Förderprogramme für Mobilität in Nordrhein-Westfalen
Diese Programme fördern Mobilität und sind in Nordrhein-Westfalen beantragbar. Bundesweite Programme sind mit drin.
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Pauschalbesteuerung von Jobtickets nach Paragraf 40 Absatz 2 EStG
Kann der Arbeitgeber die Steuerfreiheit nach Paragraf 3 Nummer 15 EStG nicht nutzen, etwa weil das Ticket per Gehaltsumwandlung finanziert wird, kann er die Lohnsteuer für Sachbezüge und Zuschüsse zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach Paragraf 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent erheben. Diese 15 Prozent sind eine Steuer zulasten des Arbeitgebers, keine Förderquote. Der pauschal besteuerte Betrag darf den Betrag nicht übersteigen, den die Beschäftigten nach Paragraf 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG als Werbungskosten abziehen koennten. Die pauschal besteuerten Bezüge mindern die abziehbare Entfernungspauschale.
Pauschalbesteuerung übereigneter Wallboxen und Wallbox-Zuschüsse des Arbeitgebers (Paragraf 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG)
Übereignet der Arbeitgeber Beschäftigten zusätzlich zum Arbeitslohn eine Ladevorrichtung für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge unentgeltlich oder verbilligt, kann er die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent erheben. Gleiches gilt für Zuschüsse zu Erwerb und Nutzung einer privaten Wallbox.
Pauschalversteuerung bei Übereignung eines Dienstfahrrads (Paragraf 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG)
Übereignet der Arbeitgeber einem Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad, kann er die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent erheben. Das betrifft typischerweise die Übernahme des Rads am Ende eines Dienstrad-Leasings. Kraftfahrzeuge im Sinne des Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG sind ausgenommen.
Pauschalversteuerung von Jobticket und Fahrtkostenzuschuss (Paragraf 40 Absatz 2 EStG)
Kann oder soll die Steuerfreiheit nicht genutzt werden, darf der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal erheben. Für unentgeltliche oder verbilligte Beförderung und für Fahrtkostenzuschüsse zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt ein Pauschsteuersatz von 15 Prozent, soweit der als Werbungskosten abziehbare Betrag nicht überschritten wird. Alternativ kann anstelle der Steuerfreiheit ein einheitlicher Satz von 25 Prozent auf alle Bezüge eines Kalenderjahres angewandt werden. Bei der 25-Prozent-Variante entfällt die Kuerzung der Entfernungspauschale, und die Leistung muss nicht zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden.
Pauschalversteuerung übereigneter Ladevorrichtungen mit 25 Prozent
Übereignet ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Ladevorrichtung für ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug unentgeltlich oder verbilligt, kann er die Lohnsteuer nach Paragraf 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG pauschal mit 25 Prozent erheben. Dasselbe gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb und zur Nutzung solcher Ladevorrichtungen. Voraussetzung ist auch hier, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Für den Arbeitnehmer ist die Wallbox damit faktisch abgabenfrei, weil die pauschale Steuer der Arbeitgeber trägt. Die Regelung senkt die Gesamtkosten eines E-Fahrzeugs im Betrieb spuerbar.
Pooling der THG-Quote über einen bestimmten Dritten (Paragraf 5 Absatz 2 der 38. BImSchV)
Weil Mineralölkonzerne keine Einzelverträge über 2.000 kWh schließen, erlaubt die Verordnung das Pooling: Der Ladepunktbetreiber oder Fahrzeughalter bestimmt in Textform eine andere Person, meist einen Dienstleister, der die Mengen bündelt, beim UBA bescheinigen lässt und weiterverkauft. Je Betreiber und Verpflichtungsjahr ist nur ein einziger Dritter zulässig, nach der Meldung ist ein Wechsel ausgeschlossen.
Probe BahnCard
BahnCard mit drei Monaten Laufzeit zum Ausprobieren. Die Probe BahnCard 25 kostet 19,90 Euro in der 2. Klasse und 39,90 Euro in der 1. Klasse, die Probe BahnCard 50 kostet 76,90 beziehungsweise 152 Euro, die Probe BahnCard 100 kostet 1.459 beziehungsweise 2.599 Euro. Die Rabatte entsprechen denen der regulaeren Karten.
Quotenpflicht für Flugkraftstoffanbieter nach ReFuelEU Aviation
Neben der THG-Quote für Straßenkraftstoffe gibt es seit dem Zweiten Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote eigene Pflichten für Flugkraftstoffanbieter nach den Paragrafen 37j bis 37l BImSchG in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2023/2405. Die Anrechnung synthetischer Flugkraftstoffe und erneuerbaren Wasserstoffs für die Luftfahrt regelt Paragraf 3a der 37. BImSchV. Das ist ein getrenntes System, nicht Teil der Straßenverkehrsquote.
