Familienförderung in Bayern
Wer in Bayern Familie, Wohnen und Betreuung zusammenbringen muss, hat es mit drei Ebenen gleichzeitig zu tun. Bayern legt eigene Richtlinien auf, der Bund fördert im ganzen Bundesgebiet, und bei einem Teil der Programme zahlt die EU mit. Familienleistungen richten sich nach Haushaltsgröße und Einkommen, geprüft wird der Nachweis, nicht die Absicht. Die Länder ergänzen die Bundesleistungen um Zuschüsse für Wohnen, Betreuung und Erstausstattung. Unten stehen die Programme getrennt nach Ebene, damit du siehst, was wirklich aus Bayern kommt und was ohnehin überall gilt.
204 passende Programme im Verzeichnis

Förderlandschaft in Bayern
Bayern bündelt die gewerbliche Förderung bei der LfA Förderbank Bayern, die vor allem mit Darlehen und Bürgschaften arbeitet. Zuschüsse für Gebäude, Energie und Umwelt vergeben dagegen die Fachbehörden des Landes, etwa über die Bezirksregierungen. Für dich heißt das: Antragsweg und Ansprechpartner hängen in Bayern stark davon ab, ob dein Vorhaben privat oder gewerblich ist.
- Land
- Bayern
- Landeshauptstadt
- München
- Landesprogramme
- 17
- zum Thema Familienförderung
- Bundesweit dazu
- 184
- gelten hier ebenfalls
Landesprogramme werden in der Regel hier beantragt oder von hier aus an die zuständige Stelle verteilt. Die verbindlichen Bedingungen stehen immer in der jeweiligen Richtlinie.
Zur LfA Förderbank BayernProgramme des Landes Bayern
17Diese Programme kommen aus Bayern und gelten nur hier. Die Länder ergänzen die Bundesleistungen um Zuschüsse für Wohnen, Betreuung und Erstausstattung.
Bayerische Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind
Die Bayerische Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind unterstützt schwangere Frauen in Notlagen sowie kinderreiche Familien und Alleinerziehende in besonderen Notlagen. Schwangere erhalten Beihilfen zu den üblichen Ausgaben rund um die Geburt, Familien eine finanzielle Hilfe zur Selbsthilfe. Bei Mehrlingsgeburten ist Unterstützung ab Drillingen möglich. Der Antrag läuft über anerkannte Beratungsstellen, zuständig ist das ZBFS.
Bayerischer Beitragszuschuss für Kindergartenkinder
Der Freistaat Bayern bezuschusst den Elternbeitrag für Kindergartenkinder mit 100 Euro pro Kind und Monat. Der Zuschuss gilt ab dem 1. September des Jahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zur Einschulung. Eltern müssen keinen eigenen Antrag stellen, die Einrichtungen beantragen den Zuschuss und sind verpflichtet, die Elternbeiträge entsprechend zu senken. Der Zuschuss läuft in dieser Form bis zum 31. Dezember 2026 und wird ab 2027 in den Qualitätsbonus überführt.
Bayerisches Familiengeld
Monatliche Leistung von 250 Euro je Kind, ab dem dritten Kind 300 Euro, im 13. bis 36. Lebensmonat. Gezahlt wird unabhängig von Einkommen und Erwerbstätigkeit. Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2025 geboren sind, wird kein Familiengeld mehr gewährt, das Programm läuft damit aus.
Bayerisches Familiengeld
Das Bayerische Familiengeld zahlt für Kinder im zweiten und dritten Lebensjahr, also vom 13. bis zum 36. Lebensmonat, monatlich 250 Euro für das erste und zweite Kind und 300 Euro ab dem dritten Kind. Es ist einkommensunabhängig und wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt. Wer in Bayern Elterngeld beantragt hat, muss keinen gesonderten Antrag stellen. Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2025 geboren sind, ist keine Familiengeldleistung mehr vorgesehen, laufende Faelle werden weiter bedient.
Bayerisches Krippengeld
Zuschuss von bis zu 100 Euro im Monat zu den Elternbeiträgen für die Kinderbetreuung, gezahlt ab dem ersten Geburtstag bis zum Schuleintritt. Voraussetzung ist der Besuch einer nach dem BayKiBiG geförderten Einrichtung und die Einhaltung der Einkommensgrenze. Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2025 geboren sind, wird kein Krippengeld mehr gewährt.
Bayerisches Krippengeld
Das Krippengeld senkt den Elternbeitrag für die Betreuung von Kleinkindern um bis zu 100 Euro im Monat. Es wird ab dem ersten Geburtstag laengstens bis einschließlich August des Jahres gezahlt, in dem das Kind drei Jahre alt wird. Voraussetzung sind eine nach dem BayKiBiG geförderte Einrichtung, selbst gezahlte Betreuungsbeiträge und ein Haushaltseinkommen unterhalb der Einkommensgrenze. Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2025 geboren werden, ist keine Krippengeldleistung mehr vorgesehen.
Bayerisches Landespflegegeld
Jährliche Leistung für pflegebedürftige Menschen in Bayern, die frei verwendet werden kann. Ab dem Pflegegeldjahr 2026 beträgt sie 500 Euro, zuvor waren es 1.000 Euro. Rund 400.000 Menschen erhalten die Leistung, die Auszahlung erfolgt seit 1. Januar 2026 bis zum 31. Januar des Folgejahres.
Bayerisches Zinsverbilligungsprogramm (Eigenwohnraumförderung)
Zinsverbilligtes Kapitalmarktdarlehen der BayernLabo für Bau oder Kauf selbstgenutzter Wohnungen und Häuser, zinsverbilligt für bis zu ein Drittel der Gesamtkosten. Haushalte mit Kindern erhalten zusätzlich einen Kinderzuschuss von 5.000 Euro je Kind, der auf das erforderliche Eigenkapital angerechnet werden kann. Die Mindesteigenkapitalquote wurde von 20 auf 15 Prozent gesenkt, die Einkommensgrenzen wurden zum 1. September 2023 um rund 25 Prozent angehoben.
Bayerisches Zinsverbilligungsprogramm zur Förderung von Eigenwohnraum
Befristet zinsverbilligtes Darlehen des Freistaats Bayern für den Bau, die Änderung, die Erweiterung oder den Erwerb von selbst genutztem Wohnraum, auch beim Zweiterwerb. Der Darlehensnennbetrag darf ein Drittel der förderfähigen Gesamtkosten nicht überschreiten, ein zusätzliches Kapitalmarkt- oder Bauspardarlehen ist deshalb noetig. Haushalte mit Kindern im Sinn von Paragraf 32 Absatz 1 bis 5 EStG erhalten zusätzlich einen unverzinslichen Zuschuss von 5.000 Euro je Kind; das gilt auch bei einer zum Zeitpunkt der Förderentscheidung bestehenden Schwangerschaft. Angeboten werden Konditionsbindungen von zehn und 15 Jahren. Wird die Selbstnutzung vor Ablauf der Belegungsbindung aufgegeben, ist der Kinderzuschuss anteilig zurückzuzahlen.
Kostenfreiheit des Schulwegs in Bayern
Der Schulweg mit dem öffentlichen Nahverkehr ist in Bayern gesetzlich geregelt. Unter bestimmten Voraussetzungen, etwa ab einer Mindestentfernung zur Schule oder im Rahmen einer Sozialklausel, kann beim zuständigen Kostenträger ein Antrag auf Kostenfreiheit des Schulwegs gestellt werden. Wird der Antrag genehmigt, gibt der Kostenträger einen Autorisierungscode aus, mit dem das Schuelerticket kostenlos bestellt wird. Im MVV-Gebiet ist das das 365-Euro-Ticket MVV als Chipkarte. Die genauen Entfernungsgrenzen legt der jeweilige Kostenträger fest.
Schwimmförderprogramm Mach mit - Tauch auf
Vorschulkinder in Bayern erhalten einen Gutschein über 50 Euro für einen Schwimmkurs zum Erwerb des Seepferdchen-Abzeichens. Das Programm läuft seit dem Kindergartenjahr 2021/2022 und soll die Schwimmfähigkeit von Kindern verbessern und Eltern für das Thema sensibilisieren. Eingelöst werden kann der Gutschein bei Schwimmvereinen, der Wasserwacht, der DLRG, privaten Schwimmschulen und kommunalen Bädern, eine Annahmepflicht besteht nicht. Das Programm läuft mit Ablauf des Kindergartenjahres 2025/2026 zum 31. August 2026 aus.
Zuschuss zur Familienerholung in Bayern
Bayerische Familien mit geringem Einkommen bekommen einen Zuschuss zum Familienurlaub in anerkannten Einrichtungen. Das ZBFS nennt bis zu 19,50 Euro pro Person und Tag, bei Kindern mit Behinderung bis zu 25,50 Euro, höchstens 90 Prozent der Unterkunftskosten und maximal 14 Verpflegungstage im Jahr (Stand der abgerufenen Seite). Der Aufenthalt muss mindestens sechs Verpflegungstage dauern. Der Antrag muss vor der Buchung und mindestens drei Wochen vor Urlaubsbeginn beim ZBFS eingehen.
Bayerische Eigenwohnraumförderung (Bayerisches Zinsverbilligungsprogramm)
Der Freistaat Bayern unterstützt Haushalte mit kleinen und mittleren Einkommen beim Bau oder Kauf von selbstgenutztem Wohneigentum mit zinsverbilligten Darlehen der BayernLabo. Das Bayerische Zinsverbilligungsprogramm deckt bis zu einem Drittel der Gesamtkosten ab. Zusätzlich gibt es einen Kinderzuschuss von 5.000 Euro je Kind. Die Einkommensgrenzen wurden zum 01.09.2023 um rund 25 Prozent angehoben, laut Ministerium können dadurch etwa 60 Prozent der bayerischen Bevoelkerung das Programm nutzen. Der Antrag läuft über die Bewilligungsstelle im Landratsamt oder in der kreisfreien Stadt.
Bayerisches Zinsverbilligungsprogramm zur Eigenwohnraumförderung
Bayern fördert Haushalte mit niedrigen bis durchschnittlichen Einkommen beim Bau und Erwerb selbst genutzten Wohneigentums mit einem zinsverbilligten Darlehen über die Bayerische Landesbodenkreditanstalt. Die Zinsverbilligung deckt bis zu ein Drittel der Gesamtkosten ab, hinzu kommt ein Kinderzuschuss von 5.000 Euro je Kind, der mit dem Darlehen verbunden ist. Nach Angaben des Staatsministeriums wurden die Einkommensgrenzen 2023 um rund 25 Prozent angehoben, sodass etwa 60 Prozent der bayerischen Bevoelkerung förderberechtigt sind. Im Einzelfall sind Bürgschaften als Eigenkapitalersatz möglich. Beratung und Antragsbearbeitung erfolgen bei den Bewilligungsstellen der Landratsaemter und kreisfreien Städte.
Bayerisches Baukindergeld Plus
Landeszuschuss, der das Baukindergeld des Bundes aufstockte. Die Zuwendung betrug 300 Euro pro Jahr für jedes Kind, für das Baukindergeld des Bundes gezahlt wurde, über einen Zeitraum von maximal zehn Jahren, also bis zu 3.000 Euro je Kind. Anspruchsberechtigt war, wer das Baukindergeld des Bundes erhielt; der Nachweis erfolgte über die Auszahlungsbestätigung der KfW. Der Freistaat Bayern förderte damit den Bau oder Kauf der ersten eigenen Immobilie bis zum 31. Dezember 2020. Eine Antragstellung ist seitdem nicht mehr möglich.
Bayerisches Kinderstartgeld
Das Kinderstartgeld war als Nachfolgeleistung für Familiengeld und Krippengeld angekuendigt, wird aber nicht eingeführt. Das Staatsministerium teilt mit, dass die ursprünglich vorgesehenen Mittel stattdessen vollständig in die Stärkung der frühkindlichen Bildung und Betreuung fliessen. Familien erhalten damit keine neue Geldleistung, sondern der Freistaat investiert in Betreuungsplätze und Personal. Für Kinder mit Geburt vor dem 1. Januar 2025 läuft das Bayerische Familiengeld weiter.
Neue Kita-Finanzierung Bayern
Bayern stellt die Kita-Finanzierung zum 1. Januar 2027 auf ein neues System um und erhöht die staatliche Betriebskostenförderung bis zum Endausbau 2029 um insgesamt 25 Prozent. Bereits 2026 wurde die laufende Förderung um mehr als zehn Prozent angehoben. Der bisherige Beitragszuschuss von 100 Euro wird formal abgeschafft, das entsprechende Mittelvolumen bleibt aber im System und fliesst in die Betriebskostenförderung. Die Höhe der Elternbeiträge bleibt eine kommunale Entscheidung, das Land will sie stabilisieren.
Bundesweite Programme
184Diese Programme gelten in ganz Deutschland und damit auch in Bayern. Sie sind meist der größere Baustein, die Landesmittel kommen obendrauf.
Adoptionsbegleitung und Beratung vor und nach der Adoption
Seit dem Adoptionshilfe-Gesetz haben Kind, Adoptiveltern, leibliche Eltern und Adoptionsbewerber einen Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung durch die Adoptionsvermittlungsstellen. Vor und während der Adoption umfasst das die Aufklaerung über Verfahren und Rechtsfolgen sowie die Unterstützung der abgebenden Eltern. Nach dem Adoptionsbeschluss besteht ein Anspruch auf nachgehende Adoptionsbegleitung, etwa bei der Herkunftssuche und der Akteneinsicht. Die Leistungen sind für die Beteiligten kostenfrei.
Aktion Mensch Pauschalförderung Ferienfahrten
Die Pauschalförderung übernimmt Begleitkosten bei Gruppenreisen für Menschen mit Behinderung sowie inklusive Ferienfahrten für junge Menschen bis 27 Jahre. Die Tagessaetze betragen 50 Euro für Erwachsene mit Behinderung, 80 Euro für Kinder und Jugendliche mit Behinderung und 50 Euro für Kinder und Jugendliche ohne Behinderung. Der Betreuungsschlüssel liegt bei 1:3, bei Pflegegrad 4 oder 5, Rollstuhlnutzung oder Sinnesbehinderung auch bei 1:2 oder 1:1. Pro Förderpartner sind bis zu 400.000 Euro jährlich möglich, ein Eigenanteil ist nicht erforderlich.
Aktion Mensch Projektförderung Junge Menschen stärken
Das Programm fördert inklusive und partizipative Freizeitprojekte, die die Selbstwirksamkeit junger Menschen stärken. Die maximale Fördersumme beträgt 300.000 Euro bei einem Fördersatz von bis zu 90 Prozent und einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten. Zielgruppe sind junge Menschen von 12 bis 24 Jahren mit eingeschraenkten Teilhabemöglichkeiten. Förderfähig sind Personal- und Honorarkosten, Sachkosten, Investitionen bis 10 Prozent sowie Barrierefreiheit. Der Eigenanteil liegt bei mindestens 10 Prozent.
Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
Verdient eine Schwangere mehr als 13 Euro netto am Tag, stockt der Arbeitgeber das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse bis zum bisherigen durchschnittlichen Nettoentgelt auf. So bleibt das Einkommen während der Mutterschutzfristen praktisch unveraendert. Der Arbeitgeber bekommt den Zuschuss über das U2-Umlageverfahren vollständig von der Krankenkasse erstattet. Ein eigener Antrag der Beschäftigten ist nicht noetig, die Bescheinigung der Krankenkasse reicht.
Assistenzleistungen einschließlich Elternassistenz (Paragraf 78 SGB IX)
Assistenzleistungen ermöglichen eine selbstbestimmte Bewaeltigung des Alltags, etwa bei Haushaltsführung, Gestaltung sozialer Beziehungen, Freizeit und Kultur. Die qualifizierte Assistenz wird von Fachkräften erbracht und soll zur eigenständigen Alltagsbewaeltigung befähigen. Ausdrücklich umfasst sind auch Leistungen an Muetter und Vaeter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder sowie Unterstützung bei ehrenamtlichem Engagement. Antrag beim Träger der Eingliederungshilfe.
Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende (§ 25a AufenthG)
Jugendliche und junge Volljährige können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung in Deutschland aufhalten und seit drei Jahren erfolgreich eine Schule besuchen oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben haben. Der Antrag muss vor Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt werden, die Integration muss gewährleistet sein und es dürfen keine Sicherheitsbedenken bestehen. Eltern einer begünstigten minderjährigen Person können ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn der Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist. Zuständig ist die Ausländerbehörde.
Aufstiegs-BAföG Unterhaltsbeitrag und Kinderbetreuungszuschlag
Bei Vollzeitfortbildungen gibt es zusätzlich zu den Maßnahmekosten einen Beitrag zum Lebensunterhalt von maximal 1.019 Euro monatlich für Alleinstehende, der vollständig als Zuschuss gewährt wird und nicht zurückgezahlt werden muss. Für Ehe- oder Lebenspartner und je kindergeldberechtigtem Kind erhöht sich der Betrag um jeweils 235 Euro. Alleinerziehende mit Kindern unter 14 Jahren oder Kindern mit Behinderung erhalten zusätzlich 150 Euro Kinderbetreuungszuschlag je Kind, auch bei Teilzeitmaßnahmen.
Aufstiegs-BAföG Unterhaltsbeitrag und Kinderbetreuungszuschlag
Wer eine Fortbildung in Vollzeit macht, erhält zusätzlich einen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt. Nach Paragraf 10 AFBG richtet er sich nach den BAföG-Bedarfssätzen und erhöht sich um 60 Euro für die teilnehmende Person, um 235 Euro für Ehegatten oder Lebenspartner und um 235 Euro je Kind. Alleinerziehende bekommen zusätzlich einen Kinderbetreuungszuschlag von 150 Euro je Kind und Monat. Nach Paragraf 12 AFBG werden Unterhaltsbeitrag und Kinderbetreuungszuschlag in voller Höhe als Zuschuss geleistet und müssen nicht zurückgezahlt werden.
Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder in Ausbildung
Eltern eines volljährigen Kindes in Schul- oder Berufsausbildung, das auswärts untergebracht ist, können einen Ausbildungsfreibetrag von 1.200 Euro pro Jahr absetzen (Stand 2026). Der Freibetrag wird über die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht.
Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (Schulbedarfspaket)
Schülerinnen und Schüler aus Familien mit Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen erhalten eine Pauschale für Schulranzen, Hefte, Stifte und Sportzeug. Laut Familienportal, abgerufen im August 2026, beträgt sie 130 Euro zum ersten und 65 Euro zum zweiten Schulhalbjahr, zusammen 195 Euro im Schuljahr. Der gesetzliche Ausgangsbetrag in Paragraf 34 Absatz 3 SGB XII liegt bei 100 und 50 Euro, er wird nach Absatz 3a kalenderjährlich mit den Prozentsätzen der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung angepasst. Der aktuelle Betrag ist also jedes Schuljahr neu zu prüfen. Es besteht ein Rechtsanspruch.
Basiselterngeld
Das Basiselterngeld ersetzt einen Teil des wegfallenden Einkommens, wenn Eltern nach der Geburt weniger oder gar nicht arbeiten. Es beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro im Monat und ersetzt rund 65 Prozent des Nettoeinkommens vor der Geburt, bei kleinen Einkommen steigt die Ersatzrate bis auf 100 Prozent. Mit Geschwisterbonus liegt die Spanne bei 375 bis 1.980 Euro. Beantragt wird es bei der Elterngeldstelle des Bundeslandes, in vielen Ländern digital über ElterngeldDigital.
Basiselterngeld
Das Basiselterngeld ersetzt einen Teil des wegfallenden Einkommens, wenn Eltern nach der Geburt beruflich kuerzertreten. Es beträgt rund 65 Prozent des Nettoeinkommens vor der Geburt, mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro im Monat. Beide Eltern zusammen können 14 Monate beziehen, wenn jeder mindestens zwei Monate nimmt, Alleinerziehende die vollen 14 Monate. Für Geburten ab dem 1. April 2025 entfällt der Anspruch, wenn das zu versteuernde Einkommen des Vorjahres 175.000 Euro übersteigt.
Bedarfe für Bildung und Teilhabe (Bildungspaket, Paragraph 34 SGB XII)
Zusätzliche Leistungen für Kinder und Jugendliche in Familien mit Sozialhilfebezug. Übernommen werden Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten in tatsächlicher Höhe, Schülerbeförderung, Lernförderung, die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule und Kita sowie eine Pauschale von 15 Euro monatlich für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (Sport, Musikunterricht, Freizeiten). Für den persönlichen Schulbedarf nennt das Gesetz Ausgangsbeträge von 100 Euro für das erste und 50 Euro für das zweite Schulhalbjahr; diese Beträge werden jährlich fortgeschrieben und liegen inzwischen höher.
Befreiung vom Kita-Beitrag nach Paragraf 90 SGB VIII
Eltern, die Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, sind von den Kostenbeiträgen für die Kindertagesbetreuung befreit. Das ist ein bundesrechtlicher Anspruch nach Paragraf 90 SGB VIII, unabhängig von landesrechtlichen Beitragsfreiheiten. Zudem müssen die Träger die Beiträge nach Einkommen, Kinderzahl und Betreuungsumfang staffeln und über Erlassansprüche beraten. Zuständig ist das Jugendamt.
Beistandschaft des Jugendamts für Kindesunterhalt
Bei Streit um den Kindesunterhalt können Eltern beim Jugendamt eine Beistandschaft beantragen. Das Jugendamt stellt dann die Vaterschaft fest und setzt den Unterhaltsanspruch des Kindes durch, notfalls auch gerichtlich. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und dem jährlich neu festgelegten Mindestunterhalt, auf den das hälftige Kindergeld angerechnet werden kann. Die Beistandschaft ist für Eltern kostenfrei.
Beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Kinder und Ehepartner oder Lebenspartner von gesetzlich Versicherten können nach Paragraf 10 SGB V beitragsfrei mitversichert werden. Kinder sind bis 18 Jahre ohne weitere Bedingungen mitversichert, bis 23 Jahre wenn sie nicht erwerbstätig sind und bis 25 Jahre bei Schul- oder Berufsausbildung oder Freiwilligendienst. Bei Behinderung entfällt die Altersgrenze, wenn die Behinderung vorher bestand. Die Anmeldung erfolgt bei der Krankenkasse des Mitglieds.
Bildung und Teilhabe (Bildungspaket)
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien mit geringem Einkommen erhalten neben dem Regelbedarf Leistungen für Bildung und Teilhabe. Dazu gehoeren Schulausfluege und mehrtaegige Klassenfahrten in tatsaechlicher Höhe, persönlicher Schulbedarf, Schuelerbeförderung, ergänzende Lernförderung, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung sowie Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Für den Schulbedarf sieht das Gesetz Grundbeträge von 100 Euro zum ersten und 50 Euro zum zweiten Schulhalbjahr vor, die jährlich fortgeschrieben werden. Bildungsleistungen gibt es nur bis zum 25. Lebensjahr und nur für Schuelerinnen und Schueler ohne Ausbildungsvergütung.
Bildung und Teilhabe - Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen erhalten pauschal 15 Euro monatlich für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben, etwa für den Mitgliedsbeitrag im Sportverein oder die Musikschule. Anspruch besteht bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, wenn Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen werden. Der Nachweis ist einfach gehalten, es genügt, dass die Aktivität tatsächlich wahrgenommen wird. Rechtsgrundlage sind Paragraf 28 SGB II, Paragraf 34 SGB XII und Paragraf 6b Bundeskindergeldgesetz.
Bildung und Teilhabe für Kinder nach Paragraf 3 Abs. 4 AsylbLG
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Leistungsbezug nach dem AsylbLG erhalten zusätzlich zu den Grundleistungen Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Maßgeblich sind die Paragrafen 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Abgedeckt sind unter anderem Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten, Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lernförderung, Mittagsverpflegung in Schule und Kita sowie ein monatlicher Betrag für Vereins-, Kultur- und Freizeitangebote. Die Leistungen werden gesondert berücksichtigt und in der Regel als Sach- oder Dienstleistung erbracht.
Bildung und Teilhabe: Ausfluege und mehrtaegige Klassenfahrten
Die tatsaechlichen Kosten für eintaegige Ausfluege und mehrtaegige Klassen- und Kitafahrten werden für Kinder aus Familien mit geringem Einkommen übernommen. Das ist eine der Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket. Berechtigt sind Familien mit Bürgergeld, Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen. Beantragt wird beim Jobcenter oder bei Stadt, Gemeinde beziehungsweise Landkreis, üblicherweise mit der Kostenaufstellung der Einrichtung.
Bildung und Teilhabe: Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule und Kita
Für das gemeinsame Mittagessen in Schule, Kita oder Hort werden laut Familienportal die gesamten Aufwendungen übernommen, ein Eigenanteil fällt nicht an. Anspruch haben Kinder, deren Eltern Bürgergeld, Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen beziehen. Abgerechnet wird meist direkt mit dem Essensanbieter, beantragt wird beim Jobcenter oder der Kommune.
Bildung und Teilhabe: Lernförderung und Nachhilfe
Kinder aus Familien mit geringem Einkommen erhalten Nachhilfe, wenn sie zusätzliche Lernförderung brauchen. Laut Familienportal werden die tatsaechlichen Kosten übernommen. Anspruch besteht bei Bezug von Bürgergeld, Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen. Der Antrag wird beim Jobcenter oder bei Stadt, Gemeinde beziehungsweise Landkreis gestellt, meist mit einer Bestätigung der Schule über den Förderbedarf.
Bildung und Teilhabe: Persönlicher Schulbedarf
Schuelerinnen und Schueler aus Familien mit geringem Einkommen erhalten laut Familienportal des Bundes 195 Euro pro Schuljahr für Schulranzen, Hefte, Stifte und Sportsachen, aufgeteilt in 130 Euro zum ersten und 65 Euro zum zweiten Halbjahr (Stand der abgerufenen Seite). Anspruch besteht, wenn die Eltern oder das Kind Bürgergeld, Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen beziehen. Antrag beim Jobcenter oder bei der Kommune.
Bildung und Teilhabe: Schuelerbeförderung
Die Kosten für Bus und Bahn zur Schule werden für Kinder aus Familien mit geringem Einkommen vollständig übernommen, wenn kein anderer Träger dafuer aufkommt. Laut Familienportal werden die tatsaechlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet. Anspruch besteht bei Bezug von Bürgergeld, Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen. Der Antrag geht an das Jobcenter oder an Stadt, Gemeinde beziehungsweise Landkreis.
Bildung und Teilhabe: Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre aus Familien mit geringem Einkommen bekommen laut Familienportal 15 Euro monatlich für Sportverein, Musikunterricht, Ferienfreizeiten oder Museumsbesuche (Stand der abgerufenen Seite). Berechtigt sind Familien mit Bürgergeld, Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen. Der Antrag läuft über das Jobcenter oder die Kommune, oft wird direkt an den Verein gezahlt.
Bildungspaket Bildung und Teilhabe (BuT)
Das Bildungspaket bündelt sieben Einzelleistungen für Kinder und Jugendliche aus Familien mit kleinem Einkommen: Schulbedarf, Lernförderung, Schülerbeförderung, Schul- und Kitaausflüge, mehrtägige Klassenfahrten, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Anspruch haben Kinder, deren Familien Bürgergeld, Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. Es ist ein Rechtsanspruch nach Paragraf 28 SGB II bzw. Paragraf 34 SGB XII, kein Ermessen. Beantragt wird vor Ort beim Jobcenter oder bei der zuständigen Stelle der Kommune.
Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus. Miteinander - Fuereinander
Das Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus fördert seit Januar 2021 rund 530 Mehrgenerationenhäuser in ganz Deutschland über eine Laufzeit von acht Jahren. Die Häuser sind offene Begegnungsorte für alle Generationen und arbeiten an Themen wie gesellschaftlichem Zusammenhalt, Einsamkeit, Integration, digitaler Teilhabe und Familienunterstützung. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf Lesen, Schreiben und Rechnen. Die Häuser richten ihre Handlungsfelder an den Bedürfnissen vor Ort aus, Querschnittsaufgaben geben den gemeinsamen Rahmen vor.
Bundesstiftung Mutter und Kind
Die Bundesstiftung hilft schwangeren Frauen in einer finanziellen Notlage mit ergänzenden Mitteln, wenn andere Hilfen nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig kommen. Gefördert werden Schwangerschaftsbekleidung, die Erstausstattung des Kindes, Wohnung und Einrichtung sowie die Betreuung von Saeugling und Kleinkind. Die Höhe richtet sich nach der persönlichen Notlage und wird von den Landesstellen der Stiftung entschieden, einen Rechtsanspruch gibt es nicht. Der Antrag muss persönlich in einer anerkannten Schwangerschaftsberatungsstelle gestellt werden.
Bundesstiftung Mutter und Kind - Hilfen für Schwangere in Not
Die Bundesstiftung Mutter und Kind unterstützt schwangere Frauen in einer finanziellen Notlage mit ergänzenden Zuschüssen. Gefördert werden Aufwendungen für Schwangerschaftsbekleidung, die Erstausstattung des Kindes, die Weiterführung des Haushalts, Wohnung und Einrichtung sowie die Betreuung des Säuglings oder Kleinkindes. Es gibt keine festen Höchstbeträge, Höhe und Dauer richten sich nach der persönlichen Notlage. Beantragt wird die Hilfe ausschließlich im persönlichen Beratungsgespräch in einer anerkannten Schwangerschaftsberatungsstelle.
E-Auto-Förderung 2026 (E-Auto-Booster)
Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen erhalten einen sozial gestaffelten Zuschuss beim Kauf eines neuen Elektroautos der Klasse M1. Für vollelektrische Fahrzeuge reicht die Förderung von 3.000 Euro bis 6.000 Euro, für Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit Range-Extender von 1.500 Euro bis 4.500 Euro, jeweils abhängig von zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen und Zahl der Kinder unter 18 Jahren. Rechtsgrundlage ist eine Richtlinie des BMUKN vom Mai 2026.
Einkommensbonus und Familienzuschlag der Heizungsförderung
Selbstnutzende Eigentümer erhalten für ihre Hauptwohneinheit einen gestaffelten Einkommensbonus: 40 Prozent bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro und 10 Prozent bis 50.000 Euro. Lebt mindestens ein minderjähriges kindergeldberechtigtes Kind im Haushalt, erhöht sich die Bemessungsgrenze einmalig und pauschal um 10.000 Euro. Mit diesem Familienzuschlag gibt es bis 60.000 Euro Einkommen noch 10 Prozent. Der Bonus wurde zum 21. Juli 2026 neu gestaffelt und ersetzt die früheren technologiespezifischen Boni.
Einmalige Leistungen und Erstausstattung nach Paragraf 24 SGB II
Bestimmte Bedarfe sind nicht im Regelbedarf enthalten und werden nach Paragraf 24 Absatz 3 SGB II zusätzlich als einmalige Leistung erbracht: Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattung für Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt, dazu orthopädische Schuhe und die Reparatur oder Miete therapeutischer Geräte. Die Leistung gibt es auch für Menschen, die sonst kein Grundsicherungsgeld beziehen, wenn sie diesen Bedarf nicht selbst decken können. Die Höhe fällt regional unterschiedlich aus und wird beim Jobcenter beantragt.
