Förderprogramme für Sanierung in Sachsen
Diese Programme fördern Sanierung und sind in Sachsen beantragbar. Bundesweite Programme sind mit drin.
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KfW 359 Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit - Wohngebäude
Der Ergänzungskredit 359 richtet sich an alle Investierenden mit einer Zuschusszusage der KfW oder einem Zuwendungsbescheid des BAFA nach der BEG Einzelmaßnahmen, ohne Einkommensgrenze und ohne Selbstnutzungspflicht. Antragsberechtigt sind unter anderem Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Einzelunternehmen, freiberuflich Tätige, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen sowie Unternehmen und Wohnungsbaugenossenschaften. Der Kreditbetrag beträgt bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit.
KfW 458 Heizungsförderung für Privatpersonen - Grundförderung
Die Grundförderung des KfW-Zuschusses 458 beträgt 30 Prozent der förderfähigen Kosten für den Einbau einer klimafreundlichen Heizung im bestehenden Wohngebäude. Gefördert werden Solarthermie, Biomasseheizungen, elektrisch angetriebene Wärmepumpen, Brennstoffzellen, wasserstofffähige Heizungen, innovative Heizungstechnik sowie der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Förderfähig sind maximal 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Zum 21.07.2026 hat die KfW die Förderbedingungen an die neuen BEG-Eckpunkte angepasst. Ab dem 01.02.2027 sinkt der Förderhöchstbetrag der ersten Wohneinheit halbjährlich um 750 Euro.
KfW 458 Heizungsförderung für Privatpersonen - Wohngebäude
Zuschuss für den Einbau einer Heizung auf Basis erneuerbarer Energien, etwa Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse, Brennstoffzelle oder Anschluss an ein Wärmenetz. Die KfW nennt eine Förderung von 30 bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten, zusammengesetzt aus einer Grundförderung von 30 Prozent, einem Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent, der bis August 2028 auf null sinkt, und einem Einkommensbonus von 10 bis 40 Prozent. Die förderfähigen Kosten sind gedeckelt: 28.000 Euro für die erste Wohneinheit im Einfamilienhaus, 15.000 Euro für die Wohneinheiten zwei bis sechs und 8.000 Euro für jede weitere. Vor dem Antrag braucht es eine Bestätigung zum Antrag durch einen Energieeffizienz-Experten oder Fachunternehmer, der Antrag läuft über das Portal Meine KfW.
KfW 458 Heizungsförderung für Privatpersonen, Wohngebäude
Der Zuschuss fördert den Einbau einer Heizung auf Basis erneuerbarer Energien, etwa Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse, Brennstoffzelle oder den Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz. Die Grundförderung beträgt 30 Prozent; dazu kommen laut KfW ein Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent und ein Einkommensbonus von 10 bis 40 Prozent je nach Haushaltseinkommen. Der Gesamtfördersatz ist auf maximal 80 Prozent der förderfähigen Kosten je Wohneinheit gedeckelt; die Boni gibt es nur für die selbst genutzte Wohneinheit. Die Saetze gelten seit der BEG-Anpassung vom 21. Juli 2026: Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt erstmals zum 1. Februar 2027 und entfällt für Anträge ab dem 1. August 2028, der Höchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt ab 1. Februar 2027 halbjährlich um 750 Euro. Förderfähig sind 28.000 Euro für ein Einfamilienhaus, im Mehrfamilienhaus 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten. Vor dem Antrag braucht es eine Bestätigung zum Antrag von einem Energieeffizienz-Experten und einen Liefervertrag mit aufschiebender Bedingung.
KfW 522 Heizungsförderung für Unternehmen - Nichtwohngebäude
Unternehmen, Contractoren und andere Investoren erhalten für den Kauf und Einbau einer klimafreundlichen Heizung in einem bestehenden Nichtwohngebäude einen Zuschuss von 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Der Förderhöchstbetrag richtet sich nach der beheizten Nettogrundfläche: bis 150 Quadratmeter pauschal 28.000 Euro, von 150 bis 400 Quadratmeter zusätzlich 197 Euro je Quadratmeter, von 400 bis 1.000 Quadratmeter zusätzlich 118 Euro und darüber zusätzlich 79 Euro je Quadratmeter. Ab dem 01.02.2027 sinkt der Höchstbetrag halbjährlich. Die Bedingungen wurden zum 21.07.2026 angepasst.