Quotlix THG-Quote
Quotlix vermarktet THG-Quoten für Privathalter, Flottenbetreiber und Betreiber öffentlicher Ladepunkte. Der Anbieter nennt für E-Pkw eine Garantieprämie von 170 Euro und im flexiblen Modell bis zu 340 Euro, für E-Nutzfahrzeuge der Klasse N1 zwischen 255 und 500 Euro, für N2 und N3 zwischen 255 und 2.839 Euro sowie für E-Busse (M3) ab 6.120 Euro bis marktabhängig 12.000 Euro. Für öffentliche Ladepunkte werden 85 bis 170 Euro je Megawattstunde gezahlt. Beim flexiblen Modell schuettet Quotlix 80 Prozent des Verkaufserloeses aus, die Sofortauszahlung liegt bei 120 Euro. Es genuegt, an einem Tag des Jahres Halter des Fahrzeugs zu sein.
Richtlinie zur Förderung der Aus- und Weiterbildung in der deutschen Binnenschifffahrt
Der Bund bezuschusst Ausbildungsplätze in der Binnenschifffahrt sowie freiwillige Weiterbildungen zu Technik, Digitalisierung, Umweltschutz, Sicherheit und alternativen Antrieben, einschließlich der Reisekosten der Teilnehmenden. Im Haushaltsjahr 2026 sind je Großunternehmen maximal fünf Ausbildungsplätze und je Ausbildungsverbund maximal acht Ausbildungsplätze förderfähig.
Richtlinie zur Förderung der ERTMS-Ausrüstung von Bestandsfahrzeugen
Zuschuss für die Nachrüstung vorhandener Schienenfahrzeuge mit dem Europäischen Zugsicherungssystem ERTMS, damit die Fahrzeuge auch auf künftig reinen ETCS-Strecken fahren können. Gefördert werden First-of-Class-Ausrüstungen mit bis zu 90 Prozent und Serienausrüstungen mit bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Im Deltaverfahren gelten bis zu 60 Prozent für Hardware inklusive Einbau und bis zu 90 Prozent für die übrigen Maßnahmen.
Richtlinie zur Förderung der Nachrüstung von Emissionsminderungseinrichtungen von Binnenschiffen
Zuschuss für die Nachrüstung von Binnenschiffen mit Abgasnachbehandlungssystemen und Kraftstoff-Wasser-Emulsionsanlagen. Gefördert werden große Unternehmen mit bis zu 60 Prozent, mittlere mit bis zu 70 Prozent und kleine sowie Kleinstunternehmen mit bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionsausgaben. Der Zuwendungshöchstbetrag je Unternehmen liegt bei 300.000 Euro in einem Zeitraum von drei Jahren.
Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen zur Verlagerung von Güterverkehr von der Straße auf die Wasserstraße
Gefördert werden Digitalisierungs- und Automatisierungssysteme, hydrodynamische Verbesserungen und Propulsionsoptimierungen, Niedrigwasseroptimierungen und bauliche Anpassungen an Gütermotorschiffen, um Verkehr von der Straße auf die Wasserstraße zu verlagern. Die Zuwendung beträgt für große Unternehmen bis zu 60 Prozent, für mittlere bis zu 70 Prozent und für kleine und Kleinstunternehmen bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionsausgaben.
Richtlinie zur Förderung des Schienengüterverkehrs über eine anteilige Finanzierung der genehmigten Trassenentgelte (af-TP)
Trassenpreisförderung für den Schienengüterverkehr: Der Bund finanziert einen Teil der genehmigten Trassenentgelte der bundeseigenen Eisenbahninfrastruktur anteilig mit. Die Förderung wird an DB InfraGO als Erstempfängerin ausgezahlt und über marktsegmentspezifische Förderbeträge je Trassenkilometer an die zugangsberechtigten Güterbahnen weitergereicht. Die Beträge legt DB InfraGO nach BNetzA-Genehmigung je Netzfahrplanperiode fest.
Richtlinie zur Förderung emissionsfreier und emissionsarmer Antriebe sowie der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen
Zuschuss für emissionsfreie Antriebe, saubere Antriebe und Energieeffizienzmaßnahmen an Binnenschiffen. Innerhalb eines Förderaufrufs sind für emissionsfreie Schiffe bis zu 100 Prozent bei der Ausrüstung von Neubauten und bis zu 80 Prozent bei der Umrüstung möglich, für saubere Schiffe bis zu 70 Prozent, für Energieeffizienzmaßnahmen bis zu 80 Prozent. Außerhalb von Aufrufen gelten niedrigere, nach Unternehmensgröße gestaffelte Sätze. Die Zuwendung ist auf 4,5 Millionen Euro je Vorhaben begrenzt.
Richtlinie zur Förderung innovativer Projekte zur Verbesserung des Radverkehrs in Deutschland (investive Modellvorhaben Radverkehr)
Der Bund fördert investive Modellvorhaben, die den Radverkehr in Deutschland innovativ verbessern, etwa neuartige Abstellanlagen oder Fahrradparktürme. Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss von grundsätzlich maximal 75 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, bei finanzschwachen Kommunen mit Haushaltssicherungskonzept bis zu 90 Prozent. Antragsberechtigt sind alle juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts. Über diese Richtlinie wurde unter anderem der vollautomatische Fahrradparkturm am Altstadtbahnhof Osnabrück mit rund 2,5 Millionen Euro finanziert.
