Förderprogramme für Mobilität in Bayern
Diese Programme fördern Mobilität und sind in Bayern beantragbar. Bundesweite Programme sind mit drin.
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ADAC THG-Quote
Der ADAC buendelt die Treibhausgasminderungsquoten von E-Fahrzeughaltern und verkauft sie an quotenverpflichtete Mineraloelunternehmen. Berechtigt sind ausschließlich vollelektrische Fahrzeuge, Plug-in-Hybride sind ausgeschlossen; E-Motorräder mit Zulassungsbescheinigung erhalten dieselbe Prämie. Zur Anmeldung genuegt eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I als Scan oder Foto. Für Privatpersonen ist die Auszahlung steuerfrei. Die Einreichung ist nur bis zum 15. November des jeweiligen Verpflichtungsjahres möglich.
THG-Quote für Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte
Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte können die tatsaechlich abgegebene Strommenge auf die Treibhausgasminderungsquote anrechnen lassen und den Erlös vermarkten. Anders als beim Fahrzeughalter zählt hier die mess- und eichrechtskonform ermittelte Strommenge in Megawattstunden. Der Ladepunkt muss der Bundesnetzagentur angezeigt sein. Je Verpflichtungsjahr kann der Betreiber nur einen einzigen Dritten mit der Vermarktung beauftragen. Anrechnungsfaktor ist derzeit 3.
THG-Quote für Elektro-Krafträder und E-Motorräder
Auch rein elektrische Krafträder mit eigener Zulassungsbescheinigung können an der Treibhausgasminderungsquote teilnehmen. Der ADAC weist darauf hin, dass E-Motorräder mit Zulassungsbescheinigung dieselbe Prämie erhalten wie ein E-Pkw. Voraussetzung ist ein rein batterieelektrischer Antrieb und eine Zulassungsbescheinigung Teil I. Fahrzeuge ohne Zulassung, etwa E-Bikes oder Pedelecs, sind ausgeschlossen.
THG-Quote für Elektrobusse (Fahrzeugklasse M3) mit erhöhtem Anrechnungsfaktor
Für reine Batterieelektrofahrzeuge der Klassen M3 (Busse) und N3 (schwere Lkw) sieht Paragraf 7 Absatz 6 der 38. BImSchV ab dem Kalenderjahr 2027 einen erhöhten Anrechnungsfaktor von 4 vor, während für alle übrigen Elektrofahrzeuge der Faktor 3 gilt. Der erhöhte Faktor sinkt schrittweise: 3,5 ab 2035, 3 ab 2036, 2,5 ab 2037, 2 ab 2038, 1,5 ab 2039 und 1 ab 2040. Damit sind Elektrobusse und schwere E-Lkw die mit Abstand ertragreichste Fahrzeugkategorie im Quotenhandel. Antragsteller ist der Halter beziehungsweise ein von ihm beauftragter Dritter.
THG-Quote für Elektro-Nutzfahrzeuge (Fahrzeugklassen N1, N2, N3)
Auch batterieelektrische Transporter und Lkw können über die Treibhausgasminderungsquote vermarktet werden. Die 38. BImSchV spricht allgemein von Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb, erfasst also leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 ebenso wie mittelschwere und schwere Lkw der Klassen N2 und N3. Weil bei Nutzfahrzeugen pauschal deutlich höhere Strommengen unterstellt werden, liegen die Erloese je Fahrzeug ein Vielfaches über denen eines Pkw. Antragsteller ist der Halter, der Antrag läuft über das Umweltbundesamt oder über einen beauftragten Dritten.
THG-Quote für Halter von Elektro-Pkw (Fahrzeugklasse M1)
Halter reiner Batterieelektrofahrzeuge können die eingesparten Treibhausgase als Quote an die Mineraloelwirtschaft verkaufen. Rechtsgrundlage sind Paragraf 37a BImSchG und die 38. BImSchV, die Strom für Elektrofahrzeuge mit dem dreifachen Energiegehalt auf die Treibhausgasminderungsquote anrechnet. Das Umweltbundesamt prüft und bescheinigt die Strommengen, das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) rechnet sie an. Pro Fahrzeug und Kalenderjahr ist genau ein Antrag möglich, das Geld kommt aus dem Quotenhandel und nicht aus dem Bundeshaushalt. Plug-in-Hybride sind ausgeschlossen.
