Förderprogramme für Mobilität
Alle Zuschüsse, Kredite und Prämien rund um Mobilität. Von der KfW über Landesbanken bis zu kommunalen Töpfen.
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Landstrom für Schiffe als Erfüllungsoption der THG-Quote
Landstrom für Seeschiffe und Binnenschiffe ist keine Erfüllungsoption der deutschen THG-Quote. Der abschließende Katalog in Paragraf 37a Absatz 5 BImSchG nennt Biokraftstoffe, Strom für Straßenfahrzeuge, bis 2026 Upstream-Emissionsminderungen, erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, ab 2031 kohlenstoffarmen Wasserstoff und ab 2027 wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe. Schiffsstrom kommt darin nicht vor, die 38. BImSchV beschränkt die Stromanrechnung ausdrücklich auf Straßenfahrzeuge.
Lastenradförderung Nürnberg
Die Stadt Nürnberg unterstützte in den Jahren 2019 und 2020 die Anschaffung von 258 Lastenrädern mit insgesamt 220.000 Euro. Die finanzielle Förderung der Anschaffung wurde eingestellt, weil sich Lastenräder im Stadtbild etabliert haben. Als Alternative verweist die Stadt auf Leihangebote wie Lastenrad für Alle und die VAG Lastenräder.
Lastenradförderung der Stadt Köln
Belegte Antragsphase ist seit dem 12. September 2022 abgelaufen. Köln hat seit 2019 mehrfach Förderrunden für den Kauf von Lastenfahrrädern aufgelegt. In der belegten Runde standen 500.000 Euro bereit, die Antragsphase lief vom 22. August bis 12. September 2022. Antragsberechtigt waren private Kleinstunternehmen, Selbständige und Freiberufler, Vereine und Verbände, Einrichtungen in freier Trägerschaft sowie Privatpersonen mit Erstwohnsitz in Köln, die sich zu Gemeinschaften von mindestens drei Haushalten zusammenschlossen. Anträge aus Chorweiler, Kalk, Muelheim und Porz wurden bevorzugt behandelt. Fördersaetze und Höchstbeträge nennt die Pressemitteilung nicht. Ob aktuell eine neue Runde offen ist, zeigt der Kölner Förderwegweiser.
Lastenradförderung der Stadt Nürnberg
Eingestellt seit 2021. Nürnberg förderte 2019 und 2020 die Anschaffung von 258 Lastenrädern mit insgesamt 220.000 Euro. Die Stadt hat die finanzielle Förderung danach eingestellt, weil Lastenräder aus ihrer Sicht inzwischen weit verbreitet sind. Konkrete Fördersaetze nennt die städtische Seite nicht mehr. Statt eines Kaufzuschusses verweist die Stadt auf Verleihangebote wie Lastenrad für Alle und die VAG-Lastenräder. Gewerbliche Kaeufer können weiterhin die BAFA-Förderung des Bundes für E-Lastenräder nutzen.
Messgenaue Anrechnung von Strom aus privaten Wallboxen
Auch wer eine geeichte private Wallbox mit eigenem Zähler betreibt, kann die tatsächlich geladene Strommenge nicht abrechnen. Nach derzeitiger Rechtslage ist für nicht öffentliches Laden ausschließlich der pauschale Schätzwert je Fahrzeug und Jahr anrechenbar. Wer mehr als 2.000 kWh im Jahr zu Hause lädt, bekommt trotzdem nur den Pauschalwert. Der einzige Weg zu mengenbasierter Vergütung ist ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt.
NRW-Förderung von emissionsfreien schweren Nutzfahrzeugen der Klasse N3
Nordrhein-Westfalen förderte über einen befristeten Aufruf die Anschaffung emissionsfreier schwerer Nutzfahrzeuge der Fahrzeugklasse N3. Der Aufruf ist abgeschlossen, eine Antragstellung ist nach Angaben der Bezirksregierung Arnsberg nicht mehr möglich. Das Rankingverfahren wurde beendet, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel konnten in der Reihenfolge der geringsten Förderausgaben je emissionsfreiem Fahrzeug 227 Zuwendungsbescheide erteilt werden. Nicht berücksichtigte Antragsteller wurden benachrichtigt. Für die Fahrzeuge selbst gibt es derzeit keinen Nachfolger, es bleiben die degressive Abschreibung nach Paragraf 7 Absatz 2a EStG und die Mautbefreiung. Für Ladeinfrastruktur bestehen die NRW-Programme für öffentliche und nicht öffentliche Ladepunkte sowie die Bundes-Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für e-Lkw weiter.
