Förderprogramme für Mobilität in Mecklenburg-Vorpommern
Diese Programme fördern Mobilität und sind in Mecklenburg-Vorpommern beantragbar. Bundesweite Programme sind mit drin.
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THG-Quote für E-Roller und Kleinkrafträder mit Versicherungskennzeichen (Klasse L1e)
E-Roller und Mopeds bis 45 km/h, also zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L1e und L2e, sind nach Paragraf 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d FZV zulassungsfrei und fahren mit Versicherungskennzeichen. Sie haben keine Zulassungsbescheinigung Teil I und damit seit dem 29. Juli 2023 keinen Anspruch mehr auf eine THG-Prämie. In den Jahren 2022 und der ersten Jahreshälfte 2023 vermarkteten Anbieter solche Fahrzeuge noch, das ist entfallen.
THG-Quote für E-Scooter und Elektrokleinstfahrzeuge
Für E-Scooter gibt es keine THG-Prämie. Elektrokleinstfahrzeuge nach der eKFV sind nach Paragraf 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zulassungsfrei. Seit der Zweiten Änderungsverordnung vom 13. Juli 2023, in Kraft seit 29. Juli 2023, ist Strom für zulassungsfreie Fahrzeuge nur anrechenbar, wenn für die Fahrzeugklasse ein eigener Schätzwert bekannt gegeben wurde. Solche Schätzwerte gibt es laut UBA bis heute nicht.
THG-Quote für Leichtfahrzeuge der Klasse L6e (Mopedautos)
Leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e, also Mopedautos bis 45 km/h, sind nach Paragraf 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f FZV zulassungsfrei und führen ein Versicherungskennzeichen. Damit fehlt die Zulassungsbescheinigung Teil I, und ohne eigenen Schätzwert für diese Klasse ist eine Anrechnung auf die THG-Quote seit dem 29. Juli 2023 ausgeschlossen. Schwerere Vierradmobile der Klasse L7e sind dagegen zulassungspflichtig.
THG-Quote für Leichtkrafträder und zulassungsfreie Krafträder (Klasse L3e-A1, 125 cm3)
Leichtkrafträder sind nach Paragraf 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ausdrücklich zulassungsfrei, auch wenn ihnen nach Paragraf 4 Absatz 2 FZV ein reguläres Kennzeichen zugeteilt wird. Nach Paragraf 7 Absatz 1 Satz 3 der 38. BImSchV ist für zulassungsfreie Fahrzeuge ohne eigenen Schätzwert keine Anrechnung möglich. Vermarkter zahlen dagegen für zulassungspflichtige Krafträder mit Zulassungsbescheinigung Teil I.
THG-Quote für Pedelecs und E-Bikes bis 25 km/h
Für Pedelecs und E-Bikes mit Tretunterstützung bis 25 km/h gab es nie eine THG-Prämie. Sie sind keine Kraftfahrzeuge, haben keine Zulassungsbescheinigung Teil I und fallen unter die zulassungsfreien Fahrzeuge, für die kein Schätzwert bekannt gegeben ist. Das Umweltbundesamt lehnt Anträge für Fahrzeuge ohne Zulassungspflicht ausdrücklich ab. Wer danach sucht, sollte die Suche einstellen.
THG-Quote für S-Pedelecs (Klasse L1e-B, bis 45 km/h)
S-Pedelecs mit Tretunterstützung bis 45 km/h gelten als Kleinkrafträder und sind damit nach Paragraf 3 Absatz 3 FZV zulassungsfrei, sie führen ein Versicherungskennzeichen. Für zulassungsfreie Fahrzeugklassen ist kein Schätzwert bekannt gegeben, deshalb ist eine Teilnahme am THG-Quotenhandel nach Auskunft des Umweltbundesamtes ausgeschlossen. Anträge für solche Fahrzeuge werden abgelehnt.
THG-Quote für Straßenbahnen und Schienenfahrzeuge
Strom für den Schienenverkehr, ausdrücklich auch für Straßenbahnen, ist nicht auf die Treibhausgasquote der Kraftstoff-Inverkehrbringer anrechenbar. Die 38. BImSchV erfasst nur elektrischen Strom, der dem Netz zur Verwendung im Straßenverkehr durch Elektrofahrzeuge entnommen wurde. Kommunale Verkehrsbetriebe können deshalb nur ihre E-Busse der Klasse M3 melden, nicht ihre Bahnen.
THG-Quote für im Ausland zugelassene Elektrofahrzeuge
Fahrzeuge ohne deutsche Zulassung sind vom pauschalen Schätzwert ausgeschlossen. Paragraf 5 Absatz 1 der 38. BImSchV verlangt, dass die Stromentnahme im Steuergebiet des Stromsteuergesetzes erfolgt ist, und Paragraf 7 Absatz 2 verlangt als Nachweis eine nach Paragraf 13 der deutschen Fahrzeug-Zulassungsverordnung ausgefertigte Zulassungsbescheinigung Teil I. Vermarkter weisen die deutsche Zulassung deshalb ausdrücklich als Voraussetzung aus.
