Förderprogramme für Sozialleistung in Bayern
Diese Programme fördern Sozialleistung und sind in Bayern beantragbar. Bundesweite Programme sind mit drin.
487 Programme gefunden
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- Sozialleistung519
- Wohnen und Miete223
- Gesundheit und Pflege250
- Zuwanderung und Integration115
- Sonstiges603
Erwerbsminderungsrente
Die Erwerbsminderungsrente sichert Menschen ab, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr voll arbeiten können. Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn weniger als drei Stunden taeglich möglich sind, teilweise Erwerbsminderung bei drei bis unter sechs Stunden. Vorausgesetzt werden drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fuenf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung und die erfuellte allgemeine Wartezeit von fuenf Jahren. Die Rente wird in der Regel befristet bewilligt und läuft bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.
Erziehungsrente
Die Erziehungsrente ist eine wenig bekannte Leistung für Geschiedene, deren früherer Ehe- oder Lebenspartner gestorben ist. Anspruch hat, wer nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurde, ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erzieht, nicht wieder geheiratet hat und bis zum Tod die allgemeine Wartezeit von fuenf Jahren erfuellt hat. Auch verwitwete Partner mit durchgeführtem Rentensplitting können sie erhalten. Anders als die Hinterbliebenenrente wird sie aus dem eigenen Versicherungskonto berechnet und läuft bis zur Regelaltersgrenze.
Fahrkosten zur aerztlichen Behandlung
Die Krankenkasse übernimmt nach Paragraf 60 SGB V Fahrkosten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind, insbesondere bei stationaerer Behandlung, Rettungsfahrten und medizinisch erforderlichen Verlegungen. Fahrten zur ambulanten Behandlung sind grundsaetzlich vorab genehmigungspflichtig. Erstattet werden der Fahrpreis öffentlicher Verkehrsmittel, Taxi- und Mietwagenkosten oder bei privaten Fahrzeugen der Höchstbetrag der Wegstreckenentschaedigung nach dem Bundesreisekostengesetz. Je Fahrt fällt eine Zuzahlung nach Paragraf 61 Satz 1 SGB V an.
Fahrtkostenzuschuss zum Integrationskurs (§ 4a IntV)
Das BAMF gewährt Teilnahmeberechtigten bei Bedarf auf Antrag einen pauschalen Zuschuss zu den notwendigen Fahrtkosten zum Integrationskurs. Voraussetzung ist eine Befreiung vom Kostenbeitrag nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 IntV, also wegen Bezugs von Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen nach dem AsylbLG oder Arbeitslosengeld. Eine Befreiung allein wegen niedrigen Erwerbseinkommens nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 genuegt nicht. Alternativ reicht eine Schwerbehinderung in Verbindung mit einer Befreiung nach § 9 Absatz 2 oder Absatz 5 IntV. Die Verordnung nennt keinen festen Betrag, sondern spricht von einem pauschalen Zuschuss. Der Antrag muss vor Beginn des jeweiligen Kursabschnitts beim BAMF gestellt werden. Dieselbe Vorschrift erlaubt dem BAMF außerdem die Förderung einer kursbegleitenden Kinderbetreuung und weiterer kursbegleitender Maßnahmen.
Familienpflegezeit (Paragraf 2 Familienpflegezeitgesetz)
Die Familienpflegezeit erlaubt es Beschäftigten, ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate zu reduzieren, um einen pflegebedürftigen nahen Angehoerigen in haeuslicher Umgebung zu pflegen. Die verringerte Arbeitszeit muss woechentlich mindestens 15 Stunden betragen, im Jahresdurchschnitt gerechnet. Der Anspruch besteht nicht gegenueber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten. Die Freistellung wird gegenueber dem Arbeitgeber geltend gemacht, das begleitende Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
Familienpflegezeit: Teilzeit für bis zu 24 Monate
Beschäftigte können ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate reduzieren, um einen pflegebedürftigen nahen Angehoerigen zu Hause zu pflegen. Die verbleibende Arbeitszeit muss mindestens 15 Stunden pro Woche betragen. Der Anspruch besteht nicht gegenueber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten ohne Auszubildende. Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen 24 Monate je pflegebedürftigem Angehoerigen nicht überschreiten.
Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Antrag auf einen Pflegegrad)
Der Pflegegrad ist die Eintrittstür zu allen Leistungen der Pflegeversicherung. Nach dem Antrag beauftragt die Pflegekasse innerhalb von drei Arbeitstagen den Medizinischen Dienst oder unabhängige Gutachterinnen und Gutachter mit der Begutachtung. Erfolgt innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Antragstellung keine Begutachtung, muss die Pflegekasse eine Liste mit mindestens drei unabhängigen Gutachtern übersenden, aus der die antragstellende Person wählen darf. Der Antrag wird formlos oder mit Formular bei der Pflegekasse der eigenen Krankenkasse gestellt.
Feststellung des Grades der Behinderung und Schwerbehindertenausweis
Auf Antrag stellt die zuständige Behörde eine Behinderung und den Grad der Behinderung in Zehnerschritten fest. Ab einem Grad von 50 gilt eine Person als schwerbehindert und erhält einen Schwerbehindertenausweis. Der Ausweis kann Merkzeichen enthalten, etwa G, aG, B, H, Bl, Gl, TBl oder RF, die zu unterschiedlichen Nachteilsausgleichen führen. Eine Feststellung erfolgt erst ab einem Grad der Behinderung von 20. Liegen mehrere Beeintraechtigungen vor, wird der Gesamtgrad nach den Auswirkungen in ihrer Gesamtheit gebildet.
Feststellung des Grades der Behinderung und Schwerbehindertenausweis (Paragraf 152 SGB IX)
Auf Antrag stellt die zuständige Behörde das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest, abgestuft in Zehnergraden ab einem GdB von 20. Ab einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert und erhält einen Schwerbehindertenausweis. Zusätzlich werden Merkzeichen wie aG, H, Bl, G, RF oder TBl festgestellt, wenn sie Voraussetzung für Nachteilsausgleiche sind. Der Ausweis wird befristet ausgestellt. Antrag beim Versorgungsamt des Landes, in vielen Ländern auch online.
Freibetrag für Betriebsrenten in der gesetzlichen Krankenversicherung
Beiträge auf Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen sind nach Paragraph 226 Absatz 2 SGB V nur zu entrichten, wenn diese Einnahmen zusammen ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße übersteigen (Freigrenze). Wird die Grenze überschritten, ist zusätzlich ein Freibetrag in Höhe eines Zwanzigstels der monatlichen Bezugsgröße abzuziehen. Dieser Freibetrag gilt allerdings nur für Renten der betrieblichen Altersversorgung nach Paragraph 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V und ist der Höhe nach auf diese Renten begrenzt; für sonstige Versorgungsbezüge greift nur die Freigrenze. Der Euro-Betrag ändert sich jährlich mit der Bezugsgröße. Die Krankenkasse berücksichtigt den Freibetrag automatisch, ein Antrag ist nicht erforderlich.
Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge in der Grundsicherung
Wer Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung bezieht und zusätzlich vorgesorgt hat, behält nach Paragraph 82 Absatz 4 und 5 SGB XII einen Teil dieser Zusatzrente anrechnungsfrei. Anrechnungsfrei bleiben 100 Euro monatlich plus 30 Prozent des darüber liegenden Einkommens aus zusätzlicher Altersvorsorge, insgesamt höchstens 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Berücksichtigt werden Betriebsrenten nach dem Betriebsrentengesetz, zertifizierte Riester-Verträge und zertifizierte Basisrentenverträge. Der Freibetrag wird vom Sozialamt im Rahmen des Grundsicherungsantrags berücksichtigt.
