Förderung als Zuschuss für Zuwanderung und Integration
Alle Zuschüsse, Kredite und Prämien rund um Zuwanderung und Integration. Von der KfW über Landesbanken bis zu kommunalen Töpfen.
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Befreiung vom Kostenbeitrag zum Integrationskurs
Wer Bürgergeld, Arbeitslosengeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht oder aus anderen Gründen finanziell bedürftig ist, kann vom Kostenbeitrag zum Integrationskurs befreit werden. Auch Beschäftigte können befreit werden, wenn ihr Bruttomonatsentgelt bestimmte, jährlich angepasste Grenzen nicht überschreitet; Kinder werden dabei berücksichtigt. Der Kurs ist dann für die Teilnehmenden kostenfrei. Der Antrag wird digital über das Bundesportal oder mit dem Formular 630.027r bei der zuständigen Regionalstelle gestellt.
Intensivkurs im Integrationskurs
Der Intensivkurs ist die verkürzte Variante des Integrationskurses für Menschen mit guten Lernvoraussetzungen. Er umfasst insgesamt 500 Unterrichtseinheiten, davon 400 Unterrichtseinheiten Sprachunterricht bis zum Niveau B1 und 100 Unterrichtseinheiten Orientierungskurs. Ziel ist es, möglichst schnell den Alltag in Deutschland selbstständig gestalten zu können. Die Finanzierung erfolgt über das BAMF, es gilt der reguläre Kostenbeitrag je Unterrichtseinheit.
Förderkurs im Integrationskurs
Der Förderkurs richtet sich an Zugewanderte, die schon länger in Deutschland leben und bisher keine Gelegenheit hatten, systematisch Deutsch zu lernen. Er umfasst 900 Unterrichtseinheiten Sprachkurs und bereitet auf die sprachlichen Anforderungen des Arbeitsmarktes und des gesellschaftlichen Lebens vor. Hinzu kommen 100 Unterrichtseinheiten Orientierungskurs zu Politik, Geschichte, Kultur, Rechtssystem und Werten. Der Kurs wird vom BAMF finanziert, Teilnehmende zahlen den regulären Kostenbeitrag, sofern keine Befreiung vorliegt.
Integrationskurs für Zweitschriftlernende
Der Zweitschriftlernerkurs richtet sich an Menschen, die Lesen und Schreiben in einem nicht lateinischen Schriftsystem gelernt haben. Zunächst wird das lateinische Alphabet vermittelt, danach folgen bis zu 900 Unterrichtseinheiten Sprachkurs bis zum Niveau B1 und 100 Unterrichtseinheiten Orientierungskurs. Der Kurs umfasst insgesamt bis zu 1.000 Unterrichtseinheiten und endet mit dem Deutsch-Test für Zuwanderer und dem Test Leben in Deutschland. Die Finanzierung erfolgt wie beim allgemeinen Integrationskurs über das BAMF.
Alphabetisierungskurs im Integrationskurs
Der Alphabetisierungskurs richtet sich an Zugewanderte, die nicht oder nicht ausreichend lesen und schreiben können. Die Teilnehmenden werden in bis zu 1.200 Unterrichtseinheiten lateinisch alphabetisiert und lernen gleichzeitig Deutsch. Vermittelt werden zudem Lernstrategien und Handlungssicherheit im deutschen Alltag. Der Kurs wird wie der allgemeine Integrationskurs vom BAMF finanziert, Teilnehmende zahlen den regulären Kostenbeitrag, sofern sie nicht befreit sind.
Allgemeiner Integrationskurs des BAMF
Der allgemeine Integrationskurs besteht aus 600 Unterrichtseinheiten Sprachkurs bis zum Niveau B1 und 100 Unterrichtseinheiten Orientierungskurs zu Rechtsordnung, Geschichte, Kultur und Werten. Er endet mit dem Deutsch-Test für Zuwanderer und dem Test Leben in Deutschland. Der Bund trägt den überwiegenden Teil der Kosten; Teilnehmende zahlen einen Kostenbeitrag von 2,29 Euro je Unterrichtseinheit, bei Anmeldung vor dem 1. August 2022 sind es 2,20 Euro. Für 700 Unterrichtseinheiten ergeben sich damit 1.603 Euro, zahlbar in Abschnitten zu je 100 Unterrichtseinheiten.
