Aufstiegs-BAföG Darlehenserlass und Erfolgsprämie
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Zusammenarbeit mit dem Amt für Aufstiegsförderung · bundesweit
Wer die Fortbildungsprüfung besteht, bekommt nach Paragraf 13b AFBG 50 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen. Wer innerhalb von drei Jahren nach Abschluss ein Unternehmen gründet oder übernimmt und mindestens drei Jahre im Haupterwerb führt, kann das gesamte Restdarlehen erlassen bekommen. Zusätzlich können Raten und Zinsen in den ersten drei Jahren nach Gründung gestundet werden. Über die Anträge entscheidet die KfW.
Für wen ist das
Was du erfüllen musst
- Bestandene Fortbildungsprüfung
- Für den vollen Erlass: Gründung, Übernahme oder Erweiterung eines Betriebs im Inland binnen drei Jahren
- Unternehmerische Verantwortung und Führung im Haupterwerb über mindestens drei Jahre
- Antrag bei der KfW
Kombinierbar mit
Betrifft nur den Darlehensanteil des Aufstiegs-BAföG. Zusätzliche Stundung für bis zu zwölf Monate möglich bei niedrigem Einkommen oder Pflege bzw. Kinderbetreuung.
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Quelle und Stand
Angaben nach sozial-bildung, zuletzt geprüft am 04.08.2026. Förderbedingungen ändern sich oft. Prüfe vor dem Antrag immer die Originalquelle.
Zur OriginalquellePasst auch dazu
Anerkennungszuschuss des Bundes
Der Anerkennungszuschuss erstattet Erwerbstaetigen mit niedrigem Einkommen und Erwerbslosen die Kosten für Anerkennungsverfahren und Zeugnisbewertungen. Für ein Anerkennungsverfahren oder eine Zeugnisbewertung werden 100 bis 600 Euro gefördert, für Qualifikationsanalysen bis zu 1200 Euro und für Qualifizierungsmaßnahmen maximal 3000 Euro pro Person. Die Einkommensgrenze liegt bei 32000 Euro brutto im Jahr für Einzelpersonen und 50000 Euro für Ehe- und Lebenspartnerschaften. Antragsberechtigt sind Personen mit gewoehnlichem Aufenthalt in Deutschland, nachgewiesen durch eine Meldebestätigung, unabhängig von Staatsangehoerigkeit und Aufenthaltsstatus.
Assistierte Ausbildung (AsA)
Bei der Assistierten Ausbildung nach den Paragrafen 74 bis 75a SGB III und Paragraf 16 SGB II begleitet eine Ausbildungsbegleitung junge Menschen dabei, eine Ausbildung zu finden und abzuschließen. Sie organisiert Nachhilfe, hilft bei Problemen im Betrieb und unterstützt bei Bewerbungen. Die Vorphase dauert bis zu sechs Monate mit etwa acht Stunden täglich, die begleitende Phase läuft bis zum Abschluss der Ausbildung. Beide Phasen sind für die Teilnehmenden kostenlos, zusätzlich kann Berufsausbildungsbeihilfe bezogen werden.
Aufstiegs-BAföG Maßnahmebeitrag (Lehrgangs- und Prüfungsgebühren)
Das Aufstiegs-BAföG nach dem AFBG fördert Fortbildungen zum Meister, Techniker, Fachwirt oder Erzieher. Nach Paragraf 12 AFBG werden Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu einem Gesamtbetrag von 15.000 Euro berücksichtigt, bei Materialkosten für fachpraktische Arbeiten wie das Meisterstück höchstens die Hälfte der notwendigen Kosten und höchstens 2.000 Euro. Der Maßnahmebeitrag wird zu 50 Prozent als Zuschuss geleistet. Für den Rest besteht ein Anspruch auf ein zinsgünstiges KfW-Darlehen, das innerhalb von drei Monaten nach Bescheid verlangt werden kann. Antrag beim zuständigen Amt für Aufstiegsförderung oder digital über AFBG Digital.
Aufstiegs-BAföG Unterhaltsbeitrag und Kinderbetreuungszuschlag
Wer eine Fortbildung in Vollzeit macht, erhält zusätzlich einen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt. Nach Paragraf 10 AFBG richtet er sich nach den BAföG-Bedarfssätzen und erhöht sich um 60 Euro für die teilnehmende Person, um 235 Euro für Ehegatten oder Lebenspartner und um 235 Euro je Kind. Alleinerziehende bekommen zusätzlich einen Kinderbetreuungszuschlag von 150 Euro je Kind und Monat. Nach Paragraf 12 AFBG werden Unterhaltsbeitrag und Kinderbetreuungszuschlag in voller Höhe als Zuschuss geleistet und müssen nicht zurückgezahlt werden.
Ausbildungsgeld für Menschen mit Behinderungen
Menschen mit Behinderungen erhalten nach Paragraf 122 SGB III Ausbildungsgeld während einer Berufsausbildung, einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, einer Grundausbildung, einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung oder einer Maßnahme in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Es wird nur gezahlt, wenn kein Übergangsgeld gezahlt werden kann, Übergangsgeld hat also Vorrang. Die Höhe richtet sich nach Paragraf 123 SGB III je nach Wohnsituation nach den BAföG-Bedarfssätzen, bei Unterbringung in Wohnheim oder Internat mit voller Kostenübernahme beträgt sie 133 Euro monatlich. Beantragt wird beim Reha-Team der Agentur für Arbeit.
Ausbildungsgeld im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen
Wer am Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach Paragraf 60 SGB IX teilnimmt, erhält nach Paragraf 125 SGB III ein Ausbildungsgeld in Höhe von 133 Euro monatlich. Der Betrag steht direkt im Gesetz. Zuständig ist das Reha-Team der Agentur für Arbeit, das auch die Maßnahme selbst bewilligt.