Elterngeld (Basiselterngeld und ElterngeldPlus)
Elterngeld ersetzt einen Teil des wegfallenden Erwerbseinkommens nach der Geburt eines Kindes. Basiselterngeld beträgt grundsaetzlich 67 Prozent des Nettoeinkommens vor der Geburt, höchstens 1.800 Euro und mindestens 300 Euro monatlich. Bei niedrigen Einkommen unter 1.000 Euro steigt die Ersatzrate auf bis zu 100 Prozent, bei Einkommen über 1.200 Euro sinkt sie auf bis zu 65 Prozent. Der Mindestbetrag von 300 Euro wird auch gezahlt, wenn vor der Geburt kein Erwerbseinkommen vorlag, das gilt ausdrücklich auch bei Arbeitslosigkeit. Der Anspruch entfällt ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 175.000 Euro im Vorjahr.
Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus
Basiselterngeld ersetzt je nach Einkommen 65 bis 100 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens und beträgt zwischen 300 und 1.800 Euro monatlich, ElterngeldPlus zwischen 150 und 900 Euro. Berücksichtigt werden maximal 2.770 Euro vorgeburtliches Netto-Einkommen. Es gibt einen Geschwisterbonus von 10 Prozent, mindestens 75 Euro, einen Mehrlingszuschlag von 300 Euro je weiterem Kind und einen Partnerschaftsbonus von 150 bis 900 Euro je Elternteil für bis zu vier Monate paralleler Teilzeit.
ElterngeldPlus
ElterngeldPlus ist die Variante für Eltern, die früh wieder in Teilzeit arbeiten wollen. Es beträgt mindestens 150 Euro und höchstens 900 Euro im Monat, mit Geschwisterbonus 187,50 bis 990 Euro, wird dafür aber doppelt so lange gezahlt: Aus einem Monat Basiselterngeld werden zwei Monate ElterngeldPlus. Beantragt wird es zusammen mit dem Elterngeldantrag bei der Elterngeldstelle des Bundeslandes.
ElterngeldPlus
ElterngeldPlus ist die laengere Variante des Elterngelds und richtet sich an Eltern, die früh wieder in Teilzeit arbeiten. Ein Basiselterngeldmonat kann in zwei ElterngeldPlus-Monate umgewandelt werden, der Monatsbetrag halbiert sich entsprechend auf 150 bis 900 Euro. Wer während des Bezugs Teilzeit arbeitet, kommt in der Summe oft auf mehr Geld als mit Basiselterngeld. Zulässig sind bis zu 32 Wochenstunden Erwerbsarbeit.
Elternzeit
Elternzeit ist die unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung und Erziehung des eigenen Kindes. Jeder Elternteil hat einen Rechtsanspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit, davon können 24 Monate ohne Zustimmung des Arbeitgebers zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes genommen werden. Angemeldet wird sie direkt beim Arbeitgeber, nicht bei einer Behörde.
Elternzeit
Jeder Elternteil hat Anspruch auf bis zu drei Jahre unbezahlte Freistellung, ohne dass das Arbeitsverhältnis endet. Bis zu 24 Monate können ohne Zustimmung des Arbeitgebers zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen werden. Während der Elternzeit sind bis zu 32 Wochenstunden Teilzeitarbeit erlaubt, unter bestimmten Bedingungen besteht sogar ein Anspruch auf Teilzeit. Ab der Anmeldung gilt ein besonderer Kuendigungsschutz, die Anmeldefrist beträgt sieben beziehungsweise dreizehn Wochen.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Alleinerziehende können einen Entlastungsbetrag von 4.260 Euro pro Jahr von ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen, für jedes weitere Kind kommen 240 Euro hinzu (Stand 2026). Der Entlastungsbetrag wird über die Steuerklasse II berücksichtigt oder über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Zuständig ist das Finanzamt.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Alleinerziehende können jährlich 4.260 Euro vom zu versteuernden Einkommen abziehen, für jedes weitere Kind kommen 240 Euro hinzu. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Kind mit Kindergeldanspruch zum Haushalt gehoert und keine andere volljährige Person mit im Haushalt lebt. Der Grundbetrag wird über die Steuerklasse II bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt, die Erhöhungsbeträge müssen beantragt werden. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist das Finanzamt zu informieren.
Erlass und Ermäßigung der Kita-Beiträge (Paragraf 90 SGB VIII)
Elternbeiträge für Kita und Kindertagespflege müssen nach Paragraf 90 SGB VIII gestaffelt werden, unter anderem nach Elterneinkommen, Zahl der kindergeldberechtigten Kinder und täglicher Betreuungszeit. Auf Antrag werden die Beiträge ganz erlassen oder übernommen, wenn die Belastung nicht zumutbar ist. Als nicht zumutbar gilt sie immer, wenn Bürgergeld, Sozialhilfe nach dem dritten oder vierten Kapitel SGB XII, Asylbewerberleistungen, Kinderzuschlag oder Wohngeld bezogen werden. Zuständig ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
Die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt wird zusätzlich zum Regelbedarf gesondert erbracht und deckt Umstandskleidung, Babykleidung, Kinderwagen, Bett und Wickelkommode. Auch die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeraeten gehoert dazu. Die Leistung kann als Geld- oder Sachleistung erbracht werden, auch in Form von Pauschalbeträgen, die die Kommunen selbst festlegen. Der Antrag sollte möglichst vor der Anschaffung gestellt werden.
Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt (Paragraf 24 SGB II)
Bedarfe für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie für die Erstausstattung mit Bekleidung sind nicht vom Regelbedarf umfasst und werden gesondert erbracht. Die Leistung kann als Sachleistung oder Geldleistung, auch als Pauschale, gewährt werden. Sie ist ein Zuschuss und kein Darlehen. Beantragt wird sie beim Jobcenter, und zwar auch dann, wenn ansonsten kein laufender Leistungsanspruch besteht, der Bedarf aber nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann.
Erstausstattung für die Wohnung nach Paragraf 24 Absatz 3 SGB II
Wer erstmals eine Wohnung einrichtet, kann die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeraeten gesondert beantragen. Die Leistung ist neben dem Regelbedarf zu erbringen und muss nicht zurückgezahlt werden, wenn gleichzeitig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen werden. Zur Erstausstattung zählen auch Bekleidung, Schwangerschaft und Geburt sowie orthopaedische Schuhe. Die Jobcenter können als Sachleistung, als Geldleistung oder als Pauschale leisten, die Pauschalen unterscheiden sich von Kommune zu Kommune. Wer keine laufenden Leistungen bezieht, den Bedarf aber nicht selbst decken kann, erhält die Leistung unter Umständen als Darlehen.
Erziehungsrente
Die Erziehungsrente ist eine wenig bekannte Leistung für Geschiedene, deren früherer Ehe- oder Lebenspartner gestorben ist. Anspruch hat, wer nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurde, ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erzieht, nicht wieder geheiratet hat und bis zum Tod die allgemeine Wartezeit von fuenf Jahren erfuellt hat. Auch verwitwete Partner mit durchgeführtem Rentensplitting können sie erhalten. Anders als die Hinterbliebenenrente wird sie aus dem eigenen Versicherungskonto berechnet und läuft bis zur Regelaltersgrenze.
Familienpflegezeit (Paragraf 2 Familienpflegezeitgesetz)
Die Familienpflegezeit erlaubt es Beschäftigten, ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate zu reduzieren, um einen pflegebedürftigen nahen Angehoerigen in haeuslicher Umgebung zu pflegen. Die verringerte Arbeitszeit muss woechentlich mindestens 15 Stunden betragen, im Jahresdurchschnitt gerechnet. Der Anspruch besteht nicht gegenueber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten. Die Freistellung wird gegenueber dem Arbeitgeber geltend gemacht, das begleitende Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
Familienpflegezeit: Teilzeit für bis zu 24 Monate
Beschäftigte können ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate reduzieren, um einen pflegebedürftigen nahen Angehoerigen zu Hause zu pflegen. Die verbleibende Arbeitszeit muss mindestens 15 Stunden pro Woche betragen. Der Anspruch besteht nicht gegenueber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten ohne Auszubildende. Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen 24 Monate je pflegebedürftigem Angehoerigen nicht überschreiten.
Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase
Beschäftigte können sich für bis zu drei Monate ganz oder teilweise freistellen lassen, um einen nahen Angehoerigen in der letzten Lebensphase zu begleiten. Voraussetzung ist eine fortschreitende, nicht heilbare Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten, nachgewiesen durch ein aerztliches Zeugnis. Ein anerkannter Pflegegrad ist dafuer nicht erforderlich. Für die Zeit der Freistellung kann ein zinsloses Darlehen des Bundes beantragt werden.
Förderaufruf Junge Generation Fahrrad, aktiv mobil
Der Förderaufruf stärkt die aktive Mobilität von Kindern, Jugendlichen und jungen Menschen bis 25 Jahre. Für beide Förderlinien stehen zusammen bis zu 145 Millionen Euro bereit. Förderlinie 1 sucht im Wettbewerb bis zu 30 Modellkommunen mit Projektlaufzeiten bis 2031 und fördert 1,5 bis 6 Millionen Euro je Projekt. Förderlinie 2 fördert schnell umsetzbare Maßnahmen zum Lueckenschluss rund um Bildungs- und Jugendeinrichtungen mit Laufzeiten bis 2027 und 250.000 bis 1,5 Millionen Euro je Projekt. Antragsberechtigt sind alle juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts. Der Aufruf 2026 wurde am 30. April 2026 veröffentlicht; die Einreichungsfristen dieser Runde sind bereits abgelaufen. Eine Förderquote nennt der Aufruf auf der Übersichtsseite nicht.
Ganztagsanspruch für Kinder im Grundschulalter
Ab dem Schuljahr 2026/2027 haben Kinder vom Schuleintritt bis zum Beginn der fuenften Klasse einen Anspruch auf acht Stunden taegliche Förderung an Werktagen. Der Anspruch wird stufenweise eingeführt und gilt zunächst für die erste Klassenstufe, danach jahrgangsweise aufwachsend. Schulunterricht und schulische Ganztagsangebote erfuellen den Anspruch teilweise, den Rest decken Hort oder andere Angebote. Rechtsgrundlage ist Paragraf 24 Absatz 4 SGB VIII aus dem Ganztagsförderungsgesetz.
Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule und Kita
Das gemeinsame Mittagessen in Schule, Kita und Kindertagespflege wird für Kinder aus einkommensschwachen Familien vollständig übernommen. Einen Eigenanteil müssen die Familien nicht mehr tragen. Die Abrechnung läuft in der Regel direkt zwischen dem Träger der Einrichtung und der bewilligenden Stelle. Anspruchsberechtigt sind Familien mit Grundsicherung, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen.
Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule, Kita und Hort
Die gesamten Aufwendungen für das gemeinschaftliche Mittagessen in Schule, Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege werden übernommen. Der früher übliche Eigenanteil von einem Euro je Mittagessen ist entfallen. Voraussetzung ist, dass das Essen in schulischer Verantwortung oder auf Grundlage einer Kooperationsvereinbarung angeboten wird. Beantragt wird beim Jobcenter oder der BuT-Stelle der Kommune, die Abrechnung läuft meist direkt mit dem Caterer.
Grunderwerbsteuerbefreiung bei Übertragung in der Familie (§ 3 GrEStG)
Beim Grundstückskauf innerhalb der Familie fällt keine Grunderwerbsteuer an. Befreit sind Erwerbe durch den Ehegatten oder Lebenspartner, durch den früheren Ehegatten im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung sowie durch Verwandte in gerader Linie, also Eltern, Kinder, Großeltern und Enkel, einschließlich Stiefkindern und deren Ehepartnern. Ebenfalls befreit sind Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen sowie die Aufteilung eines Nachlasses unter Miterben. Der Haken: Zwischen Geschwistern greift die Befreiung nicht, hier fällt die volle Grunderwerbsteuer an. Der bundesgesetzliche Steuersatz beträgt 3,5 Prozent, die Länder weichen davon nach oben ab, der jeweils geltende Satz ist beim Land zu prüfen.
Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung
Nach Paragraf 24h SGB V erhalten Versicherte eine Haushaltshilfe, soweit ihnen wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und keine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgabe übernehmen kann. Anders als bei der allgemeinen Haushaltshilfe kommt es hier nicht auf ein Kind im Haushalt an. Die Regelungen zur Kostenerstattung nach Paragraf 38 Absatz 4 SGB V gelten entsprechend. Beantragt wird bei der eigenen Krankenkasse.
Haushaltshilfe der Krankenkasse
Versicherte erhalten nach Paragraf 38 SGB V eine Haushaltshilfe, wenn die Weiterführung des Haushalts wegen Krankenhausbehandlung, Vorsorge, haeuslicher Krankenpflege oder Rehabilitation nicht möglich ist und ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes hilfebedürftiges Kind im Haushalt lebt. Der Anspruch besteht dann für laengstens 26 Wochen. Ohne Kind im Haushalt kann bei schwerer Krankheit für laengstens vier Wochen Haushaltshilfe erbracht werden. Beantragt wird bei der eigenen Krankenkasse.
Haushaltshilfe der Krankenkasse bei Krankheit der Eltern
Kann ein Elternteil wegen Krankenhausaufenthalt, Reha oder schwerer Krankheit den Haushalt nicht mehr führen, stellt die Krankenkasse eine Haushaltshilfe. Voraussetzung ist, dass ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes und auf Hilfe angewiesenes Kind im Haushalt lebt und keine andere Person im Haushalt einspringen kann. Bei schwerer Krankheit ohne Pflegegrad zwei bis fuenf ist die Leistung auf vier Wochen begrenzt, mit einem Kind im Haushalt auf bis zu 26 Wochen. Versicherte ab 18 Jahren zahlen eine gesetzliche Zuzahlung je Tag.
Haushaltshilfe der gesetzlichen Krankenversicherung
Wenn Eltern wegen Krankenhausaufenthalt, Reha oder schwerer Krankheit den Haushalt nicht weiterführen können, stellt die Krankenkasse nach Paragraf 38 SGB V eine Haushaltshilfe. Voraussetzung ist ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt oder ein behindertes, auf Hilfe angewiesenes Kind. Mit Kind im Haushalt ist die Leistung bis zu 26 Wochen möglich, ohne Kind höchstens vier Wochen bei schwerer Krankheit. Beantragt wird sie bei der eigenen Krankenkasse.
Haushaltshilfe der gesetzlichen Krankenversicherung
Wer wegen Krankenhausbehandlung, Reha oder Kur den Haushalt nicht weiterführen kann, erhält eine Haushaltshilfe der Krankenkasse. Voraussetzung ist in der Regel ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind im Haushalt. Auch ohne Kind besteht Anspruch bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung für bis zu vier Wochen, mit Kind bis zu 26 Wochen. Stellt die Kasse keine Kraft, werden die Kosten einer selbstbeschafften Hilfe in angemessener Höhe erstattet.
Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten während einer Reha
Wer wegen einer Reha oder einer Teilhabeleistung den Haushalt nicht weiterführen kann, erhält eine Haushaltshilfe, wenn ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind im Haushalt lebt. Statt der Haushaltshilfe können auf Antrag die Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung des Kindes übernommen werden. Für Kinderbetreuung sieht das Gesetz einen Ausgangsbetrag von 160 Euro je Kind und Monat vor, der entsprechend der Bezugsgröße dynamisiert wird. Der aktuelle Betrag ist beim Rehabilitationsträger zu erfragen.
Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Paragraph 50 SGB XII)
Schwangere und Mütter ohne ausreichenden Krankenversicherungsschutz erhalten ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe, die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln, Pflege in einer stationären Einrichtung sowie häusliche Pflege nach den Paragraphen 64c und 64f einschließlich angemessener Aufwendungen der Pflegeperson. Die Leistung wird beim Sozialamt beantragt.
Hilfe zur Familienplanung (Paragraph 49 SGB XII)
Zur Familienplanung werden die ärztliche Beratung, die erforderliche Untersuchung und die Verordnung empfängnisregelnder Mittel geleistet. Die Kosten für empfängnisverhütende Mittel werden übernommen, wenn diese ärztlich verordnet worden sind. Die Leistung richtet sich an Sozialhilfeberechtigte, die die Kosten nicht selbst tragen können. Antrag beim Sozialamt.
