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Förderung als Prämie

Alle Programme der Art Prämie. Achte auf die Antragsreihenfolge, oft musst du vor der Beauftragung beantragen.

243 Programme gefunden

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BundPrämie

THG-Quote mit Erneuerbaren-Bonus für öffentliche Ladepunkte (§ 5 Abs. 5 der 38. BImSchV)

Wer einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt direkt mit Wind- oder Sonnenstrom versorgt, darf statt des deutschen Strommixes den deutlich niedrigeren Emissionswert der jeweiligen erneuerbaren Quelle ansetzen und erzielt damit eine höhere Treibhausgasminderung je Kilowattstunde. Für das Verpflichtungsjahr 2026 hat das Umweltbundesamt den Durchschnittswert des deutschen Strommixes mit 119 Kilogramm CO2-Aequivalent je Gigajoule bekanntgegeben, gegenueber 15,7 bei Photovoltaik, 4,9 bei Windenergie an Land und 2,7 bei Windenergie auf See. Die Bedingungen sind streng: Der Strom darf nicht aus dem Netz entnommen werden, sondern muss innerhalb eines 15-Minuten-Intervalls direkt von der Erzeugungsanlage bezogen werden, und Anlage und Ladepunkt müssen hinter demselben Netzverknuepfungspunkt liegen; eine Zwischenspeicherung ist zulässig. Nachzuweisen ist das über Messwerte des Messstellenbetreibers im 15-Minuten-Raster, sowohl an der Erzeugungsanlage als auch am Ladepunkt. Stammt nur ein Teil des Stroms aus der netzentkoppelten Anlage, gilt der guenstige Wert auch nur für diesen Anteil. Bis einschließlich 2027 zählen nur Wind und Sonne; ab dem Verpflichtungsjahr 2028 kommen Biomasse, Deponiegas, Klaergas und Biogas hinzu.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Umweltbundesamt (Bescheinigung), Auszahlung über Quotenhaendler
BundPrämie

THG-Quote mit Mehrfachanrechnung für E-Busse und schwere E-Nutzfahrzeuge (Paragraf 7 Absatz 6 der 38. BImSchV)

Für rein batterieelektrische Fahrzeuge der Klassen M3 (Busse) und N3 (schwere Lkw) wird die anrechenbare Strommenge ab dem Kalenderjahr 2027 mit dem Faktor 4 multipliziert. Der Faktor sinkt schrittweise: 3,5 ab 2035, 3 ab 2036, 2,5 ab 2037, 2 ab 2038, 1,5 ab 2039 und 1 ab 2040. Für diese Klassen gibt es zudem eigene Schätzwerte.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Umweltbundesamt (UBA)
BundPrämie

THG-Quote über Quotenhaendler und Pooling - Fixpreis oder Marktpreis

Das Umweltbundesamt bescheinigt nur Strommengen, es zahlt keine Prämien aus. Geld fliesst erst, wenn die bescheinigte Menge an ein quotenverpflichtetes Mineraloelunternehmen geht, und weil diese kaum Verträge mit einzelnen Fahrzeughaltern schließen, buendeln Pooling-Dienstleister viele kleine Mengen zu einem Sammelantrag. Bei einem Fixpreisangebot sagt der Haendler einen festen Betrag je Fahrzeug zu und trägt das Preisrisiko selbst; bei einem Markt- oder Flexpreis richtet sich die Auszahlung nach dem tatsaechlich erzielten Verkaufserloes abzueglich Provision, was mehr bringen kann, aber auch weniger. Konkrete Beträge nennt keine amtliche Quelle, sie ergeben sich allein aus dem Vertrag; die Auszahlung erfolgt nicht sofort nach der Anmeldung, sondern erst nach dem Bescheid des Umweltbundesamtes und nach den Vertragsbedingungen des Anbieters. Zwei Einschränkungen sind wichtig: Ein Zwischenhandel mit UBA-Bescheinigungen ist nicht zulässig, die Menge darf nur direkt an einen Quotenverpflichteten gehen, und nach der Antragstellung kann der Dritte nicht mehr gewechselt werden. Stellt ein Dienstleister als bestimmter Dritter einen Antrag mit weniger als 500 MWh, darf er im selben Verpflichtungsjahr keinen weiteren Antrag mehr stellen.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Private Quotenhaendler und Pooling-Dienstleister, Bescheinigung durch das Umweltbundesamt
BundPrämie

