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Förderprogramme für Familie

Alle Zuschüsse, Kredite und Prämien rund um Familie. Von der KfW über Landesbanken bis zu kommunalen Töpfen.

150 Programme gefunden

Wie das läuft: Förderung für Familien

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BundSonstiges

Haushaltshilfe der gesetzlichen Krankenversicherung

Wenn Eltern wegen Krankenhausaufenthalt, Reha oder schwerer Krankheit den Haushalt nicht weiterführen können, stellt die Krankenkasse nach Paragraf 38 SGB V eine Haushaltshilfe. Voraussetzung ist ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt oder ein behindertes, auf Hilfe angewiesenes Kind. Mit Kind im Haushalt ist die Leistung bis zu 26 Wochen möglich, ohne Kind höchstens vier Wochen bei schwerer Krankheit. Beantragt wird sie bei der eigenen Krankenkasse.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Gesetzliche Krankenkasse
BundZuschuss

Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt (Paragraf 24 SGB II)

Bedarfe für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie für die Erstausstattung mit Bekleidung sind nicht vom Regelbedarf umfasst und werden gesondert erbracht. Die Leistung kann als Sachleistung oder Geldleistung, auch als Pauschale, gewährt werden. Sie ist ein Zuschuss und kein Darlehen. Beantragt wird sie beim Jobcenter, und zwar auch dann, wenn ansonsten kein laufender Leistungsanspruch besteht, der Bedarf aber nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Jobcenter beziehungsweise Agentur für Arbeit
BundZuschuss

Mehrbedarf für Alleinerziehende im Bürgergeld

Alleinerziehende im Bürgergeldbezug bekommen nach Paragraf 21 SGB II einen Mehrbedarf. Er beträgt 36 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs bei einem Kind unter sieben Jahren oder zwei bis drei Kindern unter 16 Jahren, sonst 12 Prozent je Kind. Insgesamt ist der Mehrbedarf für Alleinerziehende auf 60 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Er wird vom Jobcenter zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt.

bis 36 Prozent der Kosten
bundesweit
Jobcenter
BundZuschuss

Mehrbedarf für werdende Mütter im Bürgergeld

Schwangere im Bürgergeldbezug erhalten nach Paragraf 21 SGB II einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Der Mehrbedarf läuft ab der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats der Entbindung. Er wird vom Jobcenter zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt.

bis 17 Prozent der Kosten
bundesweit
Jobcenter
BundZuschuss

Leistungen für Bildung und Teilhabe (Bildungspaket)

Das Bildungspaket ermöglicht Kindern aus Familien mit kleinem Einkommen die Teilhabe an Bildung und Freizeit. Es umfasst Schulbedarf mit 130 Euro für das erste und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr, also 195 Euro pro Schuljahr, die vollen Kosten für Schul- und Kitaausflüge, das gemeinschaftliche Mittagessen ohne Eigenanteil, Lernförderung, Schülerbeförderung sowie pauschal 15 Euro monatlich für soziale und kulturelle Teilhabe bis zum 18. Geburtstag. Rechtsgrundlagen sind Paragraf 6b BKGG, Paragraf 28 SGB II und Paragraf 34 SGB XII.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Jobcenter bei Bürgergeldbezug, sonst Stadt, Gemeinde oder Landkreis
BundSteuervorteil

Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder in Ausbildung

Eltern eines volljährigen Kindes in Schul- oder Berufsausbildung, das auswärts untergebracht ist, können einen Ausbildungsfreibetrag von 1.200 Euro pro Jahr absetzen (Stand 2026). Der Freibetrag wird über die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht.

1.200 Euro bis 1.200 Euro
bundesweit
Finanzamt
BundSteuervorteil

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehende können einen Entlastungsbetrag von 4.260 Euro pro Jahr von ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen, für jedes weitere Kind kommen 240 Euro hinzu (Stand 2026). Der Entlastungsbetrag wird über die Steuerklasse II berücksichtigt oder über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Zuständig ist das Finanzamt.

ab 4.260 Euro
bundesweit
Finanzamt
BundSteuervorteil

Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung

Die Freibeträge für Kinder stellen das Existenzminimum des Kindes steuerfrei. Der Kinderfreibetrag beträgt 2026 insgesamt 6.828 Euro bei Zusammenveranlagung beziehungsweise 3.414 Euro je Elternteil, der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung zusätzlich 2.928 Euro beziehungsweise 1.464 Euro je Elternteil (Stand 2026). Das Finanzamt berücksichtigt die Freibeträge automatisch, wenn sie günstiger sind als das Kindergeld.

bis 9.756 Euro
bundesweit
Finanzamt
BundSteuervorteil

Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben

Eltern können 80 Prozent ihrer Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben von der Steuer absetzen, höchstens 4.800 Euro pro Kind und Jahr (Stand 2026). Absetzbar sind zum Beispiel Kita-Gebühren, Tagesmutter, Hort oder Kinderfrau. Voraussetzung ist, dass das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Geltend gemacht wird der Abzug in der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt.

