Hilfen rund um Wohnen und Miete
Wohngeld, Wohnberechtigungsschein, Mietzuschüsse und Hilfen bei drohendem Wohnungsverlust. Anlaufstelle ist meist die Wohngeldstelle oder das Sozialamt deiner Stadt, nicht eine Förderbank.
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Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter
Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz verteilt die CO2-Kosten für Heizung und Warmwasser zwischen Vermieter und Mieter. Nach Paragraf 5 ermittelt der Vermieter jährlich den Kohlendioxidausstoss des Gebäudes in Kilogramm je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr und ordnet den Wert in die Stufentabelle der Anlage ein; daraus ergibt sich der prozentuale Anteil beider Seiten. Je schlechter der energetische Zustand des Gebäudes, desto höher der Anteil des Vermieters. Paragraf 6 begrenzt die Umlagefähigkeit und gibt Mietern einen Erstattungsanspruch, wenn der Vermieter die Aufteilung nicht vornimmt. Für Nichtwohngebäude gilt Paragraf 8, für Mieter mit eigener Energieversorgung übernimmt der Mieter die Berechnung.
BAB Rund ums Haus (Bremen)
Zinsguenstige Kredite der Bremer Aufbau-Bank für Privatpersonen rund um die eigene Immobilie. Das Angebot buendelt die KfW-Programme 159, 261 und 358/359 und deckt damit energetische Sanierung, Photovoltaik, Barrierefreiheit, Einbruchschutz und Wasserthemen ab. Die BAB nennt barrierefreie Wohnungen insbesondere für aeltere und behinderte Menschen ausdrücklich als Förderziel. Konkrete Zinssaetze, Höchstbeträge und Einkommensgrenzen sind auf der abgerufenen Übersichtsseite nicht ausgewiesen. Ergänzend bietet die BAB mit dem Bremer Förderlotsen eine kostenlose Förderberatung zu Bauen, Kaufen und Modernisieren an.
Bayerische Förderung von Mietwohnungen im Bayerischen Wohnungsbauprogramm
Bayern fördert den Bau bezahlbarer Miet- und Genossenschaftswohnungen in Mehrfamilienhäusern mit einem staatlichen Darlehen zu 2,5 Prozent Zins und einem Basiszuschuss von bis zu 600 Euro je Quadratmeter Wohnfläche. Ergänzend gibt es bis zu 100 Euro je Quadratmeter für barrierefreie Grundrisse und 20.000 Euro je Geschoss für den Einbau eines Aufzugs sowie einen Mietzuschuss, der die Differenz zwischen Erstvermietungsmiete und zumutbarer Miete von 5 bis 10 Euro je Quadratmeter ausgleicht. Die geförderten Wohnungen unterliegen einer Sozialbindung von 35 Jahren und dürfen nur zu zumutbaren Mieten für die Einkommensstufe I vermietet werden. Antragsberechtigt sind private und öffentliche Bauherren sowie Wohnungsunternehmen mit mindestens 15 Prozent Eigenkapitaleinsatz.
Bayerisches Modernisierungsprogramm (BayModR)
Der Freistaat Bayern fördert die Modernisierung von Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern und in Pflegeeinrichtungen. Der Grundzuschuss beträgt bis zu 400 Euro je Quadratmeter Wohnfläche, für barrierefreie Grundrisse kommen bis zu 100 Euro je Quadratmeter dazu, für den Einbau eines Aufzugs 20.000 Euro je Geschoss ausser dem Erdgeschoss. Zusätzlich kann ein zinsverbilligtes Darlehen bis zu 100 Prozent der übrigen förderfähigen Kosten gewährt werden. Im Gegenzug dürfen die Wohnungen bei Neuvermietung nur an Haushalte mit Wohnberechtigungsschein vergeben werden, die Bindung entspricht der Zinsbindung. Anträge für das Jahresbauprogramm 2027 müssen bis zum 15.10.2026 vorliegen.
Bayerisches Städtebauförderungsprogramm
Landesprogramm zur Förderung einer nachhaltigen Stadt- und Ortsentwicklung in Bayern, das die Bund-Länder-Programme der Städtebauförderung umsetzt und um eigene Landesmittel ergänzt. Die Städtebauförderung ist seit 1971 ein zentrales Instrument für die Erneuerung von Stadt- und Ortskernen. Neben dem Bayerischen Städtebauförderungsprogramm besteht eine EU-Städtebauförderung. Schwerpunkte sind die Stärkung der Zentren, sozialer Zusammenhalt, Klimaschutz und die Innenentwicklung vor Außenentwicklung. Antragsberechtigt sind Städte und Gemeinden; Bewilligungsstellen sind die Regierungen der Bezirke.
