Förderprogramme für Soziales in Bayern
Diese Programme fördern Soziales und sind in Bayern beantragbar. Bundesweite Programme sind mit drin.
302 Programme gefunden
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- Energie986
- Sanierung489
- Heizung225
- Photovoltaik156
- Dämmung82
- Fenster und Türen36
- Neubau181
- Wohneigentum173
- Mobilität551
- THG-Quote132
- Gründung458
- Digitalisierung379
- Forschung465
- Personal318
- Bildung695
- Familie269
- Natur und Umwelt423
- Landwirtschaft190
- Kultur278
- Sport166
- Soziales552
- Ehrenamt231
- Export79
- Sozialleistung519
- Wohnen und Miete223
- Gesundheit und Pflege250
- Zuwanderung und Integration115
- Sonstiges603
Arbeitslosengeld (Arbeitslosengeld I)
Arbeitslosengeld ist eine Entgeltersatzleistung der Arbeitslosenversicherung und ein echter Rechtsanspruch, wenn Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung und Anwartschaftszeit vorliegen. Es beträgt 60 Prozent des pauschalierten Nettöntgelts, mit mindestens einem Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes 67 Prozent (Paragraf 149 SGB III). Die Bezugsdauer hängt von Versicherungszeiten und Lebensalter ab und reicht von 6 Monaten bis zu 24 Monaten ab 58 Jahren bei 48 Monaten Versicherungspflicht. Beantragt wird die Leistung bei der örtlichen Agentur für Arbeit, online über das BA-Benutzerkonto oder persönlich.
Assistenzleistungen einschließlich Elternassistenz (Paragraf 78 SGB IX)
Assistenzleistungen ermöglichen eine selbstbestimmte Bewaeltigung des Alltags, etwa bei Haushaltsführung, Gestaltung sozialer Beziehungen, Freizeit und Kultur. Die qualifizierte Assistenz wird von Fachkräften erbracht und soll zur eigenständigen Alltagsbewaeltigung befähigen. Ausdrücklich umfasst sind auch Leistungen an Muetter und Vaeter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder sowie Unterstützung bei ehrenamtlichem Engagement. Antrag beim Träger der Eingliederungshilfe.
Assistierte Ausbildung (AsA)
Die Assistierte Ausbildung unterstützt junge Menschen, denen es schwerfällt, eine Ausbildung zu finden oder abzuschließen, und entlastet zugleich Ausbildungsbetriebe. Angeboten werden Stütz- und Förderunterricht, sozialpädagogische Betreuung, Konfliktlösung sowie Hilfe bei Organisation und Verwaltung der Ausbildung und Begleitung der Ausbilderinnen und Ausbilder. Die Kosten der Maßnahme übernehmen die Agenturen für Arbeit oder das Jobcenter vollständig.
Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF)
Der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds ist für 2021 bis 2027 mit 10,94 Milliarden Euro ausgestattet. Er stärkt das gemeinsame europäische Asylsystem, unterstützt legale Migration und Integration, wirkt irregulaerer Migration entgegen und fördert die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten. Der größte Teil läuft in geteilter Mittelverwaltung über nationale Programme, daneben gibt es Unionsmaßnahmen in direkter Verwaltung und eine thematische Fazilität für unvorhergesehene Bedarfe. Antragsberechtigt sind Behörden, Nichtregierungsorganisationen, humanitaere Organisationen, Unternehmen und Forschungseinrichtungen, Daenemark nimmt nicht teil.
Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration (§ 25b AufenthG)
Geduldete Personen und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG können eine Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration erhalten. Voraussetzung sind mindestens sechs Jahre ununterbrochener geduldeter, gestatteter oder erlaubter Aufenthalt, bei Zusammenleben mit einem minderjährigen ledigen Kind mindestens vier Jahre. Der Lebensunterhalt muss überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert sein oder dies zu erwarten sein, wobei bei Studierenden, Familien mit Kindern, Alleinerziehenden und Pflegenden voruebergehender Sozialleistungsbezug unschaedlich ist. Erforderlich sind außerdem mündliche Deutschkenntnisse auf Niveau A2, der Schulbesuch schulpflichtiger Kinder sowie ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und Grundkenntnisse der Rechtsordnung.
Ausgleichszahlung zum Ausgleich von Rentenabschlägen
Wer eine Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen will, kann nach Paragraph 187a SGB VI zusätzliche Beiträge zahlen, um die Rentenminderung ganz oder teilweise auszugleichen. Ein berechtigtes Interesse an der Auskunft über die notwendige Beitragshöhe besteht ab Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn zuvor erklärt wurde, dass eine vorzeitige Altersrente beabsichtigt ist. Teilzahlungen sind möglich, eine Erstattung gezahlter Beiträge erfolgt nicht. Auskunft und Zahlung laufen über die Deutsche Rentenversicherung.
