Leistungen für Gesundheit und Pflege
Pflegegeld, Pflegehilfsmittel, Rehabilitation, Kuren und Zuschüsse zum barrierefreien Umbau. Träger sind Pflege- und Krankenkassen, Rentenversicherung und Versorgungsämter.
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Haushaltshilfe der gesetzlichen Krankenversicherung
Wenn Eltern wegen Krankenhausaufenthalt, Reha oder schwerer Krankheit den Haushalt nicht weiterführen können, stellt die Krankenkasse nach Paragraf 38 SGB V eine Haushaltshilfe. Voraussetzung ist ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt oder ein behindertes, auf Hilfe angewiesenes Kind. Mit Kind im Haushalt ist die Leistung bis zu 26 Wochen möglich, ohne Kind höchstens vier Wochen bei schwerer Krankheit. Beantragt wird sie bei der eigenen Krankenkasse.
Haushaltshilfe der gesetzlichen Krankenversicherung
Wer wegen Krankenhausbehandlung, Reha oder Kur den Haushalt nicht weiterführen kann, erhält eine Haushaltshilfe der Krankenkasse. Voraussetzung ist in der Regel ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind im Haushalt. Auch ohne Kind besteht Anspruch bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung für bis zu vier Wochen, mit Kind bis zu 26 Wochen. Stellt die Kasse keine Kraft, werden die Kosten einer selbstbeschafften Hilfe in angemessener Höhe erstattet.
Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten während einer Reha
Wer wegen einer Reha oder einer Teilhabeleistung den Haushalt nicht weiterführen kann, erhält eine Haushaltshilfe, wenn ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind im Haushalt lebt. Statt der Haushaltshilfe können auf Antrag die Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung des Kindes übernommen werden. Für Kinderbetreuung sieht das Gesetz einen Ausgangsbetrag von 160 Euro je Kind und Monat vor, der entsprechend der Bezugsgröße dynamisiert wird. Der aktuelle Betrag ist beim Rehabilitationsträger zu erfragen.
Hilfe bei Krankheit (Paragraph 48 SGB XII)
Nicht krankenversicherte Sozialhilfeberechtigte erhalten Leistungen zur Krankenbehandlung im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung, um Krankheiten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Beschwerden zu lindern. Der Leistungsumfang richtet sich nach dem Dritten Kapitel, Fünfter Abschnitt, Erster Titel SGB V. Vorrangig ist die Betreuung durch eine gesetzliche Krankenkasse nach Paragraph 264 SGB V, bei der Betroffene eine Krankenversichertenkarte erhalten.
Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Paragraph 50 SGB XII)
Schwangere und Mütter ohne ausreichenden Krankenversicherungsschutz erhalten ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe, die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln, Pflege in einer stationären Einrichtung sowie häusliche Pflege nach den Paragraphen 64c und 64f einschließlich angemessener Aufwendungen der Pflegeperson. Die Leistung wird beim Sozialamt beantragt.
Hilfe bei Sterilisation (Paragraph 51 SGB XII)
Bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation werden ärztliche Untersuchung, Beratung und Begutachtung, die ärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie die Krankenhauspflege übernommen. Die Leistung richtet sich an bedürftige Personen ohne ausreichenden Versicherungsschutz und wird beim Sozialamt beantragt.
Hilfe zur Familienplanung (Paragraph 49 SGB XII)
Zur Familienplanung werden die ärztliche Beratung, die erforderliche Untersuchung und die Verordnung empfängnisregelnder Mittel geleistet. Die Kosten für empfängnisverhütende Mittel werden übernommen, wenn diese ärztlich verordnet worden sind. Die Leistung richtet sich an Sozialhilfeberechtigte, die die Kosten nicht selbst tragen können. Antrag beim Sozialamt.
Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII)
Ergänzende Sozialhilfeleistung für pflegebedürftige Menschen, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung den pflegerischen Bedarf nicht decken und Einkommen und Vermögen nicht ausreichen. Anspruch besteht nach Paragraph 61 SGB XII, wenn den Betroffenen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, die Mittel selbst aufzubringen. Die Hilfe deckt häusliche Pflege, teilstationäre und stationäre Pflege sowie Pflegehilfsmittel ab. Antrag beim Sozialamt.
Hilfe zur Pflege (Paragraf 61 SGB XII)
Hilfe zur Pflege ist die Sozialhilfeleistung für Pflegebedürftige, deren eigenes Einkommen und Vermögen zusammen mit den Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreicht, um die Pflegekosten zu decken. Sie deckt insbesondere die Eigenanteile im Pflegeheim, aber auch ambulante Pflege und Pflegehilfsmittel. Der Anspruch besteht nur, soweit es nicht zumutbar ist, die Mittel aus eigenem Einkommen und Vermögen aufzubringen; bei minderjährigen unverheirateten Personen wird auch das Einkommen der Eltern berücksichtigt. Antrag beim Sozialamt der Wohnsitzkommune.
Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII
Die Hilfe zur Pflege nach dem siebten Kapitel des SGB XII springt ein, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung und das eigene Einkommen und Vermögen die Pflegekosten nicht decken. Sie umfasst haeusliche Pflege, teilstationaere und stationaere Pflege sowie Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds. Anspruch haben Pflegebedürftige im Sinne des Paragrafen 61a SGB XII. Einkommen und Vermögen der Pflegebedürftigen und ihrer nicht getrennt lebenden Partner werden nach dem elften Kapitel geprüft.
Hilfen zur Gesundheit nach dem SGB XII
Das fuenfte Kapitel des SGB XII regelt Hilfen zur Gesundheit für Menschen ohne ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Dazu gehoeren vorbeugende Gesundheitshilfe, Hilfe bei Krankheit, Hilfe zur Familienplanung, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe bei Sterilisation. Die vorbeugende Gesundheitshilfe umfasst medizinische Vorsorgeleistungen und Untersuchungen zur Verhuetung und Früherkennung von Krankheiten. Der Leistungsumfang orientiert sich an dem der gesetzlichen Krankenversicherung.
Hilfsmittelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung
Versicherte haben Anspruch auf Hoerhilfen, Sehhilfen im gesetzlichen Rahmen, Koerperersatzstuecke, orthopaedische und andere Hilfsmittel, wenn sie den Erfolg der Behandlung sichern, einer Behinderung vorbeugen oder eine Behinderung ausgleichen. Der Anspruch umfasst auch Anpassung, Reparatur, Ersatzbeschaffung und die Einweisung in den Gebrauch. Massstab sind die Anforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses des GKV-Spitzenverbandes. Wählen Versicherte eine aufwendigere Ausführung als notwendig, tragen sie die Mehrkosten selbst.
KfW 159 Altersgerecht Umbauen - Barrierereduzierung und Einbruchschutz
Förderkredit für den Abbau von Barrieren im Wohngebäude und im Wohnumfeld sowie für Einbruchschutz. Gefördert werden barrierefreie Wege und Zugaenge, Aufzüge, Lifte und Rampen, barrierefreie Bäder, Smart-Home-Technik und Gemeinschaftsräume sowie einbruchhemmende Türen, Fenster, Schloesser, Rolläden und Alarmanlagen. Der Kredit beträgt bis zu 50.000 Euro je Wohneinheit bei Laufzeiten bis 30 Jahre und Zinsbindung bis 10 Jahre. Antragsberechtigt sind private Eigentümer und Mieter, Wohnungsgenossenschaften, Wohnungsunternehmen, Bauherrengemeinschaften und öffentliche Einrichtungen. Eigenleistungen und Ferienimmobilien sind ausgeschlossen.
KfW 159 Altersgerecht Umbauen Kredit
Der Kredit finanziert Barrierereduzierung und Einbruchschutz in bestehenden Wohngebäuden mit bis zu 50.000 Euro je Wohneinheit. Antragsberechtigt sind unter anderem Privatpersonen als Eigentümer und als Mieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Bauträger, Wohnungsunternehmen, Genossenschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Gefördert werden sieben Bereiche der Barrierereduzierung, vom Weg zum Gebäude über Eingang, Treppen, Raumaufteilung und Bad bis zu Assistenzsystemen und Gemeinschaftsräumen, dazu Türen, Fenster, Schloesser, Rolläden und Alarmanlagen für den Einbruchschutz. Die Laufzeit beträgt bis zu 30 Jahre mit bis zu 10 Jahren Zinsbindung, die Konditionen legt die KfW am Zusagetag fest. Ferienhäuser, gewerbliche Flächen und Eigenleistungen sind ausgeschlossen.
Kfz-Steuerbefreiung und Kfz-Steuerermäßigung für schwerbehinderte Menschen
Fahrzeuge, die auf schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen H, Bl oder aG zugelassen sind, sind vollständig von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Wer einen Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck hat und die Voraussetzungen der unentgeltlichen Beförderung erfuellt, zahlt nur die haelftige Steuer. Die Ermäßigung entfällt, solange die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr genutzt wird. Die Vergünstigung gilt nur für ein Fahrzeug und nur auf schriftlichen Antrag.
Kinderkrankengeld bei Erkrankung des Kindes
Eltern erhalten Krankengeld, wenn sie zur Betreuung ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen. Der Anspruch besteht je Kind für laengstens 10 Arbeitstage im Kalenderjahr, für Alleinerziehende 20 Arbeitstage, insgesamt höchstens 25 beziehungsweise 50 Arbeitstage. Das Kind muss unter zwölf Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen sein. Die Leistung beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, bei beitragspflichtigen Einmalzahlungen im Vorjahr 100 Prozent.
