Antragio

Förderprogramme für Mobilität in Bremen

Diese Programme fördern Mobilität und sind in Bremen beantragbar. Bundesweite Programme sind mit drin.

300 Programme gefunden

Wie das läuft: Förderung für Mobilität

Seite 9 von 13

BundPrämie

THG-Quote für Halter von Elektro-Pkw (Fahrzeugklasse M1)

Halter reiner Batterieelektrofahrzeuge können die eingesparten Treibhausgase als Quote an die Mineraloelwirtschaft verkaufen. Rechtsgrundlage sind Paragraf 37a BImSchG und die 38. BImSchV, die Strom für Elektrofahrzeuge mit dem dreifachen Energiegehalt auf die Treibhausgasminderungsquote anrechnet. Das Umweltbundesamt prüft und bescheinigt die Strommengen, das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) rechnet sie an. Pro Fahrzeug und Kalenderjahr ist genau ein Antrag möglich, das Geld kommt aus dem Quotenhandel und nicht aus dem Bundeshaushalt. Plug-in-Hybride sind ausgeschlossen.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Umweltbundesamt (UBA)
BundPrämie

THG-Quote für Halter von reinen Batterieelektrofahrzeugen (nicht-öffentliches Laden nach Paragraf 7 der 38. BImSchV)

Wer ein rein batterieelektrisches Fahrzeug auf sich zugelassen hat, gilt als Ladepunktbetreiber und kann sich pro Fahrzeug und Verpflichtungsjahr eine pauschale Strommenge (Schätzwert) vom Umweltbundesamt bescheinigen lassen. Der Strom wird mit dem dreifachen Energiegehalt auf die Treibhausgasminderungsquote angerechnet. Der Erlös entsteht erst durch den Verkauf an ein quotenverpflichtetes Unternehmen, in der Praxis über THG-Vermarkter als beauftragte Dritte.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Umweltbundesamt (UBA), Vermarktung über private THG-Quotenhändler
BundPrämie

THG-Quote für Vereine und gemeinnützige Organisationen

Vereine, Wohlfahrtsverbände und andere gemeinnützige Träger können für ihre Elektrofahrzeuge dieselben pauschalen Schaetzwerte geltend machen wie Unternehmen, da es für die Berechtigung nicht darauf ankommt, ob das Fahrzeug auf eine natürliche oder juristische Person zugelassen ist. Praktisch relevant ist das vor allem für E-Transporter im Fahrdienst oder in der Essensausgabe, die als Klasse N1 mit 3.000 kWh angesetzt werden. Erforderlich ist je Fahrzeug eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I, aus der der Verein als Halter hervorgeht, und die Meldung bis zum 15. November des Verpflichtungsjahres. Die steuerliche Behandlung haengt davon ab, ob das Fahrzeug einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder dem ideellen Bereich zuzuordnen ist; das sollte vor der Meldung mit der Steuerberatung geklaert werden, weil die veröffentlichte Verwaltungsauffassung nur zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen unterscheidet. Für Anträge ab dem 17. April 2026 erhebt das Umweltbundesamt eine Gebühr von mindestens 94,60 Euro, die bei kleinen Fahrzeugzahlen die Prämie aufzehren kann; wer über einen Pooling-Dienstleister meldet, ist selbst nicht Antragsteller beim UBA.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Umweltbundesamt (Bescheinigung), Auszahlung über Quotenhaendler
BundPrämie

