Förderprogramme für Mobilität in Sachsen-Anhalt
Diese Programme fördern Mobilität und sind in Sachsen-Anhalt beantragbar. Bundesweite Programme sind mit drin.
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E-Auto-Förderung 2026 (Richtlinie zur sozial gestaffelten Förderung der Anschaffung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen)
Nachfolgeprogramm des 2023 beendeten Umweltbonus. Privatpersonen mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von höchstens 80.000 Euro erhalten 3.000 Euro Basisförderung für ein batterieelektrisches Fahrzeug oder Brennstoffzellenfahrzeug und 1.500 Euro für Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit Range-Extender. Je Kind unter 18 Jahren kommen 500 Euro dazu, bei Einkommen unter 60.000 Euro weitere 1.000 Euro, bei unter 45.000 Euro nochmals 1.000 Euro.
E-Auto-Förderung 2026 (sozial gestaffelte Kaufprämie)
Nachfolger des Umweltbonus und aktuell die zentrale Kaufprämie für Privatpersonen. Gefördert wird der Kauf oder das Leasing eines erstmals im Inland zugelassenen Neufahrzeugs der Klasse M1, das dem Privatvermögen zugeordnet ist. Die Höhe haengt vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen ab: reine Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge erhalten 5.000 Euro bis 45.000 Euro Einkommen, 4.000 Euro bis 60.000 Euro und 3.000 Euro bis 80.000 Euro, jeweils zuzueglich 500 Euro je förderrelevantem Kind bis maximal 6.000 Euro. Plug-in-Hybride und Range-Extender bekommen die halben Saetze, höchstens 4.500 Euro, und nur bei Erstzulassung vor dem 1. Juli 2027. Wichtigste Bedingung ist die Einkommensgrenze von 80.000 Euro, die sich um 5.000 Euro je Kind auf höchstens 90.000 Euro erhöht. Eine Kaufpreisgrenze enthält die Richtlinie nicht.
E-Auto-Förderung 2026 des Bundes
Seit dem 1. Januar 2026 gibt es wieder eine Kaufprämie des Bundes für Elektrofahrzeuge, diesmal einkommensabhängig und beschränkt auf Privatpersonen. Gefördert werden Kauf oder Leasing eines Neufahrzeugs der EU-Fahrzeugklasse M1, das seit dem 1. Januar 2026 erstmals zugelassen wurde; das Antragsportal ist am 20. Mai 2026 freigeschaltet worden, Anträge sind rückwirkend möglich. Für reine Elektroautos liegt die Basisförderung bei 3.000 Euro und steigt mit sozialer Staffelung und Kinderzuschlag auf bis zu 6.000 Euro, für Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit Range Extender von 1.500 auf bis zu 4.500 Euro. Antragsberechtigt sind Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen bis 80.000 Euro; die Grenze steigt je Kind um 5.000 Euro auf maximal 90.000 Euro bei zwei oder mehr Kindern. Unterhalb von 60.000 Euro Einkommen kommen 1.000 Euro hinzu, unterhalb von 45.000 Euro weitere 1.000 Euro, dazu 500 Euro je Kind für bis zu zwei Kinder. Das Verfahren läuft vollständig digital über die Förderzentrale des Bundes und setzt ein BundID-Konto voraus, eine Bevollmaechtigung Dritter ist möglich; finanziert werden drei Milliarden Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds für geschaetzt 800.000 Fahrzeuge bis 2029. Die Prämie ist zusätzlich zur jährlichen THG-Quote nutzbar, weil beide auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen.
THG-Prämie wirkaufendeinethg.de für E-Fahrzeuge und Ladestationen
Garantierte Prämien 2026: 165 Euro für E-Autos der Klasse M1, 165 Euro für zulassungspflichtige E-Krafträder, 247,50 Euro für E-Nutzfahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3 sowie 5.940 Euro für E-Busse der Klasse M3. Eingetragene öffentliche Ladestationen wurden für 2025 mit 35 Euro je MWh vergütet. Für Neukunden nennt der Anbieter ein befristetes Einführungsangebot von 215 Euro für das erste Fahrzeug.