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (Paragraph 70 SGB XII)
Unterstützung für Personen mit eigenem Haushalt, wenn weder sie selbst noch andere Haushaltsangehörige den Haushalt führen können, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt. Die Hilfe umfasst die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen und alle sonstigen zur Haushaltsführung notwendigen Tätigkeiten. Übernommen werden die Kosten für eine haushaltsführende Person, angemessene Beihilfen und Beiträge zur Alterssicherung sowie Kosten einer spezialisierten Haushaltsführung oder Beratung. Sie ist grundsätzlich vorübergehend, kann aber dauerhaft erbracht werden, wenn dadurch eine stationäre Unterbringung vermieden wird.
Jugendmigrationsdienste (JMD)
Die Jugendmigrationsdienste begleiten zugewanderte Jugendliche und junge Erwachsene bis zum Alter von 27 Jahren auf ihrem Bildungs- und Berufsweg. Angeboten werden individuelles Case Management mit Integrationsförderplan, Einzelberatung, Elternarbeit und Gruppenangebote zu Themen wie Bildungssystem, Berufsorientierung, Erziehung sowie Sprach- und Computerkurse. Die Beratung ist jederzeit kostenlos. Bundesweit gibt es laut BAMF über 420 Standorte, die Website jugendmigrationsdienste.de nennt rund 500 Dienste; zu finden über BAMF-NAvI oder jmd4you.de, wo auch anonyme Onlineberatung möglich ist.
Jung kauft Alt (Wohneigentum für Familien im Bestand)
Zinsverbilligte Darlehen für Familien, die sanierungsbedürftigen Bestandswohnraum kaufen und anschließend energetisch sanieren. Das Programm läuft seit dem 3. September 2024. Der Kredithöchstbetrag liegt bei 140.000 Euro mit einem Kind, 160.000 Euro mit zwei Kindern und 180.000 Euro ab drei Kindern. Förderfähig sind Bestandsgebäude der Energieeffizienzklassen F, G oder H, der jeweils gültige Endkundenzins ist bei der KfW abzufragen.
KfW 300 Wohneigentum für Familien
Familien mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren erhalten für den klimafreundlichen Neubau oder Ersterwerb selbstgenutzten Wohneigentums einen zinsverbilligten Kredit der KfW. Der Höchstbetrag liegt bei 220.000 Euro, mit Nachhaltigkeitszertifikat QNG bei bis zu 270.000 Euro. Das zu versteuernde Haushaltseinkommen darf bei einem Kind höchstens 90.000 Euro betragen, je weiterem Kind kommen 10.000 Euro hinzu. Gefördert wird nur der Effizienzhaus-40-Standard, und die Immobilie muss die einzige Wohnimmobilie der Familie in Deutschland sein.
KfW 300 Wohneigentum für Familien - Neubau
Zinsverbilligter Kredit für Familien und Alleinerziehende, die klimafreundliches Wohneigentum neu bauen oder als Ersterwerb kaufen. Die Kredithöhe haengt von der Kinderzahl und vom Standard ab: bei einem Kind bis zu 170.000 Euro, mit QNG-Zertifizierung bis zu 220.000 Euro, ab fuenf Kindern bis zu 220.000 beziehungsweise 270.000 Euro. Das zu versteuernde Haushaltseinkommen darf bei einem Kind 90.000 Euro nicht überschreiten, ab fuenf Kindern liegt die Grenze bei 130.000 Euro plus 10.000 Euro je weiterem Kind. Mindestens ein Kind unter 18 Jahren muss im Haushalt leben, die Familie darf kein weiteres Wohneigentum in Deutschland besitzen und muss mindestens die Haelfte des Objekts selbst halten und bewohnen. Wer bereits Baukindergeld erhalten hat, ist ausgeschlossen.
KfW 308 Jung kauft Alt - Wohneigentum für Familien, Bestandserwerb
Zinsverbilligter Förderkredit des Bundes für Familien mit mindestens einem Kind und Alleinerziehende, die eine bestehende Wohnimmobilie kaufen und anschließend energetisch sanieren. Der Kreditbetrag beträgt bis zu 140.000 Euro bei einem Kind, 160.000 Euro bei zwei Kindern und 180.000 Euro ab drei Kindern. Die Einkommensgrenze liegt bei 90.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen bei einem Kind und steigt um 10.000 Euro je weiterem Kind. Das Gebäude muss auf mindestens Effizienzhaus 85 Erneuerbare-Energien-Klasse oder Effizienzhaus Denkmal Erneuerbare-Energien-Klasse saniert werden. Laufzeiten bis 35 Jahre mit bis zu 10 Jahren Zinsbindung.
KfW 308 Wohneigentum für Familien - Bestandserwerb (Jung kauft Alt)
Zinsverbilligter Kredit für Familien und Alleinerziehende, die eine sanierungsbedürftige Bestandsimmobilie kaufen und anschließend energetisch sanieren. Je nach Kinderzahl und Einkommen liegt die Kredithöhe zwischen 140.000 und 180.000 Euro. Das zu versteuernde Haushaltseinkommen darf bei einem Kind 90.000 Euro, bei zwei Kindern 100.000 Euro und ab drei Kindern 110.000 Euro plus 10.000 Euro je weiterem Kind nicht überschreiten. Das Gebäude muss die Energieklasse F, G oder H haben und innerhalb von viereinhalb Jahren nach Zusage auf Effizienzhaus 85 EE saniert werden. Der Antrag muss vor dem Kauf über einen Finanzierungspartner gestellt werden.
Kinder fahren kostenlos mit (Deutsche Bahn)
Kinder von 0 bis einschließlich 5 Jahren reisen innerhalb Deutschlands immer kostenfrei. Kinder von 6 bis 14 Jahren fahren im Fernverkehr kostenfrei mit, wenn eine mindestens 15 Jahre alte Person sie begleitet; bis zu vier Kinder können auf einem Ticket mitgenommen werden. Eine Verwandtschaft ist nicht erforderlich. Allein reisende Kinder von 6 bis 14 Jahren erhalten 50 Prozent Rabatt.
Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben
Eltern können 80 Prozent ihrer Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben von der Steuer absetzen, höchstens 4.800 Euro pro Kind und Jahr (Stand 2026). Absetzbar sind zum Beispiel Kita-Gebühren, Tagesmutter, Hort oder Kinderfrau. Voraussetzung ist, dass das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Geltend gemacht wird der Abzug in der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt.
Kinderbetreuungskosten bei beruflicher Weiterbildung
Nach Paragraf 87 SGB III können die Kosten für die Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder während einer geförderten Weiterbildung pauschal in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind übernommen werden. Der Betrag ist im Gesetzestext festgeschrieben und ändert sich nur durch Gesetzesänderung. Er gehört zu den Weiterbildungskosten nach Paragraf 83 SGB III und wird bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt. Ohne die Betreuung müsste die Teilnahme an der Weiterbildung ausfallen, das ist der Zweck der Pauschale.
Kinderbetreuungszuschlag nach Paragraf 14b BAföG
Auszubildende und Studierende, die mit mindestens einem eigenen Kind unter 14 Jahren in einem Haushalt leben, erhalten zusätzlich 160 Euro im Monat je Kind. Der Zuschlag ist ein voller Zuschuss und wird nicht als Darlehen geleistet, muss also nicht zurückgezahlt werden. Er wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Beantragt wird zusammen mit dem BAföG-Antrag.
Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung
Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren, die nach Paragraf 56 SGB VI in der Rentenversicherung angerechnet werden. Die Zeit beginnt nach Ablauf des Geburtsmonats und endet nach 36 Kalendermonaten. Sie wird dem Elternteil zugeordnet, der das Kind erzogen hat, bei gemeinsamer Erziehung können die Eltern durch übereinstimmende Erklärung bestimmen, wem die Zeit zugeordnet wird. Beantragt und geklärt wird das bei der Deutschen Rentenversicherung.
Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Mütterrente)
Zeiten der Kindererziehung werden als Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet und erhöhen die spätere Rente. Für ab 1992 geborene Kinder werden nach Paragraph 56 SGB VI 36 Kalendermonate nach dem Geburtsmonat angerechnet, für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder nach Paragraph 249 SGB VI 30 Kalendermonate. Die Zeit wird dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat; die Eltern können die Zuordnung gemeinsam schriftlich erklären. Die Erziehung muss in Deutschland erfolgt sein oder einer Erziehung im Inland gleichstehen. Anerkennung über einen Antrag auf Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung.
Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung
Die Freibeträge für Kinder stellen das Existenzminimum des Kindes steuerfrei. Der Kinderfreibetrag beträgt 2026 insgesamt 6.828 Euro bei Zusammenveranlagung beziehungsweise 3.414 Euro je Elternteil, der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung zusätzlich 2.928 Euro beziehungsweise 1.464 Euro je Elternteil (Stand 2026). Das Finanzamt berücksichtigt die Freibeträge automatisch, wenn sie günstiger sind als das Kindergeld.
Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung
Der Kinderfreibetrag stellt das Existenzminimum des Kindes steuerfrei und beträgt 2026 zusammen 6.828 Euro je Kind, also 3.414 Euro je Elternteil. Hinzu kommt der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung von 2.928 Euro, so dass insgesamt 9.756 Euro das zu versteuernde Einkommen mindern. Das Finanzamt prüft automatisch, ob Kindergeld oder Freibetrag guenstiger ist. Ein zusätzlicher Antrag ist nicht noetig, die Anlage Kind in der Steuererklärung genuegt.
Kindergeld
Das Kindergeld ist die zentrale Familienleistung des Bundes und beträgt seit Januar 2026 einheitlich 259 Euro je Kind und Monat, unabhängig von der Zahl der Kinder. Es wird vom Einkommen der Eltern unabhängig gezahlt, solange das Kind im Haushalt lebt oder unterhalten wird. Bis zum 18. Geburtstag besteht der Anspruch ohne weitere Bedingungen, danach nur bei Ausbildung, Studium, Freiwilligendienst oder Arbeitsuche. Wer bereits Kindergeld bezieht, muss für die Erhöhung keinen neuen Antrag stellen.
Kindergeld für Ausländerinnen und Ausländer (§ 62 Absatz 2 EStG)
Nicht freizuegigkeitsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer erhalten Kindergeld, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Aufenthaltserlaubnis für eine mindestens sechsmonatige Erwerbstätigkeit, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 oder § 25 AufenthG oder eine Beschäftigungsduldung besitzen. Bei humanitaeren Aufenthaltstiteln wegen Krieg oder nach § 25 AufenthG besteht der Anspruch, wenn der Aufenthalt seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet ist. Ein sofortiger Anspruch besteht, wenn die Person berechtigt erwerbstaetig ist oder Elterngeld bzw. bestimmte Leistungen nach dem SGB III bezieht. Beantragt wird bei der Familienkasse.
Kinderkrankengeld bei Erkrankung des Kindes
Eltern erhalten Krankengeld, wenn sie zur Betreuung ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen. Der Anspruch besteht je Kind für laengstens 10 Arbeitstage im Kalenderjahr, für Alleinerziehende 20 Arbeitstage, insgesamt höchstens 25 beziehungsweise 50 Arbeitstage. Das Kind muss unter zwölf Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen sein. Die Leistung beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, bei beitragspflichtigen Einmalzahlungen im Vorjahr 100 Prozent.
Kinderkrankengeld bei stationaerer Mitaufnahme und bei schwerstkranken Kindern
Wird ein Kind stationaer behandelt und ist die Mitaufnahme eines Elternteils aus medizinischen Gründen notwendig, besteht nach Paragraf 45 Absatz 1a SGB V ein Anspruch auf Kinderkrankengeld ohne Anrechnung auf die Kinderkrankentage. Voraussetzung ist, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist; der Anspruch besteht ausdrücklich nur für einen Elternteil. Für Kinder mit einer weit fortgeschrittenen, progredienten Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung und palliativmedizinischer Behandlung gilt nach Paragraf 45 Absatz 4 SGB V ebenfalls eine Regelung ohne Tagesbegrenzung, mit derselben Altersgrenze und ebenfalls nur für einen Elternteil. Beantragt wird bei der Krankenkasse.
Kinderkrankengeld und Kinderkrankentage
Wenn ein Kind krank wird und betreut werden muss, können Eltern sich freistellen lassen und bekommen von der Krankenkasse Kinderkrankengeld in Höhe von 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. In den Jahren 2024 bis 2026 stehen 15 Arbeitstage je Elternteil und Kind zur Verfügung, Alleinerziehende haben 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern liegt die Obergrenze bei 35 Arbeitstagen je Elternteil beziehungsweise 70 Arbeitstagen für Alleinerziehende. Beantragt wird es bei der eigenen Krankenkasse.
Kinderkrankengeld und Kinderkrankentage
Wer ein krankes Kind unter zwölf Jahren betreuen muss, kann sich freistellen lassen und erhält von der Krankenkasse Kinderkrankengeld in Höhe von 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Im Kalenderjahr 2026 gelten je Elternteil 15 Arbeitstage je Kind und höchstens 35 Arbeitstage insgesamt, für Alleinerziehende 30 beziehungsweise 70 Arbeitstage. Bei Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, entfällt die Altersgrenze. Bei stationaerer Mitaufnahme im Krankenhaus besteht der Anspruch ohne zahlenmäßige Begrenzung.
Kinderrehabilitation der Rentenversicherung
Kinder von Versicherten sowie Kinder, die eine Waisenrente beziehen, können eine stationaere Rehabilitation der Rentenversicherung erhalten. Ziel ist es, eine erhebliche Gesundheitsgefaehrdung zu beseitigen oder eine chronisch beeintraechtigte Gesundheit zu bessern, mit Blick auf die spaetere Erwerbsfähigkeit. Die Maßnahme dauert in der Regel mindestens vier Wochen. Eine Begleitperson oder die Familie kann mit aufgenommen werden, wenn das für den Erfolg notwendig ist.
Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag unterstützt Eltern, deren Einkommen für sich selbst reicht, aber nicht für den Bedarf der Kinder. Er wird zusätzlich zum Kindergeld für unverheiratete Kinder unter 25 Jahren im eigenen Haushalt gezahlt. Voraussetzung ist ein Bruttoeinkommen von mindestens 900 Euro bei Paaren und 600 Euro bei Alleinerziehenden sowie dass mit dem Kinderzuschlag keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II mehr besteht. Wer Kinderzuschlag bezieht, hat automatisch Anspruch auf die Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Kinderzuschlag (KiZ)
Der Kinderzuschlag ist eine Leistung für Eltern, deren Einkommen für sich selbst reicht, aber nicht für die ganze Familie. Laut Familienportal, abgerufen im August 2026, beträgt er seit 1. Januar 2025 bis zu 297 Euro im Monat je Kind, darin enthalten ist ein Sofortzuschlag von 25 Euro je Kind. Der Höchstbetrag hängt am sächlichen Existenzminimum und wird jährlich überprüft, er ist deshalb vor Antragstellung neu zu kontrollieren. Er ist besonders wichtig, weil der Bezug automatisch den Zugang zu allen Leistungen für Bildung und Teilhabe eröffnet, einschließlich kostenlosem Mittagessen und Schulbedarfspaket. Beantragt wird online oder schriftlich bei der Familienkasse.
Leistungen für Bildung und Teilhabe (Bildungspaket)
Leistungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien mit wenig Geld. Dazu gehören ein Schulbedarfszuschuss von 195 Euro pro Schuljahr, die Übernahme der tatsächlichen Kosten für das Mittagessen in Schule und Kita ohne den früheren Eigenanteil von 1 Euro pro Essen sowie 15 Euro monatlich für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben, etwa im Sportverein oder in der Musikschule.
