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Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice · bundesweit

Wer bestimmte Sozialleistungen bezieht, wird auf Antrag vollständig vom Rundfunkbeitrag befreit. Der Beitrag beträgt laut Beitragsservice 18,36 Euro monatlich je Wohnung (Stand 2026), die Befreiung senkt ihn auf null. Es besteht ein Rechtsanspruch, die Befreiung wird aber nicht automatisch gewährt, sondern nur auf Antrag beim Beitragsservice mit Nachweis.

Förderhöhe
je nach Vorhaben
Fördersatz
nicht angegeben
Frist
Keine feste Frist.

Zur Frist: Keine feste Frist. Die Befreiung kann laut Beitragsservice bis zu drei Jahre rückwirkend gewährt werden.

Antrag für Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen vorbereiten

9 Fragen, etwa 3 Minuten. Kostenlos, ohne Anmeldung. Für den Antrag selbst brauchst du danach 18 Angaben und 6 Unterlagen.

Wir bereiten auf, prüfen und begleiten. Wir reichen nichts in deinem Namen ein und wir sagen keine Bewilligung zu.

Für wen ist das

PrivatpersonenStudierende

Was du erfüllen musst

  • Bezug einer der genannten Leistungen: Grundsicherungsgeld nach SGB II, das der Beitragsservice inzwischen so nennt und als früheres Bürgergeld bezeichnet
  • oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
  • oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder Bundesversorgungsgesetz
  • oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII, 4. Kapitel
  • oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • oder Blindenhilfe, Hilfe zur Pflege, Pflegegeld nach Landesrecht, Pflegezulage nach Lastenausgleichsgesetz
  • Gut lesbare Kopie des Bewilligungsbescheids oder einer Behördenbescheinigung mit Name, Leistungsart und Leistungszeitraum
  • Antrag online ausfuellen, ausdrucken und mit Nachweis an den Beitragsservice senden

Was du dafür brauchst

18 Angaben und 6 Unterlagen. Das ist der Antrag selbst, nicht der Fragebogen. Was du im Fragebogen beantwortest und was in deinem Profil steht, tragen wir hier ein.

Antragsteller

  • Straße und Hausnummer
  • Postleitzahl
  • Ort
  • E-Mail
  • Vorname
  • Nachname

Vorhaben

  • Kurzbezeichnung des Vorhabens
  • Beschreibung des Vorhabens
  • Geplanter Beginn
  • Ein Auftrag oder Kauf ist bereits erfolgt

Finanzierung

  • Gesamtkosten in Euro

Haushalt

  • Personen im Haushalt
  • Monatliches Nettoeinkommen des Haushalts
  • Woher kommt das Einkommen
  • Davon Kinder unter 18
  • Familienstand
  • Vermögen
  • Weitere Einkünfte im Monat

Unterlagen

  • Ausweiskopie oder Identitätsnachweis
  • Einkommensnachweise der letzten drei Monate
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • Meldebescheinigung
  • Bescheid über laufende Sozialleistungen
  • Mietvertrag

9 Fragen, etwa 3 Minuten. Kostenlos, ohne Anmeldung.

Kombinierbar mit

Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder bis 25 Jahre in derselben Wohnung profitieren mit. Fällt die Sozialleistung weg, muss das dem Beitragsservice gemeldet werden.
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Ferdi ist ein KI-Assistent. Antworten können Fehler enthalten.

Antworten kommen von einer KI und ersetzen keine Beratung. Verbindlich ist allein die Richtlinie des Fördergebers und dessen Bescheid.

Du weißt noch nicht, ob das zu dir passt? Der Check vergleicht dieselben Programme mit deiner Situation.

So läuft der Antrag ab

Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen ist ein Sonstiges auf Ebene Bund. Diese Schritte gelten für diese Art von Förderung. Was konkret für dieses Programm gilt, steht oben in den Voraussetzungen und in der Originalquelle.

  1. 1Antrag vor AuftragKläre vor jeder Unterschrift, ab wann eine Maßnahme als begonnen gilt. Bei den meisten Programmen darf sie erst nach der Bewilligung starten.
  2. 2Angaben vollständig zusammentragenUnvollständige Anträge werden nicht abgelehnt, sondern liegen. Das kostet Wochen und in Programmen mit begrenztem Topf manchmal die gesamte Förderung. Sammle alles einmal komplett, bevor du absendest.

Häufige Fragen zu Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen

Wer kann Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen beantragen?

Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen richtet sich an Privatpersonen und Studierende. Zusätzlich gilt: Bezug einer der genannten Leistungen: Grundsicherungsgeld nach SGB II, das der Beitragsservice inzwischen so nennt und als früheres Bürgergeld bezeichnet

Wo gilt Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen?

Das Programm gilt bundesweit. Du kannst es unabhängig davon beantragen, wo du wohnst oder wo dein Betrieb sitzt.

Muss ich Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen vor der Beauftragung beantragen?

Achte auf die Antragsreihenfolge in der Richtlinie. Bei vielen Programmen darf die Maßnahme erst nach der Bewilligung beginnen.

Bis wann kann ich Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen beantragen?

Keine feste Frist. Die Befreiung kann laut Beitragsservice bis zu drei Jahre rückwirkend gewährt werden. Fristen ändern sich mit jeder Richtlinienfassung, verbindlich ist immer die Originalquelle.

