Förderung als Prämie für Landwirtschaft
Alle Zuschüsse, Kredite und Prämien rund um Landwirtschaft. Von der KfW über Landesbanken bis zu kommunalen Töpfen.
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EEG-Zahlungsanspruch für Strom aus Biomasse bis 150 Kilowatt (§ 42 EEG 2023)
Für Strom aus Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung, dessen anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, gilt bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt ein Wert von 12,67 Cent pro Kilowattstunde. Damit entfällt für kleine Biomasseanlagen die Pflicht zur Teilnahme an einer Ausschreibung. Für Strom aus Biomethan ist dieser Satz ausdrücklich nicht anwendbar. Bei Biogasanlagen über 100 Kilowatt greift zusätzlich die Begrenzung auf 45 Prozent Bemessungsleistung nach § 44b EEG.
Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit (EGS)
Basiszahlung der ersten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik. Sie wird als entkoppelte Zahlung je Hektar förderfähiger landwirtschaftlicher Fläche gewährt und sichert Einkommen und Risikotragfähigkeit der Betriebe ab. Voraussetzung ist die Einhaltung der Konditionalität.
Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte (Junglandwirteprämie, JES)
Junglandwirtinnen und Junglandwirte erhalten eine zusätzliche Zahlung je Hektar. Die Förderung ist auf maximal 120 Hektar und auf höchstens fuenf Jahre ab der ersten Niederlassung begrenzt.
Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit (UES)
Zusatzzahlung zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe. Sie wird für die ersten 60 Hektar gewährt, wobei der Satz für die ersten 40 Hektar höher ist als für die folgenden 20 Hektar.
Flexibilitätszuschlag für Biogasanlagen (§ 50a EEG 2023)
Betreiber von Biogasanlagen über 100 Kilowatt installierter Leistung sowie Biogasanlagen mit Ausschreibungszuschlag erhalten für die Bereitstellung flexibler installierter Leistung 100 Euro je Kilowatt und Jahr. Wer für dieselbe Anlage früher die Flexibilitätsprämie nach § 50b in Anspruch genommen hat, bekommt für den entsprechenden Leistungsteil nur 50 Euro je Kilowatt und Jahr; dieser Teil errechnet sich aus der Summe der bezogenen Flexibilitätsprämie geteilt durch 1.300 Euro je Kilowatt. Der Zuschlag kann für die gesamte Dauer des EEG-Anspruchs verlangt werden.
GAP-Direktzahlungen: Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit
Die Einkommensgrundstützung ist die Basiszahlung der Gemeinsamen Agrarpolitik und wird als entkoppelte Zahlung je Hektar förderfähiger landwirtschaftlicher Fläche gewährt. Sie soll die Einkommen der Betriebe stabilisieren und die Widerstandsfähigkeit der Landwirtschaft stärken. Wichtigste Bedingung ist die Einhaltung der sogenannten Konditionalität, also der Grundanforderungen an Betriebsführung sowie der Standards für guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand. Die tatsaechlichen Einheitsbeträge je Hektar werden jedes Jahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
GAP-Direktzahlungen: Einkommensstützung für Junglandwirte
Junglandwirtinnen und Junglandwirte erhalten zusätzlich zur Einkommensgrundstützung eine eigene Zahlung je Hektar. Sie wird für höchstens 120 Hektar und laengstens fuenf Jahre ab der ersten Bewilligung gewährt. Ziel ist es, den Generationswechsel in der Landwirtschaft zu erleichtern und die hohen Anfangskosten einer Hofübernahme oder Neugründung abzufedern. Der Zuschlag wird im Rahmen des jährlichen Sammelantrags beantragt.
GAP-Direktzahlungen: Gekoppelte Einkommensstützung für Mutterkuehe, Mutterschafe und Ziegen
Anders als die übrigen Direktzahlungen wird die gekoppelte Einkommensstützung nicht je Hektar, sondern je Tier gezahlt. Begünstigt sind Halterinnen und Halter von Mutterkuehen sowie von Mutterschafen und Ziegen. Damit soll die extensive Grünlandbewirtschaftung und die Weidetierhaltung erhalten werden, die für Landschaftspflege und Artenvielfalt wichtig ist, sich aber wirtschaftlich oft nicht trägt. Die Einheitsbeträge je Tier werden jährlich im Bundesanzeiger veröffentlicht.