KfW 523 Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit - Nichtwohngebäude
Der Ergänzungskredit 523 ist ein Förderkredit für Unternehmen, Contractoren und andere Investoren, die bereits eine Zuschussförderung für eine energetische Einzelmaßnahme an einem Nichtwohngebäude erhalten haben. Der Zuschuss muss zugesagt oder bewilligt, aber noch nicht ausgezahlt und darf nicht älter als zwölf Monate sein. Der Kredit dient damit der Zwischen- und Restfinanzierung des Eigenanteils. Grundlage sind die Förderrichtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude Einzelmaßnahmen.
Kommunen - Kredit (264)
BEG-Förderkredit für die energetische Sanierung kommunaler Gebäude. Bei Nichtwohngebäuden bis zu 10 Millionen Euro je Vorhaben, bei Wohngebäuden bis zu 150.000 Euro je Wohneinheit. Tilgungszuschuss von 5 bis 15 Prozent je nach Effizienzstandard, dazu 10 Prozent Bonus für Worst Performing Buildings und 15 Prozent für serielle Sanierung bei Wohngebäuden.
Kommunen - Zuschuss (464)
BEG-Zuschuss für die energetische Sanierung kommunaler Gebäude. Bei Nichtwohngebäuden bis zu 4 Millionen Euro je Vorhaben, bei Wohngebäuden bis zu 150.000 Euro je Wohneinheit. Zusätzlich 10 Prozent Bonus für Worst Performing Buildings und 15 Prozent für serielle Sanierung, außerdem Förderung von Nachhaltigkeitszertifizierung und Baubegleitung.
Nationale Projekte des Städtebaus
Bundesprogramm für städtebauliche Projekte mit besonderer nationaler oder internationaler Wahrnehmbarkeit und hoher fachlicher Qualität. Gefördert werden große, baukulturell anspruchsvolle und experimentelle Vorhaben mit Vorbildcharakter, thematisch unter anderem Denkmalschutz und Revitalisierung kulturellen Erbes, Quartiersentwicklung, öffentlicher Raum, Bildungs- und Kultureinrichtungen sowie Inklusion und Teilhabe. Seit 2014 wurden 228 Projekte mit rund 721 Millionen Euro Bundesmitteln gefördert (Stand Mai 2025). Die Auswahl erfolgt über Projektaufrufe durch eine unabhängige Expertenjury.
Nichtwohngebäude - Kredit (263)
BEG-Förderkredit für die energetische Sanierung oder den Kauf frisch sanierter Nichtwohngebäude. Bis zu 2.000 Euro je Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 10 Millionen Euro je Vorhaben. Tilgungszuschuss 5 Prozent bei EG 55 EE, 10 Prozent bei EG 55 NH und EG 40 EE, 15 Prozent bei EG 40 NH, dazu 10 Prozent Bonus für Worst Performing Buildings.
Richtlinie Startchancen-Investitionen (RL StartInvest)
Zuschuss für Schulträger, die am Startchancen-Programm teilnehmen. Gefördert werden Bau, Sanierung, Erweiterung und Modernisierung von Schulgebäuden, Außenanlagen und Fachräumen sowie pädagogische Ausstattung und Möblierung. Der Fördersatz beträgt bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
SAB Förderergänzungsdarlehen
Zinsgünstiges Ergänzungsdarlehen zur Komplettierung der Gesamtfinanzierung bei Wohnimmobilienvorhaben in Sachsen. Finanziert werden Schaffung, Sanierung und Modernisierung von Wohnraum sowie Neubau und Umbau. Die Darlehenshöhe wird individuell vereinbart, Zinsbindungen von 3 bis 15 Jahren sind möglich, bei Mietwohnraum bis 20 Jahre.