Freibeträge vom Erwerbseinkommen im Grundsicherungsgeld
Wer neben dem Grundsicherungsgeld arbeitet, darf einen Teil des Verdienstes behalten. Nach Paragraf 11b SGB II bleiben die ersten 100 Euro monatlich aus Erwerbstätigkeit komplett anrechnungsfrei, darüber gestaffelt 20 Prozent von 100 bis 520 Euro, 30 Prozent von 520 bis 1.000 Euro und 10 Prozent von 1.000 bis 1.200 Euro, bei Personen mit Kind bis 1.500 Euro. Abgesetzt werden zusätzlich Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, notwendige Werbungskosten und titulierte Unterhaltsverpflichtungen. Die Freibeträge werden vom Jobcenter automatisch berücksichtigt, wenn das Einkommen gemeldet wird.
Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase
Beschäftigte können sich für bis zu drei Monate ganz oder teilweise freistellen lassen, um einen nahen Angehoerigen in der letzten Lebensphase zu begleiten. Voraussetzung ist eine fortschreitende, nicht heilbare Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten, nachgewiesen durch ein aerztliches Zeugnis. Ein anerkannter Pflegegrad ist dafuer nicht erforderlich. Für die Zeit der Freistellung kann ein zinsloses Darlehen des Bundes beantragt werden.
Freiwillige Arbeitslosenversicherung (Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag)
Wer selbständig ist, in Elternzeit ein Kind über drei Jahre betreut, sich beruflich weiterbildet oder außerhalb von EU, EWR und Schweiz arbeitet, kann sich nach Paragraf 28a SGB III freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern. Ohne diese Versicherung entsteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Beiträge werden monatlich gezahlt, die genaue Höhe steht im Merkblatt der Bundesagentur. Wer später Arbeitslosengeld beansprucht, muss für die zwei Jahre vor der Arbeitslosigkeit nachweisen, dass er mindestens 150 Tage sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und Anspruch auf Arbeitsentgelt hatte. Zuständig ist die örtliche Agentur für Arbeit, bei Auslandsbeschäftigten die Agentur am letzten inländischen Wohnort.
Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige (Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag)
Selbständige mit mindestens 15 Wochenstunden, im Nicht-EU-Ausland Beschäftigte, Personen in Elternzeit und bestimmte Weiterbildungsteilnehmende können sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern. Damit sichern sie sich einen spaeteren Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Antrag ist an kurze Fristen nach Aufnahme der Tätigkeit gebunden, und es müssen Vorversicherungszeiten vorliegen. Die Beiträge zahlen die Versicherten selbst.
Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung für Geringverdiener
Arbeitgeber erhalten nach Paragraph 100 EStG einen staatlichen Förderbetrag, wenn sie für Beschäftigte mit geringem Einkommen zusätzlich in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzahlen. Der Förderbetrag beträgt 30 Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, höchstens 288 Euro im Jahr; der Beitrag muss mindestens 240 Euro jährlich betragen. Die Einkommensgrenze liegt bei 2.575 Euro im monatlichen Lohnzahlungszeitraum (Stand des Gesetzestextes, Abruf August 2026). Der Arbeitgeberbeitrag ist zudem bis 960 Euro im Kalenderjahr steuerfrei. Geltend gemacht wird der Betrag über die nächste Lohnsteuer-Anmeldung.
Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung für Geringverdiener
Arbeitgeber, die für Beschäftigte mit geringem Einkommen zusätzlich zum Lohn in eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung einzahlen, erhalten 30 Prozent dieses Beitrags vom Staat zurück, höchstens 288 Euro im Kalenderjahr. Der Förderbetrag wird direkt bei der Lohnsteuer-Anmeldung von der abzuführenden Lohnsteuer abgezogen. Voraussetzung ist ein erstes Dienstverhältnis und ein zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag. Die Einkommensgrenze ist inzwischen dynamisiert und an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt.