Nachruestung öffentlicher Ladeinfrastruktur
Zweiter Förderaufruf der Richtlinie für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur, ausgestattet mit 90 Millionen Euro speziell für die Nachruestung bestehender öffentlicher Ladeinfrastruktur. Die Kontingentverteilung erfolgte bedarfsgerecht auf Basis des StandortTOOL, das den Ladeinfrastrukturbedarf bis 2030 berechnet. Die Antragsfrist endete am 27.01.2022, die übergeordnete Förderrichtlinie lief zum 31.12.2025 aus. Ein Nachfolgeaufruf für die Nachruestung besteht seitdem nicht; für neue öffentliche Ladepunkte bleiben die Landesprogramme wie Charge@BW und progres.nrw.
Nationales Innovationsprogramm Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie (NIP II) – Förderrichtlinie Forschung, Entwicklung und Innovation
Forschungs- und Entwicklungssäule des NIP II (Regierungsprogramm 2016 bis 2026). Gefördert werden F&E-Vorhaben und seit Juli 2020 auch Durchführbarkeitsstudien zu Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologien in Straßenverkehr, Schiene, Schiff- und Luftfahrt sowie Intralogistik, mit Fokus auf Schlüsselkomponenten wie Brennstoffzellen-Stacks und Tanksysteme. Die erste NIP-Phase ab 2006 hatte ein Volumen von 1,4 Milliarden Euro. Stand 26.01.2026 ist keine Einreichung von Förderskizzen möglich, ein zielgerichteter Förderaufruf wird geprüft.
Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern
Förderung der Beschaffung und Errichtung stationaerer, nicht öffentlich zugänglicher Ladepunkte inklusive Netzanschluss und Montage, gegliedert in vier Faelle: Laden an touristischen Betrieben, kommunales Laden mit maximal neun Ladepunkten je nicht gewerblich taetiger Kommune, Flottenladen im Mischflotteneinsatz mit mindestens einem Schnellladepunkt und das Laden von Dienstfahrzeugen am Wohnort der Mitarbeitenden. Der letzte Punkt ist die seltene Konstellation, in der eine Wallbox beim Beschäftigten zu Hause gefördert wurde. Anträge waren nur vom 13. Juni 2022 bis 31. Dezember 2022 möglich, das Programm ist ausgelaufen. Seit dem 01.01.2026 gilt in Bayern die neue Richtlinie 'Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern', die über einzelne Förderaufrufe umgesetzt wird.
Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für den E-Straßengueterverkehr in Bayern
Förderung von Beschaffung, Errichtung oder Modernisierung stationaerer, nicht öffentlich zugänglicher DC-Schnellladepunkte für E-Guetertransportfahrzeuge inklusive Netzanschluss und Montage. Antragsberechtigt waren wirtschaftlich taetige Unternehmen mit Niederlassung oder Betriebsstätte in Bayern, die im Guetertransport taetig sind. Gefordert waren CCS-Stecker oder leistungsstärkere Standards mit EU-Norm. Das Programm ist zum 31. Dezember 2025 ausgelaufen. Für schwere Nutzfahrzeuge steht seitdem das Bundesprogramm 'Ladeinfrastruktur für schwere Nutzfahrzeuge' zur Verfuegung.
Nicht öffentlich zugängliche Ladestationen für Unternehmen und Kommunen
Mit diesem Programm förderte der Bund 2022 nicht öffentlich zugängliche Ladestationen an Unternehmensstandorten und in Kommunen. Insgesamt wurden 229 Millionen Euro für rund 255.000 Ladepunkte gebunden. Die Antragsfrist endete Ende 2022, neue Anträge sind nicht mehr möglich. Die Abwicklung erfolgte über die KfW als Programm 441. Als Nachfolger dienen die Bundesförderung Laden im Mehrparteienhaus und die Richtlinie für Elektro-Lkw-Ladeinfrastruktur.