Bildung und Teilhabe für Kinder nach Paragraf 3 Abs. 4 AsylbLG
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Leistungsbezug nach dem AsylbLG erhalten zusätzlich zu den Grundleistungen Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Maßgeblich sind die Paragrafen 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Abgedeckt sind unter anderem Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten, Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lernförderung, Mittagsverpflegung in Schule und Kita sowie ein monatlicher Betrag für Vereins-, Kultur- und Freizeitangebote. Die Leistungen werden gesondert berücksichtigt und in der Regel als Sach- oder Dienstleistung erbracht.
Sonstige Leistungen nach Paragraf 6 AsylbLG
Über die Grundleistungen hinaus können sonstige Leistungen gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten sind oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Darunter fallen etwa Hilfsmittel, Dolmetscherkosten in medizinischen Zusammenhängen oder Leistungen für Menschen mit Behinderung. Die Leistung kann als Sach- oder Geldleistung erbracht werden. Sie steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.
Gesundheitsversorgung nach Paragraf 4 AsylbLG
Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG erhalten bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich Arznei- und Verbandmitteln. Werdende Mütter und Wöchnerinnen bekommen ärztliche und pflegerische Hilfe sowie Hebammenhilfe. Schutzimpfungen und medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen sind ebenfalls abgedeckt. Zahnersatz wird nur geleistet, wenn er im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. Die Abrechnung läuft je nach Land über Behandlungsscheine oder eine elektronische Gesundheitskarte.
Analogleistungen nach Paragraf 2 AsylbLG
Nach 36 Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet ohne rechtsmissbräuchliche Verzögerung der Aufenthaltsdaür erhalten Leistungsberechtigte statt der abgesenkten Grundleistungen Leistungen in entsprechender Anwendung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Damit steigt das Leistungsniveau auf die Höhe der Sozialhilfe, und es besteht Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Paragraf 264 SGB V. Für minderjährige Kinder gilt die Wartezeit der Eltern entsprechend. Die Entscheidung trifft die zuständige Leistungsbehörde von Amts wegen.
Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Asylsuchende, Geduldete und weitere Personen nach Paragraf 1 AsylbLG erhalten Leistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Haushaltsgüter sowie zusätzlich einen Geldbetrag für den notwendigen persönlichen Bedarf. In Aufnahmeeinrichtungen wird der Bedarf vorrangig durch Sachleistungen gedeckt, außerhalb durch Geldleistungen, Sachleistungen oder eine Bezahlkarte. Paragraf 3a AsylbLG nennt monatliche Bedarfssätze von 104 Euro für Kinder bis sechs Jahre bis 213 Euro für Jugendliche von 15 bis 18 Jahren. Die Beträge werden jährlich zum 1. Januar fortgeschrieben, für 2026 durch die Bekanntmachung vom 23. Oktober 2025.
Sport schafft Heimat
Mit Sport schafft Heimat fördert Bayern seit 2016 jährlich Projekte, die Gefluechtete und Menschen mit Migrationsgeschichte über den Sport einbinden. Antragsberechtigt sind Sportvereine und Verbände im Freistaat. Die Förderhöhe ist auf der Übersichtsseite des Ministeriums nicht beziffert. Das Programm läuft weiter.
Förderprogramm Ehrenamt in der präventiven Integrationsarbeit Rheinisch-Bergischer Kreis
Der Rheinisch-Bergische Kreis fördert über sein Kommunales Integrationszentrum ehrenamtliche Projekte in der präventiven Integrationsarbeit mit bis zu 2.500 Euro je Projekt. Antragsberechtigt sind Ehrenamtsinitiativen, Migrantenorganisationen, Vereine und Verbände, Kirchen und Moscheegemeinden sowie Träger der offenen Sozial- und Jugendarbeit und Sport- und Kulturvereine. Gefördert werden Demokratiebildung, Informationsvermittlung für Geflüchtete und die Qualifizierung von Ehrenamtlichen. Im Mittelpunkt stehen neu zugewanderte Menschen einschließlich junger Geflüchteter.
Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF)
Der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds ist für 2021 bis 2027 mit 10,94 Milliarden Euro ausgestattet. Er stärkt das gemeinsame europäische Asylsystem, unterstützt legale Migration und Integration, wirkt irregulaerer Migration entgegen und fördert die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten. Der größte Teil läuft in geteilter Mittelverwaltung über nationale Programme, daneben gibt es Unionsmaßnahmen in direkter Verwaltung und eine thematische Fazilität für unvorhergesehene Bedarfe. Antragsberechtigt sind Behörden, Nichtregierungsorganisationen, humanitaere Organisationen, Unternehmen und Forschungseinrichtungen, Daenemark nimmt nicht teil.
Avicenna-Studienwerk
Das Avicenna-Studienwerk ist das Begabtenförderungswerk für muslimische Studierende und Promovierende in Deutschland und eines der dreizehn vom Bund geförderten Werke. Es fördert leistungsstarke und gesellschaftlich engagierte Studierende aller Fachrichtungen mit einem einkommensabhängigen Grundstipendium, einer Studienkostenpauschale und einem ideellen Programm aus Akademien, Mentoring und interreligioesem Dialog. Bewerbungen laufen direkt beim Studienwerk in Osnabrück.
Berufssprachkurse (Deutschsprachförderverordnung)
Die Berufssprachkurse des BAMF vermitteln berufsbezogenes Deutsch auf den Stufen A2 bis C2 und schließen an den Integrationskurs an. Es gibt Spezialkurse für den Arbeitsplatz, für Auszubildende, für die Frühpaedagogik und für die Anerkennung auslaendischer Berufsabschlüsse. Mit einer Teilnahmeberechtigung von Jobcenter, Agentur für Arbeit oder BAMF ist der Kurs in der Regel kostenfrei. Wer mehr als 20.000 Euro im Jahr verdient, bei gemeinsamer Veranlagung 40.000 Euro, zahlt einen Kostenbeitrag von 2,56 Euro je Unterrichtseinheit, bei einem 400-Stunden-Kurs also rund 1.024 Euro. Der Arbeitgeber kann diesen Beitrag übernehmen. Nach erfolgreichem Abschluss können 50 Prozent des gezahlten Beitrags erstattet werden.
Azubi-Berufssprachkurs (Azubi-BSK)
Der Azubi-Berufssprachkurs fördert Auszubildende mit Migrationshintergrund ausbildungsbegleitend oder ausbildungsvorbereitend. Ein ausbildungsbegleitender Kurs dauert ein Berufsschuljahr und umfasst in der Regel 70 bis 150 Unterrichtseinheiten, empfohlen werden mindestens 100. Die Kurse sind nach den Berufsbereichen Handwerk, Gewerbe und Technik, Pflege, Hotel- und Gaststättengewerbe sowie Lager und Logistik gruppiert. Für Teilnehmende und Betriebe ist der Kurs kostenlos, Lehr- und Lernmaterial finanziert das BAMF.
Integrationskurs für Asylbewerbende und Geduldete
Asylbewerbende mit Aufenthaltsgestattung, Geduldete nach Paragraf 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG sowie Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach Paragraf 24 oder Paragraf 25 Abs. 5 AufenthG können zu einem Integrationskurs zugelassen werden. Die Teilnahme ist für diese Gruppen kostenlos. Die Zulassung nach Paragraf 44 Abs. 4 AufenthG erfolgt im Rahmen der verfügbaren Kursplätze und Haushaltsmittel; nach Paragraf 5 Abs. 4 Satz 2 IntV sind Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach Paragraf 24 AufenthG sowie Deutsche und Unionsbürger ohne ausreichende Sprachkenntnisse vorrangig zu berücksichtigen. Asylbewerbende können zusätzlich zur Teilnahme verpflichtet werden.
