Förderung als Zuschuss für Soziales in Nordrhein-Westfalen auf Ebene Bund
Alle Programme für Soziales auf Ebene Bund. Programme anderer Ebenen lassen sich damit häufig kombinieren.
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Bundesprogramm Gesellschaftlicher Zusammenhalt - Vor Ort. Vernetzt. Verbunden.
Das Bundesprogramm fördert rund 300 Projekte, die das interkulturelle Miteinander vor Ort verbessern und den gesellschaftlichen Zusammenhalt stärken. Die Projekte schaffen Begegnungsräume im Stadtteil, Wohnbezirk oder ländlichen Raum, bauen Vorurteile ab und erleichtern Zugewanderten die Teilhabe am örtlichen Leben. Das Spektrum reicht vom interkulturellen Begegnungscafe über Stadtteilradio und Videoprojekte bis zu Paten- und Lotsenprojekten. Träger sind Verbände, Stiftungen, Vereine, Migrantenorganisationen, Initiativen und Behörden. Informationen zur Förderung stehen auf der Programmseite bgz-vorort.de.
Bundesprogramm Zusammenhalt durch Teilhabe
Bundesprogramm zur Stärkung demokratischer Vereins- und Verbandsarbeit in ländlichen und strukturschwachen Räumen. Die Förderperiode 2025 bis 2029 ist in drei Säulen gegliedert: demokratische Vereins- und Verbandsarbeit, Lernen aus Transformationsgeschichten sowie eine dritte Säule, deren Ausschreibung noch aussteht. Geförderte Projekte erhalten zusätzlich Qualifizierung, Methodensammlungen und Vernetzungstreffen.
Bundesprogramm gegen Extremismus und Menschenfeindlichkeit im Sport
Die Deutsche Sportjugend fördert demokratiebildende Aktivitäten im Sport, die sich mit Rechtsextremismus, gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit und Demokratiebildung befassen. Antragsberechtigt sind Mitgliedsorganisationen von dsj und DOSB, Sportvereine und Sportverbände, Kreis- und Stadtsportbuende sowie Fanprojekte nach dem Nationalen Konzept Sport und Sicherheit. Gefördert werden Fortbildungen, Bildungsformate, Fachtagungen, Kommunikationsmaßnahmen und Coaching. Für 2026 lief die Antragsfrist bis zum 21. April, der Umsetzungszeitraum reicht vom 15. Mai bis 31. Oktober 2026.
Bundesstiftung Mutter und Kind
Die Bundesstiftung hilft schwangeren Frauen in einer finanziellen Notlage mit ergänzenden Mitteln, wenn andere Hilfen nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig kommen. Gefördert werden Schwangerschaftsbekleidung, die Erstausstattung des Kindes, Wohnung und Einrichtung sowie die Betreuung von Saeugling und Kleinkind. Die Höhe richtet sich nach der persönlichen Notlage und wird von den Landesstellen der Stiftung entschieden, einen Rechtsanspruch gibt es nicht. Der Antrag muss persönlich in einer anerkannten Schwangerschaftsberatungsstelle gestellt werden.
Bundesstiftung Mutter und Kind - Hilfen für Schwangere in Not
Die Bundesstiftung Mutter und Kind unterstützt schwangere Frauen in einer finanziellen Notlage mit ergänzenden Zuschüssen. Gefördert werden Aufwendungen für Schwangerschaftsbekleidung, die Erstausstattung des Kindes, die Weiterführung des Haushalts, Wohnung und Einrichtung sowie die Betreuung des Säuglings oder Kleinkindes. Es gibt keine festen Höchstbeträge, Höhe und Dauer richten sich nach der persönlichen Notlage. Beantragt wird die Hilfe ausschließlich im persönlichen Beratungsgespräch in einer anerkannten Schwangerschaftsberatungsstelle.
DATIpilot - Innovationscommunities (Modul 2)
Innovationscommunities entwickeln selbständig ihr Innovationsthema und ihre Partnerschaften und arbeiten selbstorganisiert an neuen Technologien, Verfahren, Dienstleistungen oder Geschäftsmodellen zur Lösung gesellschaftlich relevanter Probleme. Die Communities erhalten bis zu 5 Millionen Euro für maximal vier Jahre.