Leistungen für Bildung und Teilhabe (Bildungspaket)
Das Bildungspaket ermöglicht Kindern aus Familien mit kleinem Einkommen die Teilhabe an Bildung und Freizeit. Es umfasst Schulbedarf mit 130 Euro für das erste und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr, also 195 Euro pro Schuljahr, die vollen Kosten für Schul- und Kitaausflüge, das gemeinschaftliche Mittagessen ohne Eigenanteil, Lernförderung, Schülerbeförderung sowie pauschal 15 Euro monatlich für soziale und kulturelle Teilhabe bis zum 18. Geburtstag. Rechtsgrundlagen sind Paragraf 6b BKGG, Paragraf 28 SGB II und Paragraf 34 SGB XII.
Lernförderung aus dem Bildungspaket
Nachhilfe wird übernommen, wenn sie geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Eine unmittelbar drohende Versetzungsgefaehrdung muss seit 2019 nicht mehr nachgewiesen werden. Die Schule bestätigt den Bedarf, die bewilligende Stelle rechnet in der Regel direkt mit dem Anbieter ab. Anspruch haben Schuelerinnen und Schueler aus Familien mit Grundsicherung, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen.
Lernförderung nach dem Bildungspaket
Übernahme der tatsächlichen Kosten für außerschulische Nachhilfe, wenn sie geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Seit der Reform muss das Kind ausdrücklich nicht mehr unmittelbar versetzungsgefährdet sein. Anspruch haben Kinder aus Familien mit Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen. Beantragt wird beim Jobcenter oder der BuT-Stelle der Kommune, meist mit einer Bestätigung der Schule.
Medizinische Rehabilitation für Muetter und Vaeter
Reicht eine Vorsorgemaßnahme nicht aus, besteht nach Paragraf 41 SGB V ein Anspruch auf medizinisch erforderliche Rehabilitationsleistungen in einer Einrichtung des Muettergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung, ebenfalls als Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahme. Auch dies ist eine Pflichtleistung der Krankenkasse. Versicherte ab 18 Jahren zahlen je Kalendertag den Betrag nach Paragraf 61 SGB V zu, Kinder zahlen nicht.
Medizinische Rehabilitation für Muetter und Vaeter
Reicht eine Vorsorgemaßnahme nicht aus, übernimmt die Krankenkasse eine medizinische Rehabilitation für Muetter und Vaeter in einer Einrichtung des Muettergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung. Auch hier ist eine Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahme möglich. Die Kasse darf den Antrag nicht mit dem Hinweis ablehnen, ambulante Leistungen seien vorrangig. Versicherte ab 18 Jahren zahlen 10 Euro je Kalendertag zu.
Medizinische Vorsorge für Muetter und Vaeter (Mutter-Kind-Kur, Vater-Kind-Kur)
Muetter und Vaeter haben nach Paragraf 24 SGB V Anspruch auf medizinisch erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Muettergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung. Die Leistung kann als Mutter-Kind-Maßnahme oder Vater-Kind-Maßnahme erbracht werden. Es ist eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung, kein Ermessen. Der Weg führt über eine Beratungsstelle, die aerztliche Verordnung und den Antrag bei der Krankenkasse.
Medizinische Vorsorge und Rehabilitation für Muetter und Vaeter
Muetter und Vaeter haben nach Paragraf 24 SGB V Anspruch auf stationaere Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Muettergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung. Die Maßnahme kann als Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Kur mit Mitaufnahme des Kindes erbracht werden. Die Krankenkasse trägt die Kosten, Versicherte ab 18 Jahren zahlen eine gesetzliche Zuzahlung je Kalendertag. Die Beratungsstellen des Muettergenesungswerks unterstützen kostenlos bei Antrag und Auswahl der Klinik.
Mehrbedarf bei Schwangerschaft
Werdende Muetter im Leistungsbezug erhalten ab der zwölften Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 Prozent des massgebenden Regelbedarfs. Der Zuschlag läuft bis zum Ende des Monats, in dem die Entbindung fällt. Er deckt schwangerschaftsbedingte Mehrausgaben etwa für Ernaehrung und Koerperpflege. Nachweis ist in der Regel der Mutterpass.
Mehrbedarf für Alleinerziehende
Wer mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenlebt und allein für Pflege und Erziehung sorgt, erhält zusätzlich zum Regelbedarf einen Mehrbedarf. Er beträgt 36 Prozent des massgebenden Regelbedarfs bei einem Kind unter sieben Jahren oder bei zwei bis drei Kindern unter 16 Jahren. Alternativ werden 12 Prozent je Kind angesetzt, wenn sich dadurch ein höherer Satz ergibt, höchstens jedoch 60 Prozent. Der Mehrbedarf wird ohne gesonderten Antrag mit dem Hauptantrag geprüfet.
Mehrbedarf für Alleinerziehende im Bürgergeld
Alleinerziehende im Bürgergeldbezug bekommen nach Paragraf 21 SGB II einen Mehrbedarf. Er beträgt 36 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs bei einem Kind unter sieben Jahren oder zwei bis drei Kindern unter 16 Jahren, sonst 12 Prozent je Kind. Insgesamt ist der Mehrbedarf für Alleinerziehende auf 60 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Er wird vom Jobcenter zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt.
Mehrbedarf für Alleinerziehende in der Grundsicherung
Alleinerziehende im Grundsicherungsbezug erhalten einen Mehrbedarf auf den Regelbedarf, weil sie die Pflege und Erziehung allein sicherstellen. Er beträgt 36 Prozent des massgebenden Regelbedarfs bei einem Kind unter sieben Jahren oder bei zwei bis drei Kindern unter sechzehn Jahren. Ergibt die Berechnung mit 12 Prozent je Kind einen höheren Wert, gilt dieser, gedeckelt bei 60 Prozent des Regelbedarfs. Der Mehrbedarf wird zusammen mit dem laufenden Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherungsgeld gezahlt.
Mehrbedarf für Alleinerziehende in der Sozialhilfe
Auch in der Sozialhilfe nach dem SGB XII gibt es einen Mehrbedarf für Alleinerziehende, der parallel zur Regelung im SGB II ausgestaltet ist. Er beträgt 36 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 bei einem Kind unter sieben Jahren oder zwei bis drei Kindern unter sechzehn Jahren, sonst 12 Prozent je Kind bis zur Grenze von 60 Prozent. Werdende Muetter erhalten ab der zwölften Schwangerschaftswoche zusätzlich 17 Prozent. Die Summe aller Mehrbedarfe darf die massgebende Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.
Mehrbedarf für werdende Muetter in der Grundsicherung
Schwangere im Grundsicherungsbezug erhalten ab der zwölften Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 Prozent des massgebenden Regelbedarfs. Der Zuschlag läuft bis zum Ende des Monats, in den die Entbindung fällt, und deckt zusätzliche Ausgaben für Ernaehrung und Koerperpflege. Er wird zusammen mit dem laufenden Regelbedarf ausgezahlt. Ein Nachweis über den Mutterpass genuegt in der Regel.
Mehrbedarf für werdende Mütter im Bürgergeld
Schwangere im Bürgergeldbezug erhalten nach Paragraf 21 SGB II einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Der Mehrbedarf läuft ab der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats der Entbindung. Er wird vom Jobcenter zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt.
Mehrbedarfe in der Sozialhilfe (Paragraph 30 SGB XII)
Zuschläge auf den Regelbedarf für Menschen mit besonderen Lebenslagen, gezahlt zusätzlich zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder zur Grundsicherung. Der Mehrbedarf beträgt 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe für Menschen mit Merkzeichen G, die die Altersgrenze erreicht haben oder voll erwerbsgemindert sind, ebenso 17 Prozent für werdende Mütter ab der 12. Schwangerschaftswoche. Alleinerziehende erhalten 36 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 bei einem Kind unter 7 Jahren oder zwei bis drei Kindern unter 16 Jahren, sonst 12 Prozent je Kind bis höchstens 60 Prozent. Weitere Mehrbedarfe gibt es für kostenaufwändige Ernährung, dezentrale Warmwassererzeugung (0,8 bis 2,3 Prozent je Regelbedarfsstufe) und Schulbücher.
Mehrbedarfe zum Grundsicherungsgeld
Neben dem Regelbedarf gibt es nach Paragraf 21 SGB II Mehrbedarfe für besondere Lebenslagen, die als Prozentsatz des maßgebenden Regelbedarfs gezahlt werden. Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche erhalten 17 Prozent, Alleinerziehende je nach Kinderzahl und Alter 12 bis 60 Prozent (Regelfall 36 Prozent), Menschen mit Behinderung in Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben 35 Prozent. Dazu kommen Mehrbedarfe für kostenaufwendige Ernährung aus medizinischen Gründen und für dezentrale Warmwassererzeugung. Die Mehrbedarfe werden zusammen mit dem Grundsicherungsgeld beim Jobcenter geltend gemacht.
MiA-Kurse - Migrantinnen einfach stark im Alltag
Mit den MiA-Kursen fördert das BAMF besondere niedrigschwellige Kursmaßnahmen für zugewanderte Frauen. Ziel ist es, die Potenziale von Migrantinnen zu stärken und sie zu ermutigen, ihr Leben in Deutschland selbstbewusst zu gestalten. Die Kurse werden von zugelassenen Trägern vor Ort durchgeführt und dienen häufig als Brücke zum Integrationskurs. Für die Kurse liegen ein eigenes Kurskonzept, Fördergrundsätze sowie ein Antragsverfahren für neue Träger vor. Nach BAMF-Angaben trauen sich 77 Prozent der Teilnehmerinnen nach einem Kurs, neue soziale Kontakte zu knüpfen.
MiA-Kurse und weitere Integrationsangebote für Frauen
Das BAMF fördert spezielle Angebote für zugewanderte Frauen. Dazu zählen die MiA-Kurse mit dem Titel Migrantinnen einfach stark im Alltag, die auf soziale Teilhabe und Alltagskompetenz zielen, Integrationskurse in reinen Frauenkursen als Alternative zu gemischten Kursen, Sport- und Bewegungsangebote sowie Integrationsprojekte für Frauen. Laut BAMF trauen sich 77 Prozent der MiA-Teilnehmerinnen nach einem Kurs, neue soziale Kontakte zu knuepfen. Kursangebote und Anbieterlisten findet man über BAMF-NAvI und den BAMF-Bürgerservice.
Mittelbare Riester-Zulageberechtigung für Ehegatten
Ehegatten und Lebenspartner, die selbst nicht zum förderberechtigten Personenkreis gehören, können nach Paragraph 79 EStG eine eigene Altersvorsorgezulage erhalten, wenn der andere Partner unmittelbar zulageberechtigt ist. Voraussetzung ist ein eigener, auf den Namen des Ehegatten laufender Altersvorsorgevertrag und ein Eigenbeitrag von mindestens 60 Euro im Jahr. Die Partner dürfen nicht dauernd getrennt leben und müssen ihren Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Staat haben. Beantragt wird die Zulage über den Anbieter des Vertrags.
Mutter-Kind-Kur und Vater-Kind-Kur
Mütter und Väter in Erziehungsverantwortung haben nach Paragraf 24 und Paragraf 41 SGB V einen Anspruch auf medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen als Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Kur. Es handelt sich um eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkassen. Die Kuren dauern in der Regel drei Wochen und sind bei medizinischer Notwendigkeit alle vier Jahre möglich. Notwendig sind eine ärztliche Verordnung und ein Antrag bei der Krankenkasse, Beratung gibt es kostenlos bei den Beratungsstellen des Müttergenesungswerks.
Mutter-Kind-Kur und Vater-Kind-Kur als medizinische Vorsorge
Muetter und Vaeter mit gesundheitlicher Belastung können eine stationaere Vorsorgemaßnahme in einer Einrichtung des Muettergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung erhalten. Die Maßnahme kann als Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahme durchgeführt werden, das Kind wird dann mitbehandelt oder mitbetreut. Die Krankenkasse trägt die Kosten, Versicherte ab 18 Jahren zahlen 10 Euro je Kalendertag zu. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob ambulante Maßnahmen zuvor ausgeschöpft wurden.
Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse
Während der Mutterschutzfristen zahlt die gesetzliche Krankenkasse Mutterschaftsgeld von höchstens 13 Euro pro Kalendertag. Grundlage ist der durchschnittliche Nettolohn der letzten drei abgerechneten Monate. Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet in der Regel acht Wochen nach der Geburt, bei Frühgeburten und Mehrlingen zwölf Wochen. Beantragt wird es mit der ärztlichen Bescheinigung bei der eigenen Krankenkasse.
Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse
Während der Mutterschutzfristen zahlt die gesetzliche Krankenkasse Mutterschaftsgeld von höchstens 13 Euro je Kalendertag. Berechnungsgrundlage ist der durchschnittliche Nettolohn der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist. Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet in der Regel acht Wochen nach der Geburt. Den Unterschied zum bisherigen Nettolohn zahlt der Arbeitgeber als Zuschuss.
Mutterschaftsgeld des Bundesamts für Soziale Sicherung
Frauen, die privat oder über die Familienversicherung krankenversichert sind und in einem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten kein Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Für sie zahlt das Bundesamt für Soziale Sicherung einmalig höchstens 210 Euro für die gesamte Schutzfrist. Der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld bleibt davon unberuehrt und gleicht die Luecke zum Nettolohn aus. Der Antrag wird direkt beim Bundesamt gestellt.
Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
Während der Mutterschutzfristen von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt sichern Mutterschaftsleistungen das Einkommen. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt bis zu 13 Euro pro Kalendertag, privat oder familienversicherte Frauen erhalten insgesamt höchstens 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Liegt der durchschnittliche Nettolohn über 13 Euro pro Tag, zahlt der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Mutterschutzfristen und Beschäftigungsverbot
Der Mutterschutz schützt schwangere und stillende Frauen im Job und ist ein Rechtsanspruch, kein Antragsverfahren. Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet normalerweise acht Wochen nach der Geburt, bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen. In dieser Zeit darf die Frau nicht beschäftigt werden, vor der Geburt kann sie ausdrücklich darauf verzichten.
Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverbot
Spricht eine Aerztin oder ein Arzt ausserhalb der Schutzfristen ein Beschäftigungsverbot aus, zahlt der Arbeitgeber weiterhin den Mutterschutzlohn. Grundlage ist der durchschnittliche Bruttolohn der letzten drei Monate beziehungsweise dreizehn Wochen vor Beginn der Schwangerschaft. Damit entsteht durch das Beschäftigungsverbot kein Einkommensverlust. Der Arbeitgeber laesst sich die Zahlung über das U2-Umlageverfahren erstatten.
Partnerschaftsbonus beim Elterngeld
Der Partnerschaftsbonus belohnt Eltern, die sich Erwerbsarbeit und Kinderbetreuung parallel teilen. Wenn beide Elternteile gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten, bekommen sie 2, 3 oder 4 zusätzliche Monate ElterngeldPlus je Elternteil. Alleinerziehende erhalten den gesamten Bonus allein. Beantragt wird er über die Elterngeldstelle des Bundeslandes.
Partnerschaftsbonus beim Elterngeld
Der Partnerschaftsbonus belohnt Eltern, die sich Erwerbsarbeit und Betreuung gleichzeitig teilen. Jeder Elternteil erhält zwei, drei oder vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate, wenn beide im selben Zeitraum zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten. Alleinerziehende können den Bonus allein in Anspruch nehmen. Die Höhe entspricht dem ElterngeldPlus, also 150 bis 900 Euro je Monat.
Pauschalförderung Ferien und Bildung
Unbürokratische Pauschalförderung für Bildungsveranstaltungen und Ferienfreizeiten. Bildungsveranstaltungen werden mit 50 Euro pro Präsenztag, 30 Euro pro digitalem Tag und 70 Euro je Übernachtung gefördert, Barrierefreiheitskosten zu bis zu 70 Prozent. Ferienreisen werden je Begleitperson mit 50 bis 80 Euro pro Tag gefördert, hier sind keine Eigenmittel nötig.