Bayerisches Zinsverbilligungsprogramm zur Eigenwohnraumförderung
Bayern fördert Haushalte mit niedrigen bis durchschnittlichen Einkommen beim Bau und Erwerb selbst genutzten Wohneigentums mit einem zinsverbilligten Darlehen über die Bayerische Landesbodenkreditanstalt. Die Zinsverbilligung deckt bis zu ein Drittel der Gesamtkosten ab, hinzu kommt ein Kinderzuschuss von 5.000 Euro je Kind, der mit dem Darlehen verbunden ist. Nach Angaben des Staatsministeriums wurden die Einkommensgrenzen 2023 um rund 25 Prozent angehoben, sodass etwa 60 Prozent der bayerischen Bevoelkerung förderberechtigt sind. Im Einzelfall sind Bürgschaften als Eigenkapitalersatz möglich. Beratung und Antragsbearbeitung erfolgen bei den Bewilligungsstellen der Landratsaemter und kreisfreien Städte.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
Neben dem Regelbedarf werden die tatsaechlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung übernommen, soweit sie angemessen sind. Was angemessen ist, legen die Kommunen anhand oertlicher Mietwerte fest, daher gibt es keine bundesweit einheitlichen Beträge. Mit der Umgestaltung der Grundsicherung gelten kommunale Quadratmetergrenzen und im ersten Jahr eine Obergrenze beim Eineinhalbfachen der oertlichen Angemessenheit. Umzüge unter 25 Jahren bedürfen der vorherigen Zusicherung des kommunalen Trägers.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
Wer Grundsicherungsgeld bezieht, bekommt nach Paragraf 22 SGB II zusätzlich die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind. Mit der Reform ab 1. Juli 2026 gilt für die Wohnkosten eine Obergrenze: im ersten Jahr des Leistungsbezugs wird bis zum Eineinhalbfachen der ortsüblichen Angemessenheitsgrenze gezahlt, danach gilt die reguläre Angemessenheitsgrenze. Ausnahmen sind möglich, etwa für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern. Was ortsüblich angemessen ist, legt die Kommune fest, der Antrag läuft über das Jobcenter.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung (Paragraph 35 SGB XII)
Übernahme der tatsächlichen Miete und Heizkosten einschließlich zentraler Warmwasserversorgung für Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung, soweit die Aufwendungen angemessen sind. In den ersten zwölf Monaten des Leistungsbezugs gilt eine Karenzzeit, in der die tatsächlichen Unterkunftskosten voll übernommen werden. Nach Ablauf der Karenzzeit müssen unangemessene Kosten in der Regel binnen sechs Monaten gesenkt werden. Als unangemessen gelten insbesondere Aufwendungen, die mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt angemessenen Kosten.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld)
Wer Grundsicherungsgeld nach dem SGB II bezieht, hat nach Paragraf 22 SGB II einen Rechtsanspruch darauf, dass die tatsaechlichen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen werden, soweit sie angemessen sind. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt eine Karenzzeit, in der die Miete in tatsaechlicher Höhe anerkannt wird und keine Angemessenheitsprüfung stattfindet; Heizkosten sind von der Karenzzeit ausgenommen und werden nur in angemessener Höhe übernommen. Nach der Karenzzeit müssen unangemessen hohe Kosten gesenkt werden. Zuständig ist das Jobcenter, das Grundsicherungsgeld hat das Bürgergeld zum 1. Juli 2026 abgeloest. Konkrete Angemessenheitsgrenzen legt der kommunale Träger fest, sie unterscheiden sich von Ort zu Ort.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Wer Grundsicherung im Alter oder bei dauerhafter voller Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII bezieht, erhält nach Paragraf 42a SGB XII die angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Der Massstab richtet sich nach der Wohnsituation: bei eigener Wohnung nach den durchschnittlichen angemessenen Aufwendungen für Mehrpersonenhaushalte im oertlichen Zuständigkeitsbereich, bei betreuten Wohnformen und sonstigen Unterkuenften nach der durchschnittlichen angemessenen Warmmiete von Einpersonenhaushalten nach Paragraf 45a SGB XII. Für Menschen, die bei Eltern oder volljährigen Geschwistern wohnen, gilt eine Differenzberechnung, in Wohngemeinschaften ein anteiliger Ansatz. Antrag beim Sozialamt.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung in der Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)