bis 80 Prozent, maximal 4.800 Euro
bundesweit
Finanzamt
LandZuschuss

Bayerischer Beitragszuschuss für Kindergartenkinder

Der Freistaat Bayern bezuschusst den Elternbeitrag für Kindergartenkinder mit 100 Euro pro Kind und Monat. Der Zuschuss gilt ab dem 1. September des Jahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zur Einschulung. Eltern müssen keinen eigenen Antrag stellen, die Einrichtungen beantragen den Zuschuss und sind verpflichtet, die Elternbeiträge entsprechend zu senken. Der Zuschuss läuft in dieser Form bis zum 31. Dezember 2026 und wird ab 2027 in den Qualitätsbonus überführt.

100 Euro bis 100 Euro
Bayern
Freistaat Bayern, Abwicklung über die Kindertageseinrichtung
BundSonstiges

Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in Kita oder Kindertagespflege

Nach Paragraf 24 SGB VIII hat jedes Kind ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Ab dem dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt besteht ein Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Für Kinder unter einem Jahr gilt der Anspruch nur unter zusätzlichen Voraussetzungen. Zuständig sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in der Regel das Jugendamt der Kommune
KommuneZuschuss

Erlass und Ermäßigung der Kita-Beiträge (Paragraf 90 SGB VIII)

Elternbeiträge für Kita und Kindertagespflege müssen nach Paragraf 90 SGB VIII gestaffelt werden, unter anderem nach Elterneinkommen, Zahl der kindergeldberechtigten Kinder und täglicher Betreuungszeit. Auf Antrag werden die Beiträge ganz erlassen oder übernommen, wenn die Belastung nicht zumutbar ist. Als nicht zumutbar gilt sie immer, wenn Bürgergeld, Sozialhilfe nach dem dritten oder vierten Kapitel SGB XII, Asylbewerberleistungen, Kinderzuschlag oder Wohngeld bezogen werden. Zuständig ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in der Regel das Jugendamt der Kommune
BundZuschuss

Kinderkrankengeld und Kinderkrankentage

Wenn ein Kind krank wird und betreut werden muss, können Eltern sich freistellen lassen und bekommen von der Krankenkasse Kinderkrankengeld in Höhe von 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. In den Jahren 2024 bis 2026 stehen 15 Arbeitstage je Elternteil und Kind zur Verfügung, Alleinerziehende haben 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern liegt die Obergrenze bei 35 Arbeitstagen je Elternteil beziehungsweise 70 Arbeitstagen für Alleinerziehende. Beantragt wird es bei der eigenen Krankenkasse.

bis 90 Prozent der Kosten
bundesweit
Gesetzliche Krankenkasse
LandZuschuss

Bayerische Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind

Die Bayerische Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind unterstützt schwangere Frauen in Notlagen sowie kinderreiche Familien und Alleinerziehende in besonderen Notlagen. Schwangere erhalten Beihilfen zu den üblichen Ausgaben rund um die Geburt, Familien eine finanzielle Hilfe zur Selbsthilfe. Bei Mehrlingsgeburten ist Unterstützung ab Drillingen möglich. Der Antrag läuft über anerkannte Beratungsstellen, zuständig ist das ZBFS.

Höhe je nach Vorhaben
Bayern
Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), Antrag über anerkannte Schwangerschaftsberatungsstellen
BundZuschuss

Bundesstiftung Mutter und Kind - Hilfen für Schwangere in Not

Die Bundesstiftung Mutter und Kind unterstützt schwangere Frauen in einer finanziellen Notlage mit ergänzenden Zuschüssen. Gefördert werden Aufwendungen für Schwangerschaftsbekleidung, die Erstausstattung des Kindes, die Weiterführung des Haushalts, Wohnung und Einrichtung sowie die Betreuung des Säuglings oder Kleinkindes. Es gibt keine festen Höchstbeträge, Höhe und Dauer richten sich nach der persönlichen Notlage. Beantragt wird die Hilfe ausschließlich im persönlichen Beratungsgespräch in einer anerkannten Schwangerschaftsberatungsstelle.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Anerkannte Schwangerschaftsberatungsstellen im Auftrag der Bundesstiftung Mutter und Kind
BundZuschuss

Unterhaltsvorschuss

Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden, wenn der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt. Er beträgt monatlich 227 Euro für Kinder bis 5 Jahre, 299 Euro für Kinder von 6 bis 11 Jahren und 394 Euro für Kinder von 12 bis 17 Jahren. Die Sätze gelten seit dem 1. Januar 2025 und bleiben 2026 unverändert, weil sich der Unterhaltsvorschuss aus dem Mindestunterhalt abzüglich des vollen Kindergeldes ergibt und beide zum 1. Januar 2026 gleichmäßig gestiegen sind (Mindestunterhalt 486, 558 und 653 Euro abzüglich 259 Euro Kindergeld, Stand 01.01.2026). Beantragt wird er bei der Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamts am Wohnort.

