Förderprogramme für Landwirtschaft in Hessen
Diese Programme fördern Landwirtschaft und sind in Hessen beantragbar. Bundesweite Programme sind mit drin.
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Öko-Regelung 2: Anbau vielfaeltiger Kulturen mit mindestens fuenf Hauptfruchtarten
Prämie von 60 Euro je Hektar für eine vielfaeltige Fruchtfolge. Gefordert sind mindestens fuenf Hauptfruchtarten mit einem Leguminosenanteil von mindestens zehn Prozent, was Humusaufbau, Stickstofffixierung und Bodenfruchtbarkeit fördert.
Öko-Regelung 3: Agroforstwirtschaft auf Acker- und Grünland
Gefördert wird die Beibehaltung agroforstlicher Bewirtschaftung, also die Kombination von Gehoelzstreifen mit Acker- oder Grünlandnutzung auf derselben Fläche. Die Prämie lag 2025 bei 200 Euro je Hektar Gehoelzfläche, für 2026 ist eine Anhebung auf 600 Euro je Hektar vorgesehen, vorbehaltlich der Genehmigung durch die EU-Kommission. Voraussetzung ist ein von der Länderbehörde genehmigtes Nutzungskonzept. Agroforstsysteme mindern Erosion, binden Kohlenstoff und schaffen Strukturvielfalt in der Feldflur.
Öko-Regelung 3: Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise (Agroforst)
Prämie je Hektar Gehoelzfläche für die Beibehaltung eines Agroforstsystems auf Ackerland oder Dauergrünland. Zum Antragsjahr 2026 wird die Prämie von 200 auf 600 Euro je Hektar Gehoelzfläche angehoben.
Öko-Regelung 4: Extensivierung des gesamten Dauergrünlands
Wer das gesamte Dauergrünland des Betriebs extensiv bewirtschaftet, erhält 100 Euro je Hektar. Der Viehbesatz muss dabei in einem festgelegten Korridor liegen und mineralischer Stickstoffduenger ist ausgeschlossen. Die Maßnahme gilt immer für den gesamten Betrieb, eine Auswahl einzelner Schlaege ist nicht möglich. Ziel ist eine flächendeckend schonendere Grünlandnutzung mit mehr Artenvielfalt.
Öko-Regelung 4: Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebes
Prämie von 100 Euro je Hektar für die extensive Bewirtschaftung des gesamten betrieblichen Dauergrünlands. Der Viehbesatz ist auf 0,3 bis 1,4 raufutterfressende Großvieheinheiten je Hektar begrenzt, Duengung ist beschränkt und Pfluegen verboten.
Öko-Regelung 5: Ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünland (Kennarten)
Ergebnisorientierte Honorierung artenreichen Grünlands. Förderfähig sind Dauergrünlandflächen mit mindestens vier Pflanzenarten aus der Kennartenliste des jeweiligen Bundeslandes. Der geplante Einheitsbetrag sinkt von 240 Euro je Hektar in 2023 und 2024 auf 225 Euro in 2025 und 210 Euro in 2026.
Öko-Regelung 5: Ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von artenreichem Dauergrünland
Diese Öko-Regelung zahlt nicht für eine Bewirtschaftungsauflage, sondern für ein nachgewiesenes Ergebnis: Auf der Fläche müssen mindestens vier Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Grünlands vorkommen. Die Prämie betrug 2025 noch 225 Euro je Hektar und sinkt 2026 auf 210 Euro je Hektar. Der Nachweis erfolgt schlagbezogen über eine Kartierung nach vorgegebener Methode. Damit werden Betriebe belohnt, die tatsaechlich artenreiches Grünland erhalten.
Öko-Regelung 6: Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel
Prämie für den Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel auf ausgewählten Acker- und Dauerkulturflächen. Stufe 1 beträgt 150 Euro je Hektar, Stufe 2 liegt bei 50 Euro je Hektar.
Öko-Regelung 6: Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel
Gefördert wird der vollständige Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel bei ausgewählten Ackerkulturen, Dauerkulturen und im Gemuesebau. Die Prämie ist nach Kulturgruppen gestuft und beträgt in der ersten Stufe 150 Euro je Hektar. Der Verzicht muss auf der gesamten angemeldeten Fläche und über die gesamte Vegetationsperiode eingehalten werden. Kontrolliert wird über Aufzeichnungen und Vor-Ort-Kontrollen.
Öko-Regelung 7: Extensive Bewirtschaftung von Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten
Für Dauergrünland, das innerhalb eines Natura-2000-Gebiets liegt und extensiv bewirtschaftet wird, gibt es 40 Euro je Hektar. Die Regelung gleicht die zusätzlichen Auflagen aus, die in Vogelschutz- und FFH-Gebieten gelten. Voraussetzung ist, dass die gebietsspezifischen Bewirtschaftungsvorgaben eingehalten werden. Die Prämie ist die kleinste der sieben Öko-Regelungen, laesst sich aber gut mit Vertragsnaturschutz kombinieren.