THG-Quote für kommunale Fuhrparks und Behörden

Auch Kommunen, Eigenbetriebe und Behörden dürfen mit ihren Elektrofahrzeugen am THG-Quotenhandel teilnehmen und dafuer Pooling-Dienstleister beauftragen; das Umweltbundesamt bestätigt das ausdrücklich. Ob das Fahrzeug auf eine natürliche oder eine juristische Person zugelassen ist, spielt für die Berechtigung keine Rolle. Für kommunale Fuhrparks lohnt sich vor allem die Mischung aus Pkw, Transportern und Spezialfahrzeugen, weil je Fahrzeugklasse unterschiedliche Schaetzwerte gelten: 2.000 kWh allgemein, 3.000 kWh bei N1, 20.600 kWh bei N2, 33.400 kWh bei N3 und 72.000 kWh bei Bussen der Klasse M3. Kommunale Ladepunkte an Standorten, die der Allgemeinheit zugänglich sind, können zusätzlich als öffentlich zugängliche Ladepunkte nach § 6 gemeldet werden, dann aber mit gemessener statt geschaetzter Menge. Die beiden Wege dürfen sich für dieselbe Strommenge nicht überschneiden.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Umweltbundesamt (Bescheinigung), Auszahlung über Quotenhaendler
BundPrämie

THG-Quote für landwirtschaftliche Betriebe

Landwirtschaftliche Betriebe können die THG-Quote für ihre zugelassenen Elektrofahrzeuge nutzen, typischerweise für E-Pkw, E-Transporter der Klasse N1 und elektrische Lkw. Entscheidend ist die Zulassungspflicht: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Zugmaschinen ohne Zulassungsbescheinigung Teil I sind ausgeschlossen, weil für zulassungsfreie Fahrzeuge bisher kein Schaetzwert bekanntgegeben wurde. Besonders interessant ist die Kombination mit einer eigenen Photovoltaik- oder Windanlage: Wird ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt hinter demselben Netzverknuepfungspunkt direkt aus der Anlage versorgt, darf der niedrigere Emissionswert der erneuerbaren Quelle angesetzt werden. Ohne öffentliche Zugänglichkeit bleibt es beim pauschalen Schaetzwert je Fahrzeug. Da die Fahrzeuge im Betriebsvermögen stehen, ist die Prämie Betriebseinnahme und bei Zuordnung zum Unternehmensvermögen umsatzsteuerpflichtig.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Umweltbundesamt (Bescheinigung), Auszahlung über Quotenhaendler
BundPrämie

THG-Quote für leichte E-Nutzfahrzeuge (Fahrzeugklasse N1)

Für rein elektrische leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1, also Transporter bis 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse, hat das Bundesumweltministerium mit der Bekanntmachung vom 10. August 2023 einen eigenen Schaetzwert von 3.000 kWh je Fahrzeug und Verpflichtungsjahr bekanntgegeben. Der Wert liegt höher als beim Pkw, weil Nutzfahrzeuge im Schnitt mehr Strom laden. Berechtigt ist die Person oder das Unternehmen, auf die das Fahrzeug zugelassen ist; sie gilt für das nicht öffentliche Laden als Ladepunktbetreiber. Erforderlich ist je Fahrzeug eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I, aus der die Fahrzeugklasse N1 hervorgeht, und die Meldung bis zum 15. November des Verpflichtungsjahres. Da die Fahrzeuge in der Regel im Betriebsvermögen stehen, ist die Prämie Betriebseinnahme und bei Zuordnung zum Unternehmensvermögen zusätzlich umsatzsteuerpflichtig.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Umweltbundesamt (Bescheinigung), Auszahlung über Quotenhaendler
BundPrämie

