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Kinderkrankengeld bei Erkrankung des Kindes

Gesetzliche Krankenkassen · bundesweit

Eltern erhalten Krankengeld, wenn sie zur Betreuung ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen. Der Anspruch besteht je Kind für laengstens 10 Arbeitstage im Kalenderjahr, für Alleinerziehende 20 Arbeitstage, insgesamt höchstens 25 beziehungsweise 50 Arbeitstage. Das Kind muss unter zwölf Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen sein. Die Leistung beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, bei beitragspflichtigen Einmalzahlungen im Vorjahr 100 Prozent.

Förderhöhe
je nach Vorhaben
Fördersatz
bis 90 Prozent
Frist
laufend

Antrag für Kinderkrankengeld bei Erkrankung des Kindes vorbereiten

10 Fragen, etwa 4 Minuten. Kostenlos, ohne Anmeldung. Für den Antrag selbst brauchst du danach 22 Angaben und 10 Unterlagen.

Wir bereiten auf, prüfen und begleiten. Wir reichen nichts in deinem Namen ein und wir sagen keine Bewilligung zu.

Für wen ist das

ArbeitnehmerPrivatpersonen

Was du erfüllen musst

  • Kind und Elternteil sind gesetzlich krankenversichert
  • Aerztliches Zeugnis über die Notwendigkeit der Betreuung
  • Kind ist juenger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen
  • Keine andere im Haushalt lebende Person kann die Betreuung übernehmen
  • Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für diesen Zeitraum

Was du dafür brauchst

22 Angaben und 10 Unterlagen. Das ist der Antrag selbst, nicht der Fragebogen. Was du im Fragebogen beantwortest und was in deinem Profil steht, tragen wir hier ein.

Antragsteller

  • Straße und Hausnummer
  • Postleitzahl
  • Ort
  • E-Mail
  • Vorname
  • Nachname
  • IBAN
  • Kontoinhaber

Vorhaben

  • Kurzbezeichnung des Vorhabens
  • Beschreibung des Vorhabens
  • Geplanter Beginn
  • Ein Auftrag oder Kauf ist bereits erfolgt

Finanzierung

  • Gesamtkosten in Euro

Haushalt

  • Personen im Haushalt
  • Monatliches Nettoeinkommen des Haushalts
  • Woher kommt das Einkommen
  • Davon Kinder unter 18
  • Familienstand
  • Vermögen
  • Weitere Einkünfte im Monat
  • Pflegegrad
  • Krankenkasse

Unterlagen

  • Ausweiskopie oder Identitätsnachweis
  • Einkommensnachweise der letzten drei Monate
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • Meldebescheinigung
  • Bescheid über laufende Sozialleistungen
  • Mietvertrag
  • Bescheid über den Pflegegrad
  • Ärztliche Bescheinigung oder Attest
  • Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid
  • Geburtsurkunde der Kinder

10 Fragen, etwa 4 Minuten. Kostenlos, ohne Anmeldung.

Kombinierbar mit

Auch bei stationaerer Mitaufnahme als Begleitperson nach Paragraf 45 Absatz 1a SGB V
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Antworten kommen von einer KI und ersetzen keine Beratung. Verbindlich ist allein die Richtlinie des Fördergebers und dessen Bescheid.

Du weißt noch nicht, ob das zu dir passt? Der Check vergleicht dieselben Programme mit deiner Situation.

So läuft der Antrag ab

Kinderkrankengeld bei Erkrankung des Kindes ist ein Zuschuss auf Ebene Bund. Diese Schritte gelten für diese Art von Förderung. Was konkret für dieses Programm gilt, steht oben in den Voraussetzungen und in der Originalquelle.

  1. 1Antrag vor AuftragStelle den Antrag, bevor du einen Vertrag unterschreibst oder eine Bestellung auslöst. Wer vorher beauftragt, verliert den Anspruch, und das ist der mit Abstand häufigste Ablehnungsgrund. Ein Beratungsvertrag oder ein Planungsauftrag zählt in vielen Richtlinien schon als Beginn.
  2. 2Angaben vollständig zusammentragenUnvollständige Anträge werden nicht abgelehnt, sondern liegen. Das kostet Wochen und in Programmen mit begrenztem Topf manchmal die gesamte Förderung. Sammle alles einmal komplett, bevor du absendest.
  3. 3Bewilligung abwartenErst mit dem Bewilligungsbescheid darfst du loslegen. Er nennt auch den Bewilligungszeitraum, in dem die Maßnahme abgeschlossen sein muss.
  4. 4Verwendungsnachweis einreichenNach Abschluss weist du nach, wofür das Geld verwendet wurde. Rechnungen, Zahlungsbelege und oft eine Fachunternehmererklärung gehören dazu. Ohne diesen Nachweis wird zurückgefordert.

Häufige Fragen zu Kinderkrankengeld bei Erkrankung des Kindes

Wer kann Kinderkrankengeld bei Erkrankung des Kindes beantragen?

Kinderkrankengeld bei Erkrankung des Kindes richtet sich an Arbeitnehmer und Privatpersonen. Zusätzlich gilt: Kind und Elternteil sind gesetzlich krankenversichert

Wie viel Geld gibt es bei Kinderkrankengeld bei Erkrankung des Kindes?