Öko-Regelung 7: Landbewirtschaftung in Natura-2000-Gebieten
Prämie von 40 Euro je Hektar für landwirtschaftliche Flächen in FFH- und Vogelschutzgebieten. Voraussetzung ist der Verzicht auf zusätzliche Entwaesserung sowie auf Auffuellungen, Aufschuettungen und Abgrabungen.
Ökokonto und Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen nach Paragraf 16 BNatSchG
Wer freiwillig und ohne öffentliche Fördermittel Naturschutzmaßnahmen auf eigenen Flächen umsetzt, kann diese vorab als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anerkennen lassen und in einem Ökokonto bevorraten. Die entstehenden Ökopunkte lassen sich später für eigene Eingriffe verrechnen oder an Vorhabenträger verkaufen. Erfassung, Bewertung, Buchung, Genehmigungsbedürftigkeit und Handelbarkeit richten sich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.
Übertragung stiller Reserven bei Verkauf von Grund und Boden oder Gebäuden (§ 6b EStG)
Verkauft ein Betrieb Grund und Boden oder Gebäude mit hohem Buchgewinn, kann der Gewinn auf neue Investitionen übertragen werden, statt ihn sofort zu versteuern. Bis zur Reinvestition darf eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden. Voraussetzung ist, dass das verkaufte Wirtschaftsgut mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört hat. Die Reinvestition muss grundsätzlich innerhalb von vier Jahren erfolgen, bei neu hergestellten Gebäuden innerhalb von sechs Jahren, wenn der Bau in den ersten vier Jahren begonnen wurde. Der Haken: Wird nicht rechtzeitig reinvestiert, wird die Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst und zusätzlich mit einem Zuschlag belastet. Für private Vermieter ohne Betriebsvermögen gilt die Regelung nicht.
Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP)
Investitionszuschuss für landwirtschaftliche Unternehmen aus der GAK. Gefördert werden besonders tiergerechte Stallbauten, spezifische Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz und Maßnahmen zur Vorbeugung von Witterungsschäden. Genannt werden ein Fördersatz von bis zu 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben, ein Mindestinvestitionsvolumen von 20.000 Euro und ein förderfähiges Investitionsvolumen bis 5,0 Millionen Euro. Die 40 Prozent sind der Höchstsatz für besonders anspruchsvolle Vorhaben, der tatsaechliche Satz und die Antragsverfahren richten sich nach der Richtlinie des jeweiligen Bundeslandes. Die Zahlen stammen aus dem GAK-Rahmenplan 2026-2029, dessen Volltext nur als PDF vorliegt und hier nicht Zeile für Zeile gegengeprüft werden konnte.
Bundesprogramm Umbau der Tierhaltung
Das Bundesprogramm Umbau der Tierhaltung unterstützt Betriebe beim Umbau ihrer Staelle hin zu einer tier- und umweltgerechteren Haltung. Gefördert werden Investitionen in bauliche Maßnahmen, die über den gesetzlichen Standard hinausgehen. Ergänzt wird es durch das Bundesprogramm Nutztierhaltung, das Forschung, Modellvorhaben und Wissenstransfer zu zukunftsfähigen Haltungssystemen fördert. Parallel dazu fördert das Agrarinvestitionsförderungsprogramm im GAK-Rahmen besonders tiergerechte Stallbauten.
Bundesprogramm zur Steigerung der Energieeffizienz und CO2-Einsparung in Landwirtschaft und Gartenbau
Das Bundesprogramm Energieeffizienz fördert Investitionen in Energieeffizienz und CO2-Einsparung in landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betrieben, unter anderem in Wärmeerzeugung aus Biomasse und Abwärmenutzung. Es wird aus dem Klima- und Transformationsfonds finanziert und von der FNR als Projektträger betreut. Die FNR nimmt Förderanträge nur noch bis zum 31. Mai 2026 entgegen, eine Wiederöffnung ist für das vierte Quartal 2026 vorgesehen. Seit dem 4. März 2026 gilt zudem ein vorläufiger Antragsstopp für Landmaschinen, Photovoltaikanlagen und Energiespeicher.
Digitale Experimentierfelder in der Landwirtschaft
Mit dem Bundesprogramm Digitalisierung in der Landwirtschaft fördert der Bund digitale Experimentierfelder, in denen digitale Techniken für Pflanzenbau und Tierhaltung unter Praxisbedingungen erprobt werden. Bundesweit bestehen 14 Experimentierfelder, das Volumen lag bei rund 70 Millionen Euro für den Zeitraum 2019 bis 2025. Zielgruppe sind landwirtschaftliche Praxis, Forschung, Beratung und Landtechnik. Einzelbetriebliche Investitionen, Websites, Onlineshops oder Onlinemarketing werden nicht gefördert, es handelt sich um Forschungs- und Transfervorhaben.