THG-Quote für reine Elektro-Pkw (Fahrzeugklasse M1) - Privatpersonen

Wer ein rein batterieelektrisches Auto der Klasse M1 auf sich zugelassen hat, gilt nach § 7 der 38. BImSchV als Betreiber eines nicht öffentlichen Ladepunktes und kann sich die geladene Strommenge vom Umweltbundesamt bescheinigen lassen. Für das nicht öffentliche Laden gilt ein pauschaler Schaetzwert von 2.000 kWh je Fahrzeug und Verpflichtungsjahr, unabhängig von der tatsaechlichen Fahrleistung. Ladepunktbetreiber und damit Berechtigter ist ausdrücklich die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist, nicht der Eigentümer der Wallbox; wer eine Wallbox betreibt, aber kein Elektrofahrzeug auf sich zugelassen hat, kann über diesen Weg nichts geltend machen. Eine messgenaue Abrechnung ist auch dann nicht möglich, wenn die private Ladestation einen eigenen geeichten Zähler hat, es bleibt in jedem Fall beim Schaetzwert. Das Umweltbundesamt zahlt selbst kein Geld aus, es stellt nur die Bescheinigung aus; die Vergütung kommt von einem Quotenhaendler, der die Mengen buendelt und an quotenverpflichtete Mineraloelunternehmen weitergibt. Wichtigste Bedingung ist die Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I, aus der Halter, Erstzulassung, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Fahrzeugklasse lesbar hervorgehen müssen. Die Anrechnung ist pro Fahrzeug nur einmal je Kalenderjahr möglich; bei Halterwechsel im laufenden Jahr erhält sie, wer zuerst den Antrag stellt. Bei Privatpersonen ist die Prämie nach Auffassung der Finanzverwaltung als nicht steuerbare Leistung weder einkommen- noch umsatzsteuerpflichtig. Wichtig für Selbstmelder: Nach der Vollzugsseite des Umweltbundesamtes sind Anträge ab dem 17. April 2026 gebührenpflichtig (Rahmen 94,60 bis 6.500 Euro), was bei einem einzelnen Privatfahrzeug die Prämie übersteigen kann; wer über einen Pooling-Dienstleister meldet, ist selbst nicht Antragsteller beim UBA.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Umweltbundesamt (Bescheinigung), Auszahlung über Quotenhaendler
BundPrämie

THG-Quote für schwere E-Lkw (Fahrzeugklasse N3)

Für rein elektrische schwere Lastkraftwagen der Klasse N3 über 12 Tonnen zulässiger Gesamtmasse gilt der höchste Schaetzwert im Gueterverkehr: 33.400 kWh je Fahrzeug und Verpflichtungsjahr. Berechtigt ist der Halter, also das Transport- oder Logistikunternehmen, auf das der Lkw zugelassen ist. Wie bei allen Fahrzeugen nach § 7 der 38. BImSchV wird der Schaetzwert pauschal und nur einmal je Fahrzeug und Kalenderjahr bescheinigt, auch wenn der Lkw unterjährig zugelassen oder abgemeldet wurde. Ab dem Kalenderjahr 2027 gilt für N3-Fahrzeuge nach § 7 Absatz 6 der 38. BImSchV abweichend vom allgemeinen Anrechnungsfaktor 3 der höhere Faktor 4; der Faktor tritt an die Stelle des bisherigen, er kommt nicht zusätzlich hinzu, die Anrechnung steigt also um rund ein Drittel. Nachweis bleibt die Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I; Meldefrist ist der 15. November des Verpflichtungsjahres.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Umweltbundesamt (Bescheinigung), Auszahlung über Quotenhaendler
BundPrämie

THG-Quote für zulassungspflichtige E-Motorräder und E-Roller ab Klasse L3e

Auch rein elektrische Motorräder und Roller können an der THG-Quote teilnehmen, sofern sie zulassungspflichtig sind und eine Zulassungsbescheinigung Teil I haben. Das betrifft in der Praxis Fahrzeuge ab Klasse L3e; im Antragsformular des Umweltbundesamtes werden sie unter der Auswahl Andere geführt, weil das Bundesumweltministerium für diese Klassen keinen eigenen Schaetzwert bekanntgegeben hat. Eigene Schaetzwerte gibt es nur für N1, N2, N3 und M3, sodass für alle übrigen zulassungspflichtigen Fahrzeuge der allgemeine Schaetzwert von 2.000 kWh je Fahrzeug und Verpflichtungsjahr gilt, also derselbe Wert wie für einen Pkw. Entscheidend ist die Abgrenzung nach unten: Fahrzeuge, die nach § 3 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zulassungsfrei sind, etwa E-Roller und Mofas mit Versicherungskennzeichen bis 45 km/h, sind ausgeschlossen, weil für diese Klassen bislang kein Schaetzwert bekanntgegeben wurde. Ebenfalls ausgeschlossen sind E-Bikes, Pedelecs und E-Scooter ohne Zulassungsbescheinigung Teil I.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Umweltbundesamt (Bescheinigung), Auszahlung über Quotenhaendler
BundPrämie