Aktion Mensch Förderung für E-Lastenräder in gemeinnützigen Organisationen
Gemeinnützige Organisationen können eine Förderung von bis zu 5.000 Euro für Lastenfahrräder mit Elektroantrieb erhalten, wenn diese der Beförderung von Menschen mit Behinderung dienen. Die Förderung läuft über die Mikroförderung für Barrierefreiheit im Programm Barrierefreiheit für alle der Aktion Mensch. Diese Quelle ist besonders für Vereine relevant, die von der BAFA-Förderung für E-Lastenräder ausdrücklich ausgeschlossen sind. Der Hinweis stammt aus der Förderuebersicht des Bezirksamts Bergedorf der Freien und Hansestadt Hamburg, nicht von der Aktion Mensch selbst; Konditionen und Antragsweg sollten direkt bei der Aktion Mensch geprüft werden.
Entfernungspauschale (Pendlerpauschale)
Für jeden Arbeitstag, an dem die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, können 0,38 Euro je vollem Entfernungskilometer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Nach dem aktuellen Gesetzestext gilt dieser Satz ab dem ersten Kilometer. Massgeblich ist die kuerzeste Straßenverbindung und die einfache Entfernung, nicht die gefahrenen Kilometer. Der Höchstbetrag liegt bei 4.500 Euro im Kalenderjahr, ausgenommen bei Nutzung eines eigenen oder überlassenen Kraftwagens. Steuerfreie oder pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen für Jobtickets mindern den abziehbaren Betrag.
Entfernungspauschale für den Weg zur Arbeit
Für jeden Arbeitstag, an dem die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, können 0,38 Euro je vollem Entfernungskilometer als Werbungskosten abgezogen werden. Der Höchstbetrag liegt bei 4.500 Euro im Kalenderjahr. Wer einen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt, kann auch mehr als 4.500 Euro ansetzen. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln können die tatsaechlichen Aufwendungen angesetzt werden, soweit sie die Entfernungspauschale des Jahres übersteigen.
Bundesförderung von E-Lastenfahrrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr
Das BAFA fördert den Kauf von E-Lastenfahrrädern und E-Lastenanhaengern für den gewerblichen Guetertransport in Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen. Der Zuschuss beträgt 25 Prozent der Anschaffungsausgaben, höchstens 3.500 Euro je Fahrzeug. Antragsberechtigt sind private Unternehmen jeder Rechtsform einschließlich Freiberuflern sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Wichtigste Bedingung: Der Antrag muss zwingend vor der Bestellung beim Haendler gestellt werden, eine Bestellbestätigung vor dem Zuwendungsbescheid führt in der Regel zur Ablehnung.
Bundesförderung von E-Lastenfahrrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr (E-Lastenfahrrad-Richtlinie)
Das BAFA bezuschusst den Kauf fabrikneuer E-Lastenfahrräder und E-Lastenanhänger für den gewerblichen Lastenverkehr mit 25 Prozent der Anschaffungsausgaben, maximal 3.500 Euro pro Fahrzeug. Antragsberechtigt sind private Unternehmen inklusive freiberuflich Tätiger sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Antragstellung ist seit dem 1. Oktober 2024 möglich und muss zwingend vor der Bestellung erfolgen.
E-Lastenfahrrad-Richtlinie
Gefördert wird die Anschaffung von E-Lastenfahrrädern und Lastenfahrradanhaengern mit elektrischer Antriebsunterstützung. Der Zuschuss beträgt 25 Prozent der Ausgaben, höchstens 3.500 Euro je E-Lastenfahrrad oder Lastenfahrradanhaenger. Antragsberechtigt sind private Unternehmen, kommunale Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit und öffentliche Körperschaften wie Hochschulen. Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt. Die Programmlaufzeit reicht vom 1. Oktober 2024 bis 30. Juni 2027, eine Einreichungsfrist gibt es nicht.
E-Lastenfahrrad-Richtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative
Zuschuss von 25 Prozent der Anschaffungskosten, höchstens 3.500 Euro je fabrikneuem E-Lastenfahrrad oder E-Lastenanhänger für den gewerblichen Einsatz. Das Rad muss mindestens 170 Kilogramm zulässiges Gesamtgewicht haben und deutlich mehr Transportkapazität bieten als ein normales Fahrrad. Antragsberechtigt sind private Unternehmen unabhängig von der Rechtsform, kommunale Unternehmen in privatrechtlicher Form sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Hochschulen. Anträge laufen elektronisch über das BAFA-Portal, eine feste Einreichungsfrist gibt es nicht.
