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THG-Quote für Halter von reinen Batterieelektrofahrzeugen (nicht-öffentliches Laden nach Paragraf 7 der 38. BImSchV)

Umweltbundesamt (UBA), Vermarktung über private THG-Quotenhändler · bundesweit

Wer ein rein batterieelektrisches Fahrzeug auf sich zugelassen hat, gilt als Ladepunktbetreiber und kann sich pro Fahrzeug und Verpflichtungsjahr eine pauschale Strommenge (Schätzwert) vom Umweltbundesamt bescheinigen lassen. Der Strom wird mit dem dreifachen Energiegehalt auf die Treibhausgasminderungsquote angerechnet. Der Erlös entsteht erst durch den Verkauf an ein quotenverpflichtetes Unternehmen, in der Praxis über THG-Vermarkter als beauftragte Dritte.

Förderhöhe
je nach Vorhaben
Fördersatz
nicht angegeben
Frist
Mitteilung der energetischen Menge bis 28. Februar des Folgejahres; unterjährige Mitteilung möglich

Für wen ist das

PrivatpersonenUnternehmenSelbstständigeVereineKommunenLandwirtschaftVermieter

Was du erfüllen musst

  • Reines Batterieelektrofahrzeug, keine Plug-in-Hybride
  • Fahrzeug muss zulassungspflichtig und in Deutschland zugelassen sein
  • Nachweis durch Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Halter, Erstzulassung, FIN, Fahrzeugklasse lesbar)
  • Anrechnung nur einmal pro Fahrzeug und Verpflichtungsjahr
  • Mitteilung der Strommenge an das UBA bis zum 28. Februar des Folgejahres
  • Bei Halterwechsel Informationspflicht gegenüber dem neuen Halter
  • Seit 17.04.2026 gebührenpflichtig: Gebührenrahmen 94,60 bis 6.500 Euro je Antrag

Kombinierbar mit

Kombinierbar mit Kaufprämien und Ladeinfrastruktur-Förderung; Quotenhandel selbst läuft über das Hauptzollamt Frankfurt (Oder), nicht über das UBA

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