THG-Quote für öffentlich zugängliche Ladepunkte (Paragraf 6 der 38. BImSchV)

Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte lassen sich die tatsächlich abgegebene Strommenge in Megawattstunden bescheinigen und verkaufen sie an Quotenverpflichtete. Angerechnet wird mit dem Faktor 3. Für das Verpflichtungsjahr 2025 hat das UBA rund 2.049 GWh aus öffentlichen Ladepunkten bescheinigt. Gemeldet wird je Ladepunkt einmal jährlich bis zum 28. Februar des Folgejahres.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Umweltbundesamt (Bescheinigung), Vermarktung über Quotenhandel
BundPrämie

THG-Quote für öffentlich zugängliche Ladepunkte (§ 6 der 38. BImSchV)

Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte rechnen nicht mit einem Pauschalwert ab, sondern mit der tatsaechlich gemessenen Strommenge, die im Verpflichtungsjahr für Straßenfahrzeuge entnommen wurde. Seit der Neuordnung des Ladesäulenrechts vom 23. Dezember 2025 verweist § 6 der 38. BImSchV auf § 2 Nummer 2 der neuen Ladesäulenverordnung: Öffentlich zugänglich ist ein Ladepunkt, der sich an einem Standort oder in Räumlichkeiten befindet, die der Allgemeinheit zugänglich sind, unabhängig davon, ob der Zugang Beschränkungen oder Bedingungen unterliegt. Kunden- und Geschäftshausparkplätze fallen darunter, ein reiner Mitarbeiterparkplatz nicht. Voraussetzung ist die Anzeige des Ladepunktes bei der Bundesnetzagentur nach § 4 Absatz 1 der Ladesäulenverordnung samt Veröffentlichung oder Zustimmung zur Veröffentlichung sowie eine mess- und eichrechtskonform ermittelte Strommenge. Zu melden sind Standort, Strommenge in Megawattstunden, Entnahmezeitraum, der Identifizierungscode der ID-Registrierungs-Organisation, seit der Bekanntmachung des UBA vom 10. Juni 2026 die EVSE Operator ID, sowie für jeden Ladepunkt die vollständige EVSEID. Die Meldung ist bis zum 28. Februar des Folgejahres möglich und damit deutlich später als bei Fahrzeugen; Aufzeichnungen und Eigenerklärungen sind drei Jahre aufzubewahren.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Umweltbundesamt (Bescheinigung), Auszahlung über Quotenhaendler
BundPrämie

THG-Quote mit Erneuerbaren-Bonus für öffentliche Ladepunkte (§ 5 Abs. 5 der 38. BImSchV)

Wer einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt direkt mit Wind- oder Sonnenstrom versorgt, darf statt des deutschen Strommixes den deutlich niedrigeren Emissionswert der jeweiligen erneuerbaren Quelle ansetzen und erzielt damit eine höhere Treibhausgasminderung je Kilowattstunde. Für das Verpflichtungsjahr 2026 hat das Umweltbundesamt den Durchschnittswert des deutschen Strommixes mit 119 Kilogramm CO2-Aequivalent je Gigajoule bekanntgegeben, gegenueber 15,7 bei Photovoltaik, 4,9 bei Windenergie an Land und 2,7 bei Windenergie auf See. Die Bedingungen sind streng: Der Strom darf nicht aus dem Netz entnommen werden, sondern muss innerhalb eines 15-Minuten-Intervalls direkt von der Erzeugungsanlage bezogen werden, und Anlage und Ladepunkt müssen hinter demselben Netzverknuepfungspunkt liegen; eine Zwischenspeicherung ist zulässig. Nachzuweisen ist das über Messwerte des Messstellenbetreibers im 15-Minuten-Raster, sowohl an der Erzeugungsanlage als auch am Ladepunkt. Stammt nur ein Teil des Stroms aus der netzentkoppelten Anlage, gilt der guenstige Wert auch nur für diesen Anteil. Bis einschließlich 2027 zählen nur Wind und Sonne; ab dem Verpflichtungsjahr 2028 kommen Biomasse, Deponiegas, Klaergas und Biogas hinzu.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Umweltbundesamt (Bescheinigung), Auszahlung über Quotenhaendler
BundPrämie

