Förderprogramme für Mobilität in Bayern
Diese Programme fördern Mobilität und sind in Bayern beantragbar. Bundesweite Programme sind mit drin.
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Kommunalrichtlinie - Mobilitätsstationen
Zuschuss von 50 Prozent für den Ausbau von Mobilitätsstationen, die den Wechsel zwischen klimafreundlichen Verkehrsmitteln erleichtern. Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlerevieren erhalten 65 Prozent.
Kommunalrichtlinie - Verbesserung des fließenden Radverkehrs und der Radverkehrsinfrastruktur
Zuschuss von 50 Prozent für neue Radwege, Fahrradschnellwege und sichere Knotenpunkte. Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlerevieren erhalten 65 Prozent. Antragsberechtigt sind unter anderem Kommunen, kommunale Unternehmen, Vereine und Bildungseinrichtungen.
Kommunalrichtlinie: Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Mobilität
Die Kommunalrichtlinie fördert Mobilitätsstationen, stationaere Radverkehrsinfrastruktur, die Bike+Ride-Offensive an Bahnhoefen und aktive Radinfrastruktur. Der Fördersatz beträgt in der Regel 50 Prozent, für finanzschwache Kommunen und Braunkohlereviere 65 Prozent, bei Bike+Ride an Bahnhoefen 70 Prozent beziehungsweise 85 Prozent; Fokuskonzepte Mobilität werden mit 60 beziehungsweise 80 Prozent gefördert. Antragsberechtigt sind Kommunen, ihre rechtlich selbständigen Betriebe, Zweckverbände, öffentliche und gemeinnützige Einrichtungen sowie Vereine und Religionsgemeinschaften. Die Richtlinie vom 10. Oktober 2024 ist am 1. November 2024 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2027; Anträge können ganzjährig bei der Zukunft - Umwelt - Gesellschaft (ZUG) gGmbH gestellt werden.
Kostenfreies Parken für Elektrofahrzeuge in Bayern
Seit dem 1. April 2025 dürfen Elektrofahrzeuge in Bayern bayernweit einheitlich bis zu drei Stunden kostenlos auf öffentlichen Parkplätzen stehen; das gilt auch in München, Nürnberg und Augsburg. Erfasst sind reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge, erkennbar am E am Ende des Kennzeichens. Die Befreiung gilt nur für öffentliche Parkflächen mit blauem Verkehrszeichen P, nicht für private Parkplätze oder Parkhäuser. Wie der Nachweis läuft, gestalten die Kommunen selbst: über Parkscheibe, umgestellte Parkautomaten oder Park-Apps. Die zulässige Höchstparkdauer ist weiterhin zu beachten und kann unter drei Stunden liegen. Ein Enddatum ist nicht genannt.
Kostenfreiheit des Schulwegs in Bayern
Der Schulweg mit dem öffentlichen Nahverkehr ist in Bayern gesetzlich geregelt. Unter bestimmten Voraussetzungen, etwa ab einer Mindestentfernung zur Schule oder im Rahmen einer Sozialklausel, kann beim zuständigen Kostenträger ein Antrag auf Kostenfreiheit des Schulwegs gestellt werden. Wird der Antrag genehmigt, gibt der Kostenträger einen Autorisierungscode aus, mit dem das Schuelerticket kostenlos bestellt wird. Im MVV-Gebiet ist das das 365-Euro-Ticket MVV als Chipkarte. Die genauen Entfernungsgrenzen legt der jeweilige Kostenträger fest.
Kostenloses Parken und kostenfreies Über-Nacht-Parken für E-Fahrzeuge in München
Muenchner Umsetzung der bayernweiten Regelung: Fahrzeuge mit E-Kennzeichen dürfen seit dem 1. April 2025 bis zu drei Stunden kostenlos auf bewirtschafteten öffentlichen Parkplätzen stehen, in der Regel werktags von 9 bis 23 Uhr. München-spezifisch kommt das kostenfreie Über-Nacht-Parken von 20 bis 8 Uhr an den öffentlichen E-Ladesäulen im Stadtgebiet hinzu. Beides gilt nur auf öffentlichen Flächen, nicht in Parkhäusern oder auf Park-and-Ride-Anlagen. Nachgewiesen wird die Parkdauer mit Parkscheibe oder Handyparken-App; die zulässige Höchstparkdauer kann kuerzer als drei Stunden sein.
Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation
Wer wegen einer Behinderung auf ein eigenes Auto angewiesen ist, um den Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu erreichen, kann Kraftfahrzeughilfe erhalten. Gefördert wird die Beschaffung bis zum Kaufpreis, höchstens bis zu einem Bemessungsbetrag von 22.000 Euro; in besonderen Faellen kann ein höherer Betrag zugrunde gelegt werden. Der Zuschuss richtet sich nach dem Einkommen und beträgt bis zu 100 Prozent des Bemessungsbetrags bei einem Einkommen bis 40 Prozent der Bezugsgröße. Behinderungsbedingte Zusatzausstattung und Fahrerlaubniskosten werden gesondert gefördert.
Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation, Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs (KfzHV)
Menschen mit Behinderung, die wegen ihrer Behinderung auf ein eigenes Auto angewiesen sind, um ihren Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu erreichen, erhalten einen Zuschuss zur Fahrzeugbeschaffung. Bemessungsgrundlage ist der Kaufpreis, höchstens 22.000 Euro. Der Zuschuss richtet sich nach dem Einkommen und beträgt 100 Prozent des Bemessungsbetrags bis 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße und sinkt gestaffelt auf 16 Prozent bei 75 Prozent der Bezugsgröße. Behinderungsbedingte Zusatzausstattung wird gesondert übernommen.
Kraftfahrzeughilfe, Zuschuss zu den Kosten der Fahrerlaubnis (Paragraf 8 KfzHV)
Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung übernimmt auch die Kosten des Führerscheins, wenn die Fahrerlaubnis für die berufliche Teilhabe nötig ist. Bei einem Einkommen bis 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach Paragraf 18 SGB IV werden die notwendigen Kosten in voller Höhe erstattet, bis 55 Prozent zwei Drittel und bis 75 Prozent ein Drittel. Kosten für behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen und Eintragungen in vorhandene Führerscheine trägt der Träger immer vollständig.
Ladeinfrastruktur für Elektro-Lkw an öffentlich zugänglichen Standorten
Der Förderaufruf C der Richtlinie Ladeinfrastruktur für Elektro-Lkw richtet sich an Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte für schwere Nutzfahrzeuge, etwa an Ladehubs, Rastanlagen und Umschlagpunkten. Gefördert werden Errichtung und Netzanschluss der Ladepunkte einschließlich Batteriespeicher und Lademanagement. Die Auswahl erfolgt wettbewerblich nach dem Verhältnis von Fördereuro zu installierter Ladeleistung. Der Aufruf lief vom 26. Mai bis 7. Juli 2026, weitere Aufrufe sind aus dem Milliardenbudget vorgesehen.
Ladeinfrastruktur für Elektro-Lkw auf Betriebshoefen (LIS E-Lkw)
Der Bund fördert die Errichtung von Ladeinfrastruktur für batterieelektrische schwere Nutzfahrzeuge auf eigenen Betriebsgelaenden, Logistikzentren und Umschlagpunkten. Gefördert werden Ladepunkte samt Netzanschluss, Batteriespeicher und Lademanagement. Für das Programm stehen insgesamt eine Milliarde Euro über vier Jahre bereit, davon 200 Millionen Euro für die ersten Förderaufrufe 2026. Aufruf A richtet sich ausschließlich an kleine und mittlere Unternehmen und wird nach Eingangsreihenfolge bewilligt, Aufruf B steht allen Unternehmen offen und wird im Wettbewerb nach Fördereuro je Kilowatt entschieden. Antragsberechtigt sind unter anderem KMU, Unternehmen, Kommunen, Hochschulen, Vereine und Stiftungen.
Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern
Zuschuss von bis zu 2.000 Euro je zu elektrifizierendem Stellplatz für Anschaffung und Errichtung von Ladeinfrastruktur in und an bestehenden Mehrparteienhäusern mit mindestens drei Wohneinheiten. Förderfähig sind Vorverkabelung, Ladepunkte in Verbindung mit der Vorverkabelung, Netzanschluss, Baumaßnahmen und technische Ausruestung. Das Programm setzt Maßnahme 3 des Masterplans Ladeinfrastruktur 2030 um und ist der faktische Nachfolger des 2023 ausgelaufenen KfW 440. Es läuft in drei parallelen Förderaufrufen für Wohnungseigentümergemeinschaften, für KMU und private Eigentümer sowie für Wohnungsbaugesellschaften. Anträge sind seit dem 15.04.2026 möglich.
Luftfahrt-Entwicklungs-Darlehen
Darlehen für Forschungs- und Technologievorhaben der zivilen gewerblichen Luftfahrt in Deutschland. Gefördert werden bis zu 55 Prozent der in Deutschland anfallenden förderfähigen Entwicklungskosten, gestaffelt nach Unternehmensgröße: KMU 30 bzw. 55 Prozent, mittelgroße Unternehmen 25 bzw. 50 Prozent, große Unternehmen 15 bzw. 40 Prozent. Möglich sind unbedingt rückzahlbare Darlehen zu Marktkonditionen, bedingt rückzahlbare produktionsabhängige Darlehen oder eine Kombination. Programmvolumen 300 Millionen Euro.
Luftfahrtforschungsprogramm des Bundes (LuFo Klima), aktuelle Phase LuFo VII-2
Das nationale zivile Luftfahrtforschungsprogramm fördert Forschung und Technologieentwicklung für klimaneutrale, umweltfreundliche, leisere, effizientere und sicherere Luftfahrt an deutschen Standorten. Der Aufruf LuFo VII-2 wurde am 13. Mai 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht und setzt Schwerpunkte auf innovative Basistechnologien für die nächste Generation von Kurz- und Mittelstreckenflugzeugen sowie auf Technologien für dekarbonisierte Energieträger. Gefördert wird mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen.
Maritimes Forschungsprogramm
Das Maritime Forschungsprogramm fördert Forschung und Entwicklung in Schiffstechnik, Schifffahrt, Meerestechnik und maritimer Produktion. Die fünf Schwerpunkte sind MARITIME.zeroGHG für klimaneutrale Schiffe, MARITIME.green für maritimen Umweltschutz, MARITIME.smart für Digitalisierung, MARITIME.safe für maritime Sicherheit und MARITIME.value für maritime Ressourcen. Projektskizzen können jederzeit ohne Frist eingereicht werden.
Mautbefreiung für emissionsfreie Nutzfahrzeuge
Emissionsfreie Nutzfahrzeuge sind von der Lkw-Maut befreit. Fahrzeuge mit mehr als 4,25 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse bleiben bis zum 30. Juni 2031 mautbefreit, Fahrzeuge bis 4,25 Tonnen dauerhaft. Als emissionsfrei gilt ein schweres Nutzfahrzeug ohne Verbrennungsmotor sowie ein Fahrzeug, dessen Emissionen unter 1 Gramm CO2 je Kilowattstunde beziehungsweise je Kilometer liegen. Auch die CO2-Abgabe entfällt für diese Fahrzeuge. Der Einsatz CO2-neutraler Kraftstoffe aendert dagegen nichts an der CO2-Emissionsklasse und damit nichts an der Maut.
Mehrfahrten-Ticket mit Deutschlandticket-Rabatt
Pendlerangebot mit 10 oder 20 Einzelfahrten auf einer festgelegten Strecke, einzuloesen innerhalb eines Monats und ohne Zugbindung. Das 10-Fahrten-Ticket liegt bis zu 60 Prozent, das 20-Fahrten-Ticket bis zu 33 Prozent unter dem Preis einer Monatskarte ohne Abo. Wer ein gültiges Deutschlandticket hat, bekommt auf bestimmten Strecken 60 Prozent Rabatt auf 10er- und 20er-Fahrten. Buchbar ist das Ticket ausschließlich online.
