Hilfen rund um Wohnen und Miete
Wohngeld, Wohnberechtigungsschein, Mietzuschüsse und Hilfen bei drohendem Wohnungsverlust. Anlaufstelle ist meist die Wohngeldstelle oder das Sozialamt deiner Stadt, nicht eine Förderbank.
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Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach Paragraf 35 SGB XII
In der Sozialhilfe und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung übernimmt der Sozialhilfeträger Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsaechlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind. Auch hier gilt eine einjährige Karenzzeit ab Beginn des ersten Leistungsbezugs, in der die tatsaechlichen Kosten anerkannt werden; die Karenzzeit verlaengert sich um Monate ohne Leistungsbezug. Nach der Karenzzeit sind unangemessene Kosten in der Regel noch bis zu sechs Monate zu übernehmen. Heizung und zentrale Warmwasserversorgung werden mitgetragen und können pauschaliert werden. Die konkreten Angemessenheitsgrenzen setzt der oertliche Träger.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach Paragraf 22 SGB II
Wer Grundsicherungsgeld nach dem SGB II bezieht (die Leistung hiess zuvor Bürgergeld), bekommt Miete und Heizkosten in Höhe der tatsaechlichen Aufwendungen erstattet, soweit diese angemessen sind. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt eine Karenzzeit, in der die tatsaechlichen Unterkunftskosten unabhängig von den kommunalen Angemessenheitsgrenzen übernommen werden; die Heizkosten müssen auch dort angemessen sein. Nach der Karenzzeit werden unangemessen hohe Kosten in der Regel noch bis zu sechs Monate weiter gezahlt, danach kann das Jobcenter zur Kostensenkung auffordern. Was als angemessen gilt, legt jede Kommune eigenständig fest, feste Bundesbeträge gibt es nicht. Bei Mietrückständen kann das Jobcenter direkt an den Vermieter zahlen.
Wohnberechtigungsschein Berlin (WBS 100 bis WBS 220)
Berlin staffelt den Wohnberechtigungsschein in mehrere Stufen, die sich an der bundesrechtlichen Einkommensgrenze orientieren. WBS 100 entspricht der Bundesgrenze, WBS 140 liegt 40 Prozent darueber, WBS 160 sechzig Prozent, WBS 180 achtzig Prozent und WBS 220 hundertzwanzig Prozent. Für einen Zweipersonenhaushalt nennt die Senatsverwaltung 25.200 Euro bei WBS 140, 28.800 Euro bei WBS 160, 32.400 Euro bei WBS 180 und 39.600 Euro bei WBS 220. Im Schein steht außerdem die maßgebliche Wohnungsgröße nach Raumzahl oder Wohnfläche. Der Antrag läuft über das Bürger- oder Wohnungsamt des Wohnbezirks oder online; der erteilte Schein gilt dann für ganz Berlin.
Wohnberechtigungsschein (WBS)
Der Wohnberechtigungsschein ist die Eintrittskarte in eine belegungsgebundene Sozialwohnung. Er wird von der zuständigen kommunalen Stelle auf Antrag ausgestellt und gilt für die Dauer eines Jahres. Voraussetzung ist, dass das Einkommen des Haushalts die Grenze nach Paragraf 9 Absatz 2 WoFG nicht überschreitet; im Bundesrecht sind das 12.000 Euro Jahreseinkommen für einen Einpersonenhaushalt, 18.000 Euro für zwei Personen, 4.100 Euro je weiterer Person und 500 Euro je Kind. Die Länder dürfen diese Grenzen per Verordnung an ihren Wohnungsmarkt anpassen, deshalb weichen die tatsaechlichen Werte je Bundesland ab. Im Schein steht auch, wie groß die Wohnung sein darf.