Mobilitätszuschuss für Auszubildende
Teil der Ausbildungsgarantie: Wer für eine betriebliche Ausbildung weit weg vom Wohnort zieht, kann im ersten Ausbildungsjahr einen Mobilitätszuschuss bekommen. Bezuschusst werden die Fahrtkosten für zwei Familienheimfahrten pro Monat. Die Regelung gilt seit dem 1. April 2024. Ein fester Eurobetrag ist nicht ausgewiesen, die Höhe richtet sich nach den erforderlichen Fahrtkosten.
Masterplan Ladeinfrastruktur 2030
Der Masterplan Ladeinfrastruktur 2030 wurde im November 2025 vom Bundeskabinett beschlossen und loeste den Masterplan Ladeinfrastruktur II ab. Er ist selbst kein Förderprogramm, sondern der Rahmen, aus dem die einzelnen Bundesprogramme abgeleitet werden. Aus ihm stammen unter anderem Maßnahme 3 'Ladeinfrastruktur in Mehrparteienhäusern', umgesetzt seit April 2026, und das Programm für Ladeinfrastruktur für schwere Nutzfahrzeuge mit einer Milliarde Euro. Wer nach konkretem Geld sucht, sollte direkt in diese Einzelprogramme schauen.
Deutschlandnetz
Das Deutschlandnetz ist kein Zuschussprogramm zum Selbstbeantragen, sondern eine Ausschreibung des Bundes: private Betreiber errichten im Auftrag des Ministeriums rund 1.000 Schnellladestandorte mit insgesamt 9.000 Ladepunkten, davon etwa 900 im städtischen und ländlichen Raum und 200 an Autobahnen. Jeder Standort bietet mindestens 200 kW Ladeleistung je Fahrzeug, in der Spitze bis 400 kW, mit CCS-Steckern, Ad-hoc-Bezahlung ohne Registrierung und Betrieb rund um die Uhr. Die Lose wurden bereits vergeben, laufend gehen weitere Standorte in Betrieb. Für Privatpersonen und normale Betriebe gibt es hier nichts zu beantragen, relevant ist es als Standortangebot und für Unternehmen, die sich an künftigen Ausschreibungen beteiligen wollen.
Ladeinfrastruktur für schwere Nutzfahrzeuge
Förderung des Aufbaus von Ladeinfrastruktur für batterieelektrische schwere Nutzfahrzeuge, sowohl im eigenen Depot als auch für Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte. Über vier Jahre steht insgesamt eine Milliarde Euro bereit. Das Programm setzt einen zentralen Baustein des Masterplans Ladeinfrastruktur 2030 um und ersetzt unter anderem das eingestellte Landesprogramm TruckCharge@BW. Die Umsetzung erfolgt über mehrere Förderaufrufe an unterschiedliche Zielgruppen. Wichtig: die Frist des ersten Förderaufrufs endete am 07.07.2026, die Förderrichtlinie läuft aber bis 30.06.2027 und weitere Aufrufe sind angekuendigt.
Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern
Zuschuss von bis zu 2.000 Euro je zu elektrifizierendem Stellplatz für Anschaffung und Errichtung von Ladeinfrastruktur in und an bestehenden Mehrparteienhäusern mit mindestens drei Wohneinheiten. Förderfähig sind Vorverkabelung, Ladepunkte in Verbindung mit der Vorverkabelung, Netzanschluss, Baumaßnahmen und technische Ausruestung. Das Programm setzt Maßnahme 3 des Masterplans Ladeinfrastruktur 2030 um und ist der faktische Nachfolger des 2023 ausgelaufenen KfW 440. Es läuft in drei parallelen Förderaufrufen für Wohnungseigentümergemeinschaften, für KMU und private Eigentümer sowie für Wohnungsbaugesellschaften. Anträge sind seit dem 15.04.2026 möglich.
Aktion Mensch Förderung für E-Lastenräder in gemeinnützigen Organisationen
Gemeinnützige Organisationen können eine Förderung von bis zu 5.000 Euro für Lastenfahrräder mit Elektroantrieb erhalten, wenn diese der Beförderung von Menschen mit Behinderung dienen. Die Förderung läuft über die Mikroförderung für Barrierefreiheit im Programm Barrierefreiheit für alle der Aktion Mensch. Diese Quelle ist besonders für Vereine relevant, die von der BAFA-Förderung für E-Lastenräder ausdrücklich ausgeschlossen sind. Der Hinweis stammt aus der Förderuebersicht des Bezirksamts Bergedorf der Freien und Hansestadt Hamburg, nicht von der Aktion Mensch selbst; Konditionen und Antragsweg sollten direkt bei der Aktion Mensch geprüft werden.