Teilnahme von Behörden und Kommunen am THG-Quotenhandel

Das Umweltbundesamt stellt in seinem FAQ ausdrücklich klar, dass auch Behörden mit ihren Elektrofahrzeugen am THG-Quotenhandel teilnehmen und dafür Pooling-Dienstleister beauftragen dürfen. Ob das Fahrzeug auf eine natürliche oder eine juristische Person zugelassen ist, spielt keine Rolle. Für kommunale Fuhrparks mit E-Bussen der Klasse M3 sind das schnell fünfstellige Beträge je Fahrzeug und Jahr.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Umweltbundesamt
BundPrämie

Treibhausgasminderungsquote für reine Batterieelektrofahrzeuge (THG-Quote nach 38. BImSchV)

Wer ein reines Batterieelektrofahrzeug hält, kann die eingesparten Treibhausgasemissionen über die THG-Quote verkaufen. Der in Elektrofahrzeugen genutzte Strom wird mit dem dreifachen Energiegehalt angerechnet. Für nicht-öffentliches Laden gilt pro zugelassenem Batterieelektrofahrzeug ein pauschaler Schätzwert, den das Bundesumweltministerium jährlich im Bundesanzeiger bekanntgibt. Das Umweltbundesamt stellt die Bescheinigung aus, den Erlös erzielt man über einen Vertrag mit einem quotenverpflichteten Unternehmen oder einen Vermarkter.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Umweltbundesamt als Bescheinigungsstelle, Quotenstelle ist das Hauptzollamt Frankfurt (Oder)
LandPrämie

Verpflichtende Beteiligung der Gemeinden an Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen in Bayern (BayWiVG)

Bayern hat durch eine Neufassung des Bayerischen Gesetzes über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG) zum 1. Januar 2026 eine verbindliche Beteiligungspflicht geschaffen. Gemeinden, deren Gebiet zumindest teilweise im Umkreis von 2.500 Metern um die Windenergieanlage liegt, müssen im Wert von mindestens 0,2 bis etwa 0,3 Cent je Kilowattstunde beteiligt werden. Wird die Pflicht nicht erfüllt, droht eine Ausgleichsabgabe von insgesamt 0,3 Cent je Kilowattstunde. Vorhabenträger können direkte Zahlungen oder andere Beteiligungsmodelle vereinbaren, solange die Wertspanne eingehalten wird; die Beteiligung muss für mindestens 20 Jahre erfolgen. Das Wirtschaftsministerium rechnet bei einer 7-Megawatt-Anlage mit 2.000 Volllaststunden mit 28.000 bis 42.000 Euro jährlich.

Höhe je nach Vorhaben
Bayern
Freistaat Bayern, Zahlung durch die Vorhabenträger
BundPrämie

Weiterbildungsgeld und Weiterbildungsprämien nach Paragraf 87a SGB III

Wer an einer nach Paragraf 81 oder 82 SGB III geförderten Weiterbildung teilnimmt, die zu einem Abschluss in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsberuf führt, erhält zusätzlich 150 Euro Weiterbildungsgeld im Monat. Dazu kommen Prämien von 1.000 Euro nach bestandener Zwischenprüfung und 1.500 Euro nach bestandener Abschlussprüfung. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Bürgergeldbezug können das Weiterbildungsgeld auch während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses erhalten. Der Betrag steht direkt im Gesetz.

150 Euro bis 2.500 Euro je Monat
bundesweit
Agentur für Arbeit oder Jobcenter
BundPrämie

Weiterbildungsprämie

Nach Paragraf 87a Absatz 1 SGB III gibt es für bestandene Prüfungen in einer geförderten abschlussorientierten Weiterbildung eine Prämie: 1.000 Euro nach der Zwischenprüfung oder dem ersten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung und 1.500 Euro nach der bestandenen Abschlussprüfung. Beide Beträge stehen so im Gesetz und werden von der Bundesagentur für Arbeit ebenso genannt. Ob eine Prämie gezahlt werden kann, wird im Beratungsgespräch mit der Agentur für Arbeit geklärt. Die Prämie wird bei der Agentur für Arbeit beantragt und nach Vorlage des Prüfungsnachweises ausgezahlt.