Heizkostenkomponente und Klimakomponente im Wohngeld
Seit der Wohngeldreform enthält das Wohngeld zwei dauerhafte Zuschlaege, die automatisch mitberechnet werden und keinen eigenen Antrag brauchen. Die Entlastung bei den Heizkosten setzt sich aus dem CO2-Anteil und der dauerhaften Heizkostenkomponente zusammen und beträgt nach Paragraf 12 WoGG monatlich 110,40 Euro bei einem Haushaltsmitglied, 142,60 Euro bei zwei, 170,20 Euro bei drei, 197,80 Euro bei vier und 225,40 Euro bei fuenf Haushaltsmitgliedern, je weiterem Mitglied 27,60 Euro mehr. Die Klimakomponente kommt zusätzlich hinzu, mit 19,20 Euro bei einem Haushaltsmitglied bis 39,20 Euro bei fuenf und 4,80 Euro je weiterem Mitglied. Beide Beträge erhöhen die zu berücksichtigende Miete und damit das Wohngeld.
Wohngeld (Lastenzuschuss für Eigentümer)
Der Lastenzuschuss ist der Wohngeldzweig für Menschen, die selbst genutztes Wohneigentum haben und wenig Einkommen. Berücksichtigt werden Zins- und Tilgungsleistungen für Bau, Erwerb oder Verbesserung, die Grundsteuer, Verwaltungskosten sowie eine Betriebskostenpauschale von 36 Euro je Quadratmeter und Jahr. Antragsberechtigt sind Eigentümer von bis zu zwei Wohnungen sowie Erbbauberechtigte und Personen mit Dauerwohnrecht oder Niessbrauch. Empfänger von Grundsicherungsgeld nach dem SGB II (früher Bürgergeld) sowie von Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII sind nach Paragraf 7 WoGG ausgeschlossen, Empfänger von BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe nach Paragraf 20 Absatz 2 WoGG.
Wohngeld (Mietzuschuss)
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete für Haushalte mit geringem Einkommen. Die Höhe haengt von der Zahl der Haushaltsmitglieder, dem Gesamteinkommen und der zu berücksichtigenden Miete ab; feste Beträge gibt es nicht. Seit der Reform Wohngeld-Plus enthält die Leistung dauerhaft eine Heizkostenkomponente und eine Klimakomponente. Wer Grundsicherungsgeld nach dem SGB II (bis zur Umbenennung Bürgergeld), Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bezieht, ist nach Paragraf 7 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen, weil die Unterkunftskosten dort bereits übernommen werden. Für BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe steht der Ausschluss nicht in Paragraf 7, sondern in Paragraf 20 Absatz 2 WoGG.
Wohn-Riester / Eigenheimrente (Paragraf 92a EStG)
Gefördertes Altersvorsorgekapital aus einem Riester-Vertrag darf für die eigene Wohnung eingesetzt werden. Möglich sind die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung, die Tilgung eines entsprechenden Darlehens sowie der Erwerb von Pflichtanteilen an einer eingetragenen Genossenschaft, jeweils ab 3.000 Euro Mindestentnahme. Auch Umbau und energetische Sanierung sind förderfähig, mit Mindestbeträgen von 6.000 Euro bei Umbau innerhalb von drei Jahren nach Erwerb und sonst 20.000 Euro. Die Entnahme ist nur bis zum Beginn der Auszahlungsphase möglich, die Wohnung muss in der EU oder im EWR liegen und Hauptwohnung sein. Für Umbau und Sanierung dürfen nicht gleichzeitig Zuschüsse oder die Steuerermäßigung nach Paragraf 35a oder 35c genutzt werden.
Arbeitnehmer-Sparzulage auf vermögenswirksame Leistungen
Zulage des Staates auf vermögenswirksame Leistungen, die Arbeitnehmer anlegen. Für wohnwirtschaftliche Anlagen wie Bausparverträge beträgt sie nach Paragraf 13 des Fuenften Vermögensbildungsgesetzes 9 Prozent auf höchstens 470 Euro im Jahr, also bis zu 42,30 Euro. Für Vermögensbeteiligungen wie Fondssparpläne sind es 20 Prozent auf höchstens 400 Euro, also bis zu 80 Euro. Die Einkommensgrenze liegt bei 40.000 Euro zu versteuerndem Einkommen für Alleinstehende und 80.000 Euro bei Zusammenveranlagung. Die Zulage ist steuerfrei und kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt; sie entfällt rückwirkend, wenn die gesetzlichen Sperrfristen verletzt werden.
