Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Mütterrente)
Deutsche Rentenversicherung · bundesweit
Zeiten der Kindererziehung werden als Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet und erhöhen die spätere Rente. Für ab 1992 geborene Kinder werden nach Paragraph 56 SGB VI 36 Kalendermonate nach dem Geburtsmonat angerechnet, für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder nach Paragraph 249 SGB VI 30 Kalendermonate. Die Zeit wird dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat; die Eltern können die Zuordnung gemeinsam schriftlich erklären. Die Erziehung muss in Deutschland erfolgt sein oder einer Erziehung im Inland gleichstehen. Anerkennung über einen Antrag auf Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung.
Für wen ist das
Was du erfüllen musst
- Erziehung des Kindes in Deutschland oder gleichgestellte Erziehung
- 36 Kalendermonate für ab 1992 geborene Kinder, 30 Kalendermonate für davor geborene Kinder
- Zuordnung an den überwiegend erziehenden Elternteil, gemeinsame Erklärung möglich
- Kein Ausschluss durch andere öffentlich-rechtliche Versorgungssysteme oder Immunität
- Bei gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder verlängert sich die Zeit um die Monate der zeitgleichen Erziehung
Kombinierbar mit
Kindererziehungszeiten zählen als Grundrentenzeiten für den Grundrentenzuschlag und als Wartezeitmonate für Altersrenten. Bei bereits gewährten Zuschlägen nach Paragraph 307d SGB VI verkürzt sich die anrechenbare Zeit entsprechend.
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Quelle und Stand
Angaben nach sozial-vorsorge, zuletzt geprüft am 04.08.2026. Förderbedingungen ändern sich oft. Prüfe vor dem Antrag immer die Originalquelle.
Zur OriginalquellePasst auch dazu
Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
Liegt der durchschnittliche Nettolohn über 13 Euro pro Kalendertag, zahlt der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und dem bisherigen Nettoentgelt als Zuschuss. Zusammen ergeben Mutterschaftsgeld und Zuschuss in der Regel das bisherige Nettoeinkommen. Relevant wird der Zuschuss ab etwa 390 Euro monatlichem Nettoeinkommen. Der Antrag erfolgt formlos beim Arbeitgeber, dem die Kosten über das U2-Umlageverfahren erstattet werden.
Assistenzleistungen einschließlich Elternassistenz (Paragraf 78 SGB IX)
Assistenzleistungen ermöglichen eine selbstbestimmte Bewaeltigung des Alltags, etwa bei Haushaltsführung, Gestaltung sozialer Beziehungen, Freizeit und Kultur. Die qualifizierte Assistenz wird von Fachkräften erbracht und soll zur eigenständigen Alltagsbewaeltigung befähigen. Ausdrücklich umfasst sind auch Leistungen an Muetter und Vaeter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder sowie Unterstützung bei ehrenamtlichem Engagement. Antrag beim Träger der Eingliederungshilfe.
Aufstiegs-BAföG Unterhaltsbeitrag und Kinderbetreuungszuschlag
Wer eine Fortbildung in Vollzeit macht, erhält zusätzlich einen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt. Nach Paragraf 10 AFBG richtet er sich nach den BAföG-Bedarfssätzen und erhöht sich um 60 Euro für die teilnehmende Person, um 235 Euro für Ehegatten oder Lebenspartner und um 235 Euro je Kind. Alleinerziehende bekommen zusätzlich einen Kinderbetreuungszuschlag von 150 Euro je Kind und Monat. Nach Paragraf 12 AFBG werden Unterhaltsbeitrag und Kinderbetreuungszuschlag in voller Höhe als Zuschuss geleistet und müssen nicht zurückgezahlt werden.
Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (Schulbedarfspaket)
Schülerinnen und Schüler aus Familien mit Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen erhalten eine Pauschale für Schulranzen, Hefte, Stifte und Sportzeug. Laut Familienportal, abgerufen im August 2026, beträgt sie 130 Euro zum ersten und 65 Euro zum zweiten Schulhalbjahr, zusammen 195 Euro im Schuljahr. Der gesetzliche Ausgangsbetrag in Paragraf 34 Absatz 3 SGB XII liegt bei 100 und 50 Euro, er wird nach Absatz 3a kalenderjährlich mit den Prozentsätzen der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung angepasst. Der aktuelle Betrag ist also jedes Schuljahr neu zu prüfen. Es besteht ein Rechtsanspruch.
BAföG mit Kinderbetreuungszuschlag
Schülerinnen, Schüler und Studierende können Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten. Wer mit eigenen Kindern zusammenlebt, bekommt zusätzlich einen Kinderbetreuungszuschlag, der als Zuschuss und nicht als Darlehen gewährt wird. Der Antrag läuft über das zuständige Amt für Ausbildungsförderung, elektronisch über BAföG Digital.
Basiselterngeld
Das Basiselterngeld ersetzt einen Teil des wegfallenden Einkommens, wenn Eltern nach der Geburt weniger oder gar nicht arbeiten. Es beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro im Monat und ersetzt rund 65 Prozent des Nettoeinkommens vor der Geburt, bei kleinen Einkommen steigt die Ersatzrate bis auf 100 Prozent. Mit Geschwisterbonus liegt die Spanne bei 375 bis 1.980 Euro. Beantragt wird es bei der Elterngeldstelle des Bundeslandes, in vielen Ländern digital über ElterngeldDigital.