Außerbetriebliche Berufsausbildung mit Rechtsanspruch (Paragraf 76 SGB III)
Seit dem 1. August 2024 besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung einer außerbetrieblichen Berufsausbildung, wenn die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Die Förderung wurde zudem für sogenannte Marktbenachteiligte geöffnet, die in Regionen mit festgestellter erheblicher Unterversorgung an Ausbildungsplätzen wohnen. Sie ist Teil der Ausbildungsgarantie im Aus- und Weiterbildungsgesetz.
Außergerichtlicher Einigungsversuch und Bescheinigung einer geeigneten Stelle (Paragraph 305 InsO)
Vor dem Verbraucherinsolvenzverfahren muss versucht werden, sich außergerichtlich mit den Gläubigern auf einen Schuldenbereinigungsplan zu einigen. Scheitert dies, stellt eine geeignete Person oder Stelle auf Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Bescheinigung aus, die dem Insolvenzantrag beizufügen ist. Zusätzlich sind der Antrag auf Restschuldbefreiung, ein Vermögensverzeichnis, eine Vermögensübersicht, ein Gläubigerverzeichnis und ein Schuldenbereinigungsplan vorzulegen. Die Beratungsstelle darf den Schuldner im Verfahren vertreten.
BAV-Förderbetrag für Geringverdienende (Förderung der Betriebsrente)
Arbeitgeber, die für Beschäftigte mit niedrigem Einkommen zusätzlich zum Lohn Beiträge in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung einzahlen, erhalten seit 2018 einen staatlichen Zuschuss von 30 Prozent des Beitrags. Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde die Einkommensgrenze dynamisiert und an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt.
BAföG für Schülerinnen und Schüler (Schüler-BAföG)
Ausbildungsförderung für den Besuch weiterführender allgemeinbildender Schulen ab Klasse 10, von Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulen, Abendschulen und Kollegs. Die Bedarfssätze reichen von 276 Euro bei den Eltern wohnend bis 822 Euro auswärts wohnend, mit Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag von 137 Euro bis zu 959 Euro. Schülerinnen und Schüler erhalten die Leistung in der Regel als Vollzuschuss.
BAföG für Studierende (Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz)
Monatliche Ausbildungsförderung für Studierende an Hochschulen, Akademien und höheren Fachschulen. Der Bedarfssatz beträgt 534 Euro bei den Eltern wohnend und 855 Euro auswärts wohnend, mit dem Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag von 137 Euro liegt der Höchstsatz bei 992 Euro monatlich. Studierende erhalten die Förderung in der Regel zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Staatsdarlehen.
BAföG-Studienstarthilfe
Einmalige Starthilfe von 1.000 Euro für Studienanfängerinnen und Studienanfänger aus Haushalten mit Sozialleistungsbezug. Die Zahlung ist unabhängig von einem BAföG-Anspruch, wird nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet und steht damit in jedem Fall zusätzlich zur Verfügung. Beantragt wird sie ausschließlich elektronisch über BAföG Digital mit BundID.
BIWAQ - Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier
ESF-Plus-Bundesprogramm und Partnerprogramm der Städtebauförderung, das die Chancen von Bewohnerinnen und Bewohnern benachteiligter Stadtteile verbessert. Die Projekte verknuepfen Bildungs-, Wirtschafts- und Arbeitsmarktvorhaben mit städtebaulichen Maßnahmen, mit den Schwerpunkten Integration in Beschäftigung und Stärkung der lokalen Ökonomie. Für die Förderperiode 2021 bis 2027 stehen rund 94 Millionen Euro aus dem ESF Plus und bis zu 97 Millionen Euro aus Bundesmitteln bereit. Die fuenfte Förderrunde läuft von 2023 bis 2026, eine sechste Runde ist geplant. Projekte müssen in Gebieten des Programms Sozialer Zusammenhalt liegen.
BIWAQ - Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier (ESF Plus)
BIWAQ fördert mehrjährige arbeitsmarktpolitische Projekte in benachteiligten Stadtteilen, die mit Maßnahmen der Städtebauförderung verknüpft sind. Zielgruppe sind Bewohnerinnen und Bewohner in Gebieten der Programme Soziale Stadt beziehungsweise Sozialer Zusammenhalt. Für 2021 bis 2027 stehen rund 94 Millionen Euro aus dem ESF Plus und bis zu 97 Millionen Euro Bundesmittel bereit. Die fünfte Förderrunde läuft von 2023 bis 2026, eine sechste Runde ist geplant.
Barbetrag zur persönlichen Verfügung in Einrichtungen (Paragraph 27b SGB XII)
Wer in einer stationären Einrichtung lebt und Sozialhilfe erhält, bekommt einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, umgangssprachlich Taschengeld. Er beträgt mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu Paragraph 28 SGB XII für Personen ab 18 Jahren; bei Minderjährigen legen die zuständigen Landesbehörden die Höhe fest. Der Barbetrag deckt Bedarfe des notwendigen Lebensunterhalts ab, die die Einrichtung nicht erbringt.