Wohnungsbauprämie
Staatliche Prämie auf Bausparbeiträge und andere prämienbegünstigte Aufwendungen. Sie beträgt nach Paragraf 3 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes 10 Prozent der Aufwendungen, höchstens auf 700 Euro im Jahr bei Alleinstehenden und 1.400 Euro bei Ehegatten. Daraus ergibt sich eine Prämie von bis zu 70 beziehungsweise 140 Euro pro Jahr. Entscheidend ist die Einkommensgrenze nach Paragraf 2a: das zu versteuernde Einkommen darf 35.000 Euro bei Alleinstehenden und 70.000 Euro bei Ehegatten nicht überschreiten.
KfW 134 - Wohneigentumsprogramm Genossenschaftsanteile
Kredit von bis zu 150.000 Euro für den Kauf von Genossenschaftsanteilen, um eine Genossenschaftswohnung selbst zu bewohnen. Auf den Kredit gibt es einen Tilgungszuschuss von 15 Prozent, höchstens 22.500 Euro, der den Rückzahlungsbetrag mindert. Gefördert werden sowohl Neugründungen von Genossenschaften als auch der Beitritt zu bestehenden Wohnungsgenossenschaften. Die Wohnung muss einen eigenen Zugang, Kueche oder Kochnische, Bad und WC haben und Hauptwohnsitz sein. Umschuldungen und bereits abgeschlossene Erwerbe sind ausgeschlossen.
Saarlaendische Wohnraumförderung (Eigentum, Mietwohnungsbau, Besondere Wohnformen, Junges Wohnen)
Die SIKB wickelt die Wohnraumförderung des Saarlandes ab und führt dazu die Förderlinien Eigentumsförderung, Mietwohnungsbau, Besondere Wohnformen und Junges Wohnen. Daneben leitet sie die KfW-Programme 159 Altersgerecht Umbauen, 261 Wohngebäude sowie 358/359 Ergänzungskredit durch. Zinssaetze, Darlehenshöchstbeträge und Einkommensgrenzen sind auf den abgerufenen Seiten nicht beziffert und stehen in den Merkblaettern der jeweiligen Förderlinie. Auskunft gibt die SIKB unter 0681 3033-333 oder wohnungsbau@sikb.de. Vor einer Entscheidung sollten die aktuellen Merkblaetter geprüft werden.
BAB Rund ums Haus (Bremen)
Zinsguenstige Kredite der Bremer Aufbau-Bank für Privatpersonen rund um die eigene Immobilie. Das Angebot buendelt die KfW-Programme 159, 261 und 358/359 und deckt damit energetische Sanierung, Photovoltaik, Barrierefreiheit, Einbruchschutz und Wasserthemen ab. Die BAB nennt barrierefreie Wohnungen insbesondere für aeltere und behinderte Menschen ausdrücklich als Förderziel. Konkrete Zinssaetze, Höchstbeträge und Einkommensgrenzen sind auf der abgerufenen Übersichtsseite nicht ausgewiesen. Ergänzend bietet die BAB mit dem Bremer Förderlotsen eine kostenlose Förderberatung zu Bauen, Kaufen und Modernisieren an.
IBB Junges Wohnen (Berlin)
Berliner Programm für Wohnraum für Auszubildende und Studierende, bestehend aus einem zinslosen Baudarlehen von bis zu 3.600 Euro je Quadratmeter förderfähiger Fläche und einem Baukostenzuschuss von bis zu 2.200 Euro je Quadratmeter. Dazu kommen einmalige Zuschüsse von 10.000 Euro je rollstuhlgerechtem Wohnplatz und bis zu 5.000 Euro je Wohnplatz für energetische Verbesserungen. Gefördert werden Neubau sowie Umbau und Erweiterung bestehender Gebäude ab Baukosten von 1.500 Euro je Quadratmeter, einschließlich Erstmoeblierung. Es gilt eine 30-jährige Miet- und Belegungsbindung, die anfaengliche Bruttokaltmiete ist auf 320 Euro im Monat plus Betriebs- und Moeblierungskosten von höchstens 60 Euro begrenzt, ein Vorhaben muss mindestens 20 Wohnplätze umfassen. Der Erstantrag geht an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen.
