Förderung aus dem Vermittlungsbudget (§ 44 SGB III)
Agentur für Arbeit, bei Bürgergeldbezug das Jobcenter · bundesweit
Aus dem Vermittlungsbudget kann die Agentur für Arbeit Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung fördern. Übernommen werden angemessene Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht erbringt. Für Zugewanderte ist das der übliche Weg, um Kosten von Anerkennungsverfahren, Übersetzungen und Beglaubigungen erstattet zu bekommen. Die Agentur entscheidet über den Umfang und kann Pauschalen festlegen, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen.
Für wen ist das
Was du erfüllen musst
- Meldung als arbeitsuchend, arbeitslos oder ausbildungsuchend
- Zusammenhang der Kosten mit der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
- Antrag vor Entstehen der Kosten bei Agentur für Arbeit oder Jobcenter
- Keine gleichartige Leistung des Arbeitgebers
Kombinierbar mit
Wer die Anerkennungskosten aus dem Vermittlungsbudget erstattet bekommt, kann für dieselben Kosten keinen Anerkennungszuschuss des Bundes erhalten. Qualifizierungen können zusätzlich über Bildungsgutscheine nach dem SGB II und SGB III gefördert werden.
Erfahrungen anderer
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Quelle und Stand
Angaben nach sozial-migration, zuletzt geprüft am 04.08.2026. Förderbedingungen ändern sich oft. Prüfe vor dem Antrag immer die Originalquelle.
Zur OriginalquellePasst auch dazu
Berufsbezogene Deutschsprachförderung (Berufssprachkurse nach DeuFöV)
Berufssprachkurse bauen auf dem Integrationskurs auf und vermitteln berufsbezogenes Deutsch, mit Basiskursen von A2 bis C2 und Spezialkursen für Gesundheitsberufe, gewerblich-technische und kaufmännische Bereiche. Die Teilnahme ist in der Regel kostenfrei. Nur wer ein zu versteuerndes Jahreseinkommen über 20.000 Euro hat, bei gemeinsamer Veranlagung über 40.000 Euro, zahlt laut BAMF 2,56 Euro je Unterrichtseinheit, bei einem 400-Stunden-Kurs also rund 1.024 Euro. Nach bestandener Prüfung können 50 Prozent des gezahlten Beitrags zurückerstattet werden.
Anerkennung auslaendischer Berufsqualifikationen nach dem BQFG
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz dient der besseren Nutzung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen für den deutschen Arbeitsmarkt. Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben hat, unabhängig von Staatsangehoerigkeit und Aufenthaltsstatus. Die zuständige Stelle bestätigt den Eingang binnen eines Monats und entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen über die Gleichwertigkeit, die Frist kann einmal angemessen verlaengert werden. Welche Stelle zuständig ist, zeigt das Portal anerkennung-in-deutschland.de.
Anerkennungs-Berufssprachkurs für Gesundheits- und Heilberufe
Der Anerkennungs-BSK bereitet Fachkräfte aus dem Ausland sprachlich auf die Anerkennung ihres Gesundheitsabschlusses in Deutschland vor. Für akademische Heilberufe wie Aerztinnen, Zahnaerzte und Apothekerinnen führt er zum Niveau C1, für Gesundheitsfachberufe wie Pflegekräfte, Hebammen und Physiotherapeutinnen zum Niveau B2. Beide Kurstypen umfassen etwa 600 Unterrichtseinheiten in Gruppen von 10 bis 15 Personen. Die Kurse sind grundsaetzlich kostenfrei, Beschäftigte mit einem Jahreseinkommen über 20000 Euro zahlen laut BAMF 2,56 Euro pro Unterrichtseinheit, wovon 50 Prozent später erstattet werden.
Anerkennungszuschuss des Bundes
Der Anerkennungszuschuss erstattet Erwerbstaetigen mit niedrigem Einkommen und Erwerbslosen die Kosten für Anerkennungsverfahren und Zeugnisbewertungen. Für ein Anerkennungsverfahren oder eine Zeugnisbewertung werden 100 bis 600 Euro gefördert, für Qualifikationsanalysen bis zu 1200 Euro und für Qualifizierungsmaßnahmen maximal 3000 Euro pro Person. Die Einkommensgrenze liegt bei 32000 Euro brutto im Jahr für Einzelpersonen und 50000 Euro für Ehe- und Lebenspartnerschaften. Antragsberechtigt sind Personen mit gewoehnlichem Aufenthalt in Deutschland, nachgewiesen durch eine Meldebestätigung, unabhängig von Staatsangehoerigkeit und Aufenthaltsstatus.
Assistierte Ausbildung (AsA)
Bei der Assistierten Ausbildung nach den Paragrafen 74 bis 75a SGB III und Paragraf 16 SGB II begleitet eine Ausbildungsbegleitung junge Menschen dabei, eine Ausbildung zu finden und abzuschließen. Sie organisiert Nachhilfe, hilft bei Problemen im Betrieb und unterstützt bei Bewerbungen. Die Vorphase dauert bis zu sechs Monate mit etwa acht Stunden täglich, die begleitende Phase läuft bis zum Abschluss der Ausbildung. Beide Phasen sind für die Teilnehmenden kostenlos, zusätzlich kann Berufsausbildungsbeihilfe bezogen werden.
Aufenthaltserlaubnis für Anerkennungsmaßnahmen (§ 16d AufenthG)
Wer eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation in Deutschland anerkennen lassen will, kann eine Aufenthaltserlaubnis für Anpassungs- und Ausgleichsmaßnahmen, zur Prüfungsablegung oder für eine Qualifikationsanalyse erhalten. Für Qualifizierungsmaßnahmen wird sie bis zu 24 Monate erteilt und um laengstens zwölf Monate bis zu einer Höchstaufenthaltsdauer von drei Jahren verlaengert, bei begleitender qualifizierter Beschäftigung maximal drei Jahre, für eine Qualifikationsanalyse bis zu sechs Monate. Neben der Maßnahme ist eine Beschäftigung von bis zu 20 Wochenstunden erlaubt, bei fachlich verwandter Tätigkeit mit Zustimmung auch zeitlich unbeschränkt. Erforderlich sind grundsaetzlich hinreichende deutsche Sprachkenntnisse.