Kostenfreies Parken für Elektrofahrzeuge in Bayern
Seit dem 1. April 2025 dürfen Elektrofahrzeuge in Bayern bayernweit einheitlich bis zu drei Stunden kostenlos auf öffentlichen Parkplätzen stehen; das gilt auch in München, Nürnberg und Augsburg. Erfasst sind reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge, erkennbar am E am Ende des Kennzeichens. Die Befreiung gilt nur für öffentliche Parkflächen mit blauem Verkehrszeichen P, nicht für private Parkplätze oder Parkhäuser. Wie der Nachweis läuft, gestalten die Kommunen selbst: über Parkscheibe, umgestellte Parkautomaten oder Park-Apps. Die zulässige Höchstparkdauer ist weiterhin zu beachten und kann unter drei Stunden liegen. Ein Enddatum ist nicht genannt.
N-ERGIE CO2-Minderungsprogramm - Zuschuss für den Einbau einer Wallbox
Der Nürnberger Energieversorger N-ERGIE fördert im Rahmen seines CO2-Minderungsprogramms die Installation einer Wallbox mit 150 Euro. Voraussetzung ist, dass die Installation durch einen Elektromobilitätspartner der N-ERGIE ausgeführt wird. Eine eigene Kaufprämie für Elektroautos bietet die N-ERGIE nicht, die Unterstützung beschränkt sich auf die Ladeinfrastruktur zu Hause. Die genauen Bedingungen stehen in der Position Einbau einer Wandladestation des CO2-Minderungsprogramms.
Kostenloses Parken und kostenfreies Über-Nacht-Parken für E-Fahrzeuge in München
Muenchner Umsetzung der bayernweiten Regelung: Fahrzeuge mit E-Kennzeichen dürfen seit dem 1. April 2025 bis zu drei Stunden kostenlos auf bewirtschafteten öffentlichen Parkplätzen stehen, in der Regel werktags von 9 bis 23 Uhr. München-spezifisch kommt das kostenfreie Über-Nacht-Parken von 20 bis 8 Uhr an den öffentlichen E-Ladesäulen im Stadtgebiet hinzu. Beides gilt nur auf öffentlichen Flächen, nicht in Parkhäusern oder auf Park-and-Ride-Anlagen. Nachgewiesen wird die Parkdauer mit Parkscheibe oder Handyparken-App; die zulässige Höchstparkdauer kann kuerzer als drei Stunden sein.
Steuerfreies Dienstrad und E-Bike-Leasing über den Arbeitgeber
Überlaesst ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrrad oder E-Bike zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, ist dieser Vorteil nach Paragraf 3 Nummer 37 EStG steuerfrei. Das ist die Grundlage der verbreiteten Dienstrad-Leasingmodelle, mit denen ein E-Bike deutlich guenstiger wird als beim Direktkauf. Für Betriebsinhaber gilt parallel Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 6 EStG: Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, bleibt ausser Ansatz. Wichtig ist die Befristung: Nach der Anwendungsvorschrift in Paragraf 52 EStG gilt die Steuerfreiheit letztmals für den Veranlagungszeitraum 2030 und für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2031 enden. Schnelle S-Pedelecs, die als Kraftfahrzeug gelten, fallen nicht unter diese Regelung.
Förderung von E-Lastenfahrrädern in der Wirtschaft (E-Lastenfahrrad-Richtlinie)
Der Bund fördert die Anschaffung von E-Lastenfahrrädern und E-Lastenanhaengern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in der Wirtschaft. Der Zuschuss beträgt 25 Prozent der Anschaffungskosten, höchstens 3.500 Euro je E-Lastenfahrrad oder E-Lastenanhaenger. Antragsberechtigt sind private Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, etwa Hochschulen. Kommunen und Vereine sind ausdrücklich ausgeschlossen. Die wichtigste Bedingung: Der Antrag muss zwingend vor der Beauftragung, also vor der Bestellung beim Haendler oder Hersteller, gestellt werden. Anträge sind seit dem 1. Oktober 2024 möglich. Das ist derzeit die einzige bundesweite Lastenradförderung, nachdem viele Landes- und Stadtprogramme ausgelaufen sind.
THG-Quote für Elektrofahrzeuge
Halter reiner Batterieelektrofahrzeuge können den geladenen Strom auf die Treibhausgasminderungsquote anrechnen lassen und die entstehende Quote verkaufen. Rechtsgrundlage ist die 38. BImSchV; der Strom wird mit dem dreifachen seines Energiegehalts angerechnet. Anrechnungsberechtigt ist der Ladepunktbetreiber oder eine von ihm bestimmte Person; beim nicht öffentlichen Laden gilt die Person als Betreiber, auf die das Fahrzeug zugelassen ist. Die Strommengen müssen dem Umweltbundesamt bis zum 28. Februar des Folgejahres für das jeweilige Verpflichtungsjahr mitgeteilt werden. In der Praxis übernehmen Quotenhaendler die Meldung und zahlen eine Prämie aus; die Höhe ist marktabhängig und wird deshalb hier nicht beziffert. Seit dem 17. April 2026 erhebt das Umweltbundesamt Gebühren für die Antragsbearbeitung.