1.000 Euro bis 1.500 Euro je Monat
bundesweit
Agentur für Arbeit
BundPrämie

Weiterbildungsprämie

Wer eine von der Agentur für Arbeit geförderte, abschlussorientierte Weiterbildung erfolgreich absolviert, bekommt eine Prämie. Für das Bestehen einer Zwischen- oder Teilprüfung gibt es 1.000 Euro, für die bestandene Abschlussprüfung 1.500 Euro. Die Prämien werden zusätzlich zur Übernahme der Weiterbildungskosten gezahlt und sind seit 1. Juli 2023 entfristet. Der Nachweis der bestandenen Prüfung ist bei der Agentur für Arbeit einzureichen.

1.000 Euro bis 1.500 Euro
bundesweit
Bundesagentur für Arbeit
LandPrämie

Weiterbildungsprämie (Industrie- und Fachmeisterinnen und -meister)

Nicht rückzahlbare Prämie von 1.000 Euro für die erfolgreich bestandene Meisterprüfung als Industrie- oder Fachmeisterin beziehungsweise -meister in technischen, land- oder forstwirtschaftlichen Bereichen. Berücksichtigt werden Prüfungen seit dem 1. Juli 2024. Die Prämie wird je Person nur einmal und nur im Rahmen der jährlich bereitgestellten Mittel gewährt.

1.000 Euro bis 1.000 Euro
Niedersachsen
NBank - Investitions- und Förderbank Niedersachsen
BundPrämie

Weiterbildungsprämie für bestandene Prüfungen

Prämie für bestandene Prüfungen im Rahmen einer geförderten abschlussorientierten Weiterbildung. Für die bestandene Zwischenprüfung, den ersten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung gibt es 1.000 Euro, für die bestandene Abschlussprüfung 1.500 Euro.

1.000 Euro bis 1.500 Euro
bundesweit
Bundesagentur für Arbeit
BundPrämie

Weiterbildungsprämie für bestandene Prüfungen

Wer im Rahmen einer geförderten abschlussorientierten Weiterbildung die Zwischenprüfung, den ersten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung besteht, erhält eine Prämie von 1.000 Euro. Für das Bestehen der Abschlussprüfung kommen weitere 1.500 Euro hinzu. Die Prämie ist an eine von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter geförderte Weiterbildung gebunden und wird zusätzlich zu Weiterbildungsgeld und Lehrgangskosten gezahlt. Ob eine Prämie möglich ist, wird im Beratungsgespraech geklaert.

1.000 Euro bis 1.500 Euro
bundesweit
Bundesagentur für Arbeit und Jobcenter
BundPrämie

Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld

Wer eine geförderte Weiterbildung zu einem anerkannten Ausbildungsabschluss macht, erhält Prämien für bestandene Prüfungen: 1.000 Euro nach der Zwischenprüfung und 1.500 Euro nach der Abschlussprüfung. Arbeitslose bekommen während der Weiterbildung zusätzlich ein monatliches Weiterbildungsgeld von 150 Euro. Auch erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II erhalten das Weiterbildungsgeld, wenn sie neben einem bestehenden Arbeitsverhältnis an einer geförderten Weiterbildung teilnehmen. Die Ausbildungsdauer des Zielberufs muss mindestens zwei Jahre betragen.