DATIpilot - Innovationssprints (Modul 1)
Innovationssprints ermöglichen es, konkrete Transferideen schnell umzusetzen, mit vereinfachter Antragstellung und einem innovativen Auswahlverfahren. Während einer Laufzeit von maximal 18 Monaten können Forschungsergebnisse in die praktische Anwendung gebracht werden. Gefördert werden Einzel- oder Verbundprojekte mit maximal zwei Partnern.
EXIST Women
Qualifizierungs- und Netzwerkprogramm für gründungsinteressierte Frauen aus Hochschulen und Forschungseinrichtungen mit einer Laufzeit von bis zu zehn Monaten. Jede geförderte Gründerin erhält Sachmittel in Höhe von 2.000 Euro. Zusätzlich ist ein Stipendium von bis zu 3.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate möglich, gestaffelt nach Qualifikation, dazu 150 Euro Kinderzuschlag je Kind und Stipendienmonat.
Eingliederung von Langzeitarbeitslosen (Teilhabechancengesetz)
Arbeitgeber, die Langzeitleistungsbeziehende einstellen, erhalten zwei Jahre lang einen Lohnkostenzuschuss: 75 Prozent im ersten und 50 Prozent im zweiten Jahr, berechnet auf tarifliche oder ortsübliche Entgelte. Während der gesamten Förderdauer findet ein beschäftigungsbegleitendes Coaching statt. Voraussetzung ist ein Leistungsbezug von mindestens 21 Monaten innerhalb der letzten 24 Monate. Seit 1. Juli 2026 stellt die Regelung auf den Langzeitleistungsbezug statt auf die Langzeitarbeitslosigkeit ab.
Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden (Lohnkostenzuschuss nach Paragraf 16e SGB II)
Arbeitgeber, die eine langzeitleistungsbeziehende Person für mindestens zwei Jahre sozialversicherungspflichtig einstellen, erhalten einen Lohnkostenzuschuss: im ersten Jahr 75 Prozent und im zweiten Jahr 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts. Zusätzlich übernimmt das Jobcenter die Kosten einer ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung (Coaching) und kann nötige Weiterbildungen finanzieren. Die Förderung gilt für alle Arbeitgeber unabhängig von Branche, Rechtsform und Region, auch für Teilzeitstellen. Der Antrag läuft online über das Jobcenter, bevor der Arbeitsvertrag geschlossen wird.
Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden (Paragraf 16e SGB II)
Lohnkostenzuschuss für Arbeitgeber, die langzeitleistungsbeziehende Personen für mindestens zwei Jahre einstellen. Im ersten Jahr werden 75 Prozent, im zweiten Jahr 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts bezuschusst, zusätzlich wird der pauschalierte Arbeitgeberanteil an der Gesamtsozialversicherung gezahlt. Das Jobcenter übernimmt außerdem die Kosten für ein beschäftigungsbegleitendes Coaching und kann notwendige Qualifizierungen fördern.
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen (Teil 2 SGB IX)
Leistungen für Menschen mit Behinderungen mit dem Ziel, eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und selbstbestimmtes, eigenverantwortliches Handeln zu fördern. Die Eingliederungshilfe gliedert sich in vier Leistungsgruppen: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung sowie zur sozialen Teilhabe. Seit dem Bundesteilhabegesetz ist die Eingliederungshilfe aus dem SGB XII herausgelöst und im Teil 2 des SGB IX geregelt. Antrag beim zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
Eingliederungszuschuss (Paragrafen 88 bis 92 SGB III)
Zuschuss zum Arbeitsentgelt, wenn eine neu eingestellte Arbeitskraft zu Beginn eine geringere Leistung erbringt und eine längere Einarbeitung als üblich nötig ist. Der Zuschuss beträgt höchstens 50 Prozent des Arbeitsentgelts und wird in begründeten Einzelfällen bis zu 12 Monate gezahlt. Bei behinderten und schwerbehinderten Menschen sind bis zu 70 Prozent und 24 Monate möglich, bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen bis zu 60 beziehungsweise ab 55 Jahren bis zu 96 Monate.
Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber
Arbeitgeber, die eine arbeitslose oder arbeitsuchend gemeldete Person einstellen, deren Vermittlung aus in ihrer Person liegenden Gründen erschwert ist, können nach den Paragrafen 88 und 89 SGB III einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten. Der Zuschuss beträgt bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und wird für bis zu zwölf Monate gezahlt. Bei Beschäftigten ab 55 Jahren ist eine Förderung von bis zu 36 Monaten möglich, wenn sie bis zum 31. Dezember 2028 beginnt. Bemessungsgrundlage ist das tatsächliche regelmäßige sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, die Auszahlung erfolgt monatlich.