Förderung von E-Lastenfahrrädern für Unternehmen
Der Bund fördert seit dem 1. Oktober 2024 die Anschaffung von E-Lastenfahrrädern und E-Lastenanhaengern für den gewerblichen Lastentransport mit 25 Prozent der Anschaffungskosten, maximal 3.500 Euro je Rad oder Anhaenger. Antragsberechtigt sind private Unternehmen aller Rechtsformen sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts; Kommunen, Landkreise und Vereine sind ausgeschlossen. Das Rad muss ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 170 Kilogramm haben, fest verbundene Transportmöglichkeiten bieten und mit höchstens 250 Watt bis 25 km/h unterstützen. Der Antrag muss vor der Bestellung gestellt werden.
Förderung von E-Lastenfahrrädern in der Wirtschaft (E-Lastenfahrrad-Richtlinie)
Der Bund fördert die Anschaffung von E-Lastenfahrrädern und E-Lastenanhaengern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in der Wirtschaft. Der Zuschuss beträgt 25 Prozent der Anschaffungskosten, höchstens 3.500 Euro je E-Lastenfahrrad oder E-Lastenanhaenger. Antragsberechtigt sind private Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, etwa Hochschulen. Kommunen und Vereine sind ausdrücklich ausgeschlossen. Die wichtigste Bedingung: Der Antrag muss zwingend vor der Beauftragung, also vor der Bestellung beim Haendler oder Hersteller, gestellt werden. Anträge sind seit dem 1. Oktober 2024 möglich. Das ist derzeit die einzige bundesweite Lastenradförderung, nachdem viele Landes- und Stadtprogramme ausgelaufen sind.
Förderung von E-Lastenfahrrädern und E-Lastenanhaengern
Gefördert wird die Anschaffung von E-Lastenfahrrädern und E-Lastenanhaengern mit 25 Prozent der Anschaffungsausgaben, maximal 3.500 Euro pro Fahrzeug. Der Zuschuss wird nicht zurückgezahlt. Antragsberechtigt sind private Unternehmen aller Rechtsformen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Hochschulen.
Bundesförderung Laden im Mehrparteienhaus
Seit dem 15. April 2026 fördert der Bund den Aufbau von Ladeinfrastruktur in und an bestehenden Mehrparteienhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten. Gefördert werden Vorverkabelung, an die Vorverkabelung angeschlossene Ladepunkte, Netzanschlüsse, Bauarbeiten und technische Ausruestung mit bis zu 2.000 Euro je elektrifiziertem Stellplatz inklusive Ladepunkt. Antragsberechtigt sind Wohnungseigentümergemeinschaften und ihre Mitglieder, private Eigentümer von Mehrfamilienhäusern, Stellplatzeigentümer, kleine und mittlere Unternehmen sowie Wohnungsunternehmen. Für das Programm stehen rund 500 Millionen Euro bereit. Eine Kernbedingung ist die Vorverkabelung von mindestens 20 Prozent der Wohnstellplätze.
Förderprogramm Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern
Zuschuss für Vorverkabelung und Ladepunkte an Stellplätzen bestehender Mehrparteienhäuser. Gefördert werden 1.300 Euro je Stellplatz für die reine Vorverkabelung, 1.500 Euro mit Ladepunkt und 2.000 Euro bei bidirektionalem Laden. Förderfähig sind auch Netzanschluss, Tiefbau und technische Ausrüstung. Das Programm hat ein Volumen von 500 Millionen Euro.
Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern
Zuschuss von bis zu 2.000 Euro je zu elektrifizierendem Stellplatz für Anschaffung und Errichtung von Ladeinfrastruktur in und an bestehenden Mehrparteienhäusern mit mindestens drei Wohneinheiten. Förderfähig sind Vorverkabelung, Ladepunkte in Verbindung mit der Vorverkabelung, Netzanschluss, Baumaßnahmen und technische Ausruestung. Das Programm setzt Maßnahme 3 des Masterplans Ladeinfrastruktur 2030 um und ist der faktische Nachfolger des 2023 ausgelaufenen KfW 440. Es läuft in drei parallelen Förderaufrufen für Wohnungseigentümergemeinschaften, für KMU und private Eigentümer sowie für Wohnungsbaugesellschaften. Anträge sind seit dem 15.04.2026 möglich.