IBB Altersgerecht Wohnen (Berlin)
Förderdarlehen der Investitionsbank Berlin von bis zu 50.000 Euro je Wohneinheit für den Abbau von Barrieren, mehr Wohnkomfort und Einbruchschutz. Die IBB verbilligt den KfW-Basiszins um bis zu 0,6 Prozentpunkte jährlich. Antragsberechtigt sind kommunale und private Wohnungsunternehmen, Genossenschaften, Vermieter und Investoren sowie Ersterwerber neu barrierereduzierter Wohngebäude zur Vermietung, das Objekt muss in Berlin liegen. Gefördert werden unter anderem Aufzüge, Rampen, barrierefreie Bäder, altersgerechte Umbauten und die Umwandlung beheizter Nichtwohnflächen in Wohnraum. Boardinghäuser, Ferien- und Wochenendhäuser sowie Pflegeeinrichtungen sind ausgeschlossen, der Antrag muss vor Vorhabensbeginn gestellt werden.
Wohnungsbau Sozial (Mecklenburg-Vorpommern)
Landesprogramm Mecklenburg-Vorpommerns für die Schaffung von belegungsgebundenen Wohnungen mit tragbaren Wohnkosten. Es richtet sich an Wohnungsunternehmen, Genossenschaften, Kommunen und private Investoren, die neuen Sozialwohnraum bauen oder schaffen. Förderart, Beträge und Bindungsfristen sind auf der abgerufenen Übersichtsseite nicht beziffert und stehen in der Förderrichtlinie auf der Programmseite. Der Antrag läuft über das Landesförderinstitut. Vor einer Entscheidung sollten die aktuellen Konditionen dort abgefragt werden.
Modernisierung von Wohnraum (Mecklenburg-Vorpommern)
Darlehen des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Modernisierung vorhandener Wohnungen, sowohl im Miet- und Genossenschaftsbestand als auch bei selbst genutztem Wohneigentum. Gefördert werden allgemeine Modernisierungsmaßnahmen, energetische Sanierungen bis zum Effizienzhaus-Standard 85 und Maßnahmen zur Barrierefreiheit. Wichtige Einschränkung: Für die energetische Modernisierung auf Effizienzhaus 85 werden seit dem 18.12.2023 per Ministerialerlass keine Anträge mehr angenommen. Antragsberechtigt sind Eigentümer, Wohnungsunternehmen und Genossenschaften. Der Antrag läuft über das Formular des Landesförderinstituts mit Standortbestätigung der Gemeinde und Einkommensnachweisen, soweit erforderlich.
Personenaufzüge und Lifte, barrierearmes Wohnen (Mecklenburg-Vorpommern)
Nicht rückzahlbarer Zuschuss von 30 Prozent der förderfähigen Ausgaben für den Abbau von Barrieren im Wohnungsbestand in Mecklenburg-Vorpommern. Die förderfähigen Ausgaben sind auf 15.000 Euro je Wohneinheit gedeckelt, der Zuschuss beträgt damit höchstens 4.500 Euro je Wohneinheit. Gefördert werden bauliche Maßnahmen wie die Anpassung der Raumgeometrie, die Verbreiterung von Tuerdurchgaengen, der Umbau von Bädern, die Verbesserung von Treppenanlagen und die Nachruestung mit Aufzügen. Antragsberechtigt sind Eigentümer selbstgenutzten Wohneigentums und Mieter mit Zustimmung des Vermieters für die selbst genutzte Mietwohnung. Der Antrag muss schriftlich vor Beginn der Maßnahme gestellt werden, die Auszahlung erfolgt nach Fertigstellung gegen Verwendungsnachweis. Es fällt eine Bearbeitungsgebühr von 1,5 Prozent des bewilligten Betrags an, mindestens 30 Euro, die Baumaßnahme soll innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein.
Junges Wohnen Sachsen-Anhalt
Förderung von Wohnheimplätzen für Studierende und Auszubildende in Sachsen-Anhalt. Gefördert werden Neubau, Ersterwerb und Modernisierung entsprechender Wohnheime, antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Die Nettokaltmiete darf bis 2028 höchstens 6,50 Euro je Quadratmeter in Magdeburg und Halle sowie 6,00 Euro in den übrigen Orten betragen, die Wohnungen müssen nach Fertigstellung mindestens 25 Jahre Studierenden und Auszubildenden zur Verfuegung stehen. Vorgeschaltet ist ein Auswahlverfahren über eine Projektanmeldung mit festem Zeitfenster, zuletzt vom 02.06. bis 14.07.2026; dieses Fenster ist abgelaufen, ein neuer Aufruf ist abzuwarten. Die genauen Fördersaetze und Höchstbeträge stehen in der Richtlinie, die auf der Programmseite verlinkt ist.
