Integrationskurs für Asylbewerbende und Geduldete
Bundesamt für Migration und Fluechtlinge (BAMF), Durchführung durch zugelassene Kursträger · bundesweit
Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung, Geduldete sowie Personen mit Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung können zu einem Integrationskurs zugelassen werden. Es besteht kein Rechtsanspruch, die Zulassung erfolgt im Rahmen verfuegbarer Kursplätze und Haushaltsmittel, vorrangig für Personen mit Aussicht auf Arbeitsmarktzugang. Die Teilnahme ist für diese Gruppe kostenfrei. Man beantragt die Zulassung beim BAMF oder erhält eine Verpflichtung, danach meldet man sich bei einem Kursträger an und absolviert einen Einstufungstest.
Für wen ist das
Was du erfüllen musst
- Aufenthaltsgestattung, Duldung, Ausbildungsduldung oder Beschäftigungsduldung
- Verfuegbarer Kursplatz im Rahmen der Haushaltsmittel
- Zulassungsbescheinigung des BAMF oder Verpflichtung zur Teilnahme
- Anmeldung bei einem zugelassenen Kursträger
Kombinierbar mit
Die Teilnahme ist kostenfrei, ein Kostenbeitrag fällt nicht an. Wer verpflichtet wurde und nicht teilnimmt, muss mit Leistungskuerzungen rechnen. Nach dem Integrationskurs ist der Übergang in einen Berufssprachkurs möglich.
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Quelle und Stand
Angaben nach sozial-migration, zuletzt geprüft am 04.08.2026. Förderbedingungen ändern sich oft. Prüfe vor dem Antrag immer die Originalquelle.
Zur OriginalquellePasst auch dazu
Anerkennungszuschuss des Bundes
Der Anerkennungszuschuss erstattet Erwerbstaetigen mit niedrigem Einkommen und Erwerbslosen die Kosten für Anerkennungsverfahren und Zeugnisbewertungen. Für ein Anerkennungsverfahren oder eine Zeugnisbewertung werden 100 bis 600 Euro gefördert, für Qualifikationsanalysen bis zu 1200 Euro und für Qualifizierungsmaßnahmen maximal 3000 Euro pro Person. Die Einkommensgrenze liegt bei 32000 Euro brutto im Jahr für Einzelpersonen und 50000 Euro für Ehe- und Lebenspartnerschaften. Antragsberechtigt sind Personen mit gewoehnlichem Aufenthalt in Deutschland, nachgewiesen durch eine Meldebestätigung, unabhängig von Staatsangehoerigkeit und Aufenthaltsstatus.
Befreiung vom Kostenbeitrag zum Integrationskurs (§ 9 Absatz 2 IntV)
Teilnahmeberechtigte am Integrationskurs zahlen grundsaetzlich einen Kostenbeitrag in Höhe von 50 Prozent des geltenden Kostenerstattungssatzes. Auf Antrag befreit das BAMF Personen, die Leistungen nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, Leistungen nach dem AsylbLG oder Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen. Befreit werden außerdem Beschäftigte, deren Bruttoentgelt unter 33 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung liegt, wobei sich diese Grenze je nach Kinderzahl um 10 bis 20 Prozent erhöht. Zusätzlich ist eine Befreiung bei unzumutbarer Haerte möglich.
Berufsbezogene Deutschsprachförderung (Berufssprachkurse nach DeuFöV)
Berufssprachkurse bauen auf dem Integrationskurs auf und vermitteln berufsbezogenes Deutsch, mit Basiskursen von A2 bis C2 und Spezialkursen für Gesundheitsberufe, gewerblich-technische und kaufmännische Bereiche. Die Teilnahme ist in der Regel kostenfrei. Nur wer ein zu versteuerndes Jahreseinkommen über 20.000 Euro hat, bei gemeinsamer Veranlagung über 40.000 Euro, zahlt laut BAMF 2,56 Euro je Unterrichtseinheit, bei einem 400-Stunden-Kurs also rund 1.024 Euro. Nach bestandener Prüfung können 50 Prozent des gezahlten Beitrags zurückerstattet werden.
Fahrtkostenzuschuss zum Integrationskurs (§ 4a IntV)
Das BAMF gewährt Teilnahmeberechtigten bei Bedarf auf Antrag einen pauschalen Zuschuss zu den notwendigen Fahrtkosten zum Integrationskurs. Voraussetzung ist eine Befreiung vom Kostenbeitrag nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 IntV, also wegen Bezugs von Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen nach dem AsylbLG oder Arbeitslosengeld. Eine Befreiung allein wegen niedrigen Erwerbseinkommens nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 genuegt nicht. Alternativ reicht eine Schwerbehinderung in Verbindung mit einer Befreiung nach § 9 Absatz 2 oder Absatz 5 IntV. Die Verordnung nennt keinen festen Betrag, sondern spricht von einem pauschalen Zuschuss. Der Antrag muss vor Beginn des jeweiligen Kursabschnitts beim BAMF gestellt werden. Dieselbe Vorschrift erlaubt dem BAMF außerdem die Förderung einer kursbegleitenden Kinderbetreuung und weiterer kursbegleitender Maßnahmen.
Förderung aus dem Vermittlungsbudget (§ 44 SGB III)
Aus dem Vermittlungsbudget kann die Agentur für Arbeit Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung fördern. Übernommen werden angemessene Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht erbringt. Für Zugewanderte ist das der übliche Weg, um Kosten von Anerkennungsverfahren, Übersetzungen und Beglaubigungen erstattet zu bekommen. Die Agentur entscheidet über den Umfang und kann Pauschalen festlegen, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen.
Integrationskurs des BAMF
Der Integrationskurs verbindet einen Sprachkurs von in der Regel 600 Unterrichtsstunden mit einem Orientierungskurs zu Geschichte, Kultur und Rechtsordnung in Deutschland. Es gibt Sonderformen für Alphabetisierung, Intensivkurse und Kurse für Menschen mit Behinderungen. Teilnehmende zahlen in der Regel einen Kostenbeitrag, können davon aber auf Antrag befreit werden und einen Fahrtkostenzuschuss erhalten. Wer den Kurs erfolgreich abschließt, bekommt die Hälfte des gezahlten Kostenbeitrags erstattet. Anträge laufen über das Bundesportal oder das BAMF.