Lässt sich Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen mit anderen Förderungen kombinieren?

Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder bis 25 Jahre in derselben Wohnung profitieren mit. Fällt die Sozialleistung weg, muss das dem Beitragsservice gemeldet werden. Kombinationen sind der häufigste Hebel: Bundes-, Landes- und kommunale Programme schließen sich oft nicht aus.

Welche Unterlagen brauche ich für Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen?

Für diesen Antrag sind 18 Angaben und 6 Unterlagen zusammenzutragen. Der Fragebogen auf dieser Seite stellt dir dafür 9 Fragen und dauert etwa 3 Minuten. Welche Unterlagen es genau sind, steht weiter oben unter „Was du dafür brauchst".

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Quelle und Stand

Angaben nach sozial-entlastung, zuletzt geprüft am 04.08.2026. Förderbedingungen ändern sich oft. Prüfe vor dem Antrag immer die Originalquelle.

Zur Originalquelle

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Passt auch dazu

BundBeratung

Altenhilfe nach Paragraph 71 SGB XII

Leistungen für ältere Menschen, die Schwierigkeiten des Alters verhüten, überwinden oder mildern sollen und ein selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft ermöglichen. Dazu gehören Unterstützung bei gesellschaftlichem Engagement, Hilfe bei Beschaffung und Erhaltung einer altersgerechten Wohnung, Beratung im Vor- und Umfeld von Pflege und zu Wohnformen, Beratung zu altersgerechten Diensten, Leistungen für Veranstaltungen der Geselligkeit, Bildung und Kultur sowie Hilfen, um die Verbindung zu nahestehenden Personen zu halten. Anlaufstelle ist das Sozialamt.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Sozialamt der Stadt oder des Landkreises
BundZuschuss

Analogleistungen nach § 2 AsylbLG (Leistungen entsprechend SGB XII)

Wer sich seit 36 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung in Deutschland aufhaelt und die Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbraeuchlich selbst beeinflusst hat, erhält Leistungen entsprechend dem SGB XII statt der niedrigeren Grundleistungen. Das umfasst höhere Regelsaetze sowie Leistungen entsprechend SGB IX Teil 2. Bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft oder Aufnahmeeinrichtung wird der Regelbedarf der Stufe 2 anerkannt. Es besteht ein Rechtsanspruch, zuständig ist das oertliche Sozialamt.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Sozialamt bzw. zuständige Leistungsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt
BundZuschuss

Angebote zur Unterstützung im Alltag und Umwandlungsanspruch (Paragraf 45a SGB XI)

Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag umfassen Betreuungsangebote, Entlastung pflegender Angehoeriger sowie Hilfe bei Haushaltsführung und Organisation von Hilfeleistungen. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 in haeuslicher Pflege können bis zu 40 Prozent des monatlichen Höchstbetrags der Pflegesachleistung nach Paragraf 36 SGB XI in solche Angebote umwandeln. Eine vorherige Antragstellung ist nicht erforderlich, es genuegen Belege über die entstandenen Kosten bei der Pflegekasse.

bis 40 Prozent der Kosten
bundesweit
Pflegekasse, Anerkennung der Angebote durch die Landesbehörde
LandZuschuss

Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen (Paragraf 185 SGB IX)

Schwerbehinderte Menschen haben einen Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz aus Mitteln der Ausgleichsabgabe. Eine Assistenzkraft unterstützt bei Handreichungen am Arbeitsplatz, ohne die eigentliche Arbeitsleistung zu erbringen. Der Anspruch umfasst die vollständige Kostenübernahme der festgestellten Assistenz und gilt auch für selbstständig taetige schwerbehinderte Menschen. Antrag beim zuständigen Integrationsamt.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Integrationsamt beziehungsweise Inklusionsamt
BundSonstiges

Arbeitsgelegenheit (Ein-Euro-Job)

Eine Arbeitsgelegenheit nach Paragraf 16d SGB II ist eine zeitlich befristete Tätigkeit bei einem Träger, die Menschen im Grundsicherungsbezug wieder an den Arbeitsmarkt heranführen soll. Sie dauert höchstens 24 Monate innerhalb von fünf Jahren, im Einzelfall sind weitere zwölf Monate möglich. Es entsteht kein Arbeitsverhältnis und keine Sozialversicherungspflicht, gezahlt wird das Grundsicherungsgeld weiter plus eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht, die Zuweisung erfolgt durch das Jobcenter.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Jobcenter
BundSonstiges

Arbeitsgelegenheiten mit Aufwandsentschaedigung (§ 5 AsylbLG)

Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die arbeitsfähig und nicht erwerbstaetig sind und nicht mehr der Schulpflicht unterliegen, sind zur Wahrnehmung angebotener Arbeitsgelegenheiten verpflichtet. Für die geleistete Arbeit wird eine Aufwandsentschaedigung von 80 Cent je Stunde gezahlt, sofern keine höheren notwendigen Aufwendungen nachgewiesen werden. Es entsteht kein Arbeitsverhältnis und keine Versicherungspflicht in der Kranken- oder Rentenversicherung.

1 Euro bis 1 Euro
bundesweit
Sozialamt bzw. zuständige Leistungsbehörde, Einsatzstellen bei staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Trägern