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Anerkennungszuschuss des Bundes

Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb) in Chemnitz als zentrale Förderstelle, im Auftrag des Bundes · bundesweit

Der Anerkennungszuschuss erstattet Erwerbstaetigen mit niedrigem Einkommen und Erwerbslosen die Kosten für Anerkennungsverfahren und Zeugnisbewertungen. Für ein Anerkennungsverfahren oder eine Zeugnisbewertung werden 100 bis 600 Euro gefördert, für Qualifikationsanalysen bis zu 1200 Euro und für Qualifizierungsmaßnahmen maximal 3000 Euro pro Person. Die Einkommensgrenze liegt bei 32000 Euro brutto im Jahr für Einzelpersonen und 50000 Euro für Ehe- und Lebenspartnerschaften. Antragsberechtigt sind Personen mit gewoehnlichem Aufenthalt in Deutschland, nachgewiesen durch eine Meldebestätigung, unabhängig von Staatsangehoerigkeit und Aufenthaltsstatus.

Förderhöhe
100 Euro bis 3.000 Euro
Fördersatz
nicht angegeben
Frist
Der Antrag muss vor dem Anerkennungsantrag gestellt werden. Eine nachträgliche Erstattung bereits entstandener Kosten ist ausgeschlossen.

Für wen ist das

PrivatpersonenArbeitnehmer

Was du erfüllen musst

  • Gewoehnlicher Aufenthalt in Deutschland, nachgewiesen durch Meldebestätigung
  • Jahresbruttoeinkommen höchstens 32000 Euro als Einzelperson bzw. 50000 Euro bei Ehe oder Lebenspartnerschaft
  • Geplantes Anerkennungsverfahren, Zeugnisbewertung, Qualifikationsanalyse oder Qualifizierungsmaßnahme
  • Antrag bei der zentralen Förderstelle beim f-bb

Kombinierbar mit

Nicht kombinierbar mit einer Kostenübernahme derselben Kosten durch Agentur für Arbeit oder Jobcenter. Wer arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldet ist, wird vorrangig über das Vermittlungsbudget nach § 44 SGB III oder über Bildungsgutscheine gefördert. Beratung dazu gibt es kostenlos bei IQ-Anlaufstellen, Kammern und Verbänden.

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Quelle und Stand

Angaben nach sozial-migration, zuletzt geprüft am 04.08.2026. Förderbedingungen ändern sich oft. Prüfe vor dem Antrag immer die Originalquelle.

Zur Originalquelle

Passt auch dazu

BundSonstiges

Befreiung vom Kostenbeitrag zum Integrationskurs (§ 9 Absatz 2 IntV)

Teilnahmeberechtigte am Integrationskurs zahlen grundsaetzlich einen Kostenbeitrag in Höhe von 50 Prozent des geltenden Kostenerstattungssatzes. Auf Antrag befreit das BAMF Personen, die Leistungen nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, Leistungen nach dem AsylbLG oder Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen. Befreit werden außerdem Beschäftigte, deren Bruttoentgelt unter 33 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung liegt, wobei sich diese Grenze je nach Kinderzahl um 10 bis 20 Prozent erhöht. Zusätzlich ist eine Befreiung bei unzumutbarer Haerte möglich.

bis 100 Prozent der Kosten
bundesweit
Bundesamt für Migration und Fluechtlinge (BAMF)
BundZuschuss

Berufsbezogene Deutschsprachförderung (Berufssprachkurse nach DeuFöV)

Berufssprachkurse bauen auf dem Integrationskurs auf und vermitteln berufsbezogenes Deutsch, mit Basiskursen von A2 bis C2 und Spezialkursen für Gesundheitsberufe, gewerblich-technische und kaufmännische Bereiche. Die Teilnahme ist in der Regel kostenfrei. Nur wer ein zu versteuerndes Jahreseinkommen über 20.000 Euro hat, bei gemeinsamer Veranlagung über 40.000 Euro, zahlt laut BAMF 2,56 Euro je Unterrichtseinheit, bei einem 400-Stunden-Kurs also rund 1.024 Euro. Nach bestandener Prüfung können 50 Prozent des gezahlten Beitrags zurückerstattet werden.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Berechtigungsschein von Jobcenter oder Agentur für Arbeit
BundZuschuss