227 Euro bis 394 Euro
bundesweit
Unterhaltsvorschussstelle beim Jugendamt der Kommune
BundSonstiges

Mutterschutzfristen und Beschäftigungsverbot

Der Mutterschutz schützt schwangere und stillende Frauen im Job und ist ein Rechtsanspruch, kein Antragsverfahren. Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet normalerweise acht Wochen nach der Geburt, bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen. In dieser Zeit darf die Frau nicht beschäftigt werden, vor der Geburt kann sie ausdrücklich darauf verzichten.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Arbeitgeber, Aufsichtsbehörden der Länder für den Mutterschutz
BundSonstiges

Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverbot

Wenn eine schwangere oder stillende Frau wegen eines ärztlichen oder betrieblichen Beschäftigungsverbots außerhalb der Mutterschutzfristen nicht arbeiten darf, zahlt der Arbeitgeber den Mutterschutzlohn weiter. Er entspricht dem durchschnittlichen Bruttoverdienst der letzten drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft, bei wöchentlicher Abrechnung der letzten 13 Wochen. Der Anspruch richtet sich direkt gegen den Arbeitgeber, dem die Kosten über das U2-Verfahren erstattet werden.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Arbeitgeber (Erstattung über das U2-Umlageverfahren)
BundZuschuss

Mutterschaftsgeld des Bundesamts für Soziale Sicherung

Frauen, die privat krankenversichert oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind, bekommen kein Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Für sie zahlt das Bundesamt für Soziale Sicherung eine einmalige Pauschale von insgesamt höchstens 210 Euro. Der Antrag wird direkt beim Bundesamt gestellt.

bis 210 Euro
bundesweit
Bundesamt für Soziale Sicherung
BundZuschuss

Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

Liegt der durchschnittliche Nettolohn über 13 Euro pro Kalendertag, zahlt der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und dem bisherigen Nettoentgelt als Zuschuss. Zusammen ergeben Mutterschaftsgeld und Zuschuss in der Regel das bisherige Nettoeinkommen. Relevant wird der Zuschuss ab etwa 390 Euro monatlichem Nettoeinkommen. Der Antrag erfolgt formlos beim Arbeitgeber, dem die Kosten über das U2-Umlageverfahren erstattet werden.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Arbeitgeber (Erstattung über das U2-Umlageverfahren)
BundZuschuss

Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse

Während der Mutterschutzfristen zahlt die gesetzliche Krankenkasse Mutterschaftsgeld von höchstens 13 Euro pro Kalendertag. Grundlage ist der durchschnittliche Nettolohn der letzten drei abgerechneten Monate. Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet in der Regel acht Wochen nach der Geburt, bei Frühgeburten und Mehrlingen zwölf Wochen. Beantragt wird es mit der ärztlichen Bescheinigung bei der eigenen Krankenkasse.

bis 13 Euro
bundesweit
Gesetzliche Krankenkasse
BundSonstiges

Elternzeit

Elternzeit ist die unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung und Erziehung des eigenen Kindes. Jeder Elternteil hat einen Rechtsanspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit, davon können 24 Monate ohne Zustimmung des Arbeitgebers zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes genommen werden. Angemeldet wird sie direkt beim Arbeitgeber, nicht bei einer Behörde.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Arbeitgeber (Anspruch nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz)
BundZuschuss

Partnerschaftsbonus beim Elterngeld

Der Partnerschaftsbonus belohnt Eltern, die sich Erwerbsarbeit und Kinderbetreuung parallel teilen. Wenn beide Elternteile gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten, bekommen sie 2, 3 oder 4 zusätzliche Monate ElterngeldPlus je Elternteil. Alleinerziehende erhalten den gesamten Bonus allein. Beantragt wird er über die Elterngeldstelle des Bundeslandes.

150 Euro bis 900 Euro
bundesweit
Elterngeldstelle des Bundeslandes
BundZuschuss

ElterngeldPlus

ElterngeldPlus ist die Variante für Eltern, die früh wieder in Teilzeit arbeiten wollen. Es beträgt mindestens 150 Euro und höchstens 900 Euro im Monat, mit Geschwisterbonus 187,50 bis 990 Euro, wird dafür aber doppelt so lange gezahlt: Aus einem Monat Basiselterngeld werden zwei Monate ElterngeldPlus. Beantragt wird es zusammen mit dem Elterngeldantrag bei der Elterngeldstelle des Bundeslandes.

150 Euro bis 900 Euro
bundesweit
Elterngeldstelle des Bundeslandes

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