Eingliederungszuschuss für Menschen mit Behinderungen
Für die Einstellung von Menschen mit Behinderungen oder schwerbehinderten Menschen gibt es nach Paragraf 90 SGB III einen erhöhten Eingliederungszuschuss von bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts für bis zu 24 Monate. Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen sind bis zu 60 Monate möglich, ab 55 Jahren bis zu 96 Monate. Nach zwölf Monaten sinkt der Zuschuss jährlich um zehn Prozentpunkte, mindestens jedoch auf 30 Prozent, bei besonders betroffenen Personen beginnt die Minderung erst nach 24 Monaten. Beantragt wird der Zuschuss bei der Agentur für Arbeit vor Abschluss des Arbeitsvertrags.
Eingliederungszuschuss für Menschen mit Behinderungen
Für die Einstellung von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen erhöht sich der Eingliederungszuschuss auf bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts bei einer Förderdauer von bis zu 24 Monaten. Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen sind bis zu 60 Monate möglich, ab 55 Jahren bis zu 96 Monate. Nach dem ersten Jahr wird der Zuschuss jährlich um zehn Prozentpunkte abgesenkt, Mindestförderung 30 Prozent. Bei besonders betroffenen Personen beginnt die Absenkung erst nach 24 Monaten.
Eingliederungszuschuss für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen (Paragraf 90 SGB III)
Arbeitgeber, die Menschen mit Behinderungen einstellen, können einen Eingliederungszuschuss von bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts für bis zu 24 Monate erhalten. Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen sind bis zu 60 Monate möglich, ab einem Alter von 55 Jahren bis zu 96 Monate. Nach zwölf Monaten sinkt der Zuschuss jährlich um zehn Prozentpunkte, darf aber 30 Prozent nicht unterschreiten. Antrag vor Beginn der Beschäftigung bei der Agentur für Arbeit oder beim Jobcenter.
Einstiegsgeld
Das Einstiegsgeld nach Paragraf 16b SGB II ist ein zusätzlicher Zuschuss für Menschen, die aus dem Grundsicherungsgeld heraus eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit aufnehmen. Es wird für längstens 24 Monate gezahlt und bemisst sich nach der bisherigen Dauer der Arbeitslosigkeit, der Größe der Bedarfsgemeinschaft und dem maßgebenden Regelbedarf. Es gibt keinen Rechtsanspruch, die Entscheidung liegt im Ermessen des Jobcenters. Beantragt wird das Einstiegsgeld beim zuständigen Jobcenter, möglichst vor Beginn der Tätigkeit.
Einstiegsgeld bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (Paragraf 16b SGB II)
Bürgergeldbeziehende können bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit einen Zuschuss zum Lebensunterhalt erhalten, wenn dies zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist. Die Leistung wird für maximal 24 Monate erbracht und bemisst sich unter anderem nach der bisherigen Dauer der Arbeitslosigkeit, der Größe der Bedarfsgemeinschaft und dem massgebenden Regelbedarf.
Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus
Basiselterngeld ersetzt je nach Einkommen 65 bis 100 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens und beträgt zwischen 300 und 1.800 Euro monatlich, ElterngeldPlus zwischen 150 und 900 Euro. Berücksichtigt werden maximal 2.770 Euro vorgeburtliches Netto-Einkommen. Es gibt einen Geschwisterbonus von 10 Prozent, mindestens 75 Euro, einen Mehrlingszuschlag von 300 Euro je weiterem Kind und einen Partnerschaftsbonus von 150 bis 900 Euro je Elternteil für bis zu vier Monate paralleler Teilzeit.
Engagiertes Land
Engagiertes Land fördert lokale Netzwerke in strukturschwachen ländlichen Orten, die Vereine, Kommune, Betriebe und weitere Akteure zusammenbringen. Neben Geld gibt es Prozessbegleitung, Qualifizierung und bundesweiten Austausch. Das Netzwerk muss aus mindestens drei Organisationen bestehen und der Ort weniger als 10.000 Einwohner haben. Das Verfahren ist zweistufig, aus den Interessenbekundungen werden bis zu 30 Netzwerke für den Förderantrag ausgewählt.