EMFAF - Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds
Der EMFAF unterstützt den European Green Deal mit Maßnahmen in den Bereichen Meerespolitik, Gemeinsame Fischereipolitik und internationale Ozean-Governance und fördert eine nachhaltige blaue Wirtschaft. Adressiert werden EU-Mitgliedstaaten, die Aquakulturbranche, Forschungs- und Innovationsprojekte sowie maritime Sektoren. Neben direkt verwalteten Ausschreibungen läuft ein Großteil der Mittel über nationale Programme.
Förderprogramm Nachhaltige Erneuerbare Ressourcen
Nachfolger des Förderprogramms Nachwachsende Rohstoffe. Gefördert werden angewandte Forschung und Entwicklung einschließlich anwendungsorientierter Grundlagenforschung zur nachhaltigen Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Ressourcen aus Land-, Forstwirtschaft und Abfallsektor. Schwerpunkte sind biobasierte Produkte, Holz und Forstwirtschaft, Bioenergie sowie Bodenschutz und Humusmanagement. Das Programm ist zugleich Grundlage für Maßnahmen zur Torfminderung und zum Moorbodenschutz. Anträge laufen über Projektskizzen und das elektronische System easy-Online.
GAP-Strategieplan und ELER-Förderung für ländliche Entwicklung
Die Gemeinsame Agrarpolitik wird seit dem 01.01.2023 über nationale GAP-Strategiepläne umgesetzt, insgesamt gibt es 28 genehmigte Pläne mit rund 2500 geplanten Interventionen. Der deutsche Plan buendelt Direktzahlungen, Öko-Regelungen und die zweite Säule mit den ELER-Mitteln für ländliche Entwicklung. Aus dem ELER werden Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, ökologischer Landbau, Investitionen in Betriebe und Verarbeitung, Ausgleichszulagen, Dorfentwicklung und LEADER finanziert. Anträge stellen Betriebe und Träger bei den Bewilligungsstellen der Bundesländer, die Förderrichtlinien unterscheiden sich je Land.
Hessen schmecken - mehr Heimat auf dem Teller
Zuschuss für die Verarbeitung und Vermarktung regionaler Lebensmittel in Hessen. Investive Vorhaben wie Produktionsstätten, Verkaufsstellen und Logistiklösungen werden mit bis zu 45 Prozent und maximal 300.000 Euro gefördert, bei besonderem Landesinteresse etwa für Start-ups und innovative Gründungen bis zu 70 Prozent bei ebenfalls maximal 300.000 Euro. Nicht-investive Kommunikations- und Absatzförderungsmaßnahmen erhalten bis zu 80 Prozent, hier liegt der Höchstbetrag jedoch bei 100.000 Euro.
Horizont Europa Cluster 6 Lebensmittel, Bio-Wirtschaft, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt
Cluster 6 von Horizont Europa fördert Forschung zu Ernaehrungssystemen, Land- und Forstwirtschaft, Biodiversität, Boden, Wasser, Meeren und der biobasierten Wirtschaft. Gefördert werden Verbundprojekte, die den Umbau hin zu nachhaltigen Produktions- und Konsummustern voranbringen. Beteiligt sind Forschungseinrichtungen, Unternehmen, landwirtschaftliche Betriebe und Verbände aus mehreren Mitgliedstaaten. Zugang und Fristen laufen über das Funding-and-Tenders-Portal.
Klimaangepasstes Waldmanagement (KWM)
Langfristige Flächenprämie für private und kommunale Waldbesitzende, die sich über 10 oder 20 Jahre verpflichten, 11 beziehungsweise 12 übergesetzliche Kriterien eines klimaangepassten Waldmanagements einzuhalten. Das Programm läuft seit November 2022, seit Januar 2024 wird es zusätzlich aus dem Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz mitfinanziert. Die Prämienhöhe ergibt sich aus dem Berechnungsschema der FNR und ist nach Flächengröße gestaffelt, nach den bisher veröffentlichten Saetzen rund 85 Euro je Hektar und Jahr bei 11 Kriterien und bei 12 Kriterien 100 Euro je Hektar für die ersten 500 Hektar, 80 Euro für den 501. bis 1000. Hektar und 55 Euro darueber hinaus. Die konkreten Beträge waren auf kwm.fnr.de nicht gegengeprüfbar und sind vor Antragstellung bei der FNR zu bestätigen.
Klimaangepasstes Waldmanagement (KWM)
Jährliche flächenbezogene Zahlungen an private und kommunale Waldbesitzende, die ihren Wald nach zwölf Kriterien klimaangepasst bewirtschaften und damit als Kohlenstoffspeicher erhalten. Nachweise und Bestätigungen können seit 2026 elektronisch eingereicht werden. Eine überarbeitete Fassung KWM PLUS mit Fokus auf Natura-2000-Lebensraumtypen ist für Ende 2026 oder Anfang 2027 angekündigt.
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