THG-Quote für motorisierte Krankenfahrstühle
Motorisierte Krankenfahrstühle sind nach Paragraf 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zulassungsfrei und führen ein Versicherungskennzeichen. Für sie ist kein eigener Schätzwert im Bundesanzeiger bekannt gegeben worden, weshalb eine Anrechnung des Ladestroms auf die THG-Quote seit dem 29. Juli 2023 ausgeschlossen ist. Auch Elektrorollstühle scheiden damit aus.
Umweltbonus (Modul Elektromobilität)
Der Umweltbonus förderte den Kauf und das Leasing von Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeugen mit einem Bundesanteil und einem Herstelleranteil. Das Programm wurde zum 18. Dezember 2023 beendet, neue Anträge sind nicht mehr möglich. Für Neufahrzeuge mit Erstzulassung ab 2026 gibt es mit der E-Auto-Förderung 2026 ein Nachfolgeprogramm für Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen.
Umweltbonus für Elektrofahrzeuge
Der Umweltbonus war die zentrale Kaufprämie für batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge, zeitweise verdoppelt als Innovationsprämie. Das BAFA hat das Programm zum 18. Dezember 2023 beendet. Nachfolger für Privatpersonen ist die E-Auto-Förderung 2026.
Umweltbonus für Elektrofahrzeuge
Der Umweltbonus war die zentrale Kaufprämie für Elektrofahrzeuge und wurde über das BAFA abgewickelt. Er wurde zum 18. Dezember 2023 beendet, nachdem der Klima- und Transformationsfonds nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts konsolidiert werden musste. Gewerbliche Antragsteller waren bereits ab dem 1. September 2023 ausgeschlossen. Für Betriebe gibt es seither keine Kaufprämie mehr, an ihre Stelle sind steuerliche Instrumente getreten, insbesondere die 75-prozentige Abschreibung im Anschaffungsjahr nach Paragraf 7 Absatz 2a EStG und die Viertelregelung bei der Dienstwagenbesteuerung. Die seit 2026 laufende E-Auto-Förderung des BAFA richtet sich ausdrücklich nur an private Haushalte.
Umweltbonus für Elektrofahrzeuge (ausgelaufen)
Der Umweltbonus war von 2016 bis 2023 die bekannteste Kaufprämie für Elektroautos und bestand aus einem Bundesanteil und einem Herstelleranteil. Er ist beendet: Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Klima- und Transformationsfonds wurde die Förderung mit Ablauf des 17. Dezember 2023 gestoppt, seitdem sind keine neuen Anträge mehr möglich. Bereits erteilte Zusagen wurden ausgezahlt, und bis einschließlich 17. Dezember 2023 eingegangene Anträge wurden in der Reihenfolge des Eingangs weiterbearbeitet. Wer heute eine Kaufprämie sucht, findet sie in der E-Auto-Förderung 2026, die seit dem 19. Mai 2026 beantragt werden kann. Konkrete Förderbeträge des Umweltbonus sind auf der BAFA-Abschlussmeldung nicht mehr ausgewiesen und werden hier deshalb nicht angegeben.
Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland
Erster Förderaufruf der Richtlinie für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur mit insgesamt 500 Millionen Euro bis Ende 2025. Gefördert wurden Normalladepunkte bis 22 kW und Gleichstrom-Schnellladepunkte über 22 kW, das Ziel waren mindestens 50.000 Ladepunkte davon 20.000 Schnellladepunkte. Antragsberechtigt waren Unternehmen, Städte und Gemeinden, öffentliche Einrichtungen und Privatpersonen. Die Antragsfrist dieses Aufrufs endete am 01.02.2022, die Förderrichtlinie lief zum 31.12.2025 aus. Ein Nachfolgeaufruf des Bundes für öffentliche Ladepunkte besteht seitdem nicht; der Aufbau läuft über das Deutschlandnetz sowie über Landesprogramme wie Charge@BW, progres.nrw und die bayerische Ladeinfrastrukturrichtlinie.
Öffentliche Ladeinfrastruktur, Förderaufruf 2019
Förderaufruf des Bundes aus dem August 2019 für den Aufbau öffentlicher Ladeinfrastruktur. Die Antragsfrist endete am 30.10.2019 und ist abgelaufen, neue Anträge sind nicht möglich. Der Aufruf ist ein Vorlaeufer der spaeteren Richtlinie 'Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland' von 2021. Zu Förderhöhe und Fördersatz macht die offizielle Übersicht keine Angaben mehr.
Öffentlicher Personennahverkehr M-V (ÖPNV-Investitionsförderung)
Zuwendungen für Investitionen und Maßnahmen zur Verbesserung von Wirtschaftlichkeit, Attraktivität, Barrierefreiheit, Klimabilanz oder Infrastruktur des öffentlichen Personennahverkehrs. Dazu gehörten Neu-, Um- und Ausbau von ÖPNV-Haltepunkten wie Bushaltestellen und Omnibusbahnhöfen. Wegen der ausgelaufenen EFRE-Förderperiode 2014 bis 2020 können keine neuen Anträge mehr entgegengenommen werden.
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