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Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten aus dem Bildungspaket

Jobcenter, Sozialamt bzw. BuT-Stelle der Kommune · bundesweit

Die tatsächlichen Kosten für eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten werden übernommen, auch für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Es gibt keine Obergrenze im Gesetz, maßgeblich sind die tatsächlichen Aufwendungen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Anspruch haben Kinder aus Familien mit Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen. Beantragt wird beim Jobcenter oder der BuT-Stelle der Kommune.

Förderhöhe
je nach Vorhaben
Fördersatz
bis 100 Prozent
Frist
Antrag möglichst vor der Fahrt stellen, Leistungen für Zeiträume vor Antragstellung sind regelmäßig ausgeschlossen.

Für wen ist das

Privatpersonen

Was du erfüllen musst

  • Bezug einer der Zugangsleistungen
  • Ausflug oder Fahrt findet im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen statt
  • Nachweis der Kosten durch Schule oder Kita

Kombinierbar mit

Zusätzlich zum Regelbedarf, wird oft direkt an die Schule oder den Reiseveranstalter gezahlt.

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Quelle und Stand

Angaben nach sozial-bildung, zuletzt geprüft am 04.08.2026. Förderbedingungen ändern sich oft. Prüfe vor dem Antrag immer die Originalquelle.

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Passt auch dazu

BundZuschuss

Aufstiegs-BAföG Unterhaltsbeitrag und Kinderbetreuungszuschlag

Wer eine Fortbildung in Vollzeit macht, erhält zusätzlich einen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt. Nach Paragraf 10 AFBG richtet er sich nach den BAföG-Bedarfssätzen und erhöht sich um 60 Euro für die teilnehmende Person, um 235 Euro für Ehegatten oder Lebenspartner und um 235 Euro je Kind. Alleinerziehende bekommen zusätzlich einen Kinderbetreuungszuschlag von 150 Euro je Kind und Monat. Nach Paragraf 12 AFBG werden Unterhaltsbeitrag und Kinderbetreuungszuschlag in voller Höhe als Zuschuss geleistet und müssen nicht zurückgezahlt werden.

bis 100 Prozent der Kosten
bundesweit
Zuständiges Amt für Aufstiegsförderung des Landes bzw. der Kommune
BundZuschuss

Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (Schulbedarfspaket)

Schülerinnen und Schüler aus Familien mit Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen erhalten eine Pauschale für Schulranzen, Hefte, Stifte und Sportzeug. Laut Familienportal, abgerufen im August 2026, beträgt sie 130 Euro zum ersten und 65 Euro zum zweiten Schulhalbjahr, zusammen 195 Euro im Schuljahr. Der gesetzliche Ausgangsbetrag in Paragraf 34 Absatz 3 SGB XII liegt bei 100 und 50 Euro, er wird nach Absatz 3a kalenderjährlich mit den Prozentsätzen der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung angepasst. Der aktuelle Betrag ist also jedes Schuljahr neu zu prüfen. Es besteht ein Rechtsanspruch.

195 Euro bis 195 Euro
bundesweit
Jobcenter, Sozialamt bzw. BuT-Stelle der Kommune
BundZuschuss

BAföG mit Kinderbetreuungszuschlag

Schülerinnen, Schüler und Studierende können Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten. Wer mit eigenen Kindern zusammenlebt, bekommt zusätzlich einen Kinderbetreuungszuschlag, der als Zuschuss und nicht als Darlehen gewährt wird. Der Antrag läuft über das zuständige Amt für Ausbildungsförderung, elektronisch über BAföG Digital.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Amt für Ausbildungsförderung (BAföG-Amt)
BundZuschuss

Bedarfe für Bildung und Teilhabe (Bildungspaket, Paragraph 34 SGB XII)

Zusätzliche Leistungen für Kinder und Jugendliche in Familien mit Sozialhilfebezug. Übernommen werden Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten in tatsächlicher Höhe, Schülerbeförderung, Lernförderung, die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule und Kita sowie eine Pauschale von 15 Euro monatlich für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (Sport, Musikunterricht, Freizeiten). Für den persönlichen Schulbedarf nennt das Gesetz Ausgangsbeträge von 100 Euro für das erste und 50 Euro für das zweite Schulhalbjahr; diese Beträge werden jährlich fortgeschrieben und liegen inzwischen höher.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Sozialamt beziehungsweise Bildungs- und Teilhabestelle der Kommune
BundZuschuss

Befreiung vom Kita-Beitrag nach Paragraf 90 SGB VIII

Eltern, die Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, sind von den Kostenbeiträgen für die Kindertagesbetreuung befreit. Das ist ein bundesrechtlicher Anspruch nach Paragraf 90 SGB VIII, unabhängig von landesrechtlichen Beitragsfreiheiten. Zudem müssen die Träger die Beiträge nach Einkommen, Kinderzahl und Betreuungsumfang staffeln und über Erlassansprüche beraten. Zuständig ist das Jugendamt.

bis 100 Prozent der Kosten
bundesweit
Jugendamt der Kommune bzw. örtlicher Träger der Jugendhilfe
BundZuschuss

Bildung und Teilhabe: Ausfluege und mehrtaegige Klassenfahrten

Die tatsaechlichen Kosten für eintaegige Ausfluege und mehrtaegige Klassen- und Kitafahrten werden für Kinder aus Familien mit geringem Einkommen übernommen. Das ist eine der Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket. Berechtigt sind Familien mit Bürgergeld, Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen. Beantragt wird beim Jobcenter oder bei Stadt, Gemeinde beziehungsweise Landkreis, üblicherweise mit der Kostenaufstellung der Einrichtung.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Jobcenter bei Bürgergeldbezug, sonst Stadt, Gemeinde oder Landkreis