Persönliche Freibeträge bei Erbschaft und Schenkung (§ 16 ErbStG)
Vor der Erbschaft- und Schenkungsteuer steht ein persönlicher Freibetrag, dessen Höhe vom Verwandtschaftsverhältnis abhängt: 500.000 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, 400.000 Euro je Kind und für Enkel verstorbener Kinder, 200.000 Euro für die übrigen Enkel, 100.000 Euro für die weiteren Personen der Steuerklasse I wie Eltern und Großeltern im Erbfall, und jeweils 20.000 Euro für die Steuerklassen II und III. Für Immobilienübertragungen ist das der Hebel schlechthin. Der Haken: Der Freibetrag steht nur alle zehn Jahre erneut zur Verfügung, weshalb größere Vermögen typischerweise in Etappen übertragen werden.
Pflege-Pauschbetrag (Paragraf 33b Absatz 6 EStG)
Wer eine pflegebedürftige Person unentgeltlich in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person persönlich pflegt, kann einen Pflege-Pauschbetrag in der Steuererklärung ansetzen. Nach der abgerufenen Gesetzesfassung beträgt er 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5. Voraussetzung ist, dass die pflegende Person dafuer keine Einnahmen erhält. Geltend gemacht wird er beim Finanzamt.
Pflegegeld für Kinder in Vollzeitpflege
Pflegeeltern, die ein Kind in Vollzeitpflege aufnehmen, erhalten vom Jugendamt laufende Leistungen zum Unterhalt des Kindes. Das Pflegegeld deckt den Sachaufwand sowie die Kosten der Pflege und Erziehung und enthält einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfuegung des Kindes. Die Pauschalbeträge werden nach Landesrecht festgesetzt und sind nach Altersgruppen gestaffelt, deshalb unterscheiden sie sich je nach Bundesland. Bei verwandten Pflegepersonen kann der Anteil für den Sachaufwand gekuerzt werden.
Pflegeunterstützungsgeld (Paragraf 44a SGB XI)
Beschäftigte, die wegen einer akut aufgetretenen Pflegesituation kurzfristig der Arbeit fernbleiben, erhalten Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr. Voraussetzung ist die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach Paragraf 2 Pflegezeitgesetz und dass der Arbeitgeber das Entgelt nicht fortzahlt. Die Höhe richtet sich nach Paragraf 45 Absatz 2 SGB V und ersetzt das entgangene Nettoarbeitsentgelt. Der Antrag ist unverzueglich mit aerztlicher Bescheinigung bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person zu stellen.
Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
Beschäftigte dürfen bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr der Arbeit fernbleiben, um in einer akut aufgetretenen Pflegesituation die Versorgung eines nahen Angehoerigen zu organisieren. Für diese Zeit zahlt die Pflegekasse Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz, wenn der Arbeitgeber das Entgelt nicht fortzahlt. Die Höhe richtet sich nach den Regeln des Kinderkrankengeldes und liegt bei 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Der Antrag ist unverzueglich unter Vorlage einer aerztlichen oder pflegefachlichen Bescheinigung zu stellen.
Pflegezeit (Paragraf 3 Pflegezeitgesetz)
Beschäftigte haben Anspruch darauf, bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freigestellt zu werden, um einen pflegebedürftigen nahen Angehoerigen in haeuslicher Umgebung zu pflegen. Der Anspruch besteht nicht gegenueber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten; dort kann eine freiwillige Vereinbarung getroffen werden. Die Freistellung ist dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform anzukuendigen. Während der Pflegezeit wird kein Entgelt gezahlt.
Pflegezeit: Freistellung von der Arbeit für bis zu sechs Monate
Beschäftigte können sich vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehoerigen zu Hause zu pflegen. Der Anspruch besteht nicht gegenueber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten. Die Freistellung ist spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform anzukuendigen. Während der Freistellung wird kein Lohn gezahlt, es kann aber ein zinsloses Darlehen des Bundes beantragt werden.
Projektförderung Junge Menschen stärken
Förderung inklusiver und partizipativer Freizeitprojekte für junge Menschen von 12 bis 24 Jahren mit eingeschränkten Teilhabechancen. Bis zu 300.000 Euro für maximal 48 Monate bei bis zu 90 Prozent der förderfähigen Kosten. Förderfähig sind Personal- und Honorarkosten, Sachkosten, Investitionen bis 10 Prozent sowie Barrierefreiheit.
Projektförderung des Deutschen Kinderhilfswerks
Förderung kinderrechtlicher Projekte über drei Fondsarten: dauerhafte Themenfonds zu Kinderpolitik, Spielraum, Medienkompetenz und Kinderkultur, Länderfonds in Kooperation mit einzelnen Bundesländern sowie Sonderfonds zu wechselnden Themen wie gesunde Ernährung oder Flucht und Migration. Kleinere Vereine ohne Dachverband werden bevorzugt berücksichtigt.
Rechtsanspruch auf einen Platz in der Kindertagesbetreuung
Nach Paragraf 24 SGB VIII hat jedes Kind ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Ab dem dritten Geburtstag bis zum Schuleintritt besteht der Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Für Kinder unter einem Jahr ist eine Förderung möglich, wenn Eltern arbeiten, in Ausbildung sind oder Arbeit suchen. Zuständig sind die oertlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also Landkreise und kreisfreie Städte.
Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in Kita oder Kindertagespflege
Nach Paragraf 24 SGB VIII hat jedes Kind ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Ab dem dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt besteht ein Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Für Kinder unter einem Jahr gilt der Anspruch nur unter zusätzlichen Voraussetzungen. Zuständig sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Rehabilitation für Kinder und Jugendliche
Kinder und Jugendliche können eine Rehabilitation der Deutschen Rentenversicherung erhalten, wenn eine Erkrankung die spaetere Erwerbsfähigkeit gefaehrden könnte. Die Kosten für Reise, Unterkunft, Verpflegung, aerztliche Betreuung, therapeutische Leistungen und medizinische Anwendungen werden übernommen. Der Antrag wird von den Eltern gestellt, der aerztliche Befundbericht läuft über das Formular G0612. Beratung gibt es kostenlos über das Servicetelefon 0800 1000 4800.
Rentensplitting unter Ehegatten
Ehegatten und Lebenspartner können die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften nach Paragraph 120a SGB VI zu gleichen Teilen aufteilen. Der Partner mit den geringeren Entgeltpunkten erhält die Hälfte der Differenz gutgeschrieben. Möglich ist das Splitting, wenn erstmals beide Ehegatten die Regelaltersgrenze erreicht haben oder wenn ein Ehegatte gestorben ist. Voraussetzung ist eine Eheschließung nach dem 31. Dezember 2001 oder Geburt beider Ehegatten nach dem 1. Januar 1962, außerdem müssen beide Ehegatten jeweils 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten haben (nicht zusammengerechnet). Erklärung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung.
Riester-Kinderzulage
Zusätzliche Zulage zum Riester-Vertrag für jedes Kind, für das Kindergeld festgesetzt wird. Nach Paragraph 85 EStG beträgt sie 185 Euro jährlich, für nach dem 31. Dezember 2007 geborene Kinder 300 Euro jährlich (Stand des Gesetzestextes, Abruf August 2026). Bei verheirateten Eltern wird die Zulage grundsätzlich der Mutter zugeordnet, kann aber auf gemeinsamen Antrag dem Vater übertragen werden. Beantragt wird sie zusammen mit der Grundzulage über den Anbieter.
Schuelerbeförderung aus dem Bildungspaket
Wenn Schuelerinnen und Schueler auf Bus oder Bahn angewiesen sind und die Kosten nicht von anderer Seite getragen werden, übernimmt das Bildungspaket die Aufwendungen für die Schuelerbeförderung. Erfasst ist die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs, auch bei Schulen mit besonderem Profil. Anspruch haben Kinder aus Familien mit Grundsicherung, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen. Ein Eigenanteil wird nicht mehr abgezogen.
Schuelerbeförderung aus dem Bildungspaket (Paragraf 28 Absatz 4 SGB II)
Für Schuelerinnen und Schueler aus Familien mit Bürgergeld, Sozialhilfe, Wohngeld oder Kinderzuschlag werden die tatsaechlichen Aufwendungen für die Schuelerbeförderung übernommen, soweit sie nicht von Dritten getragen werden. Voraussetzung ist, dass das Kind auf die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs angewiesen ist. Dazu zählen auch Schulen mit besonderem Profil, bilinguale und Ganztagsschulen. Das Gesetz nennt keinen Pauschbetrag, massgeblich sind die tatsaechlichen Kosten.
Schulausfluege und mehrtaegige Klassenfahrten aus dem Bildungspaket
Die tatsaechlichen Kosten für eintaegige Ausfluege und mehrtaegige Klassenfahrten von Schule und Kita werden in voller Höhe übernommen. Damit sollen Kinder aus einkommensschwachen Familien nicht aus finanziellen Gründen zu Hause bleiben müssen. Die Regelung gilt sowohl für Schulen als auch für Kindertageseinrichtungen. Anspruchsberechtigt sind Familien mit Grundsicherung, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen.
Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten aus dem Bildungspaket
Die tatsächlichen Kosten für eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten werden übernommen, auch für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Es gibt keine Obergrenze im Gesetz, maßgeblich sind die tatsächlichen Aufwendungen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Anspruch haben Kinder aus Familien mit Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen. Beantragt wird beim Jobcenter oder der BuT-Stelle der Kommune.
Schulbedarfspaket aus dem Bildungspaket
Für Schulranzen, Hefte, Stifte und Sportzeug erhalten Schuelerinnen und Schueler aus einkommensschwachen Familien 195 Euro im Kalenderjahr. Das Geld wird in zwei Raten ausgezahlt, 130 Euro zum Beginn des Schuljahres im Sommer und 65 Euro zum zweiten Schulhalbjahr im Frühjahr. Anspruch haben Kinder, deren Familien Grundsicherung, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen beziehen. Bei laufendem Grundsicherungsbezug ist kein gesonderter Antrag noetig.
Schüler-BAföG (Ausbildungsförderung für Schülerinnen und Schüler)
Schüler-BAföG fördert den Besuch weiterführender Schulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Abendschulen und Kollegs. Laut bafoeg.de gelten für neue Bewilligungszeiträume ab 1. August 2024 und laufende ab 1. Oktober 2024 Bedarfssätze von 276 Euro bei Berufsfachschulen mit Wohnen bei den Eltern über 666 Euro bei weiterführender Schule und auswärtigem Wohnen bis 822 Euro bei Fachschulen, Abendgymnasien und Kollegs mit auswärtigem Wohnen. Dazu kommt ein Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag von insgesamt 137 Euro, in der Spitze also 959 Euro. Der große Vorteil: Schüler-BAföG ist ein reiner Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden. Antrag beim Amt für Ausbildungsförderung am Wohnort der Eltern oder digital über BAföG Digital.
Schülerbeförderung aus dem Bildungspaket
Übernahme der Fahrtkosten zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs, wenn sie nicht schon von anderer Seite getragen werden. Berücksichtigt werden auch Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil. Der früher übliche Eigenanteil ist entfallen, laut Familienportal werden die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel vollständig übernommen. Anspruch für Schülerinnen und Schüler bis 25 Jahre ohne Ausbildungsvergütung.
Sofortzuschlag für Kinder und Jugendliche in der Sozialhilfe (Paragraph 145 SGB XII)
Monatlicher Sofortzuschlag von 25 Euro für minderjährige Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel SGB XII, denen ein Regelsatz der Stufen 4, 5 oder 6 zugrunde liegt. Er wird zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt und seit Juli 2022 erstmals ausgezahlt. Der Zuschlag wird vom Sozialamt automatisch mit der laufenden Leistung ausgezahlt, ein gesonderter Antrag ist in der Regel nicht nötig.
Soziale Sicherung der Pflegepersonen: Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung (Paragraf 44 SGB XI)
Wer einen Angehoerigen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig pflegt, wird sozial abgesichert: Die Pflegekasse zahlt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die Pflegeperson ist gesetzlich unfallversichert und in der Arbeitsförderung versichert. Voraussetzung ist unter anderem eine Pflege von mindestens zehn Stunden woechentlich an regelmäßig mindestens zwei Tagen und eine eigene Erwerbstätigkeit von höchstens 30 Wochenstunden. Den Fragebogen zur Pflegeperson stellt die Pflegekasse.
Sozialmedizinische Nachsorge für Kinder und Jugendliche
Nach einer Krankenhausbehandlung oder stationaeren Rehabilitation erhalten Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, in besonders schweren Faellen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, eine sozialmedizinische Nachsorge. Sie umfasst die Koordinierung der verordneten Leistungen und die Anleitung zu ihrer Inanspruchnahme, bei medizinischer Notwendigkeit unter Einbeziehung der Eltern. Es besteht ein Rechtsanspruch nach Paragraf 43 Absatz 2 SGB V, beantragt wird über die Klinik bei der Krankenkasse.
Sozialmedizinische Nachsorge für chronisch kranke Kinder
Nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer stationaeren Reha erhalten chronisch oder schwerstkranke Kinder und Jugendliche sozialmedizinische Nachsorge. Ziel ist es, den stationaeren Aufenthalt zu verkuerzen und die anschließende ambulante Behandlung abzusichern. Die Nachsorge umfasst die Koordination der verordneten Leistungen sowie Anleitung und Motivation zu deren Inanspruchnahme. Der Anspruch gilt bis zum 14. Lebensjahr, in besonders schwerwiegenden Faellen bis zum 18. Lebensjahr.
Stationaere Vorsorgeleistungen für Kinder
Reichen ambulante Leistungen nicht aus, erbringt die Krankenkasse nach Paragraf 23 Absatz 4 SGB V Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung. Diese Leistungen sollen nach Paragraf 23 Absatz 5 SGB V laengstens drei Wochen dauern. Für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen sie nach Paragraf 23 Absatz 7 SGB V in der Regel vier bis sechs Wochen erbracht werden. Eine erneute Leistung ist nach Absatz 5 grundsaetzlich erst nach vier Jahren möglich, ausser aus dringenden medizinischen Gründen. Beantragt wird mit aerztlicher Verordnung bei der Krankenkasse.
Steuerfreie Übertragung des Familienheims unter Ehegatten zu Lebzeiten (§ 13 Absatz 1 Nummer 4a ErbStG)
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können sich das selbst bewohnte Familienheim zu Lebzeiten vollständig schenkungsteuerfrei übertragen, ohne Wertgrenze und ohne Anrechnung auf den persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro. Begünstigt sind auch die Übernahme von Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie nachträgliche Erhaltungs- und Herstellungsaufwendungen am Familienheim. Der Haken: Die Wohnung muss im Zeitpunkt der Übertragung tatsächlich gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Ferien- und Zweitwohnungen sowie vermietete Objekte sind ausgeschlossen, und die Befreiung gilt nicht zwischen unverheirateten Partnern.
Steuerfreies Familienheim im Erbfall für Ehegatten und Kinder (§ 13 Absatz 1 Nummer 4b und 4c ErbStG)
Erben Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner das vom Verstorbenen bis zum Erbfall selbst bewohnte Familienheim, bleibt es erbschaftsteuerfrei, ohne Größenbegrenzung. Kinder und Enkel verstorbener Kinder erhalten dieselbe Befreiung, allerdings nur soweit die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Der Haken ist die Behaltensfrist: Der Erwerber muss unverzüglich selbst einziehen und die Wohnung zehn Jahre lang selbst nutzen. Wer vorher auszieht, verkauft oder vermietet, verliert die Befreiung rückwirkend, es sei denn, zwingende Gründe wie Pflegebedürftigkeit hindern an der Selbstnutzung.
Steuerlicher Abzug von Kinderbetreuungskosten
Eltern können Kosten für Kita, Tagesmutter, Hort oder Babysitter als Sonderausgaben absetzen. Seit dem Steuerjahr 2025 sind 80 Prozent der Aufwendungen abziehbar, höchstens 4.800 Euro je Kind und Jahr. Berücksichtigt werden Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sowie ohne Altersgrenze Kinder mit Behinderung, die sich nicht selbst unterhalten können. Verpflegungskosten und Nachhilfe zählen nicht dazu, und die Zahlung muss unbar erfolgt sein.