Nicht-investive Modellprojekte zum Nationalen Radverkehrsplan
Die Richtlinie förderte nicht-investive Modellprojekte zur Umsetzung des Nationalen Radverkehrsplans. Antragsberechtigt waren Länder, Kommunen, Hochschulen sowie juristische Personen des privaten Rechts. Die Richtlinie ist zum 31. Dezember 2025 ausgelaufen, gilt aber weiter für Projekte, die bis 2025 bewilligt wurden. Konkrete Fördersaetze nennt die Programmseite nicht.
Pilotprojekt modulares Fahrradparken im Land Brandenburg
Über einen Teilnahmewettbewerb waren alle Städte und Gemeinden Brandenburgs aufgerufen, Standorte für kommunale Fahrradabstellanlagen an Bahnhöfen und wichtigen Quellen und Zielen des ÖPNV zu benennen. Umgesetzt werden sollten die Anlagen mit dem Planungs- und Gestaltungskonzept des Verkehrsverbunds Berlin-Brandenburg. Ziel war ein Beitrag zur Verkehrswende durch besseres Fahrradparken am ÖPNV. Die Einreichungsfrist endete am 30. Juni 2023, seitdem ist keine Bewerbung mehr möglich.
Richtlinie über die Förderung der Energieeffizienz des elektrischen Eisenbahnverkehrs
Das Programm förderte die Verbesserung der Energieeffizienz im elektrischen Eisenbahnbetrieb über einen Zuschuss je Tonnenkilometer und Personenkilometer. Die Fördersätze wurden jährlich festgelegt, zum Beispiel 0,00110646 Euro je tkm und pkm für 2021 und 0,00137281 Euro für 2020. Die Geltungsdauer wurde vom 31.12.2023 auf den 31.12.2022 verkürzt, das Programm ist beendet.
Richtlinie über eine anteilige Finanzierung der Entgelte in Serviceeinrichtungen des Schienengüterverkehrs mit dem Schwerpunkt Einzelwagenverkehr (Anlagenpreisförderung, APF)
Die Anlagenpreisförderung finanzierte Entgelte für die Nutzung von Serviceeinrichtungen im Schienengüterverkehr mit Schwerpunkt Einzelwagenverkehr anteilig mit, um den Einzelwagenverkehr wettbewerbsfähig zu halten. Das Programm ist ausgelaufen. Für Betriebskosten im Einzelwagenverkehr besteht weiterhin die Richtlinie BK-EWV beim Eisenbahn-Bundesamt.
Rückwirkende Meldung von Strommengen aus früheren Verpflichtungsjahren
Eine Nachmeldung für zurückliegende Jahre ist nicht möglich. Die Fristen des Paragrafen 8 Absatz 1 der 38. BImSchV, also der 15. November des Verpflichtungsjahres für Fahrzeuge und der 28. Februar des Folgejahres für öffentliche Ladepunkte, sind gesetzliche Fristen und stehen nicht zur Disposition. Wer die Prämie für ein Jahr vergessen hat, kann sie nicht nachholen, sondern erst im laufenden Jahr wieder beantragen.
Solarstrom für Elektroautos (442)
Investitionszuschuss für das Gesamtpaket aus Ladestation, Photovoltaikanlage und Solarstromspeicher zum Laden eines eigenen Elektroautos am selbst bewohnten Wohngebäude. Der Zuschuss kann nicht mehr beantragt werden. Grund war die Haushaltskonsolidierung des Bundes und die Prioritätensetzung im Haushalt 2024.
Sozialer Klimafonds (Social Climate Fund)
Der Soziale Klimafonds startet 2026 mit ersten Zahlungen an die EU-Länder und läuft bis Ende 2032, finanziert aus dem ETS2 und nationalen Beiträgen. Insgesamt stehen 86,7 Milliarden Euro bereit. Unterstützt werden Haushalte, die ihre Wohnung nicht ausreichend heizen können, Menschen ohne bezahlbare Mobilität sowie kleine Familienbetriebe und Kleinstunternehmen mit hohen Energie- und Transportkosten. Gefördert werden Sanierung, effiziente Heizsysteme, Solaranlagen, emissionsfreie Mobilität und direkte finanzielle Hilfen.
