber
BundSonstiges

Solarspitzengesetz: Wegfall der Vergütung bei negativen Strompreisen

Mit dem Solarspitzengesetz wurde Paragraf 51 EEG neu gefasst. Für Zeiträume mit negativem Spotmarktpreis sinkt der anzulegende Wert auf null, die Einspeisung wird also nicht mehr verguetet. Die Regelung gilt nicht für Anlagen unter 100 Kilowatt vor Ablauf des Jahres, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wird, und nicht für Anlagen unter 2 Kilowatt vor der entsprechenden Festlegung der Bundesnetzagentur. Nicht verguetete Stunden verlaengern den Förderzeitraum entsprechend.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Gesetzgeber / Netzbetreiber
BundSonstiges

Innovationsausschreibungen für Anlagenkombinationen

Die Bundesnetzagentur schreibt nach Paragraf 39n EEG technologieneutral Förderung für besonders netz- und systemdienliche Anlagenkombinationen aus, in der Praxis meist Photovoltaik in Verbindung mit einem Speicher. Anders als in den üblichen Ausschreibungen wird eine fixe Marktprämie gezahlt. Rechtsgrundlage sind die Paragrafen 28 bis 35a und 39n EEG sowie die Innovationsausschreibungsverordnung. Es finden jährlich zwei Gebotsrunden zum 1. Mai und zum 1. September statt, 2026 mit je 475.000 Kilowatt Volumen.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesnetzagentur
BundSonstiges

Ausschreibung Solaranlagen des zweiten Segments (Gebäude und Laermschutzwaende)

Für größere Aufdachanlagen und Anlagen an Laermschutzwaenden ermittelt die Bundesnetzagentur die Förderhöhe über eine eigene Ausschreibung. Zuschlaege legen den anzulegenden Wert fest, der Strom wird direkt vermarktet. Für 2026 sind Gebotstermine am 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober vorgesehen mit einem Ausschreibungsvolumen von 366.667, 366.667 und 366.666 Kilowatt vor Anpassung. Die Erhöhung des Volumens durch das Solarpaket I steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.

Höhe je nach Vorhaben
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Bundesnetzagentur
BundSonstiges

Ausschreibung Solaranlagen des ersten Segments (Freifläche)

Die Bundesnetzagentur ermittelt die Förderhöhe für größere Freiflächen-Photovoltaikanlagen im wettbewerblichen Ausschreibungsverfahren. Wer einen Zuschlag erhält, bekommt den gebotenen anzulegenden Wert und vermarktet den Strom in der Direktvermarktung. Für 2026 sind Gebotstermine am 1. Maerz, 1. Juli und 1. Dezember mit einem Ausschreibungsvolumen von jeweils 3.300.000 Kilowatt vor Anpassung vorgesehen. Das Segment umfasst unter anderem Anlagen auf Konversionsflächen, entlang von Autobahnen und Schienenwegen sowie auf benachteiligten landwirtschaftlichen Flächen.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesnetzagentur
BundSonstiges

Mieterstromzuschlag für Solaranlagen

Wer Solarstrom vom eigenen Dach ohne Netzdurchleitung an Mieter im selben Gebäude oder im selben Quartier liefert, erhält zusätzlich zum Erlös aus dem Stromverkauf den Mieterstromzuschlag nach Paragraf 21 Absatz 3 EEG. Die Höhe richtet sich nach Paragraf 48a EEG und wird von der Bundesnetzagentur veröffentlicht, gestaffelt nach Anlagen bis 10, bis 40 und bis 1000 Kilowatt. Der Zuschlag entfällt bei Nichtwohngebäuden, wenn Anlagenbetreiber und Letztverbraucher verbundene Unternehmen sind.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Netzbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
BundSonstiges

EEG-Marktprämie für Photovoltaik in der Direktvermarktung

Statt der festen Einspeisevergütung können Betreiber ihren Solarstrom über einen Direktvermarkter an der Boerse verkaufen und erhalten dazu die Marktprämie nach Paragraf 20 EEG. Die Marktprämie gleicht die Differenz zwischen dem anzulegenden Wert und dem Monatsmarktwert aus. Anlagen ab 100 Kilowatt installierter Leistung müssen den Strom verpflichtend direkt vermarkten. Voraussetzung ist unter anderem die Bilanzierung in einem eigenen Bilanz- oder Unterbilanzkreis für EEG-Strom.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Netzbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
BundSonstiges

EEG-Einspeisevergütung Photovoltaik (Volleinspeisung)

Wer den gesamten erzeugten Solarstrom einspeist statt ihn selbst zu verbrauchen, erhält nach Paragraf 48 Absatz 2a EEG einen Zuschlag auf den anzulegenden Wert. Der Zuschlag beträgt 4,8 Cent je Kilowattstunde bis 10 Kilowatt, 3,8 Cent bis 40 Kilowatt, 5,1 Cent bis 100 Kilowatt, 3,2 Cent bis 400 Kilowatt und 1,9 Cent bis 1 Megawatt. Die Volleinspeisung muss dem Netzbetreiber vor Inbetriebnahme beziehungsweise vor dem 1. Dezember des Vorjahres in Textform mitgeteilt werden.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Netzbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
BundSonstiges

EEG-Einspeisevergütung Photovoltaik (Überschusseinspeisung)

Wer Solarstrom ins Netz einspeist und den Rest selbst verbraucht, erhält vom Netzbetreiber eine gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung. Der anzulegende Wert nach Paragraf 48 Absatz 2 EEG beträgt 8,51 Cent je Kilowattstunde bis 10 Kilowatt, 7,43 Cent bis 40 Kilowatt und 7,64 Cent bis 1 Megawatt installierter Leistung. Die Vergütung wird über 20 Jahre zuzueglich des Inbetriebnahmejahres gezahlt. Anspruch auf die Einspeisevergütung besteht nach Paragraf 21 EEG für Anlagen bis 100 Kilowatt.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Netzbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
BundSonstiges

Mieterstromzuschlag nach EEG

Wer Hausbewohner direkt mit Solarstrom vom eigenen Dach beliefert, kann zusätzlich zur Einspeisevergütung den Mieterstromzuschlag nach Paragraf 48a EEG erhalten. Bei Inbetriebnahme zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 beträgt der Zuschlag 2,51 Cent je Kilowattstunde bis 10 Kilowatt installierter Leistung, 2,33 Cent bis 40 Kilowatt und 1,57 Cent bis 1.000 Kilowatt. Der Zuschlag wird vom Netzbetreiber ausgezahlt und gilt nur für den tatsaechlich direkt an die Bewohner gelieferten Strom, nicht für eingespeisten Überschuss.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesnetzagentur und Stromnetzbetreiber
BundSonstiges

EEG-Einspeisevergütung für Solaranlagen bis 100 kW

Betreiber von Solaranlagen bis 100 Kilowatt installierter Leistung erhalten eine gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung je Kilowattstunde. Bei Inbetriebnahme zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 gelten für Anlagen auf Gebäuden oder Laermschutzwaenden in der Überschusseinspeisung 7,70 Cent je Kilowattstunde bis 10 Kilowatt, 6,66 Cent bis 40 Kilowatt und 5,44 Cent bis 100 Kilowatt. In der Volleinspeisung sind es 12,22 Cent bis 10 Kilowatt und 10,24 Cent bis 40 sowie bis 100 Kilowatt. Sonstige Anlagen erhalten 6,19 Cent. Die Saetze sinken halbjährlich.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesnetzagentur und Stromnetzbetreiber

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