Woraus die Leistung besteht
Die Leistung setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen, die getrennt berechnet und dann addiert werden. Wer nur den Regelbedarf kennt, unterschätzt die Leistung erheblich, denn die Unterkunftskosten machen häufig den größeren Teil aus.
- Regelbedarf: ein pauschaler Betrag für den Lebensunterhalt, gestaffelt nach Alter und Rolle in der Bedarfsgemeinschaft
- Kosten der Unterkunft und Heizung: die tatsächlichen Kosten, soweit sie angemessen sind
- Mehrbedarfe: zusätzliche Beträge, etwa für Alleinerziehende, Schwangere oder bei bestimmten Erkrankungen
- Bildung und Teilhabe: Leistungen für Kinder, etwa Schulbedarf, Mittagessen, Ausflüge und Vereinsbeiträge
- Einmalige Bedarfe: etwa Erstausstattung für Wohnung oder Schwangerschaft
Einkommen, Vermögen und Freibeträge
Eigenes Einkommen wird angerechnet, aber nicht vollständig. Für Erwerbseinkommen gibt es gestaffelte Freibeträge, damit Arbeit sich lohnt. Deshalb ist der verbreitete Satz, man dürfe nichts dazuverdienen, schlicht falsch. Wichtig ist, jedes Einkommen zu melden, auch unregelmäßiges.
Vermögen wird ebenfalls berücksichtigt, allerdings mit Schonvermögen und mit Sonderregeln in der ersten Zeit des Bezugs. Auch die Angemessenheit der Wohnung wird zu Beginn für eine Karenzzeit weniger streng geprüft. Diese Karenzregelungen gehören zu den Punkten, die durch die Reform verändert werden sollen.
Die Reform zur neuen Grundsicherung
Politisch beschlossen ist, das Bürgergeld in eine neue Grundsicherung zu überführen. Die Richtung der Debatte betrifft vor allem drei Bereiche: strengere Regeln bei Terminversäumnissen und abgelehnten Arbeitsangeboten, engere Karenzzeiten bei Vermögen und Wohnkosten sowie eine stärkere Betonung von Vermittlung und Mitwirkung.
Was davon in welcher Fassung und ab welchem Datum gilt, hängt vom Gesetzgebungsverfahren und von Übergangsregelungen ab. Wir nennen hier bewusst kein Inkrafttreten und keine Sanktionshöhe, weil sich beides im Verfahren noch ändern kann. Den verbindlichen Stand liest du beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales und im Gesetzestext nach.
Für dich praktisch heißt das: Verlass dich nicht auf ältere Ratgebertexte, auch nicht auf diesen, wenn seit dem Aktualisierungsdatum viel Zeit vergangen ist. Frag im Zweifel direkt beim Jobcenter nach, welche Fassung auf deinen Fall angewendet wird.
Der Antrag beim Jobcenter
Zuständig ist das Jobcenter am Wohnort. Auch hier gilt, dass die Leistung frühestens ab dem Monat der Antragstellung gezahlt wird, in dem der Antrag eingegangen ist. Ein formloser Antrag reicht, um den Zeitpunkt zu sichern.
- 1Antrag stellen, notfalls formlos per Schreiben oder online, um den Monat zu sichern
- 2Unterlagen zusammenstellen: Ausweise, Mietvertrag, Nebenkosten, Kontoauszüge, Einkommensnachweise
- 3Bei akuter Not auf einen Vorschuss oder eine vorläufige Entscheidung hinweisen
- 4Termine wahrnehmen und Änderungen unaufgefordert melden
- 5Bescheid prüfen, insbesondere Bedarfsgemeinschaft, Unterkunftskosten und Anrechnung
- 6Bei Fehlern Widerspruch innerhalb der Frist einlegen
Wir stellen keine Anträge und beurteilen keine Ansprüche. Für die rechtliche Bewertung sind Sozialberatung, Beratungsstellen oder Anwaltschaft zuständig.
Mitwirkungspflichten ernst nehmen
Der Bezug ist an Mitwirkung geknüpft. Dazu gehören das Wahrnehmen von Terminen, das Melden von Änderungen, das Vorlegen von Unterlagen und die Bereitschaft, an Maßnahmen teilzunehmen. Verstöße führen zu Leistungsminderungen, deren Umfang gesetzlich geregelt ist.
Der praktisch wichtigste Rat: Melde dich, wenn du einen Termin nicht wahrnehmen kannst, und zwar vorher und nachweisbar. Die meisten Minderungen entstehen nicht aus Verweigerung, sondern aus Kommunikationslücken. Bewahre jeden Schriftwechsel auf und nutze bei Fristsachen einen nachweisbaren Zustellweg.
Was neben dem Bürgergeld in Frage kommt
Bürgergeld ist nicht immer die richtige oder einzige Leistung. Für Haushalte mit Erwerbseinkommen kann die Kombination aus Wohngeld und Kinderzuschlag günstiger sein und den Bezug ganz vermeiden. Für Menschen im Rentenalter oder mit dauerhaft voller Erwerbsminderung ist die Grundsicherung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch zuständig.
Wer sich aus dem Bezug heraus selbständig machen will, kann Einstiegsgeld beantragen, eine Ermessensleistung des Jobcenters. Für Bildung und Teilhabe von Kindern gibt es eigene Leistungen, die separat beantragt werden und oft ungenutzt bleiben.
Ebenfalls nützlich sind die Beratungsangebote, die nichts kosten: Sozialverbände, unabhängige Sozialberatung, Verbraucherzentralen und die Beratungsstellen der Kommunen. Sie prüfen Bescheide, helfen bei Widersprüchen und kennen die örtliche Praxis, etwa welche Wohnkosten als angemessen gelten. Wer einen Bescheid nicht versteht, sollte dorthin gehen, statt ihn unwidersprochen liegen zu lassen, denn Fristen laufen unabhängig davon weiter.