Basisrente Rürup: Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge
Beiträge zu einer kapitalgedeckten Basisrente können nach Paragraph 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Höchstbetrag ist dynamisch an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt und verdoppelt sich bei zusammen veranlagten Ehegatten; konkrete Euro-Beträge nennt das Gesetz nicht, sie ändern sich jährlich. Begünstigt sind nur Verträge, die eine monatliche lebenslange Leibrente frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres vorsehen (bei Verträgen vor 2012 ab 60). Besonders relevant für Selbständige ohne Zugang zur Riester-Förderung; geltend gemacht über die Anlage Vorsorgeaufwand der Einkommensteuererklärung.
Bayerische Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind
Die Bayerische Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind unterstützt schwangere Frauen in Notlagen sowie kinderreiche Familien und Alleinerziehende in besonderen Notlagen. Schwangere erhalten Beihilfen zu den üblichen Ausgaben rund um die Geburt, Familien eine finanzielle Hilfe zur Selbsthilfe. Bei Mehrlingsgeburten ist Unterstützung ab Drillingen möglich. Der Antrag läuft über anerkannte Beratungsstellen, zuständig ist das ZBFS.
Bayerisches Blindengeld und Taubblindengeld
Monatliche Leistung nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz zum Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen. Ab 1. Juli 2026 erhalten blinde Menschen 809 Euro und taubblinde Menschen 1.618 Euro im Monat. Hochgradig Sehbehinderte bekommen 242,70 Euro, taubsehbehinderte Menschen 485,40 Euro.
Bayerisches Blindengeld, Taubblindengeld und Sehbehindertengeld
Einkommens- und vermögensunabhängige Landesleistung nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz zum Ausgleich blindheits- und sehbehinderungsbedingter Mehraufwendungen. Stand 1. Juli 2026 betragen die Sätze 809 Euro monatlich für blinde Menschen, 1.618 Euro für taubblinde Menschen, 242,70 Euro für hochgradig sehbehinderte Menschen und 485,40 Euro für taubsehbehinderte Menschen. Das bayerische Blindengeld entspricht 85 Prozent der Blindenhilfe nach dem SGB XII. Antrag beim ZBFS.
Bayerisches Familiengeld
Monatliche Leistung von 250 Euro je Kind, ab dem dritten Kind 300 Euro, im 13. bis 36. Lebensmonat. Gezahlt wird unabhängig von Einkommen und Erwerbstätigkeit. Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2025 geboren sind, wird kein Familiengeld mehr gewährt, das Programm läuft damit aus.
Bayerisches Krippengeld
Zuschuss von bis zu 100 Euro im Monat zu den Elternbeiträgen für die Kinderbetreuung, gezahlt ab dem ersten Geburtstag bis zum Schuleintritt. Voraussetzung ist der Besuch einer nach dem BayKiBiG geförderten Einrichtung und die Einhaltung der Einkommensgrenze. Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2025 geboren sind, wird kein Krippengeld mehr gewährt.
Bayerisches Landespflegegeld
Jährliche Leistung für pflegebedürftige Menschen in Bayern, die frei verwendet werden kann. Ab dem Pflegegeldjahr 2026 beträgt sie 500 Euro, zuvor waren es 1.000 Euro. Rund 400.000 Menschen erhalten die Leistung, die Auszahlung erfolgt seit 1. Januar 2026 bis zum 31. Januar des Folgejahres.
Bayerisches Landespflegegeld
Bayern zahlt Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 und Hauptwohnsitz in Bayern 500 Euro je Pflegegeldjahr. Die Leistung wird einkommensunabhängig gewährt und ist steuerfrei. Ein einmaliger Antrag genuegt, er wirkt für alle Folgejahre fort. Antrag online über den Formularserver Bayern oder schriftlich beim Bayerischen Landesamt für Pflege in Amberg.
Bayerisches Wohnungsbauprogramm
Zentrales Landesprogramm für den Bau und die Modernisierung bedarfsgerechter Mietwohnungen, die Bildung von Wohneigentum und den Abbau von Barrieren. Gefördert wird mit einem zinsguenstigen staatlichen Baudarlehen zu derzeit 2,5 Prozent und ergänzenden Zuschüssen, im Mietwohnungsbau etwa einem Basiszuschuss von bis zu 600 Euro je Quadratmeter Wohnfläche, Zuschlaegen für barrierefreie Grundrisse und 20.000 Euro je Geschoss für den Einbau eines Aufzugs. Antragsberechtigt sind private und öffentliche Bauherren, Wohnungsunternehmen und Baugenossenschaften.
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