150 Euro bis 1.500 Euro je Monat
bundesweit
Bundesagentur für Arbeit, Jobcenter
BundPrämie

Wohnungsbauprämie

Staatliche Prämie von 10 Prozent auf prämienbegünstigte Sparleistungen, vor allem Bausparbeiträge ab 50 Euro im Sparjahr. Begünstigt sind Aufwendungen bis 700 Euro je Kalenderjahr, bei Ehegatten bis 1.400 Euro, die maximale Prämie beträgt damit 70 beziehungsweise 140 Euro jährlich. Die Einkommensgrenze liegt bei 35.000 Euro zu versteuerndem Einkommen, bei Ehegatten bei 70.000 Euro.

bis 10 Prozent, maximal 140 Euro je Jahr
bundesweit
Bund nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz, Abwicklung über Bausparkassen und Kreditinstitute
BundPrämie

Wohnungsbauprämie

Staatliche Prämie auf Bausparbeiträge und andere prämienbegünstigte Aufwendungen. Nach Paragraph 3 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes beträgt sie 10 Prozent der Aufwendungen, höchstens auf 700 Euro im Jahr bei Alleinstehenden und 1.400 Euro bei Ehegatten oder Lebenspartnern, also maximal 70 Euro beziehungsweise 140 Euro Prämie. Die Einkommensgrenze liegt nach Paragraph 2a WoPG beim zu versteuernden Einkommen von 35.000 Euro für Alleinstehende und 70.000 Euro bei Zusammenveranlagung (Stand des Gesetzestextes, Abruf August 2026). Der Antrag wird über die Bausparkasse bzw. das Kreditinstitut gestellt.

bis 10 Prozent, maximal 140 Euro je Jahr
bundesweit
Bausparkasse bzw. Kreditinstitut, Festsetzung durch die Finanzverwaltung
BundPrämie

Wohnungsbauprämie

Die Wohnungsbauprämie fördert das Sparen für selbst genutztes Wohneigentum. Nach Paragraf 3 Wohnungsbau-Prämiengesetz beträgt sie 10 Prozent der prämienbegünstigten Aufwendungen, höchstens 700 Euro Sparleistung im Kalenderjahr bei Alleinstehenden und 1.400 Euro bei Ehegatten oder Lebenspartnern zusammen. Damit ergeben sich höchstens 70 Euro beziehungsweise 140 Euro Prämie im Jahr. Nach Paragraf 2a WoPG liegt die Einkommensgrenze beim zu versteuernden Einkommen bei 35.000 Euro für Alleinstehende und 70.000 Euro bei Ehegatten. Der Antrag wird über die Bausparkasse gestellt.

bis 10 Prozent, maximal 140 Euro je Jahr
bundesweit
Bausparkasse als Antragsstelle, Auszahlung über die Finanzverwaltung
BundPrämie

Wohnungsbauprämie

Staatliche Prämie auf Bausparbeiträge und andere prämienbegünstigte Aufwendungen. Sie beträgt nach Paragraf 3 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes 10 Prozent der Aufwendungen, höchstens auf 700 Euro im Jahr bei Alleinstehenden und 1.400 Euro bei Ehegatten. Daraus ergibt sich eine Prämie von bis zu 70 beziehungsweise 140 Euro pro Jahr. Entscheidend ist die Einkommensgrenze nach Paragraf 2a: das zu versteuernde Einkommen darf 35.000 Euro bei Alleinstehenden und 70.000 Euro bei Ehegatten nicht überschreiten.

bis 10 Prozent, maximal 140 Euro je Jahr
bundesweit
Bund, Auszahlung über die Bausparkassen
BundPrämie

Wohnungsbauprämie

Die Wohnungsbauprämie fördert das Sparen für selbst genutztes Wohneigentum. Sie beträgt 10 Prozent der prämienbegünstigten Aufwendungen eines Sparjahres. Begünstigt sind Aufwendungen bis 700 Euro je Person, bei Ehegatten bis 1.400 Euro zusammen, woraus sich eine Prämie von höchstens 70 beziehungsweise 140 Euro im Jahr ergibt. Die Einkommensgrenze liegt beim zu versteuernden Einkommen von 35.000 Euro, bei Ehegatten 70.000 Euro. Beantragt wird die Prämie in der Regel über die Bausparkasse.