Wohngeld für Ausländerinnen und Ausländer (§ 3 WoGG)
Wohngeld als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss erhalten auch Ausländerinnen und Ausländer, wenn sie sich im Bundesgebiet aufhalten und ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizuegigkeitsgesetz EU, einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz, ein Aufenthaltsrecht nach voelkerrechtlichem Abkommen, eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz oder den Status heimatloser Ausländer besitzen. In der Regel nicht wohngeldberechtigt sind Personen mit einem Aufenthaltstitel zur Ausbildungsplatzsuche nach § 17 AufenthG, zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 AufenthG, mit Chancenkarte nach § 20a AufenthG, für ein studienbezogenes Praktikum nach § 16e AufenthG oder für den europäischen Freiwilligendienst nach § 19e AufenthG. Der Antrag wird bei der Wohngeldstelle der Kommune gestellt.
Kindergeld für Ausländerinnen und Ausländer (§ 62 Absatz 2 EStG)
Nicht freizuegigkeitsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer erhalten Kindergeld, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Aufenthaltserlaubnis für eine mindestens sechsmonatige Erwerbstätigkeit, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 oder § 25 AufenthG oder eine Beschäftigungsduldung besitzen. Bei humanitaeren Aufenthaltstiteln wegen Krieg oder nach § 25 AufenthG besteht der Anspruch, wenn der Aufenthalt seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet ist. Ein sofortiger Anspruch besteht, wenn die Person berechtigt erwerbstaetig ist oder Elterngeld bzw. bestimmte Leistungen nach dem SGB III bezieht. Beantragt wird bei der Familienkasse.
Förderung aus dem Vermittlungsbudget (§ 44 SGB III)
Aus dem Vermittlungsbudget kann die Agentur für Arbeit Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung fördern. Übernommen werden angemessene Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht erbringt. Für Zugewanderte ist das der übliche Weg, um Kosten von Anerkennungsverfahren, Übersetzungen und Beglaubigungen erstattet zu bekommen. Die Agentur entscheidet über den Umfang und kann Pauschalen festlegen, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen.
Anerkennungszuschuss des Bundes
Der Anerkennungszuschuss erstattet Erwerbstaetigen mit niedrigem Einkommen und Erwerbslosen die Kosten für Anerkennungsverfahren und Zeugnisbewertungen. Für ein Anerkennungsverfahren oder eine Zeugnisbewertung werden 100 bis 600 Euro gefördert, für Qualifikationsanalysen bis zu 1200 Euro und für Qualifizierungsmaßnahmen maximal 3000 Euro pro Person. Die Einkommensgrenze liegt bei 32000 Euro brutto im Jahr für Einzelpersonen und 50000 Euro für Ehe- und Lebenspartnerschaften. Antragsberechtigt sind Personen mit gewoehnlichem Aufenthalt in Deutschland, nachgewiesen durch eine Meldebestätigung, unabhängig von Staatsangehoerigkeit und Aufenthaltsstatus.
Fahrtkostenzuschuss zum Integrationskurs (§ 4a IntV)
Das BAMF gewährt Teilnahmeberechtigten bei Bedarf auf Antrag einen pauschalen Zuschuss zu den notwendigen Fahrtkosten zum Integrationskurs. Voraussetzung ist eine Befreiung vom Kostenbeitrag nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 IntV, also wegen Bezugs von Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen nach dem AsylbLG oder Arbeitslosengeld. Eine Befreiung allein wegen niedrigen Erwerbseinkommens nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 genuegt nicht. Alternativ reicht eine Schwerbehinderung in Verbindung mit einer Befreiung nach § 9 Absatz 2 oder Absatz 5 IntV. Die Verordnung nennt keinen festen Betrag, sondern spricht von einem pauschalen Zuschuss. Der Antrag muss vor Beginn des jeweiligen Kursabschnitts beim BAMF gestellt werden. Dieselbe Vorschrift erlaubt dem BAMF außerdem die Förderung einer kursbegleitenden Kinderbetreuung und weiterer kursbegleitender Maßnahmen.
Sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG
Über die Grundleistungen hinaus können im Einzelfall sonstige Leistungen gewährt werden, wenn sie zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlaesslich sind, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten sind oder zur Erfuellung verwaltungsrechtlicher Mitwirkungspflichten erforderlich sind. Sie werden grundsaetzlich als Sachleistung, bei besonderen Umständen als Geldleistung erbracht. Für Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt, insbesondere für unbegleitete Minderjährige und Gewaltopfer.
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