Städtischer Zuschuss für Lastenräder und Fahrradanhaenger Mannheim
Beendet zum Jahresende 2024. Mannheim bezuschusste von Juli 2020 bis Ende 2024 den Kauf von Lastenrädern, E-Lastenrädern und Fahrradanhaengern für Privatpersonen und steuerbegünstigte Körperschaften. Im Zuge der Etatberatungen für den Haushalt 2025/2026 hat der Gemeinderat entschieden, den städtischen Zuschuss zu beenden. Konkrete Förderbeträge nennt die Stadt auf ihrer Seite nicht mehr. Als Ersatz verweist Mannheim auf den Verein LaMa - Dein Lastenvelo Mannheim, der Lastenräder kostenlos verleiht, sowie für gewerbliche Nutzung auf die Landesförderung Baden-Württembergs.
THG-Prämie für Brennstoffzellenfahrzeuge (Wasserstoff-Pkw)
Das Elektromobilitätsgesetz unterscheidet in Paragraf 2 zwischen reinem Batterieelektrofahrzeug (Nummer 2) und Brennstoffzellenfahrzeug (Nummer 4). Der pauschale Schätzwert nach Paragraf 7 der 38. BImSchV gilt nur für reine Batterieelektrofahrzeuge, weshalb Halter von Wasserstoffautos wie Toyota Mirai oder Hyundai Nexo keine THG-Prämie für ihr Fahrzeug erhalten. Grüner Wasserstoff wird stattdessen beim Inverkehrbringer angerechnet.
THG-Prämie für Plug-in-Hybride (PHEV)
Halter von Plug-in-Hybriden bekommen keine THG-Prämie. Paragraf 7 der 38. BImSchV lässt den pauschalen Schätzwert ausdrücklich nur für reine Batterieelektrofahrzeuge zu. Von außen aufladbare Hybride der Klassen M1 und N1 gelten zwar nach Paragraf 2 Absatz 2 als Straßenfahrzeug mit Elektroantrieb, ihr Ladestrom ist aber nur über gemessene öffentliche Ladepunkte anrechenbar und kommt dort dem Ladepunktbetreiber zugute, nicht dem Fahrzeughalter.
THG-Prämie für Voll- und Mildhybride ohne Ladestecker
Für Hybridfahrzeuge ohne externe Lademöglichkeit gibt es keinerlei Anrechnung auf die THG-Quote. Weder erfüllen sie die Definition des reinen Batterieelektrofahrzeugs nach Paragraf 2 Nummer 2 Elektromobilitätsgesetz, dessen Energiespeicher von außen aufladbar sein müssen, noch die des von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs. Anträge werden vom Umweltbundesamt abgelehnt, weil das Fahrzeug nicht rein batteriebetrieben ist.
THG-Quote Verpflichtungsjahr 2025 - Meldefristen abgelaufen
Für das Verpflichtungsjahr 2025 sind beide Meldefristen verstrichen: Fahrzeugmeldungen nach § 7 waren bis zum 15. November 2025 möglich, Meldungen öffentlicher Ladepunkte nach § 6 bis zum 28. Februar 2026. Das Umweltbundesamt hat die Bearbeitung abgeschlossen und die Statistik zum Verpflichtungsjahr 2025 mit Stand 30. Juni 2026 veröffentlicht. Eine nachträgliche Meldung ist ausgeschlossen, denn es handelt sich um gesetzliche Fristen, die nicht zur Disposition stehen; wer 2025 nichts eingereicht hat, kann die Prämie für dieses Jahr nicht mehr nachholen. Stattdessen ist die Anmeldung für das laufende Verpflichtungsjahr 2026 der richtige Weg, dessen Fahrzeugfrist am 15. November 2026 endet. Zur Größenordnung: 2025 gingen rund 732 Mitteilungen beim UBA ein, bescheinigt wurden rund 5.192 GWh, davon etwa 2.049 GWh aus öffentlichen Ladepunkten und 3.143 GWh aus pauschalen Schaetzwerten für nicht öffentliches Laden; erfasst wurden rund 1,85 Millionen Fahrzeuge, das sind etwa 58 Prozent des berechtigten Bestandes.
THG-Quote für E-Roller und Kleinkrafträder mit Versicherungskennzeichen (Klasse L1e)
E-Roller und Mopeds bis 45 km/h, also zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L1e und L2e, sind nach Paragraf 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d FZV zulassungsfrei und fahren mit Versicherungskennzeichen. Sie haben keine Zulassungsbescheinigung Teil I und damit seit dem 29. Juli 2023 keinen Anspruch mehr auf eine THG-Prämie. In den Jahren 2022 und der ersten Jahreshälfte 2023 vermarkteten Anbieter solche Fahrzeuge noch, das ist entfallen.
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