SAB Sachsenkredit "Klimafreundlicher Wohnen"
Zinsverbilligtes Darlehen für die klimafreundliche Sanierung selbstgenutzter Wohnimmobilien in Sachsen. Gefördert werden energetische Einzelmaßnahmen und Komplettsanierungen, etwa moderne Heizungen, Dämmung der Gebäudehülle und Photovoltaikanlagen bis 30 kWp. Die Zinsverbilligung beträgt aktuell 0,8 Prozent.
SAB Sachsenkredit "Nachhaltiges Kommunaldarlehen"
Zinsverbilligtes Darlehen für nachhaltige kommunale Investitionen in Sachsen. Finanziert werden Vorhaben zu Klimaschutz und Klimaanpassung sowie weitere Projekte, die definierte Nachhaltigkeitskriterien erfüllen, unter anderem die Ertüchtigung und der Ersatzneubau von Abwasserkanälen. Die Zinsverbilligung liegt je nach erfüllten Kriterien bei 0,25 bis 0,75 Prozent für maximal 10 Jahre.
SAB Sachsenkredit Klimafreundlicher Wohnen
Zinsverbilligtes Darlehen der SAB ab 20.000 Euro für die Modernisierung selbstgenutzten Wohneigentums mit bis zu vier Wohneinheiten in Sachsen. Die Zinsverbilligung beträgt laut SAB derzeit 0,8 Prozentpunkte, die Laufzeit 10 bis 35 Jahre bei einer Mindesttilgung von 2 Prozent jährlich. Gefördert werden effiziente Heizungsanlagen, Maßnahmen an der Gebäudehuelle und erneuerbare Energien bis 30 kWp. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen den jährlichen Primaerenergiebedarf und den Transmissionswärmeverlust um jeweils mindestens 10 Prozent senken. Der Antragsteller muss die Immobilie seit mindestens zwei Jahren besitzen, das Gebäude muss mindestens fuenf Jahre alt sein, reine Vermieter sind ausgeschlossen.
Schallschutzförderrichtlinie Leipzig (kommunales Förderprogramm zur Lärmminderung)
Leipzig fördert Schallschutzmaßnahmen an Wohnungen mit maximal 75 Prozent der anerkannten Aufwendungen, insgesamt nicht mehr als 5.000 Euro je Wohneinheit. Fenster, Balkontüren und Fenstertürkombinationen werden mit 300 Euro je Quadratmeter Einbaufläche bis Schallschutzklasse 4 und mit 400 Euro je Quadratmeter ab Schallschutzklasse 5 gefördert, Schalldämmlüfter in Schlaf- und Kinderzimmern mit 300 Euro je Lüfter und Rollladenkästen mit 250 Euro je Kasten.
Schulinfrastruktur Sondervermögen (KomInvStärkVO)
Zuschuss aus dem Sondervermögen Infrastruktur für Neubau, Erweiterung und Sanierung von Schulgebäuden in Sachsen. Förderfähig sind auch Schulhorte, Schulfreiflächen, Turnhallen und Sportflächen sowie fest verbundene und mobile Ausstattung. Der Fördersatz beträgt bis zu 60 Prozent, insgesamt stehen rund 490 Millionen EUR bereit.
Sofortabzug von Renovierungskosten nach dem Kauf: die 15-Prozent-Grenze (§ 6 Absatz 1 Nummer 1a EStG)
Renovierungskosten an einer vermieteten Immobilie sind grundsätzlich sofort in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar, was deutlich schneller wirkt als eine Abschreibung über Jahrzehnte. Der Haken sind die ersten drei Jahre nach dem Kauf: Übersteigen die Instandsetzungs- und Modernisierungskosten ohne Umsatzsteuer in diesem Zeitraum 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes, gelten sie als anschaffungsnahe Herstellungskosten und müssen über die gesamte Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Ausgenommen sind Erweiterungen sowie jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten. Wer größere Sanierungen plant, sollte sie deshalb zeitlich strecken oder bewusst über die Dreijahresgrenze schieben.