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag erhalten pauschal 15 Euro im Monat für Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Musikunterricht, Ferienfreizeiten oder aehnliche Angebote. Der Betrag ist in Paragraf 28 SGB II ausdrücklich festgeschrieben und kann angespart werden, um größere Ausgaben zu decken. Anspruch haben Kinder aus Familien mit Grundsicherung, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen. Die Auszahlung erfolgt häufig als Direktzahlung an den Anbieter.
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (Vereinsbeitrag, Musikschule, Freizeiten)
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten pauschal 15 Euro im Monat für Mitgliedsbeiträge in Sport-, Musik- und Kulturvereinen, für Musikunterricht, künstlerische Bildung und Freizeiten. Das sind 180 Euro im Jahr. Das Budget kann in vielen Kommunen angespart und gebündelt eingesetzt werden, in begründeten Fällen können weitere Aufwendungen übernommen werden. Anspruch besteht bei Bezug von Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen.
Umsatzsteuerbefreiung für Jugendhilfeleistungen nach Paragraf 4 Nummer 25 UStG
Leistungen der Jugendhilfe sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe erbracht werden. Für Vereine ist das relevant bei Jugendfreizeiten, Betreuungsangeboten und Ferienmaßnahmen. Erfasst sind auch eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen wie Verpflegung und Unterkunft der betreuten Jugendlichen. Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erfolgt durch die zuständige Landesbehörde.
Unterhaltsvorschuss
Staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden, wenn der andere Elternteil keinen, unregelmäßigen oder zu geringen Unterhalt zahlt. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der Vorschuss 227 Euro monatlich für Kinder bis 5 Jahre, 299 Euro für Kinder von 6 bis 11 Jahren und 394 Euro für Kinder von 12 bis 17 Jahren. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er leistungsfähig ist.
Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden, wenn der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt. Er beträgt monatlich 227 Euro für Kinder bis 5 Jahre, 299 Euro für Kinder von 6 bis 11 Jahren und 394 Euro für Kinder von 12 bis 17 Jahren. Die Sätze gelten seit dem 1. Januar 2025 und bleiben 2026 unverändert, weil sich der Unterhaltsvorschuss aus dem Mindestunterhalt abzüglich des vollen Kindergeldes ergibt und beide zum 1. Januar 2026 gleichmäßig gestiegen sind (Mindestunterhalt 486, 558 und 653 Euro abzüglich 259 Euro Kindergeld, Stand 01.01.2026). Beantragt wird er bei der Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamts am Wohnort.
Urlaubszuschuss für Familienerholung in Familienferienstätten
Laut Bundesarbeitsgemeinschaft Familienerholung gewähren 12 von 16 Bundesländern Familien mit Einkommen unter einer bestimmten Grenze Zuschüsse zur Familienerholung. Die Höhe und die Einkommensgrenzen unterscheiden sich je Bundesland. Unabhängig davon bieten alle Familienferienstätten vergünstigte Preise für berechtigte Familien, die direkt bei der Buchung beantragt werden. Landeszuschüsse laufen über Wohlfahrts- und Familienverbände, Jugend- oder Bezirksaemter, teilweise direkt über das Sozialministerium.
Waisenrente
Kinder erhalten nach dem Tod eines Elternteils eine Halbwaisenrente, nach dem Tod beider Elternteile eine Vollwaisenrente. Voraussetzung ist, dass der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit von fuenf Jahren erfuellt hat. Der Anspruch besteht laengstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Schul- oder Berufsausbildung, einem freiwilligen Dienst oder bei Behinderung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Berücksichtigt werden auch Stief-, Pflegekinder, Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten.
Witwenrente und Witwerrente
Hinterbliebene Ehe- und Lebenspartner erhalten nach dem Tod des Versicherten eine Witwen- oder Witwerrente, wenn sie nicht wieder geheiratet haben und die verstorbene Person die allgemeine Wartezeit von fuenf Jahren erfuellt hat. Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent der Rente des Verstorbenen und wird laengstens 24 Monate gezahlt. Die große Witwenrente gibt es bei Erziehung eines Kindes unter 18 Jahren, ab Vollendung des 47. Lebensjahres oder bei Erwerbsminderung. Die Ehe muss in der Regel mindestens ein Jahr bestanden haben, eigenes Einkommen wird oberhalb eines Freibetrags angerechnet.
Wohneigentum für Familien (300)
Zinsverbilligter Kredit für Familien und Alleinerziehende, die eine klimafreundliche Wohnimmobilie neu bauen oder als Erstkauf erwerben. Je nach Kinderzahl und Förderstufe sind zwischen 170.000 und 270.000 Euro möglich, Laufzeit bis 35 Jahre. Voraussetzung ist der Standard Effizienzhaus 40, höhere Kreditbeträge gibt es mit QNG-Zertifikat.
Wohneigentum für Familien (KfW 300)
Zinsverbilligter Kredit zwischen 170.000 und 270.000 Euro für Familien mit Kindern und Alleinerziehende, die selbstgenutztes klimafreundliches Wohneigentum bauen oder als Erstkauf erwerben. Die Kredithöhe richtet sich nach der Zahl der Kinder und der erreichten Effizienzstufe; besonders klimafreundliche Wohngebäude werden höher gefördert. Die Laufzeit beträgt bis zu 35 Jahre bei bis zu 10 Jahren Zinsbindung. Es gelten Einkommensgrenzen für das zu versteuernde Haushaltseinkommen.
Wohneigentum für Familien (KfW-Programm 300)
Zinsverbilligter Kredit für Familien und Alleinerziehende, die klimafreundliches, selbstgenutztes Wohneigentum neu bauen oder als Ersterwerb kaufen. In der Förderstufe Klimafreundliches Wohngebäude liegt der Höchstbetrag bei 170.000 Euro (1 bis 2 Kinder), 200.000 Euro (3 bis 4 Kinder) und 220.000 Euro (ab 5 Kindern), mit dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude bei 220.000, 250.000 und 270.000 Euro. Gefordert ist mindestens Effizienzhaus 40 ohne Öl-, Gas- oder Biomasseheizung, das Programm ist der Nachfolger des Baukindergelds.
Wohneigentum für Familien - Bestandserwerb, Jung kauft Alt (308)
Zinsverbilligter Kredit zwischen 140.000 und 180.000 Euro für Familien und Alleinerziehende, die eine sanierungsbedürftige Bestandsimmobilie kaufen und energetisch modernisieren. Das Gebäude muss zum Kaufzeitpunkt die Energieausweisklasse F, G oder H haben und wird anschließend auf mindestens Effizienzhaus 85 EE oder Effizienzhaus Denkmal EE saniert.
Wohneigentum für Familien Bestandserwerb, Jung kauft Alt (KfW 308)
Zinsverbilligter Kredit zwischen 140.000 und 180.000 Euro für Familien mit Kindern und Alleinerziehende, die eine bestehende sanierungsbedürftige Immobilie kaufen und anschließend energetisch sanieren. Familien mit vielen Kindern und geringem Einkommen erhalten die höchste Förderung. Die Immobilie muss innerhalb einer festgelegten Frist nach dem Kauf auf mindestens Effizienzhaus 70 EE saniert werden. Die Laufzeit beträgt bis zu 35 Jahre bei bis zu 10 Jahren Zinsbindung.
Wohngeld als Miet- oder Lastenzuschuss für Familien
Wohngeld ist eine Leistung für Haushalte mit kleinem Einkommen und wird als Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums gezahlt. Die Höhe hängt von der Zahl der Haushaltsmitglieder, dem monatlichen Einkommen und der Miethöhe ab. Beantragt wird es schriftlich bei der zuständigen Wohngeldbehörde oder teilweise online über das Verwaltungsportal des Bundes.
Zehn Prozent Bewertungsabschlag für vermietete Wohnimmobilien im Erb- und Schenkungsfall (§ 13d ErbStG)
Zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke werden bei Erbschaft und Schenkung nur mit 90 Prozent ihres Werts angesetzt. Das entspricht einem Abschlag von 10 Prozent und senkt die Bemessungsgrundlage der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Begünstigt sind Objekte in Deutschland, der EU und dem EWR sowie in Drittstaaten, die zum Informationsaustausch nach OECD-Standard verpflichtet sind. Der Haken: Die Vergünstigung entfällt, wenn der Erwerber das Grundstück aufgrund einer letztwilligen Verfügung oder einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung an einen Dritten weitergeben muss. Für begünstigtes Betriebsvermögen und begünstigtes Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13a ErbStG gilt der Abschlag nicht.
Zinslose Stundung der Erbschaftsteuer bei Wohnimmobilien (§ 28 Absatz 3 ErbStG)
Wer eine zu Wohnzwecken genutzte Immobilie erbt und die darauf entfallende Erbschaftsteuer nur durch einen Verkauf aufbringen könnte, kann eine Stundung von bis zu zehn Jahren beantragen. Bei Erwerben von Todes wegen ist die Stundung zinslos. Das verhindert den Notverkauf allein wegen der Steuerlast. Der Haken: Die Stundung endet sofort, wenn das Objekt weiterveräußert wird oder dauerhaft nicht mehr zu Wohnzwecken dient. Außerdem muss der Erwerber darlegen, dass er die Steuer tatsächlich nicht aus anderem Vermögen zahlen kann.
Zinsloses Darlehen während Pflegezeit und Familienpflegezeit
Für die Dauer einer Pflegezeit oder Familienpflegezeit zahlt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf Antrag ein zinsloses Darlehen in monatlichen Raten. Die Rate beträgt die Haelfte der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt vor und während der Freistellung. Berechnungsgrundlage ist das durchschnittliche Bruttoentgelt der letzten zwölf Monate vor Beginn der Freistellung. Das Darlehen ist nach Ende der Freistellung in Raten zurückzuzahlen, in Haertefaellen sind Stundung oder Erlass möglich.
Zinsloses Darlehen zur Pflegezeit und Familienpflegezeit (Paragraf 3 Familienpflegezeitgesetz)
Zum Ausgleich des Einkommensverlusts während Pflegezeit oder Familienpflegezeit gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf Antrag ein zinsloses Darlehen. Die monatliche Rate entspricht der Haelfte der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt vor und während der Freistellung. Beschäftigte können auch einen geringeren Betrag wählen, mindestens jedoch 50 Euro monatlich. Der Antrag wird beim Bundesamt gestellt.
Zuschüsse der Stiftung Deutsche Jugendmarke
Aus den Erlösen der Sonderpostwertzeichen Für die Jugend gespeiste Förderung der Kinder- und Jugendhilfe. Seit 1965 wurden mehr als 200 Millionen Euro vergeben, drei Säulen sind Innovation, Infrastruktur sowie Forschung. Gefördert werden modellhafte Projekte, der Bau und Ausbau außerschulischer Bildungsstätten sowie Studien und Fachtagungen.
BAföG mit Kinderbetreuungszuschlag
Schülerinnen, Schüler und Studierende können Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten. Wer mit eigenen Kindern zusammenlebt, bekommt zusätzlich einen Kinderbetreuungszuschlag, der als Zuschuss und nicht als Darlehen gewährt wird. Der Antrag läuft über das zuständige Amt für Ausbildungsförderung, elektronisch über BAföG Digital.
Familienerholung in gemeinnützigen Familienferienstätten
In deutschlandweit rund 80 gemeinnützigen Familienferienstätten können Familien günstig Urlaub machen, mit Kinderbetreuung, Freizeitangeboten und barrierefreien Häusern. Einige Bundesländer gewähren zusätzlich Zuschüsse zu den Kosten, wenn das Einkommen unter einer festgelegten Grenze liegt. Gebucht wird über das Portal Urlaub mit der Familie oder direkt bei den Ferienstätten, der Zuschuss wird bei der zuständigen Stelle des Bundeslandes beantragt.
Frühpaedagogik-Berufssprachkurs
Der Frühpaedagogik-BSK ist ein seit Juni 2024 laufender Modellkurs für Menschen mit Deutsch als Zweitsprache, die in der Kindertagesbetreuung arbeiten oder arbeiten wollen. Es gibt drei Varianten: Frühpaedagogik FU mit 150 bis 400 Unterrichtseinheiten ohne Zertifikatsprüfung, Frühpaedagogik B2 mit 300 bis 500 Unterrichtseinheiten und Abschluss auf B2 sowie Frühpaedagogik C1 mit 400 bis 500 Unterrichtseinheiten und Abschluss auf C1. Die Kurse sind grundsaetzlich kostenfrei, Beschäftigte mit einem Jahreseinkommen über 20000 Euro zahlen laut BAMF 2,56 Euro pro Unterrichtseinheit, Lernmaterialien sind kostenfrei.
Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten während der Rehabilitation
Wer eine medizinische Rehabilitation oder eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch nimmt und deshalb den Haushalt nicht weiterführen kann, erhält nach Paragraf 74 SGB IX eine Haushaltshilfe. Alternativ können die durch die Maßnahme entstehenden Kinderbetreuungskosten bis zu einem monatlichen Höchstbetrag je Kind übernommen werden. Im Gesetzestext steht dafuer ein Ausgangsbetrag von 160 Euro, der sich entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße nach Paragraf 18 Absatz 1 SGB IV erhöht; der aktuell geltende Höchstbetrag liegt daher über diesem Ausgangswert und ist beim Rehabilitationsträger zu erfragen. Beantragt wird zusammen mit dem Reha-Antrag beim Rehabilitationsträger.
Jugendintegrationskurs
Der Jugendintegrationskurs richtet sich an zugewanderte Jugendliche, die nicht mehr schulpflichtig sind, und an junge Erwachsene bis 27 Jahre. Er vermittelt Deutschkenntnisse altersgerecht und bereitet auf Ausbildung und Beruf vor. Zusätzlich fördern die Bundesländer zugewanderte Kinder und Jugendliche in der Schule über Förder- und Sprachlernklassen, in denen speziell qualifizierte Lehrkräfte unterrichten. In manchen Bundesländern ist die Teilnahme an schulischen Deutschförderangeboten bei festgestelltem Förderbedarf verpflichtend.
Jung kauft Alt
Jung kauft Alt fördert Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind beim Kauf und der anschließenden Sanierung einer sanierungsbedürftigen Bestandsimmobilie mit zinsverbilligten KfW-Darlehen. Nach Angaben des BMWSB beträgt der Kredithöchstbetrag 140.000 Euro bei einem Kind, 160.000 Euro bei zwei Kindern und 180.000 Euro ab drei Kindern. Die Immobilie muss beim Erwerb der Energieeffizienzklasse F, G oder H entsprechen und innerhalb von 54 Monaten auf den Standard Effizienzhaus 85 EE ertuechtigt werden. Die Einkommensgrenze liegt bei 90.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen plus 10.000 Euro je weiterem minderjährigen Kind. Das Programm läuft seit dem 3. September 2024, Antrag über den Finanzierungspartner.
KiTa-Qualitätsgesetz
Mit dem KiTa-Qualitätsgesetz beteiligt sich der Bund seit 2019 an der Weiterentwicklung der Qualität in Kitas und in der Kindertagespflege. Die Mittel fliessen an die Länder, die sie über Bund-Länder-Verträge in festgelegten Handlungsfeldern einsetzen, etwa Fachkräftegewinnung, Sprachförderung und bedarfsgerechte Angebote. Familien profitieren indirekt über bessere Betreuungsqualität, ein eigener Antrag ist nicht möglich. Der Bund veröffentlicht regelmäßig Monitoringberichte zur Umsetzung.