Junges Wohnen - Mietwohnungsneubau für Studierende und Auszubildende (Brandenburg)
Landesprogramm Brandenburgs aus dem Bund-Länder-Programm Junges Wohnen für den Neubau von Mietwohnungen für Studierende und Auszubildende. Es steht in der Programmuebersicht der ILB im Bereich Neubau. Förderart, Beträge und Bindungsfristen sind auf der Übersichtsseite nicht beziffert und stehen in der Förderrichtlinie. Der Antrag läuft über die ILB. Für Auskuenfte nennt die ILB die Wohnungsbaunummer 0331 660-1322.
Wohneigentum in Innenstädten - Anschubfinanzierung für Investoren (Brandenburg)
Programm des Landes Brandenburg, das Investoren eine Anschubfinanzierung für die Schaffung von Wohneigentum in Innenstädten gibt. Es zielt auf die Belebung von Ortskernen und die Wiedernutzung innerstädtischer Bausubstanz. Förderhöhe, Zinssatz und Voraussetzungen sind auf der Übersicht der ILB-Wohnungsbauprogramme nicht beziffert und stehen in der Förderrichtlinie. Der Antrag läuft über die ILB. Vor einer Entscheidung sollten die aktuellen Konditionen abgefragt werden.
Brandenburg-Kredit Altersgerecht Umbauen
Zinsverbilligter Kredit der ILB für den altersgerechten Umbau von Wohnraum in Brandenburg. Das Programm ergänzt den KfW-Kredit 159 um eine zusätzliche Landesverbilligung. Kredithöhe, Zinssatz und Laufzeit sind auf der abgerufenen Programmseite nicht ausgewiesen und stehen im Merkblatt beziehungsweise in der Konditionenuebersicht der ILB. Der Antrag läuft im Hausbankverfahren. Vor der Antragstellung sollten die aktuellen Konditionen bei der ILB abgefragt werden.
Behindertengerechte Anpassung von vorhandenem Wohnraum (Brandenburg)
Förderprogramm des Landes Brandenburg für die behindertengerechte Anpassung von vorhandenem Wohnraum, abgewickelt über die ILB. Gefördert werden bauliche Maßnahmen, die eine Wohnung an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung anpassen. Konkrete Zuschusshöhen, Fördersaetze und Einkommensgrenzen sind auf der abgerufenen Programmseite nicht ausgewiesen und stehen in der verlinkten Förderrichtlinie. Der Antrag läuft über die ILB, telefonische Auskunft zum Wohnungsbau gibt die ILB unter 0331 660-1322. Vor der Antragstellung sollte die aktuelle Richtlinie geprüft werden.
ISB Kredit 553 - Modernisierung von Mietwohnraum (Rheinland-Pfalz)
Zinsverbilligtes Darlehen der ISB für die Modernisierung von Mietwohnungen in Rheinland-Pfalz. Der Zinssatz liegt bei 1,00 Prozent jährlich, die Mindesttilgung bei 2,00 Prozent, zusätzlich sind Tilgungszuschüsse möglich. Antragsberechtigt sind Eigentümer von Mietwohnungen. Wird der Effizienzhausstandard 85 oder besser angestrebt, muss ein Energieeffizienz-Experte eingebunden werden. Die konkreten Höchstbeträge und Zuschusssaetze stehen in der Förderrichtlinie auf der Produktseite.
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- BundeslandFörderung in Nordrhein-WestfalenProgramme, Stellen und die NRW.BANK.
- BundeslandFörderung in BayernProgramme, Stellen und die LfA Förderbank Bayern.
- BundeslandFörderung in Baden-WürttembergProgramme, Stellen und die L-Bank, Staatsbank für Baden-Württemberg.
- BundeslandFörderung in NiedersachsenProgramme, Stellen und die NBank, Investitions- und Förderbank Niedersachsen.
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