Förderprogramm REAG/GARP zur freiwilligen Rückkehr
Das humanitäre Förderprogramm REAG/GARP unterstützt Personen bei der freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland oder bei der Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Staat. Bund und Länder legen jährlich gemeinsam den Umfang der Ausreisehilfen fest; die jeweils gültigen Förderleistungen stehen im REAG/GARP-Informationsblatt auf dem Portal Returning from Germany. Das BAMF organisiert und betreut die Ausreise. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Anträge nehmen Kommunal- und Landesbehörden, Fachberatungsstellen, Wohlfahrtsverbände und zentrale Rückkehrberatungsstellen entgegen.
Förderung aus dem Vermittlungsbudget
Aus dem Vermittlungsbudget nach Paragraf 44 SGB III übernimmt die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter Kosten, die bei der Suche nach Arbeit oder Ausbildung und beim Start in eine neue Beschäftigung entstehen. Gefördert werden unter anderem Bewerbungskosten wie Fotos, Material und Porto, Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen, Reisekosten zum Antritt der neuen Stelle, Pendel-, Trennungs- und Umzugskosten sowie sonstige zwingende Kosten wie beglaubigte Kopien, Zeugnisübersetzungen, Führungszeugnis oder Arbeitskleidung. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Der Antrag geht online, schriftlich, telefonisch oder persönlich an die zuständige Dienststelle.
Förderung aus dem Vermittlungsbudget (§ 44 SGB III)
Aus dem Vermittlungsbudget kann die Agentur für Arbeit Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung fördern. Übernommen werden angemessene Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht erbringt. Für Zugewanderte ist das der übliche Weg, um Kosten von Anerkennungsverfahren, Übersetzungen und Beglaubigungen erstattet zu bekommen. Die Agentur entscheidet über den Umfang und kann Pauschalen festlegen, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen.
Förderung der beruflichen Weiterbildung (Bildungsgutschein)
Die Agentur für Arbeit und die Jobcenter übernehmen Lehrgangskosten, Fahrtkosten, Kosten für auswaertige Unterbringung und Kinderbetreuung für eine berufliche Weiterbildung. Voraussetzung ist, dass die Weiterbildung notwendig ist, um bei Arbeitslosigkeit die Eingliederung zu erreichen, eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder einen fehlenden Berufsabschluss nachzuholen. Träger und Maßnahme müssen zugelassen sein, die Förderung wird vorab beraten und mit einem Bildungsgutschein zugesagt. Die Bewilligung ist eine Ermessensleistung.
Förderung der beruflichen Weiterbildung mit Bildungsgutschein
Nach Paragraf 81 SGB III können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um Arbeitslosigkeit abzuwenden oder die berufliche Eingliederung zu ermöglichen. Gefördert werden auch das Nachholen eines Berufsabschlusses, der Erwerb eines Hauptschulabschlusses und der Aufbau von Grundkompetenzen. Zwingende Voraussetzung ist die vorherige Beratung durch die Agentur für Arbeit und die Zulassung der Maßnahme. Umgesetzt wird die Förderung über den Bildungsgutschein.
Ganzheitliche Betreuung und Coaching nach Paragraf 16k SGB II
Wer im Grundsicherungsbezug mehrere Vermittlungshemmnisse hat, kann nach Paragraf 16k SGB II ein ganzheitliches und bei Bedarf aufsuchendes Coaching bekommen. Ziel ist es, die Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern und Menschen an Arbeit oder Ausbildung heranzuführen. Bei jungen Menschen umfasst die Betreuung auch die Begleitung während einer Ausbildung und kann bis zu zwölf Monate nach Ausbildungsende weiterlaufen. Die Betreuung erbringt das Jobcenter selbst oder ein zugelassener Träger, teilweise über Gutscheine.
Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Seit dem 1. Juli 2025 gibt es für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ein gemeinsames Jahresbudget von bis zu 3.539 Euro. Die früher getrennten Toepfe und die Übertragungsregeln entfallen damit. Pflegebedürftige können frei entscheiden, wie viel davon sie für Ersatzpflege zu Hause und wie viel für eine voruebergehende Heimunterbringung einsetzen. Pflegeeinrichtungen müssen der Pflegekasse die erbrachten Leistungen zeitnah anzeigen.
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