Fahrtkostenzuschuss zum Integrationskurs (§ 4a IntV)

Das BAMF gewährt Teilnahmeberechtigten bei Bedarf auf Antrag einen pauschalen Zuschuss zu den notwendigen Fahrtkosten zum Integrationskurs. Voraussetzung ist eine Befreiung vom Kostenbeitrag nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 IntV, also wegen Bezugs von Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen nach dem AsylbLG oder Arbeitslosengeld. Eine Befreiung allein wegen niedrigen Erwerbseinkommens nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 genuegt nicht. Alternativ reicht eine Schwerbehinderung in Verbindung mit einer Befreiung nach § 9 Absatz 2 oder Absatz 5 IntV. Die Verordnung nennt keinen festen Betrag, sondern spricht von einem pauschalen Zuschuss. Der Antrag muss vor Beginn des jeweiligen Kursabschnitts beim BAMF gestellt werden. Dieselbe Vorschrift erlaubt dem BAMF außerdem die Förderung einer kursbegleitenden Kinderbetreuung und weiterer kursbegleitender Maßnahmen.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesamt für Migration und Fluechtlinge (BAMF)
BundZuschuss

Förderung aus dem Vermittlungsbudget (§ 44 SGB III)

Aus dem Vermittlungsbudget kann die Agentur für Arbeit Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung fördern. Übernommen werden angemessene Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht erbringt. Für Zugewanderte ist das der übliche Weg, um Kosten von Anerkennungsverfahren, Übersetzungen und Beglaubigungen erstattet zu bekommen. Die Agentur entscheidet über den Umfang und kann Pauschalen festlegen, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Agentur für Arbeit, bei Bürgergeldbezug das Jobcenter
BundZuschuss

Integrationskurs des BAMF

Der Integrationskurs verbindet einen Sprachkurs von in der Regel 600 Unterrichtsstunden mit einem Orientierungskurs zu Geschichte, Kultur und Rechtsordnung in Deutschland. Es gibt Sonderformen für Alphabetisierung, Intensivkurse und Kurse für Menschen mit Behinderungen. Teilnehmende zahlen in der Regel einen Kostenbeitrag, können davon aber auf Antrag befreit werden und einen Fahrtkostenzuschuss erhalten. Wer den Kurs erfolgreich abschließt, bekommt die Hälfte des gezahlten Kostenbeitrags erstattet. Anträge laufen über das Bundesportal oder das BAMF.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
BundSonstiges

Integrationskurs des Bundes

Der Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs und einem Orientierungskurs und umfasst im allgemeinen Kurs 700 Unterrichtseinheiten, davon 600 Sprachkurs und 100 Orientierungskurs. Ziel ist das Sprachniveau B1, abgeschlossen wird mit dem Deutsch-Test für Zuwanderer und dem Test Leben in Deutschland. Auf den Kurs besteht nach § 44 AufenthG ein gesetzlicher Anspruch, wenn erstmals ein Aufenthaltstitel zu Erwerbszwecken, zum Familiennachzug, aus humanitaeren Gründen oder als langfristig Aufenthaltsberechtigter erteilt wird. Neben dem allgemeinen Kurs gibt es spezielle Kursarten wie Alphabetisierungskurs, Zweitschriftlernerkurs, Förderkurs und Intensivkurs, der Intensivkurs umfasst 500 Unterrichtseinheiten, spezielle Kursarten bis zu 1000. Die Zulassung beantragt man beim BAMF, den Kursplatz sucht man über BAMF-NAvI.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesamt für Migration und Fluechtlinge (BAMF), Durchführung durch zugelassene Kursträger