Mitarbeiterladepunkte auf Betriebsgeländen als öffentliche Ladepunkte
Ladepunkte, die ausschließlich Mitarbeitern eines oder mehrerer Unternehmen offenstehen, sind nicht öffentlich zugänglich, weil der Personenkreis namentlich bestimmt ist. Sie können deshalb nicht nach Paragraf 6 der 38. BImSchV mengenbasiert gemeldet werden. Ladepunkte auf Kunden- oder Geschäftshausparkplätzen gelten dagegen als öffentlich zugänglich, weil dort alle Kunden fahren dürfen. Eine Registrierungspflicht steht der Öffentlichkeit nicht entgegen.
Mobilitätsbudget über die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze (Paragraf 8 Absatz 2 Satz 11 EStG)
Wer statt eines Dienstwagens ein Mobilitätsbudget anbietet, kann Sachbezüge bis 50 Euro im Kalendermonat steuerfrei gewähren. Der Gesetzestext stellt klar, dass Sachbezüge ausser Ansatz bleiben, wenn die Vorteile nach Anrechnung gezahlter Entgelte insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag: Wird sie überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Eine eigene Pauschalierungsvorschrift speziell für Mobilitätsbudgets enthält Paragraf 40 Absatz 2 EStG derzeit nicht.
Mobilitätsprämie
Fernpendlerinnen und Fernpendler mit einem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags profitieren von der Entfernungspauschale steuerlich nicht. Für sie gibt es stattdessen die Mobilitätsprämie: 14 Prozent der Bemessungsgrundlage, gebildet aus den Entfernungspauschalen ab dem 21. vollen Entfernungskilometer. Die Bemessungsgrundlage ist auf den Betrag begrenzt, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet, bei Zusammenveranlagung den doppelten Grundfreibetrag. Bei Arbeitnehmern zählt nur der Teil, der zusammen mit anderen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigt.
Mobilitätszuschuss für Auszubildende (Paragraf 73a SGB III)
Wer eine wohnortferne Ausbildung aufnimmt, kann im ersten Ausbildungsjahr Fahrtkosten für zwei fiktive Familienheimfahrten pro Monat erstattet bekommen. Der Zuschuss ist Bestandteil der Ausbildungsgarantie und gilt seit dem 1. April 2024.
Monats- und Jahreskarten im Abo der Deutschen Bahn
Streckenzeitkarten im Abo für Pendlerinnen und Pendler. Bei Monatskarten im Abo faehrt man zwölf Monate und zahlt zehn Monate, bei Jahreskarten im Abo zahlt man 9,5 Monate. Die Zahlung ist nur per Lastschrift möglich, der Geltungsbeginn frei wählbar. Vor dem ersten Geltungstag sind Rückgabe und Umtausch kostenlos, danach fallen 19 Euro im Fernverkehr und 17,50 Euro im Nahverkehr an.
Monatskarte S (Sozialticket) im MVV
Die Monatskarte S ist das Sozialticket im Münchner Verkehrs- und Tarifverbund für Menschen, die staatliche Unterstützungsleistungen erhalten. Dazu zählen Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII, Bürgergeld nach SGB II und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Das Ticket gilt nur zusammen mit einem gültigen München-Pass, Rosenheim-Pass oder LandkreisPass eines Verbundlandkreises und wird immer für einen Kalendermonat ausgegeben. Wer einen Bundesfreiwilligendienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet, nutzt stattdessen das Bayerische Ermäßigungsticket.
N-ERGIE CO2-Minderungsprogramm - Zuschuss für den Einbau einer Wallbox
Der Nürnberger Energieversorger N-ERGIE fördert im Rahmen seines CO2-Minderungsprogramms die Installation einer Wallbox mit 150 Euro. Voraussetzung ist, dass die Installation durch einen Elektromobilitätspartner der N-ERGIE ausgeführt wird. Eine eigene Kaufprämie für Elektroautos bietet die N-ERGIE nicht, die Unterstützung beschränkt sich auf die Ladeinfrastruktur zu Hause. Die genauen Bedingungen stehen in der Position Einbau einer Wandladestation des CO2-Minderungsprogramms.
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