Für Menschen, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII beziehen, werden nach Paragraf 35 SGB XII die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsaechlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind. Auch hier gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die Miete voll übernommen wird; der Träger prüft zu Beginn der Karenzzeit die Angemessenheit und teilt das Ergebnis mit. Bei unangemessen hohen Kosten werden diese laengstens sechs Monate weiter übernommen, danach ist eine Kostensenkung zumutbar. Die Kommune kann Pauschalen bilden und eine Gesamtangemessenheitsgrenze für Miete und Heizung festlegen. Antrag beim Sozialamt.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach Paragraf 22 SGB II
Wer Grundsicherungsgeld nach dem SGB II bezieht (die Leistung hiess zuvor Bürgergeld), bekommt Miete und Heizkosten in Höhe der tatsaechlichen Aufwendungen erstattet, soweit diese angemessen sind. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt eine Karenzzeit, in der die tatsaechlichen Unterkunftskosten unabhängig von den kommunalen Angemessenheitsgrenzen übernommen werden; die Heizkosten müssen auch dort angemessen sein. Nach der Karenzzeit werden unangemessen hohe Kosten in der Regel noch bis zu sechs Monate weiter gezahlt, danach kann das Jobcenter zur Kostensenkung auffordern. Was als angemessen gilt, legt jede Kommune eigenständig fest, feste Bundesbeträge gibt es nicht. Bei Mietrückständen kann das Jobcenter direkt an den Vermieter zahlen.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach Paragraf 35 SGB XII
In der Sozialhilfe und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung übernimmt der Sozialhilfeträger Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsaechlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind. Auch hier gilt eine einjährige Karenzzeit ab Beginn des ersten Leistungsbezugs, in der die tatsaechlichen Kosten anerkannt werden; die Karenzzeit verlaengert sich um Monate ohne Leistungsbezug. Nach der Karenzzeit sind unangemessene Kosten in der Regel noch bis zu sechs Monate zu übernehmen. Heizung und zentrale Warmwasserversorgung werden mitgetragen und können pauschaliert werden. Die konkreten Angemessenheitsgrenzen setzt der oertliche Träger.
Befreiung vom Rundfunkbeitrag für die Nebenwohnung
Wer mit Haupt- und Nebenwohnung gemeldet ist, muss den Rundfunkbeitrag nur einmal zahlen. Auf Antrag wird die Nebenwohnung vom Beitrag befreit, sofern beide Wohnungen beim Beitragsservice auf den eigenen Namen angemeldet sind. Wichtig für Pendler, Studierende mit Zweitwohnung und Wochenendheimfahrer. Der Antrag läuft über ein eigenes Online-Formular des Beitragsservice.
Behindertengerechte Anpassung von vorhandenem Wohnraum (Brandenburg)
Förderprogramm des Landes Brandenburg für die behindertengerechte Anpassung von vorhandenem Wohnraum, abgewickelt über die ILB. Gefördert werden bauliche Maßnahmen, die eine Wohnung an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung anpassen. Konkrete Zuschusshöhen, Fördersaetze und Einkommensgrenzen sind auf der abgerufenen Programmseite nicht ausgewiesen und stehen in der verlinkten Förderrichtlinie. Der Antrag läuft über die ILB, telefonische Auskunft zum Wohnungsbau gibt die ILB unter 0331 660-1322. Vor der Antragstellung sollte die aktuelle Richtlinie geprüft werden.
Brandenburg-Kredit Altersgerecht Umbauen
Zinsverbilligter Kredit der ILB für den altersgerechten Umbau von Wohnraum in Brandenburg. Das Programm ergänzt den KfW-Kredit 159 um eine zusätzliche Landesverbilligung. Kredithöhe, Zinssatz und Laufzeit sind auf der abgerufenen Programmseite nicht ausgewiesen und stehen im Merkblatt beziehungsweise in der Konditionenuebersicht der ILB. Der Antrag läuft im Hausbankverfahren. Vor der Antragstellung sollten die aktuellen Konditionen bei der ILB abgefragt werden.
Bund-Länder-Programm Junges Wohnen
Junges Wohnen ist ein Sonderprogramm der sozialen Wohnraumförderung für Wohnheimplätze für Studierende und Auszubildende. Im Programmjahr 2023 stellte der Bund dafuer 500 Millionen Euro an Finanzhilfen bereit, die Umsetzung erfolgt seit 2023 über eigene Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern. Gefördert werden Neubau, Ausbau, Umbau und Modernisierung von Wohnheimplätzen. Anträge stellen Bauträger und Studierendenwerke bei den Förderstellen der Länder, junge Menschen profitieren indirekt über guenstigere Wohnheimplätze.
