Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber
Agentur für Arbeit oder Jobcenter · bundesweit
Arbeitgeber, die eine arbeitslose oder arbeitsuchend gemeldete Person einstellen, deren Vermittlung aus in ihrer Person liegenden Gründen erschwert ist, können nach den Paragrafen 88 und 89 SGB III einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten. Der Zuschuss beträgt bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und wird für bis zu zwölf Monate gezahlt. Bei Beschäftigten ab 55 Jahren ist eine Förderung von bis zu 36 Monaten möglich, wenn sie bis zum 31. Dezember 2028 beginnt. Bemessungsgrundlage ist das tatsächliche regelmäßige sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, die Auszahlung erfolgt monatlich.
Für wen ist das
Was du erfüllen musst
- Die einzustellende Person ist arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldet oder bezieht Grundsicherungsgeld
- Minderleistung wegen in der Person liegender Gründe, die eine Einarbeitung erfordert
- Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
- Nachbeschäftigungszeit: das Arbeitsverhältnis soll nach der Förderung fortgesetzt werden, in der Regel entsprechend der Förderdauer, höchstens zwölf Monate
- Keine Förderung, wenn die Person in den vergangenen vier Jahren mehr als drei Monate versicherungspflichtig im selben Betrieb beschäftigt war
Kombinierbar mit
Es gibt keinen Rechtsanspruch, die Förderung ist eine Ermessensleistung und steht unter Haushaltsvorbehalt. Für dieselbe Person und denselben Zeitraum ist kein zusätzlicher Lohnkostenzuschuss nach Paragraf 16e oder 16i SGB II möglich. Wird das Arbeitsverhältnis während der Nachbeschäftigungszeit vom Arbeitgeber beendet, kann der Zuschuss teilweise zurückgefordert werden.
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Quelle und Stand
Angaben nach sozial-arbeit, zuletzt geprüft am 04.08.2026. Förderbedingungen ändern sich oft. Prüfe vor dem Antrag immer die Originalquelle.
Zur OriginalquellePasst auch dazu
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Anschubförderung Inklusionsunternehmen und Zuverdienstbetriebe
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BAV-Förderbetrag für Geringverdienende (Förderung der Betriebsrente)
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BIWAQ - Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier (ESF Plus)
BIWAQ fördert mehrjährige arbeitsmarktpolitische Projekte in benachteiligten Stadtteilen, die mit Maßnahmen der Städtebauförderung verknüpft sind. Zielgruppe sind Bewohnerinnen und Bewohner in Gebieten der Programme Soziale Stadt beziehungsweise Sozialer Zusammenhalt. Für 2021 bis 2027 stehen rund 94 Millionen Euro aus dem ESF Plus und bis zu 97 Millionen Euro Bundesmittel bereit. Die fünfte Förderrunde läuft von 2023 bis 2026, eine sechste Runde ist geplant.