Der Fördersatz liegt bei bis zu 90 Prozent der förderfähigen Kosten. Was am Ende bewilligt wird, entscheidet der Fördergeber nach seiner Richtlinie.

Wo gilt Kinderkrankengeld bei Erkrankung des Kindes?

Das Programm gilt bundesweit. Du kannst es unabhängig davon beantragen, wo du wohnst oder wo dein Betrieb sitzt.

Muss ich Kinderkrankengeld bei Erkrankung des Kindes vor der Beauftragung beantragen?

In aller Regel ja. Bei Zuschüssen und Krediten gilt fast immer: erst der Antrag, dann der Vertrag. Wer vorher beauftragt, verliert den Anspruch, und das ist der mit Abstand häufigste Grund für eine Ablehnung. Prüfe den genauen Wortlaut in der Richtlinie.

Bis wann kann ich Kinderkrankengeld bei Erkrankung des Kindes beantragen?

laufend Fristen ändern sich mit jeder Richtlinienfassung, verbindlich ist immer die Originalquelle.

Lässt sich Kinderkrankengeld bei Erkrankung des Kindes mit anderen Förderungen kombinieren?

Auch bei stationaerer Mitaufnahme als Begleitperson nach Paragraf 45 Absatz 1a SGB V Kombinationen sind der häufigste Hebel: Bundes-, Landes- und kommunale Programme schließen sich oft nicht aus.

Welche Unterlagen brauche ich für Kinderkrankengeld bei Erkrankung des Kindes?

Für diesen Antrag sind 22 Angaben und 10 Unterlagen zusammenzutragen. Der Fragebogen auf dieser Seite stellt dir dafür 10 Fragen und dauert etwa 4 Minuten. Welche Unterlagen es genau sind, steht weiter oben unter „Was du dafür brauchst".

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Quelle und Stand

Angaben nach gesundheit-pflege, zuletzt geprüft am 07.08.2026. Förderbedingungen ändern sich oft. Prüfe vor dem Antrag immer die Originalquelle.

Zur Originalquelle

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Beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Kinder und Ehepartner oder Lebenspartner von gesetzlich Versicherten können nach Paragraf 10 SGB V beitragsfrei mitversichert werden. Kinder sind bis 18 Jahre ohne weitere Bedingungen mitversichert, bis 23 Jahre wenn sie nicht erwerbstätig sind und bis 25 Jahre bei Schul- oder Berufsausbildung oder Freiwilligendienst. Bei Behinderung entfällt die Altersgrenze, wenn die Behinderung vorher bestand. Die Anmeldung erfolgt bei der Krankenkasse des Mitglieds.

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Familienpflegezeit: Teilzeit für bis zu 24 Monate

Beschäftigte können ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate reduzieren, um einen pflegebedürftigen nahen Angehoerigen zu Hause zu pflegen. Die verbleibende Arbeitszeit muss mindestens 15 Stunden pro Woche betragen. Der Anspruch besteht nicht gegenueber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten ohne Auszubildende. Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen 24 Monate je pflegebedürftigem Angehoerigen nicht überschreiten.

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Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase

Beschäftigte können sich für bis zu drei Monate ganz oder teilweise freistellen lassen, um einen nahen Angehoerigen in der letzten Lebensphase zu begleiten. Voraussetzung ist eine fortschreitende, nicht heilbare Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten, nachgewiesen durch ein aerztliches Zeugnis. Ein anerkannter Pflegegrad ist dafuer nicht erforderlich. Für die Zeit der Freistellung kann ein zinsloses Darlehen des Bundes beantragt werden.

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Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung

Nach Paragraf 24h SGB V erhalten Versicherte eine Haushaltshilfe, soweit ihnen wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und keine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgabe übernehmen kann. Anders als bei der allgemeinen Haushaltshilfe kommt es hier nicht auf ein Kind im Haushalt an. Die Regelungen zur Kostenerstattung nach Paragraf 38 Absatz 4 SGB V gelten entsprechend. Beantragt wird bei der eigenen Krankenkasse.

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Haushaltshilfe der Krankenkasse

Versicherte erhalten nach Paragraf 38 SGB V eine Haushaltshilfe, wenn die Weiterführung des Haushalts wegen Krankenhausbehandlung, Vorsorge, haeuslicher Krankenpflege oder Rehabilitation nicht möglich ist und ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes hilfebedürftiges Kind im Haushalt lebt. Der Anspruch besteht dann für laengstens 26 Wochen. Ohne Kind im Haushalt kann bei schwerer Krankheit für laengstens vier Wochen Haushaltshilfe erbracht werden. Beantragt wird bei der eigenen Krankenkasse.

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Haushaltshilfe der Krankenkasse bei Krankheit der Eltern

Kann ein Elternteil wegen Krankenhausaufenthalt, Reha oder schwerer Krankheit den Haushalt nicht mehr führen, stellt die Krankenkasse eine Haushaltshilfe. Voraussetzung ist, dass ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes und auf Hilfe angewiesenes Kind im Haushalt lebt und keine andere Person im Haushalt einspringen kann. Bei schwerer Krankheit ohne Pflegegrad zwei bis fuenf ist die Leistung auf vier Wochen begrenzt, mit einem Kind im Haushalt auf bis zu 26 Wochen. Versicherte ab 18 Jahren zahlen eine gesetzliche Zuzahlung je Tag.

Höhe je nach Vorhaben
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