Sonderabschreibung für betriebliche Elektrofahrzeuge
Nach Paragraf 7 Absatz 2a EStG können Betriebe rein elektrische Fahrzeuge des Anlagevermögens stark beschleunigt abschreiben. Im Jahr der Anschaffung sind 75 Prozent der Anschaffungskosten absetzbar, im ersten Folgejahr 10 Prozent, im zweiten und dritten Folgejahr je 5 Prozent, im vierten 3 Prozent und im fuenften 2 Prozent. Die Regelung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden. Sie ist nur anwendbar, wenn für dasselbe Wirtschaftsgut keine anderen Sonderabschreibungen in Anspruch genommen wurden. Für Selbständige und Unternehmen ist das der wirksamste Liquiditätsvorteil beim E-Fahrzeugkauf, weil er die Steuerlast im Anschaffungsjahr deutlich senkt.
Pauschalversteuerung übereigneter Ladevorrichtungen mit 25 Prozent
Übereignet ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Ladevorrichtung für ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug unentgeltlich oder verbilligt, kann er die Lohnsteuer nach Paragraf 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG pauschal mit 25 Prozent erheben. Dasselbe gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb und zur Nutzung solcher Ladevorrichtungen. Voraussetzung ist auch hier, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Für den Arbeitnehmer ist die Wallbox damit faktisch abgabenfrei, weil die pauschale Steuer der Arbeitgeber trägt. Die Regelung senkt die Gesamtkosten eines E-Fahrzeugs im Betrieb spuerbar.
Steuerfreies Laden von Elektrofahrzeugen beim Arbeitgeber
Laedt ein Arbeitnehmer sein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens, ist dieser Vorteil nach Paragraf 3 Nummer 46 EStG steuerfrei. Ebenfalls steuerfrei ist die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung. Wichtigste Bedingung ist, dass der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, eine Gehaltsumwandlung reicht nicht. Die Regelung ist befristet: Nach der Anwendungsvorschrift in Paragraf 52 EStG gilt sie für Vorteile in Lohnzahlungszeiträumen, die vor dem 1. Januar 2031 enden, also bis zum 31. Dezember 2030. Sie gilt auch für das private Fahrzeug des Arbeitnehmers.
Dienstwagenbesteuerung mit 0,5 Prozent für Plug-in-Hybride
Für extern aufladbare Hybridfahrzeuge als Dienstwagen wird nach Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 4 EStG die Haelfte des Bruttolistenpreises angesetzt. Bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 gilt: Das Fahrzeug muss höchstens 50 Gramm Kohlendioxid je gefahrenen Kilometer ausstossen oder unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer Reichweite haben. Für Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 lag die Reichweitenanforderung noch bei 60 Kilometern. Die Anforderungen steigen also mit der Zeit, massgeblich ist immer der Anschaffungszeitpunkt.
Dienstwagenbesteuerung mit 0,25 Prozent für reine Elektrofahrzeuge
Wer einen rein elektrischen Dienstwagen privat nutzt, versteuert nach Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 4 EStG monatlich nur ein Viertel des Bruttolistenpreises statt des vollen Prozentsatzes. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis nicht mehr als 100.000 Euro beträgt. Die Regelung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 angeschafft werden. Für früher angeschaffte Fahrzeuge galten niedrigere Preisgrenzen, massgeblich ist der Anschaffungszeitpunkt. Das ist für viele Arbeitnehmer der finanziell größte Hebel beim Umstieg auf ein E-Auto, weil er den geldwerten Vorteil gegenueber einem Verbrenner viertelt.
Halbierte Kfz-Steuer für Elektrofahrzeuge nach Ablauf der Steuerbefreiung
Läuft die zehnjährige Kfz-Steuerbefreiung für ein Elektrofahrzeug aus, fällt nicht sofort die volle Steuer an. Nach Paragraf 9 Absatz 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz ermäßigt sich die Steuer für Elektrofahrzeuge um 50 Prozent. Als Elektrofahrzeuge gelten dabei Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden. Die Ermäßigung betrifft die Gewichtsbesteuerung nach Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 4 Buchstabe a. Das ist kein Zuschuss, sondern eine dauerhafte Entlastung bei den laufenden Kosten.
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