THG-Prämie geld-für-eauto.de für E-Fahrzeuge und Ladestrom
Drei Auszahlungsvarianten für Pkw der Klasse M1 im Jahr 2026: Express mit 340 Euro innerhalb von maximal sieben Tagen, Garantie mit 390 Euro nach etwa 18 bis 24 Wochen und Risiko mit bis zu 400 Euro, bei dem 90 Prozent des Marktpreises ausgezahlt werden. Für Ladestrom aus Ladesäulen und geteilten Wallboxen zahlt der Anbieter 17 Cent je Kilowattstunde. Plug-in-Hybride werden nicht angenommen.
THG-Prämie über geld-für-eauto.de
Die Hamburger ZusammenStromen GmbH betreibt geld-für-eauto.de und bietet für 2026 drei Auszahlungsmodelle an: Express mit 340 Euro innerhalb von maximal sieben Tagen, Garantie mit 390 Euro nach rund 18 bis 24 Wochen und ein marktabhängiges Modell mit bis zu 400 Euro. Angenommen werden Fahrzeuge der Klasse M1 mit rein batterieelektrischem Antrieb, Hybride sind ausgeschlossen. Für die Anmeldung wird der Fahrzeugschein hochgeladen, den Rest übernimmt der Anbieter. Ein Empfehlungsprogramm bringt zusätzlich 25 Euro je geworbenem Kunden.
Mobilitätsbudget über die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze (Paragraf 8 Absatz 2 Satz 11 EStG)
Wer statt eines Dienstwagens ein Mobilitätsbudget anbietet, kann Sachbezüge bis 50 Euro im Kalendermonat steuerfrei gewähren. Der Gesetzestext stellt klar, dass Sachbezüge ausser Ansatz bleiben, wenn die Vorteile nach Anrechnung gezahlter Entgelte insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag: Wird sie überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Eine eigene Pauschalierungsvorschrift speziell für Mobilitätsbudgets enthält Paragraf 40 Absatz 2 EStG derzeit nicht.
DeutschlandJobTicket für Beschäftigte des Bundes
Beschäftigte des Bundes und dem Bund nahestehender Arbeitgeber können das Deutschlandticket als DeutschlandJobTicket (DJT) beziehen. Das BADV hat dafuer gesonderte Vereinbarungen mit den Verkehrsverbünden abgeschlossen. Seit dem 1. Januar 2026 kostet das DJT 59,85 Euro pro Monat, das sind 5 Prozent Rabatt auf den regulaeren Preis von 63 Euro. Der Arbeitgeber muss mindestens 25 Prozent des Ausgabepreises zuschiessen, also 15,75 Euro; der höchstmögliche Zuschuss liegt bei 23,28 Euro im Monat. Die Mitnahmemöglichkeiten sind gegenueber regionalen Jobtickets eingeschraenkt: mitfahren dürfen nur Kinder unter sechs Jahren, eine bundesweite Hunde- oder Fahrradmitnahme ist nicht enthalten. Die Bestellung läuft über die jeweilige Dienststelle.
Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge (Paragraf 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz)
Das Halten reiner Elektrofahrzeuge ist von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Die Befreiung gilt für Fahrzeuge mit Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2030 für zehn Jahre ab Erstzulassung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035. Bei Halterwechsel läuft die Restfrist weiter.
Förderung einer nachhaltigen multimodalen Mobilität in den Städten und ihrem Pendlerraum
EFRE-Zuschuss für investive Maßnahmen zur Stärkung des öffentlichen Verkehrsnetzes und der aktiven Mobilität sowie für digitale Mobilitätslösungen, emissionsfreie Stadtlogistik und Konzeptentwicklung. Kommunen erhalten bis zu 90 Prozent, andere Antragsteller bis zu 60 Prozent der förderfähigen Kosten.
GRW-Infrastrukturförderung Sachsen-Anhalt
Zuschuss für wirtschaftsnahe Infrastrukturvorhaben zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes, darunter Industrie- und Gewerbegebiete sowie touristische Einrichtungen. Der Fördersatz beträgt in der Regel 60 Prozent, bei besonderem Landesinteresse bis zu 80 Prozent und bei interkommunalen Kooperationen bis zu 90 Prozent. Touristische Infrastruktur wird mit 60 Prozent gefördert.
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