Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen nach Paragraf 228 SGB IX
Bund, Ausgabe von Ausweis und Wertmarke durch die Versorgungsaemter der Länder · bundesweit

Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeintraechtigt oder hilflos oder gehoerlos sind, werden im öffentlichen Nahverkehr unentgeltlich befördert. Das betrifft die Merkzeichen G, aG, H, Bl und Gl. Notwendig sind ein Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck und ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke, das beim Versorgungsamt des Wohnsitzlandes beantragt wird. Die Wertmarke kostet nach Paragraf 228 Absatz 3 SGB IX 80 Euro für ein Jahr oder 40 Euro für ein halbes Jahr. Kostenlos ist sie unter anderem für blinde und hilflose Menschen (Merkzeichen Bl oder H), für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, Sozialhilfe oder vergleichbaren Leistungen sowie für bestimmte Kriegsbeschaedigte. Die Freifahrt gilt bundesweit im Nahverkehr, nicht im Fernverkehr.
Antrag für Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen nach Paragraf 228 SGB IX vorbereiten
11 Fragen, etwa 4 Minuten. Kostenlos, ohne Anmeldung. Für den Antrag selbst brauchst du danach 16 Angaben und 8 Unterlagen.
Wir bereiten auf, prüfen und begleiten. Wir reichen nichts in deinem Namen ein und wir sagen keine Bewilligung zu.
Für wen ist das
Was du erfüllen musst
- Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G, aG, H, Bl oder Gl
- Beiblatt mit gültiger Wertmarke, beantragt beim zuständigen Versorgungsamt des Wohnsitzlandes
- Eigenbeteiligung 80 Euro für ein Jahr oder 40 Euro für ein halbes Jahr, Befreiung bei Bl, H oder Leistungsbezug
- Ausweis und Wertmarke im Original mitführen
- Wer eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch nimmt, erhält keine Wertmarke
Was du dafür brauchst
16 Angaben und 8 Unterlagen. Das ist der Antrag selbst, nicht der Fragebogen. Was du im Fragebogen beantwortest und was in deinem Profil steht, tragen wir hier ein.
Antragsteller
- Straße und Hausnummer
- Postleitzahl
- Ort
- Vorname
- Nachname
Vorhaben
- Kurzbezeichnung des Vorhabens
- Beschreibung des Vorhabens
- Geplanter Beginn
- Ein Auftrag oder Kauf ist bereits erfolgt
Finanzierung
- Gesamtkosten in Euro
Haushalt
- Personen im Haushalt
- Monatliches Nettoeinkommen des Haushalts
- Woher kommt das Einkommen
- Pflegegrad
- Krankenkasse
Unterlagen
- Ausweiskopie oder Identitätsnachweis
- Einkommensnachweise der letzten drei Monate
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
- Meldebescheinigung
- Bescheid über den Pflegegrad
- Ärztliche Bescheinigung oder Attest
- Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid
- Zulassungsbescheinigung Teil I
11 Fragen, etwa 4 Minuten. Kostenlos, ohne Anmeldung.
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Antworten kommen von einer KI und ersetzen keine Beratung. Verbindlich ist allein die Richtlinie des Fördergebers und dessen Bescheid.
Du weißt noch nicht, ob das zu dir passt? Der Check vergleicht dieselben Programme mit deiner Situation.
So läuft der Antrag ab
Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen nach Paragraf 228 SGB IX ist ein Sonstiges auf Ebene Bund. Diese Schritte gelten für diese Art von Förderung. Was konkret für dieses Programm gilt, steht oben in den Voraussetzungen und in der Originalquelle.
- 1Antrag vor AuftragKläre vor jeder Unterschrift, ab wann eine Maßnahme als begonnen gilt. Bei den meisten Programmen darf sie erst nach der Bewilligung starten.
- 2Angaben vollständig zusammentragenUnvollständige Anträge werden nicht abgelehnt, sondern liegen. Das kostet Wochen und in Programmen mit begrenztem Topf manchmal die gesamte Förderung. Sammle alles einmal komplett, bevor du absendest.
Häufige Fragen zu Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen nach Paragraf 228 SGB IX
Wer kann Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen nach Paragraf 228 SGB IX beantragen?
Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen nach Paragraf 228 SGB IX richtet sich an Privatpersonen. Zusätzlich gilt: Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G, aG, H, Bl oder Gl
Wo gilt Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen nach Paragraf 228 SGB IX?
Das Programm gilt bundesweit. Du kannst es unabhängig davon beantragen, wo du wohnst oder wo dein Betrieb sitzt.
Muss ich Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen nach Paragraf 228 SGB IX vor der Beauftragung beantragen?
Achte auf die Antragsreihenfolge in der Richtlinie. Bei vielen Programmen darf die Maßnahme erst nach der Bewilligung beginnen.