Kultur macht stark. Buendnisse für Bildung
Kultur macht stark fördert ausserschulische Maßnahmen der kulturellen Bildung für bildungsbenachteiligte Kinder und Jugendliche. Antragsberechtigt sind lokale Buendnisse aus mindestens drei Partnern aus Kultur, Bildung und Jugendarbeit, in denen Vereine eine tragende Rolle spielen. Die Antragstellung läuft nicht direkt beim Ministerium, sondern über bundesweite Programmpartner mit eigenen Förderkonzepten. Die aktuelle Förderrichtlinie deckt den Zeitraum 2023 bis 2027 ab. Anträge werden über das Online-Portal der Programmpartner eingereicht.
Leistungen für Bildung und Teilhabe (Bildungspaket)
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Haushalten mit Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherung, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Asylbewerberleistungen haben Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe. Übernommen werden unter anderem Schulausfluege und mehrtaegige Klassenfahrten, die Ausstattung mit Schulbedarf, die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule und Kita, Schuelerbeförderung, Lernförderung sowie ein monatlicher Betrag für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Die Anträge laufen über das Jobcenter oder die zuständige Kommune.
Unterhaltsvorschuss
Zahlt der andere Elternteil keinen, unregelmäßigen oder zu geringen Unterhalt, springt der Staat mit dem Unterhaltsvorschuss ein. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt er bis zu 227 Euro für Kinder von null bis fuenf Jahren, 299 Euro von sechs bis elf Jahren und 394 Euro von zwölf bis siebzehn Jahren. Für Kinder ab zwölf gilt die Einschränkung, dass sie nicht auf Grundsicherung angewiesen sein dürfen oder der betreuende Elternteil mindestens 600 Euro brutto verdient. Das Jugendamt holt sich das Geld beim unterhaltspflichtigen Elternteil zurück.
Waisenrente für Halbwaisen und Vollwaisen
Stirbt ein Elternteil oder sterben beide Eltern, zahlt die Deutsche Rentenversicherung auf Antrag eine Halbwaisen- oder Vollwaisenrente. Grundlage ist die Rentenanwartschaft der verstorbenen Person, die Vollwaisenrente fällt höher aus als die Halbwaisenrente. Der Anspruch besteht in der Regel bis zum 18. Geburtstag und laenger, wenn sich das Kind in Schule, Ausbildung oder Studium befindet. Der Antrag ist bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen.
Wohneigentum für Familien (WEF)
Das Programm Wohneigentum für Familien (KfW-Kredit 300) unterstützt Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind beim Neubau oder Ersterwerb von selbst genutztem Wohneigentum mit zinsverbilligten KfW-Darlehen. Nach Angaben des BMWSB liegt der Kredithöchstbetrag je nach Förderstufe und Anzahl der Kinder zwischen 170.000 und 270.000 Euro: 170.000 Euro im Standard Klimafreundliches Wohngebäude und 220.000 Euro zusätzlich mit dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude, mit steigender Kinderzahl erhöhen sich die Beträge bis zum Höchstwert von 270.000 Euro. Die Einkommensgrenze beträgt 90.000 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen zuzueglich 10.000 Euro für jedes weitere minderjährige Kind. Die Zinsbindung läuft über zehn Jahre, die Laufzeit bis zu 35 Jahre. Antrag über den Finanzierungspartner, also Hausbank oder Sparkasse. Die genaue Staffelung nach Kinderzahl steht nicht auf der BMWSB-Seite, sondern in der Förderrichtlinie und bei der KfW.
Zuzahlungsfreiheit für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
Zuzahlungen treffen nach dem SGB V nur Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Für die Krankenhausbehandlung steht das ausdrücklich in Paragraf 39 Absatz 4 SGB V, für Arzneimittel in Paragraf 31 Absatz 3, für Heilmittel in Paragraf 32 Absatz 2, für Hilfsmittel in Paragraf 33 Absatz 8 und für die haeusliche Krankenpflege in Paragraf 37 Absatz 5 SGB V. Es gibt also keine zentrale Befreiungsnorm, sondern die Altersgrenze wiederholt sich in den einzelnen Vorschriften. Kinder und Jugendliche sind damit von diesen Zuzahlungen ausgenommen. Ein gesonderter Antrag ist nicht noetig, die Befreiung wird direkt beim Leistungserbringer berücksichtigt.
Baukindergeld (424)
Früherer Zuschuss für Familien und Alleinerziehende beim Kauf oder Bau von selbst genutztem Wohneigentum, ausgezahlt in zehn Jahresraten. Der Zuschuss kann nicht mehr beantragt werden. Bestehende Empfänger erhalten die Raten weiterhin automatisch zum Monatsende über die Auszahlungsdauer.
Baukindergeld (KfW 424)
Zuschuss für den Ersterwerb selbst genutzten Wohneigentums durch Familien mit Kindern, in Höhe von 1.200 Euro pro Jahr je Kind unter 18 Jahren über maximal zehn Jahre, also bis zu 12.000 Euro je Kind. Die Einkommensgrenze lag bei 90.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen bei einem Kind plus 15.000 Euro je weiterem Kind. Gefördert wurden nur Vorhaben, bei denen die Baugenehmigung oder der notarielle Kaufvertrag zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Maerz 2021 datierte. Für Neuvorhaben ist das Programm seit dem 1. April 2021 geschlossen, die letzte Antragstellung für Altfaelle war laut KfW-Merkblatt 424 bis zum 31. Dezember 2023 möglich. Seitdem ist keine Antragstellung mehr möglich. Bestehende Bewilligungen laufen weiter: die Zuschussraten werden jährlich ausgezahlt, die weiteren neun Raten jeweils zum Monatsende desselben Monats wie die Erstauszahlung.
Baukindergeld (KfW 424)
Das Baukindergeld war ein Zuschuss des Bundes für Familien beim Kauf oder Bau der ersten selbst genutzten Immobilie. Die KfW stellt auf der Programmseite klar, dass dieser Zuschuss nicht mehr beantragt werden kann; die Antragsfrist lief Ende 2023 aus, seitdem sind keine Neuanträge mehr möglich. Wer noch in der Förderung ist, bekommt die Raten weiterhin über die vereinbarte Laufzeit jeweils zum Monatsende ausgezahlt. Konkrete Förderbeträge und Einkommensgrenzen nennt die aktuelle Programmseite nicht mehr. Für Familien gibt es heute stattdessen Wohneigentum für Familien - Neubau (KfW 300) und Wohneigentum für Familien - Bestandserwerb (KfW 308).
Baukindergeld (KfW-Zuschuss 424)
Zuschuss für Familien mit Kindern zum Bau oder Kauf selbstgenutzten Wohneigentums, ausgezahlt über zehn Jahre. Neuanträge sind nicht mehr möglich, bestehende Zuschussempfängerinnen und -empfänger erhalten die weiteren Raten automatisch jeweils am Monatsende im selben Monat wie die Erstauszahlung. Maßgeblich für die Höhe war die Anzahl der Kinder unter 18 Jahren bei Antragstellung.
Eigenheimzulage (ausgelaufen)
Die Eigenheimzulage förderte den Bau oder Kauf selbst genutzten Wohneigentums über acht Jahre mit jährlich 1 Prozent der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.250 Euro, zuzüglich 800 Euro Kinderzulage je Kind und Jahr. Die Förderung ist ausgelaufen: Sie gilt nur noch für Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2006 mit der Herstellung begonnen oder der Kaufvertrag rechtswirksam abgeschlossen wurde. Für Kaufverträge und Bauanträge ab dem 1. Januar 2006 gibt es keine Eigenheimzulage mehr. Da der Förderzeitraum acht Jahre betrug, sind auch die letzten Auszahlungen längst abgeschlossen. Aktuelle Alternativen sind die KfW-Programme zum Wohneigentum und die Steuerermäßigungen nach §§ 35a und 35c EStG.
KfW 424 Baukindergeld
Das Baukindergeld war ein Zuschuss der KfW für Familien, die selbstgenutztes Wohneigentum kauften oder bauten. Neue Anträge sind seit dem Ende der Antragsfrist nicht mehr möglich, die KfW weist auf ihrer Produktseite ausdrücklich darauf hin, dass der Zuschuss nicht mehr beantragt werden kann. Bereits bewilligte Zuschüsse werden über die volle Auszahlungsdauer von zehn Jahresraten weitergezahlt. Voraussetzung war, dass die geförderten Kinder zum Antragszeitpunkt unter 18 Jahre alt waren und die Immobilie selbst genutzt wird.
ZukunftsMUT
ZukunftsMUT förderte im Rahmen des Aktionsprogramms Aufholen nach Corona Projekte für Kinder, Jugendliche und Familien. Die maximale Förderung lag bei 15.000 Euro pro Projekt, der Fördersatz war gestaffelt: bis 5.000 Euro 90 Prozent, bis 10.000 Euro 80 Prozent und bis 15.000 Euro 70 Prozent. Antragsberechtigt waren gemeinnützige Organisationen aus städtischen und ländlichen Räumen mit Schwerpunkt auf strukturschwachen Regionen. Anträge konnten bis zum 31. Maerz 2022 eingereicht werden, seitdem ist das Programm beendet.
EU-Programme
1Europäische Mittel laufen fast immer über eine nationale oder eine Landesrichtlinie. Der Antrag geht deshalb selten direkt nach Brüssel.
Land und Bund zusammen denken
Der Normalfall ist nicht ein Programm, sondern eine Kombination. Dabei tauchen drei Regeln fast überall auf: dieselben Kosten dürfen in der Regel nicht zweimal gefördert werden, die Summe aller öffentlichen Mittel hat meist eine Obergrenze, und der Antrag muss vor der Beauftragung gestellt sein. Was im Einzelfall zusammenpasst, steht in der Richtlinie des jeweiligen Programms.
- Bayerische Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind
Kombinierbar mit: Die Landesstiftung leistet nachrangig, gesetzliche Leistungen wie Bürgergeld, Elterngeld oder Hilfen der Bundesstiftung Mutter und Kind müssen zuerst ausgeschöpft werden.
- Bayerischer Beitragszuschuss für Kindergartenkinder
Kombinierbar mit: Der Zuschuss senkt den Elternbeitrag direkt. Eine darüber hinausgehende Ermäßigung oder Übernahme nach Paragraf 90 SGB VIII bleibt möglich.
- Bayerisches Familiengeld
Kombinierbar mit: Wird neben Kindergeld und Elterngeld gezahlt
- Bayerisches Familiengeld
Kombinierbar mit: Kindergeld, Elterngeld, Bayerisches Krippengeld
Kommunale Förderung nicht vergessen
Neben Land und Bund legen Städte, Landkreise und Stadtwerke in Bayern eigene Töpfe auf. Die sind kleiner, oft schneller entschieden und werden selten zentral veröffentlicht. Genau deshalb ist kein Verzeichnis dort vollständig, auch unseres nicht. Ein Anruf bei der Stadtverwaltung oder ein Blick auf die Seite deines Energieversorgers lohnt sich fast immer.
2 kommunale Programme in Bayern haben wir dazu erfasst
365-Euro-Ticket MVV
Jahresticket für 365 Euro, umgerechnet ein Euro pro Tag, gültig im gesamten MVV-Verbundgebiet rund um die Uhr und auch in der Freizeit. Berechtigt sind Schuelerinnen und Schueler öffentlicher, staatlich anerkannter privater und berufsbildender Schulen mit Wohnsitz im MVV-Gebiet oder Schule im MVV-Gebiet, außerdem Auszubildende, Bundesfreiwilligendienstleistende und Teilnehmende an FSJ oder FOEJ. Die Kostendifferenz tragen der Freistaat Bayern, die Landeshauptstadt München und die MVV-Landkreise. Studierende sind nicht berechtigt.
365-Euro-Ticket VGN
Jahresticket für Schuelerinnen, Schueler und Auszubildende im Verkehrsverbund Großraum Nürnberg zum Preis von 365 Euro, also umgerechnet ein Euro pro Tag. Es gilt an 365 Tagen im gesamten Verbundgebiet, auch in der Freizeit und in den Ferien. Notwendig ist der kostenlose Verbundpass für Schuelerinnen, Schueler und Auszubildende; ab 15 Jahren zusätzlich eine Bestätigung der Schule oder Ausbildungsstätte. Die Kaufmöglichkeit wurde bis zum 31. Juli 2027 verlaengert.
Häufige Fragen zu Familienförderung in Bayern
Gibt es in Bayern eine eigene Familienförderung?
Ja. In unserem Verzeichnis stehen 17 Programme, die aus Bayern kommen und dort für dieses Thema gelten. Die Länder ergänzen die Bundesleistungen um Zuschüsse für Wohnen, Betreuung und Erstausstattung. Namen und Bedingungen findest du oben in der Liste.
Kann ich Landes- und Bundesförderung kombinieren?
Oft ja, aber nicht für dieselben Kosten. Fast alle Richtlinien schließen aus, dass ein Euro Ausgabe zweimal gefördert wird, und viele setzen zusätzlich eine Obergrenze für die gesamte öffentliche Förderung. Ob deine konkrete Kombination erlaubt ist, steht in den Richtlinien beider Programme. Im Zweifel lässt du dir die Auskunft von der Bewilligungsstelle schriftlich geben.
Wo stelle ich den Antrag in Bayern?
Landesprogramme laufen in der Regel über die LfA Förderbank Bayern oder über die Stelle, die in der jeweiligen Richtlinie genannt ist. Bundesweite Programme haben eigene Antragsstellen, die auf der Programmseite stehen. Einen zentralen Antrag für alle Ebenen gibt es nicht, jedes Programm wird einzeln beantragt.
Muss ich beantragen, bevor ich anfange?
Bei vielen Programmen ja, und das ist der häufigste Grund für eine Ablehnung. Annehmen, dass eine Leistung automatisch kommt, fast alles muss beantragt werden. Ob das für dein Programm gilt, steht in den Voraussetzungen auf der jeweiligen Programmseite. Steht dort nichts, geh im Zweifel davon aus, dass der Antrag zuerst kommt.
Gibt es zusätzlich kommunale Zuschüsse in Bayern?
Möglich ist es fast immer. Städte, Landkreise und Stadtwerke legen eigene, meist kleinere Programme auf, die selten zentral veröffentlicht werden. Bei uns sind dazu aktuell 2 kommunale Programme in Bayern erfasst. Ein Anruf bei der Stadtverwaltung oder beim Energieversorger klärt das schneller als jede Suche.
Für wen lohnt sich Familienförderung in Bayern überhaupt?
Angesprochen sind vor allem Familien, Alleinerziehende und Haushalte mit Kindern. Familienleistungen richten sich nach Haushaltsgröße und Einkommen, geprüft wird der Nachweis, nicht die Absicht. Wenn du unsicher bist, ob du in die Zielgruppe fällst, hilft der Check weiter: er stellt genau die Fragen, an denen die Richtlinien hängen.
Familienförderung in den anderen Bundesländern
Gleiches Thema, andere Landesregeln. Nützlich, wenn dein Vorhaben über eine Landesgrenze reicht.
Andere Themen in Bayern
Viele Vorhaben treffen mehrere Themen auf einmal. Ein Heizungstausch ist oft auch Sanierung, eine Gründung fast immer auch Digitalisierung.
- Heizungsförderung
- Photovoltaik-Förderung
- Sanierungsförderung
- Dämmförderung
- Fenster- und Türenförderung
- Renovierungsförderung
- Neubauförderung
- Wohneigentumsförderung
- Mobilitätsförderung
- THG-Quote
- Wallbox-Förderung
- Gründungsförderung
- Förderung für Selbständige
- Digitalisierungsförderung
- Forschungsförderung
- Personalförderung
- Bildungsförderung
- Umweltförderung
- Ökopunkte
- Agrarförderung
- Vereinsförderung
- Ehrenamtsförderung
- Kulturförderung
- Sportförderung
- Kommunalförderung
Eine Liste weiß nichts über dein Haus, deinen Betrieb oder deinen Zeitplan. Der Check sortiert dieselben Programme nach dem, was du wirklich vorhast. Und er erinnert dich an die Reihenfolge: Annehmen, dass eine Leistung automatisch kommt, fast alles muss beantragt werden.