Entlastungsbetrag (Paragraf 45b SGB XI)
Der Entlastungsbetrag ist ein zweckgebundener monatlicher Betrag von bis zu 131 Euro nach der abgerufenen Gesetzesfassung, den alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 in haeuslicher Pflege erhalten. Er wird nicht ausgezahlt, sondern erstattet Kosten für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste und anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Der Anspruch entsteht ohne vorherige Antragstellung; die Belege werden bei der Pflegekasse eingereicht.
Fahrkosten bei beruflicher Weiterbildung
Nach Paragraf 85 SGB III in Verbindung mit Paragraf 63 SGB III erstattet die Agentur für Arbeit die Fahrkosten, die durch eine geförderte Weiterbildung entstehen. Erstattet werden Pendelfahrten zwischen Unterkunft und Maßnahmeort und bei notwendiger auswärtiger Unterbringung die An- und Abreise sowie monatliche Familienheimfahrten. Berechnungsgrundlage ist der Betrag für das zweckmäßigste regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel in der niedrigsten Klasse, bei anderen Verkehrsmitteln wird nach dem Bundesreisekostengesetz abgerechnet. Der Antrag läuft über die zuständige Agentur für Arbeit.
Freie Förderung nach Paragraf 16f SGB II
Die freie Förderung erlaubt den Jobcentern, bis zu 10 Prozent ihrer Eingliederungsmittel für Maßnahmen einzusetzen, die nicht in den gesetzlichen Standardinstrumenten vorgesehen sind. Zielgruppe sind vor allem Langzeitarbeitslose, Menschen unter 25 mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen und Personen mit festgestelltem Bedarf an gesundheitsfördernden Maßnahmen. Voraussetzung ist, dass mit den regulären Instrumenten in der Regel innerhalb von sechs Monaten kein Erfolg zu erwarten ist. Die Ziele müssen vor Förderbeginn beschrieben und der Erfolg dokumentiert werden.
Was Bundesförderung bei Soziales bedeutet
Der Bund fördert überall gleich. Ein Bundesprogramm gilt in Flensburg wie in Garmisch, ohne Rücksicht auf Bundesland oder Gemeinde. Das macht diese Ebene zur verlässlichsten von allen: die Bedingungen ändern sich nicht, wenn du umziehst, und die Richtlinien laufen meist über Jahre statt über Monate.
- Wo der Antrag landet
- Über eine Bundesstelle, in der Regel eine Förderbank oder ein Bundesamt. Die Anträge laufen fast immer über ein eigenes Onlineportal, und die Bearbeitung ist standardisiert.
- Woran du sie erkennst
- Am Träger: steht dort ein Bundesamt, ein Bundesministerium oder eine bundesweite Förderbank, ist es diese Ebene. Im Feld Region steht dann meist nur Deutschland.
- Der häufigste Irrtum
- Zu glauben, der Bund sei die einzige Ebene. Er ist die größte, aber Land und Kommune legen regelmäßig etwas obendrauf, und genau das bleibt am häufigsten liegen.
Häufige Fragen zu Soziales auf Ebene Bund
- Gilt ein Bundesprogramm in jedem Bundesland?
- Ja. Bundesprogramme kennen keine Landesgrenze. Sie können aber an andere Bedingungen geknüpft sein, etwa an das Baujahr eines Gebäudes, an eine Betriebsgröße oder an einen technischen Standard.
- Kann ich Bundes- und Landesförderung zusammen bekommen?
- Häufig ja, aber nicht beliebig. Dieselben Kosten dürfen nicht zweimal gefördert werden, und viele Richtlinien nennen eine Obergrenze für die Summe aller öffentlichen Mittel. Was zusammengeht, steht in der Richtlinie unter Kumulierung.
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- BundeslandFörderung in Nordrhein-WestfalenProgramme, Stellen und die NRW.BANK.
- BundeslandFörderung in BayernProgramme, Stellen und die LfA Förderbank Bayern.
- BundeslandFörderung in Baden-WürttembergProgramme, Stellen und die L-Bank, Staatsbank für Baden-Württemberg.
- BundeslandFörderung in NiedersachsenProgramme, Stellen und die NBank, Investitions- und Förderbank Niedersachsen.
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