bis 10 Prozent der Kosten
bundesweit
Finanzaemter der Länder, Auszahlung über die Bausparkasse
LandPrämie

progres.nrw - Bildungsprämie Wärmepumpe

Prämie für Handwerksbetriebe in Nordrhein-Westfalen, deren Beschäftigte an Wärmepumpen-Fortbildungen nach VDI 4645-1 teilnehmen. Gefördert werden maximal 450 Euro je erfolgreich absolviertem Fortbildungstag und Beschäftigtem, höchstens 900 Euro je Beschäftigtem.

bis 900 Euro
Nordrhein-Westfalen
Land Nordrhein-Westfalen, Bezirksregierung Arnsberg
LandPrämie

progres.nrw Klimaschutztechnik: Bildungsprämie Wärmepumpe

Nordrhein-Westfalen fördert die Teilnahme an Fortbildungslehrgaengen nach der VDI-Richtlinie 4645-1 zu Heizungsanlagen mit Wärmepumpen in Ein- und Mehrfamilienhäusern sowie vergleichbare Fortbildungen für technische Führungskräfte und planungsverantwortliche Beschäftigte in Sanitaer-, Heizungs- und Klimabetrieben sowie in Kälte- und Klimaanlagenbetrieben. Die Förderung ist ein Festbetrag von maximal 450 Euro pro erfolgreich absolviertem Fortbildungstag und Beschäftigtem, begrenzt auf 900 Euro je Beschäftigtem. Fortbildungen für operativ taetige Monteurinnen und Monteure werden nicht gefördert.

bis 900 Euro
Nordrhein-Westfalen
Bezirksregierung Arnsberg
BundPrämie

Öko-Regelung 1a: Bereitstellung nichtproduktiver Flächen auf Ackerland

Wer über die Pflichtstilllegung hinaus Ackerflächen aus der Produktion nimmt und der Selbstbegrünung überlaesst, erhält eine jährliche Prämie je Hektar. Die Prämie ist gestuft und beträgt in der ersten Stufe 1.300 Euro je Hektar. Die Flächen dürfen nicht gemaeht oder beweidet werden, damit Insekten und Feldvoegel Rückzugsraum finden. Die Öko-Regelung wird jährlich neu beantragt, es besteht keine mehrjährige Verpflichtung.

bis 1.300 Euro
bundesweit
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernaehrung und Heimat, Auszahlung durch die Länder
EUPrämie

Öko-Regelung 1a: Nichtproduktive Flächen auf Ackerland (Ackerbrache)

Prämie für die freiwillige Bereitstellung nichtproduktiver Flächen auf Ackerland. Gestaffelte Einheitsbeträge 2026: 1.300 Euro je Hektar für das erste Prozent, 500 Euro für das zweite Prozent und 300 Euro für bis zu sechs weitere Prozent der förderfähigen Ackerfläche.

300 Euro bis 1.300 Euro
bundesweit
EU und BMLEH, Auszahlung über die Landesbehörden
BundPrämie

Öko-Regelung 1b und 1c: Bluehstreifen und Bluehflächen auf Ackerland und in Dauerkulturen

Gefördert wird die Anlage von Bluehstreifen und Bluehflächen auf Ackerland (Öko-Regelung 1b) sowie in Dauerkulturen wie Obst- und Weinbau (Öko-Regelung 1c). Die Prämie beträgt jeweils 200 Euro je Hektar zusätzlich zur Grundprämie der nichtproduktiven Flächen. Die Flächen müssen mit einer zugelassenen Saatgutmischung angelegt werden und dienen Bestaeubern und anderen Insekten als Nahrungsquelle. Beantragt wird jährlich mit dem Sammelantrag.

bis 200 Euro
bundesweit
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernaehrung und Heimat, Auszahlung durch die Länder
EUPrämie

Öko-Regelung 1b: Bluehstreifen und Bluehflächen auf Ackerland

Zusatzprämie von 200 Euro je Hektar für die Anlage von Bluehstreifen oder Bluehflächen auf Ackerland, das der Betrieb bereits nach Öko-Regelung 1a bereitstellt. Sie wird zusätzlich zur Prämie der Öko-Regelung 1a gezahlt.

200 Euro bis 200 Euro
bundesweit
EU und BMLEH, Auszahlung über die Landesbehörden

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