Kinderkrankengeld bei stationaerer Mitaufnahme und bei schwerstkranken Kindern
Wird ein Kind stationaer behandelt und ist die Mitaufnahme eines Elternteils aus medizinischen Gründen notwendig, besteht nach Paragraf 45 Absatz 1a SGB V ein Anspruch auf Kinderkrankengeld ohne Anrechnung auf die Kinderkrankentage. Voraussetzung ist, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist; der Anspruch besteht ausdrücklich nur für einen Elternteil. Für Kinder mit einer weit fortgeschrittenen, progredienten Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung und palliativmedizinischer Behandlung gilt nach Paragraf 45 Absatz 4 SGB V ebenfalls eine Regelung ohne Tagesbegrenzung, mit derselben Altersgrenze und ebenfalls nur für einen Elternteil. Beantragt wird bei der Krankenkasse.
Kinderkrankengeld und Kinderkrankentage
Wenn ein Kind krank wird und betreut werden muss, können Eltern sich freistellen lassen und bekommen von der Krankenkasse Kinderkrankengeld in Höhe von 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. In den Jahren 2024 bis 2026 stehen 15 Arbeitstage je Elternteil und Kind zur Verfügung, Alleinerziehende haben 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern liegt die Obergrenze bei 35 Arbeitstagen je Elternteil beziehungsweise 70 Arbeitstagen für Alleinerziehende. Beantragt wird es bei der eigenen Krankenkasse.
Kinderkrankengeld und Kinderkrankentage
Wer ein krankes Kind unter zwölf Jahren betreuen muss, kann sich freistellen lassen und erhält von der Krankenkasse Kinderkrankengeld in Höhe von 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Im Kalenderjahr 2026 gelten je Elternteil 15 Arbeitstage je Kind und höchstens 35 Arbeitstage insgesamt, für Alleinerziehende 30 beziehungsweise 70 Arbeitstage. Bei Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, entfällt die Altersgrenze. Bei stationaerer Mitaufnahme im Krankenhaus besteht der Anspruch ohne zahlenmäßige Begrenzung.
Kinderrehabilitation der Rentenversicherung
Kinder von Versicherten sowie Kinder, die eine Waisenrente beziehen, können eine stationaere Rehabilitation der Rentenversicherung erhalten. Ziel ist es, eine erhebliche Gesundheitsgefaehrdung zu beseitigen oder eine chronisch beeintraechtigte Gesundheit zu bessern, mit Blick auf die spaetere Erwerbsfähigkeit. Die Maßnahme dauert in der Regel mindestens vier Wochen. Eine Begleitperson oder die Familie kann mit aufgenommen werden, wenn das für den Erfolg notwendig ist.
Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistung
Wer den Pflegedienst nur teilweise in Anspruch nimmt, bekommt für den nicht genutzten Anteil anteiliges Pflegegeld. Das Pflegegeld sinkt genau um den Prozentsatz, zu dem die Sachleistung ausgeschöpft wurde. So laesst sich professionelle Pflege mit der Pflege durch Angehoerige mischen. An die gewählte Aufteilung ist man sechs Monate gebunden.
Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistung (Paragraf 38 SGB XI)
Wer den Pflegedienst nur teilweise in Anspruch nimmt, kann für den nicht genutzten Anteil zusätzlich anteiliges Pflegegeld erhalten. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz vermindert, in dem Sachleistungen genutzt wurden; wer 40 Prozent des Sachleistungsbudgets verbraucht, bekommt noch 60 Prozent des Pflegegeldes. Die Entscheidung für eine bestimmte Kombination bindet für sechs Monate. Beantragt wird sie bei der Pflegekasse.
Kommunalförderrichtlinie ärztliche Versorgung Bayern (KoFöR)
Zuschuss von bis zu 150.000 Euro je Maßnahme und maximal 80 Prozent Förderquote für Gemeinden, die die ärztliche Versorgung vor Ort sichern. Gefördert werden Gesundheitszentren, Primärversorgungszentren, Teampraxen, kommunale Eigeneinrichtungen, Standort- und Wohnraumsuche, Mobilitätsangebote und Imagekampagnen zur Ärztegewinnung.
Kostenlose Pflegekurse für Angehoerige und ehrenamtlich Pflegende
Die Pflegekassen bieten Angehoerigen und ehrenamtlich Interessierten unentgeltliche Schulungskurse an. Die Kurse vermitteln praktische Fertigkeiten für die Pflege zu Hause und sollen koerperliche und seelische Belastungen verringern. Auf Wunsch findet die Schulung in der Wohnung der pflegebedürftigen Person statt. Zusätzlich sollen die Kassen digitale Pflegekurse anbieten.
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