Bis wann kann ich Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen nach Paragraf 228 SGB IX beantragen?
laufend Fristen ändern sich mit jeder Richtlinienfassung, verbindlich ist immer die Originalquelle.
Lässt sich Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen nach Paragraf 228 SGB IX mit anderen Förderungen kombinieren?
Freifahrt der Begleitperson bei Merkzeichen B Kombinationen sind der häufigste Hebel: Bundes-, Landes- und kommunale Programme schließen sich oft nicht aus.
Welche Unterlagen brauche ich für Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen nach Paragraf 228 SGB IX?
Für diesen Antrag sind 16 Angaben und 8 Unterlagen zusammenzutragen. Der Fragebogen auf dieser Seite stellt dir dafür 11 Fragen und dauert etwa 4 Minuten. Welche Unterlagen es genau sind, steht weiter oben unter „Was du dafür brauchst".
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Quelle und Stand
Angaben nach tickets-nahverkehr, zuletzt geprüft am 07.08.2026. Förderbedingungen ändern sich oft. Prüfe vor dem Antrag immer die Originalquelle.
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Aktion Mensch Förderung für E-Lastenräder in gemeinnützigen Organisationen
Gemeinnützige Organisationen können eine Förderung von bis zu 5.000 Euro für Lastenfahrräder mit Elektroantrieb erhalten, wenn diese der Beförderung von Menschen mit Behinderung dienen. Die Förderung läuft über die Mikroförderung für Barrierefreiheit im Programm Barrierefreiheit für alle der Aktion Mensch. Diese Quelle ist besonders für Vereine relevant, die von der BAFA-Förderung für E-Lastenräder ausdrücklich ausgeschlossen sind. Der Hinweis stammt aus der Förderuebersicht des Bezirksamts Bergedorf der Freien und Hansestadt Hamburg, nicht von der Aktion Mensch selbst; Konditionen und Antragsweg sollten direkt bei der Aktion Mensch geprüft werden.
Angebote zur Unterstützung im Alltag und Umwandlungsanspruch (Paragraf 45a SGB XI)
Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag umfassen Betreuungsangebote, Entlastung pflegender Angehoeriger sowie Hilfe bei Haushaltsführung und Organisation von Hilfeleistungen. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 in haeuslicher Pflege können bis zu 40 Prozent des monatlichen Höchstbetrags der Pflegesachleistung nach Paragraf 36 SGB XI in solche Angebote umwandeln. Eine vorherige Antragstellung ist nicht erforderlich, es genuegen Belege über die entstandenen Kosten bei der Pflegekasse.
Bayerisches Blindengeld, Taubblindengeld und Sehbehindertengeld
Einkommens- und vermögensunabhängige Landesleistung nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz zum Ausgleich blindheits- und sehbehinderungsbedingter Mehraufwendungen. Stand 1. Juli 2026 betragen die Sätze 809 Euro monatlich für blinde Menschen, 1.618 Euro für taubblinde Menschen, 242,70 Euro für hochgradig sehbehinderte Menschen und 485,40 Euro für taubsehbehinderte Menschen. Das bayerische Blindengeld entspricht 85 Prozent der Blindenhilfe nach dem SGB XII. Antrag beim ZBFS.
Bayerisches Landespflegegeld
Bayern zahlt Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 und Hauptwohnsitz in Bayern 500 Euro je Pflegegeldjahr. Die Leistung wird einkommensunabhängig gewährt und ist steuerfrei. Ein einmaliger Antrag genuegt, er wirkt für alle Folgejahre fort. Antrag online über den Formularserver Bayern oder schriftlich beim Bayerischen Landesamt für Pflege in Amberg.
Beiträge zur Alterssicherung von Pflegepersonen und Pflegeberatung (Paragraph 64f SGB XII)
Im Rahmen der Hilfe zur Pflege werden zusätzlich zum Pflegegeld die Aufwendungen für Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft zu einer angemessenen Alterssicherung erstattet. Ist neben der häuslichen Pflege eine Beratung der Pflegeperson geboten, sind die angemessenen Kosten zu übernehmen. Wird die Pflege bei Pflegegrad 2 bis 5 im Arbeitgebermodell organisiert, sollen die angemessenen Kosten dafür ebenfalls übernommen werden.
Berlin-Ticket S (Sozialticket Berlin)
Sozialticket des Landes Berlin für 27,50 Euro pro Monat im Tarifbereich Berlin AB. Es gilt nur mit VBB-Kundenkarte Berlin S oder einem aktuellen Leistungsbescheid und eingetragenem Vor- und Nachnamen auf dem Ticket; diese Regel gilt seit dem 1. Januar 2025. Das Ticket ist nicht übertragbar. Mitgenommen werden dürfen ein Hund und Kinder unter sechs Jahren. Anders als das Deutschlandticket gilt es nicht bundesweit.