THG-Quote mit Mehrfachanrechnung für E-Busse und schwere E-Nutzfahrzeuge (Paragraf 7 Absatz 6 der 38. BImSchV)

Für rein batterieelektrische Fahrzeuge der Klassen M3 (Busse) und N3 (schwere Lkw) wird die anrechenbare Strommenge ab dem Kalenderjahr 2027 mit dem Faktor 4 multipliziert. Der Faktor sinkt schrittweise: 3,5 ab 2035, 3 ab 2036, 2,5 ab 2037, 2 ab 2038, 1,5 ab 2039 und 1 ab 2040. Für diese Klassen gibt es zudem eigene Schätzwerte.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Umweltbundesamt (UBA)
BundPrämie

THG-Quote über Quotenhaendler und Pooling - Fixpreis oder Marktpreis

Das Umweltbundesamt bescheinigt nur Strommengen, es zahlt keine Prämien aus. Geld fliesst erst, wenn die bescheinigte Menge an ein quotenverpflichtetes Mineraloelunternehmen geht, und weil diese kaum Verträge mit einzelnen Fahrzeughaltern schließen, buendeln Pooling-Dienstleister viele kleine Mengen zu einem Sammelantrag. Bei einem Fixpreisangebot sagt der Haendler einen festen Betrag je Fahrzeug zu und trägt das Preisrisiko selbst; bei einem Markt- oder Flexpreis richtet sich die Auszahlung nach dem tatsaechlich erzielten Verkaufserloes abzueglich Provision, was mehr bringen kann, aber auch weniger. Konkrete Beträge nennt keine amtliche Quelle, sie ergeben sich allein aus dem Vertrag; die Auszahlung erfolgt nicht sofort nach der Anmeldung, sondern erst nach dem Bescheid des Umweltbundesamtes und nach den Vertragsbedingungen des Anbieters. Zwei Einschränkungen sind wichtig: Ein Zwischenhandel mit UBA-Bescheinigungen ist nicht zulässig, die Menge darf nur direkt an einen Quotenverpflichteten gehen, und nach der Antragstellung kann der Dritte nicht mehr gewechselt werden. Stellt ein Dienstleister als bestimmter Dritter einen Antrag mit weniger als 500 MWh, darf er im selben Verpflichtungsjahr keinen weiteren Antrag mehr stellen.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Private Quotenhaendler und Pooling-Dienstleister, Bescheinigung durch das Umweltbundesamt
BundPrämie

Teilnahme von Behörden und Kommunen am THG-Quotenhandel

Das Umweltbundesamt stellt in seinem FAQ ausdrücklich klar, dass auch Behörden mit ihren Elektrofahrzeugen am THG-Quotenhandel teilnehmen und dafür Pooling-Dienstleister beauftragen dürfen. Ob das Fahrzeug auf eine natürliche oder eine juristische Person zugelassen ist, spielt keine Rolle. Für kommunale Fuhrparks mit E-Bussen der Klasse M3 sind das schnell fünfstellige Beträge je Fahrzeug und Jahr.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Umweltbundesamt
BundSonstiges

Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) nach Paragraf 37a BImSchG

Wer Otto- oder Dieselkraftstoff in Verkehr bringt, muss die Treibhausgasemissionen gegenüber einem Referenzwert mindern. Der Pfad: 10,6 Prozent ab 2025, 12 Prozent ab 2026, 17,5 Prozent ab 2027, 19,5 Prozent 2028, 22,5 Prozent 2029, 26,5 Prozent 2030, 30 Prozent 2031 und weiter bis 65 Prozent ab 2040. Basiswert ist 94,1 kg CO2-Äquivalent je Gigajoule bis 2025 und 94 kg ab 2026. Aus dieser Pflicht entsteht der gesamte Markt für THG-Prämien.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesrepublik Deutschland, Vollzug: Hauptzollamt Frankfurt (Oder) (Biokraftstoffquotenstelle)
BundPrämie

Treibhausgasminderungsquote für reine Batterieelektrofahrzeuge (THG-Quote nach 38. BImSchV)

Wer ein reines Batterieelektrofahrzeug hält, kann die eingesparten Treibhausgasemissionen über die THG-Quote verkaufen. Der in Elektrofahrzeugen genutzte Strom wird mit dem dreifachen Energiegehalt angerechnet. Für nicht-öffentliches Laden gilt pro zugelassenem Batterieelektrofahrzeug ein pauschaler Schätzwert, den das Bundesumweltministerium jährlich im Bundesanzeiger bekanntgibt. Das Umweltbundesamt stellt die Bescheinigung aus, den Erlös erzielt man über einen Vertrag mit einem quotenverpflichteten Unternehmen oder einen Vermarkter.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Umweltbundesamt als Bescheinigungsstelle, Quotenstelle ist das Hauptzollamt Frankfurt (Oder)
BundZuschuss

Umweltfreundliche Bordstrom- und mobile Landstromversorgung von See- und Binnenschiffen

Gefördert werden investive Maßnahmen zur Marktaktivierung alternativer Technologien für die Bordstrom- und mobile Landstromversorgung von See- und Binnenschiffen. Damit sollen Dieselgeneratoren während der Hafenliegezeit ersetzt und Luftschadstoffemissionen gesenkt werden. Anträge werden seit dem 1. Januar 2023 über das Portal easy-Online entgegengenommen.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesministerium für Verkehr (BMV), Projektträger Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV)
BundSonstiges

Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr mit Wertmarke

Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G, aG, H, Bl oder Gl werden im öffentlichen Nahverkehr unentgeltlich befördert, wenn ihr Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist. Die Wertmarke ist gegen einen jährlichen oder halbjährlichen Eigenanteil erhältlich, der im Gesetz mit 80 Euro je Jahr und 40 Euro je halbes Jahr angelegt ist und regelmäßig zusammen mit der Ausgleichsabgabe angepasst wird. Blinde Menschen, hilflose Menschen sowie Beziehende bestimmter Sozialleistungen erhalten die Wertmarke kostenfrei. Der aktuelle Eigenanteil ist bei der zuständigen Behörde zu erfragen.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Versorgungsaemter beziehungsweise nach Landesrecht zuständige Behörden
BundSonstiges

Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im Nahverkehr (Paragraf 228 SGB IX)

Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeintraechtigt, hilflos oder gehoerlos sind, werden im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert. Grundlage ist ein entsprechend gekennzeichneter Ausweis nach Paragraf 152 Absatz 5 SGB IX mit gültiger Wertmarke. Für die Wertmarke ist eine Eigenbeteiligung zu zahlen; Paragraf 228 Absatz 2 SGB IX nennt als Ausgangsbetrag 80 Euro für ein Jahr und 40 Euro für ein halbes Jahr, dieser Betrag erhöht sich jedoch automatisch mit der Ausgleichsabgabe und wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gemacht, zuletzt mit Wirkung zum 1. Januar 2025. Den aktuell gültigen Betrag nennt das zuständige Versorgungsamt. Kostenlos ist die Wertmarke nach Paragraf 228 Absatz 4 SGB IX unter anderem für blinde und hilflose Menschen sowie für Beziehende von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, von laufenden Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel SGB XII und von Leistungen nach dem SGB VIII oder SGB XIV. Wer die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung nach Paragraf 3a Absatz 2 KraftStG nutzt, bekommt keine Wertmarke.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bund, Ausgabe der Wertmarke durch die Versorgungsaemter der Länder
BundSonstiges

Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen nach Paragraf 228 SGB IX

Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeintraechtigt oder hilflos oder gehoerlos sind, werden im öffentlichen Nahverkehr unentgeltlich befördert. Das betrifft die Merkzeichen G, aG, H, Bl und Gl. Notwendig sind ein Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck und ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke, das beim Versorgungsamt des Wohnsitzlandes beantragt wird. Die Wertmarke kostet nach Paragraf 228 Absatz 3 SGB IX 80 Euro für ein Jahr oder 40 Euro für ein halbes Jahr. Kostenlos ist sie unter anderem für blinde und hilflose Menschen (Merkzeichen Bl oder H), für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, Sozialhilfe oder vergleichbaren Leistungen sowie für bestimmte Kriegsbeschaedigte. Die Freifahrt gilt bundesweit im Nahverkehr, nicht im Fernverkehr.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bund, Ausgabe von Ausweis und Wertmarke durch die Versorgungsaemter der Länder
BundSonstiges

Unentgeltliche Mitnahme einer Begleitperson (Merkzeichen B, Paragraf 228 Absatz 6 und Paragraf 229 Absatz 2 SGB IX)

Ist im Schwerbehindertenausweis die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson eingetragen (Merkzeichen B), wird die Begleitperson unentgeltlich befördert. Die Unentgeltlichkeit selbst regelt Paragraf 228 Absatz 6 Nummer 1 SGB IX und gilt ausdrücklich im Nah- und im Fernverkehr; eine eigene Wertmarke der schwerbehinderten Person ist dafuer nicht erforderlich. Wer zur Mitnahme berechtigt ist, bestimmt Paragraf 229 Absatz 2 SGB IX: schwerbehinderte Menschen, die bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Unentgeltlich mitgenommen werden nach Paragraf 228 Absatz 6 Nummer 2 SGB IX außerdem Handgepaeck, ein Krankenfahrstuhl, orthopaedische Hilfsmittel sowie Führ- und gekennzeichnete Assistenzhunde.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bund, Feststellung durch die Versorgungsaemter der Länder
BundSteuervorteil

Viertel-Regelung für elektrische Dienstwagen (0,25-Prozent-Regel)

Bei der privaten Nutzung eines elektrischen Dienstwagens wird der Bruttolistenpreis nach Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 4 EStG nur zu einem Viertel angesetzt, was die monatliche Versteuerung von einem Prozent auf 0,25 Prozent senkt. Voraussetzung ist ein Fahrzeug ohne Kohlendioxidemission je gefahrenem Kilometer und ein Bruttolistenpreis von nicht mehr als 100.000 Euro. Die Regelung gilt für Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031. Sie wirkt sowohl beim Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil als auch beim Unternehmer bei der Privatnutzungsentnahme.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesministerium der Finanzen
BundSteuervorteil

Viertelregelung bei der Dienstwagenbesteuerung von Elektrofahrzeugen

Bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs wird der Bruttolistenpreis nur zu einem Viertel angesetzt, statt der sonst üblichen ein Prozent des vollen Listenpreises pro Monat. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenem Kilometer hat und der Bruttolistenpreis nicht mehr als 100.000 Euro beträgt. Die Regelung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 angeschafft werden. Für Plug-in-Hybride mit höchstens 50 Gramm CO2 je Kilometer oder mindestens 80 Kilometern elektrischer Reichweite gilt bei Anschaffung ab 2025 eine Halbierung des Listenpreises.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesministerium der Finanzen, Umsetzung über die Finanzaemter

Mehr zu Mobilität

Eine Liste zeigt alles zu Mobilität. Der Check sortiert dieselben Programme nach dem, was du wirklich vorhast.