Richtlinie zur Förderung von Investitionen in Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs (KV-Förderrichtlinie)
Zuschüsse für Neubau, Ausbau und Ersatz von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs (Terminals). Gefördert werden bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionsausgaben als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Die Summe der zuwendungsfähigen Investitionsausgaben muss mindestens 100.000 Euro pro Förderantrag betragen. Anlagen mit Schiene/Straße bewilligt das EBA, Anlagen mit Wasserstraßenanbindung die GDWS.
STAWAG Förderung Ladeinfrastruktur-Check
Die STAWAG bezuschusst den Ladeinfrastruktur-Potenzialcheck mit 50 Prozent der Bruttokosten, maximal 1.000 Euro. Das Angebot richtet sich an Wohnungsgesellschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften und Unternehmen. Per Lastgangmessung wird ermittelt, wie viel Leistung am Objekt verfügbar ist, wie viele Wallboxen technisch möglich sind, ob Netzverstärkung oder Lastmanagement noetig werden und welche Ausbaustufen wirtschaftlich sinnvoll sind. Die Förderung gilt im Postleitzahlengebiet 52. Es handelt sich um eine Beratungsförderung, nicht um einen Zuschuss zur Hardware.
STAWAG Zuschuss für Elektro-Motorroller und E-Lastenräder
Die Aachener Stadtwerke STAWAG fördern die Anschaffung von Elektro-Motorrollern und Elektro-Lastenrädern mit bis zu 200 Euro. Das Angebot gehoert zu den Förderprogrammen für Privatkunden und gilt im gesamten Postleitzahlengebiet 52. Antrag und Förderrichtlinie Elektromobilität werden ausgefuellt per E-Mail an die Energieberatung der STAWAG geschickt. Das Programm ist ein Beispiel dafuer, dass Stadtwerke eigene Zuschüsse zahlen, die neben den städtischen Programmen bestehen.
SchokoTicket
Regionales Schuelerticket im VRR für alle Schuelerinnen und Schueler unter 25 Jahren von der Grundschule bis zur Sekundarstufe II. Als Selbstzahlerticket kostet es 47,25 Euro im Monat. Bei Anspruch auf Fahrtkostenübernahme gelten die in der Schuelerfahrkostenverordnung NRW festgelegten Eigenanteile von 14 Euro für das erste und 7 Euro für das zweite Kind. Selbstzahlende Familien erhalten für das dritte Kind 50 Prozent Geschwisterrabatt, ab dem vierten Vertrag ist das Ticket kostenlos.
Schuelerbeförderung aus dem Bildungspaket
Wenn Schuelerinnen und Schueler auf Bus oder Bahn angewiesen sind und die Kosten nicht von anderer Seite getragen werden, übernimmt das Bildungspaket die Aufwendungen für die Schuelerbeförderung. Erfasst ist die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs, auch bei Schulen mit besonderem Profil. Anspruch haben Kinder aus Familien mit Grundsicherung, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen. Ein Eigenanteil wird nicht mehr abgezogen.
Schuelerbeförderung aus dem Bildungspaket (Paragraf 28 Absatz 4 SGB II)
Für Schuelerinnen und Schueler aus Familien mit Bürgergeld, Sozialhilfe, Wohngeld oder Kinderzuschlag werden die tatsaechlichen Aufwendungen für die Schuelerbeförderung übernommen, soweit sie nicht von Dritten getragen werden. Voraussetzung ist, dass das Kind auf die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs angewiesen ist. Dazu zählen auch Schulen mit besonderem Profil, bilinguale und Ganztagsschulen. Das Gesetz nennt keinen Pauschbetrag, massgeblich sind die tatsaechlichen Kosten.
SchülerTicket im VRS und Rheinlandtarif
Ab dem 1. August 2026 gilt im Gebiet des Rheinlandtarifs ein neues Schülerticket, das das bisherige VRS-SchülerTicket ersetzt. Es ist rheinlandweit gültig und nur erhältlich, wenn der Schulträger einen Vertrag über Bezug und Ausgabe mit dem örtlichen Verkehrsunternehmen geschlossen hat. Der Bezug läuft ausschließlich über die Schule. Das Ticket gilt persönlich in Verbindung mit einem gültigen Schülerausweis oder Lichtbildausweis, die bisherige kostenlose Fahrradmitnahme entfällt zum 1. August 2026.
Senioren-BahnCard ab 65 Jahren
Ab 65 Jahren gibt es die BahnCard verbilligt. Die Senioren BahnCard 25 kostet 40,90 Euro in der 2. Klasse und 81,90 Euro in der 1. Klasse, die Senioren BahnCard 50 kostet 122 Euro in der 2. Klasse und 241 Euro in der 1. Klasse. Der Rabatt entspricht dem der regulaeren Karten: 25 Prozent auf Flex- und Sparpreise beziehungsweise 50 Prozent auf den Flexpreis und 25 Prozent auf Sparpreise.
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