GAP-Direktzahlungen: Umverteilungseinkommensstützung
Die Umverteilungseinkommensstützung ist ein Zuschlag zur Einkommensgrundstützung, der kleinere und mittlere Betriebe gezielt besserstellt. Gezahlt wird sie für die ersten 60 Hektar eines Betriebs, wobei für die ersten 40 Hektar ein höherer Satz je Hektar gilt als für die folgenden 20 Hektar. Damit wird ein Teil der Direktzahlungen von großen zu kleineren Betrieben umgeschichtet. Sie wird automatisch mit dem Sammelantrag mitbeantragt, ein gesonderter Antrag ist nicht noetig.
Gekoppelte Einkommensstützung für Mutterkuehe, Mutterschafe und Mutterziegen
Gekoppelte Zahlung je Muttertier für Mutterkuehe in Betrieben ohne Milchproduktion sowie für Mutterschafe und Mutterziegen. Begründet wird sie mit der hohen Bedeutung dieser Sektoren für die Erhaltung und Pflege extensiver Grünlandstandorte. Beide Sektoren sind im GAP-Strategieplan als eigene Maßnahmen geführt.
THG-Quote für landwirtschaftliche Betriebe
Landwirtschaftliche Betriebe können die THG-Quote für ihre zugelassenen Elektrofahrzeuge nutzen, typischerweise für E-Pkw, E-Transporter der Klasse N1 und elektrische Lkw. Entscheidend ist die Zulassungspflicht: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Zugmaschinen ohne Zulassungsbescheinigung Teil I sind ausgeschlossen, weil für zulassungsfreie Fahrzeuge bisher kein Schaetzwert bekanntgegeben wurde. Besonders interessant ist die Kombination mit einer eigenen Photovoltaik- oder Windanlage: Wird ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt hinter demselben Netzverknuepfungspunkt direkt aus der Anlage versorgt, darf der niedrigere Emissionswert der erneuerbaren Quelle angesetzt werden. Ohne öffentliche Zugänglichkeit bleibt es beim pauschalen Schaetzwert je Fahrzeug. Da die Fahrzeuge im Betriebsvermögen stehen, ist die Prämie Betriebseinnahme und bei Zuordnung zum Unternehmensvermögen umsatzsteuerpflichtig.
Flexibilitätsprämie für bestehende Biogasanlagen (§ 50b EEG 2023)
Die Flexibilitätsprämie beträgt 130 Euro je Kilowatt flexibel bereitgestellter zusätzlich installierter Leistung und Jahr und wird ergänzend zur Direktvermarktung gezahlt. Sie steht ausschließlich Biogasanlagen offen, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind. Für alle später in Betrieb genommenen Anlagen tritt an ihre Stelle der Flexibilitätszuschlag nach § 50a EEG in Höhe von 100 Euro je Kilowatt und Jahr. Die Berechnung richtet sich nach Anlage 3 des EEG.
Nachhaltigkeitsprämie Wald (Bundeswaldprämie)
Einmalige flächenwirksame Prämie für Erhalt und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder aus dem Konjunkturpaket. Die Bundesregierung stellte dafuer 500 Millionen Euro bereit. Die Antragsfrist ist abgelaufen, eine Antragstellung ist nicht mehr möglich.
Südquote in den EEG-Ausschreibungen für Biomasseanlagen
Eine eigene Südquote, die einen festen Anteil der Biomasse-Zuschläge für Anlagen in der Südregion reserviert, gibt es im geltenden EEG 2023 nicht mehr. Der Begriff Südregion und die Gebietsliste bestehen zwar weiter in § 3 Nummer 43c und Anlage 5 EEG, das Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen nach § 39d EEG kennt aber keine regionale Quote. An ihre Stelle ist seit dem 25. Februar 2025 bis Ende 2027 eine Wärmenetz-Quote getreten: 50 beziehungsweise 70 Prozent des Ausschreibungsvolumens gehen vorrangig an bestehende Biomasseanlagen mit Anschluss an eine Wärmeversorgungseinrichtung.
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