Soziale Wohnraumförderung des Bundes (sozialer Wohnungsbau)
Der Bund stellt den Ländern bis 2029 nach eigenen Angaben 23,5 Milliarden Euro für den sozialen Wohnungsbau bereit, verteilt auf 3,5 Milliarden im Jahr 2025, 4 Milliarden 2026, 5 Milliarden 2027 sowie je 5,5 Milliarden 2028 und 2029. Zusammen mit der Kofinanzierung der Länder ergibt das rund 47 Milliarden Euro. Die Mittel fliessen über Verwaltungsvereinbarungen an die Länder, die daraus eigene Förderprogramme für Kommunen, Wohnungsunternehmen und private Bauträger auflegen. Gefördert werden Mietwohnungen, Studierenden- und Azubiwohnheime, Seniorenwohnungen, barrierefreie Wohnungen und Werkswohnungen. Bezugsberechtigt sind Haushalte mit Wohnberechtigungsschein, die Einkommensgrenzen setzen die Länder.
Sportförderung Sportstättenbau Sachsen
Nach der sächsischen Sportförderrichtlinie werden Sanierung, Modernisierung, Neubau, Erweiterung und Umbau von Sportstätten sowie Sportgeraete für Erst- oder Ersatzbeschaffung gefördert. Der Zuschuss beträgt maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, das Mindestprojektvolumen liegt bei 5.000 Euro und die Mindestzuwendung bei 2.500 Euro. Vorhaben unter 200.000 Euro können ganzjährig beantragt werden, größere Vorhaben bis zum 30. September für das Folgejahr. Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank.
Sportstättenförderung Sachsen
Zuschuss für Sicherung, Sanierung, Modernisierung sowie Neu-, Aus- und Umbau von Sportstätten in Sachsen. Vorrang haben Sportstätten der Grundversorgung wie Sporthallen und Sportfreiflächen. Der Fördersatz beträgt bis zu 50 Prozent, der Mindestzuschuss liegt bei 10.000 EUR für Kommunen und 2.500 EUR für sonstige Antragsteller.
Steuerbegünstigung für selbst genutzte Denkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten (§ 10f EStG)
Wer ein Baudenkmal oder ein Gebäude in einem Sanierungsgebiet selbst bewohnt, kann die Sanierungskosten im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Jahren mit jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen. Das ist der Weg für Selbstnutzer, denen die Abschreibungen nach §§ 7h und 7i EStG verwehrt sind. Der Haken: Der Abzug ist auf ein einziges Gebäude beschränkt, Ehepaare kommen zusammen auf zwei. Es gelten dieselben Bescheinigungspflichten wie bei der Vermietung, und wer für dieselben Kosten § 35c EStG nutzt, kann § 10f nicht zusätzlich beanspruchen.
Steuerbegünstigung für selbstgenutzte Baudenkmale und Sanierungsgebiete nach Paragraf 10f EStG
Steuerabzug für Eigentümer, die ein Baudenkmal oder ein Gebäude in einem Sanierungsgebiet zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Abziehbar sind im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Jahren jeweils bis zu 9 Prozent der Aufwendungen, insgesamt also 90 Prozent über zehn Jahre. Die Voraussetzungen entsprechen denen der Paragrafen 7h und 7i EStG. Die Abzugsbeträge können nur für ein einziges Gebäude in Anspruch genommen werden; zusammenveranlagte Ehegatten können sie für insgesamt zwei Gebäude nutzen. Auch Erhaltungsaufwand ist unter denselben Bedingungen begünstigt.
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (Paragraf 35a Absatz 3 EStG)
Für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt mindert sich die Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch um 1.200 Euro im Jahr. Begünstigt sind die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, nicht das Material. Wichtig für Umbauvorhaben: Die Ermäßigung gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Wer also den KfW-Kredit 159 oder einen Zuschuss der Pflegekasse für dieselbe Maßnahme nutzt, kann die Kosten nicht zusätzlich nach Paragraf 35a absetzen. Die Rechnung muss unbar bezahlt werden.
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