Bundesprogramm Junges Wohnen (Studierenden- und Azubiwohnheime)
Junges Wohnen ist ein Teilprogramm der sozialen Wohnraumförderung für Wohnheimplätze von Studierenden und Auszubildenden. Gefördert werden neue Wohnheimplätze durch Neu-, Aus- oder Umbau einschließlich des erstmaligen Erwerbs sowie die Modernisierung bestehender Plätze. Im Programmjahr 2023 stellte der Bund dafuer 500 Millionen Euro bereit. Der Bund vergibt Finanzhilfen an die Länder, die daraus eigene Wohnheim-Förderprogramme auflegen und mit Landesmitteln aufstocken. Antragsteller sind daher Studierendenwerke, Wohnungsunternehmen, Kommunen und Träger, nicht die Studierenden selbst.
Bundesprogramm Transnationale Zusammenarbeit
Das Bundesprogramm Transnationale Zusammenarbeit ergänzt die Interreg-B-Förderung um zusätzliche Bundesmittel für deutsche Projektpartner. Gefördert werden Vorhaben von besonderem Bundesinteresse, die zu einer nachhaltigen und integrierten Raumentwicklung beitragen, etwa resiliente Wirtschafts- und Verwaltungsstrukturen, Klimaanpassung in Städten und Regionen, regionale Kreislaufwirtschaft und nachhaltige Mobilität. Antragsberechtigt sind deutsche Antragsteller aus den sechs Programmräumen, die an einem transnationalen Interreg-Projekt mit deutscher Beteiligung mitwirken. Zuständig ist das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen mit fachlicher Begleitung durch das BBSR.
Darlehen für Energie- und Mietschulden nach Paragraf 22 Absatz 8 SGB II
Wer Miet- oder Energieschulden hat und dadurch Wohnungsverlust oder eine vergleichbare Notlage wie eine Stromsperre riskiert, kann beim Jobcenter oder Sozialamt die Übernahme der Schulden beantragen. Die Übernahme erfolgt in der Regel als Darlehen und soll erfolgen, wenn sie gerechtfertigt und notwendig ist, um Wohnungslosigkeit zu verhindern. Vorhandenes Vermögen nach Paragraf 12 Absatz 2 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Zuständig ist der kommunale Träger am Wohnort.
Direktzahlung der Miete an den Vermieter im Grundsicherungsgeld
Nach Paragraf 22 Absatz 7 SGB II kann das Jobcenter die Leistungen für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter oder den Energieversorger zahlen, statt an die leistungsberechtigte Person. Das ist besonders dann vorgesehen, wenn die zweckentsprechende Verwendung nicht sichergestellt ist, etwa bei bestehenden Mietrückständen. Die Agentur für Arbeit weist darauf hin, dass die Miete bei Zahlungsrückständen direkt an den Vermieter überwiesen werden kann. Das Verfahren schützt sowohl den Wohnraum der Mietenden als auch den Zahlungseingang beim Vermieter.
Dorfentwicklung Hessen
Landesprogramm zur Entwicklung hessischer Doerfer als attraktiver Lebensraum, mit Schwerpunkt auf Innenentwicklung und Energieeffizienz. Gefördert werden Planungen und Dienstleistungen, Infrastruktur und Daseinsvorsorge, Umnutzung, Sanierung und Neubau in Ortskernen sowie Freiflächen und Ortsbild. Private können auch Förderung für städtebaulich verträglichen Rückbau erhalten, wenn ihre Immobilie in einem anerkannten Förderschwerpunkt liegt. Maßnahmen setzen ein kommunales Entwicklungskonzept sowie ortstypische Bauweise und Gestaltungsempfehlungen voraus. Im Juli 2026 wurden 12 weitere Kommunen anerkannt, sodass 97 Kommunen mit 703 Ortsteilen im Programm sind. Bewerbungen für 2027 sind bis zum 1. Februar 2027 möglich.
Eigenheimrente (Wohn-Riester)
Die Eigenheimrente, umgangssprachlich Wohn-Riester, fördert den Erwerb selbst genutzten Wohneigentums und von Genossenschaftsanteilen, seit 2014 auch den Abbau von Barrieren im eigenen Wohnraum. Die Grundzulage beträgt nach Paragraf 84 EStG seit dem Beitragsjahr 2018 jährlich 175 Euro; Berufseinsteiger unter 25 Jahren erhalten einmalig 200 Euro zusätzlich. Achtung: Die BMWSB-Seite nennt weiterhin veraltete 154 Euro, massgeblich ist der Gesetzestext. Die Kinderzulage beträgt 185 Euro und für ab 2008 geborene Kinder 300 Euro; Beiträge können bis zu 2.100 Euro im Jahr abzueglich Zulage als Sonderausgaben abgesetzt werden. Angespartes Kapital kann zu mindestens 75 Prozent oder vollständig für den Erwerb eingesetzt oder zum Rentenbeginn zur Entschuldung verwendet werden. Die Förderung wird nachgelagert über ein Wohnförderkonto besteuert, das jährlich mit zwei Prozent fortgeschrieben wird.
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