Förderprogramme für Landwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern
Diese Programme fördern Landwirtschaft und sind in Mecklenburg-Vorpommern beantragbar. Bundesweite Programme sind mit drin.
101 Programme gefunden
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- Zuwanderung und Integration115
- Sonstiges603
Fischereiabgabe M-V
Nicht rückzahlbare Zuschüsse von bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Maßnahmen zur Förderung der Fischerei. Dazu zählen fischereiliche Forschungsvorhaben, ökologische und fischereiliche Gewässerverbesserungen, innovative Projekte, Maßnahmen der Fischereiordnung und -sicherheit, Erhaltung und Hege heimischer Fischbestände sowie Öffentlichkeitsarbeit und Absatzförderung.
Flexibilitätszuschlag für Biogasanlagen (§ 50a EEG 2023)
Betreiber von Biogasanlagen über 100 Kilowatt installierter Leistung sowie Biogasanlagen mit Ausschreibungszuschlag erhalten für die Bereitstellung flexibler installierter Leistung 100 Euro je Kilowatt und Jahr. Wer für dieselbe Anlage früher die Flexibilitätsprämie nach § 50b in Anspruch genommen hat, bekommt für den entsprechenden Leistungsteil nur 50 Euro je Kilowatt und Jahr; dieser Teil errechnet sich aus der Summe der bezogenen Flexibilitätsprämie geteilt durch 1.300 Euro je Kilowatt. Der Zuschlag kann für die gesamte Dauer des EEG-Anspruchs verlangt werden.
Förderprogramm Nachwachsende Rohstoffe (FPNR)
Das Förderprogramm Nachwachsende Rohstoffe unterstützt angewandte Forschung und Entwicklung zur nachhaltigen Erzeugung und Nutzung nachwachsender Rohstoffe. Schwerpunkte sind biobasierte Produkte, Waldwirtschaft, Moorschutz und Bioenergie, also Biomasse aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus der Abfallwirtschaft. Anträge werden als Projektskizze und anschließender Vollantrag über das System easy-Online eingereicht. Beispiele für geförderte Vorhaben reichen von Biokompositen für Prothesen bis zur KI-gestützten Sortierung von Altholz.
Förderrichtlinie Palu: Wiedervernaessung und innovative Nutzung von Moorboeden (ANK Palu)
Umfassendes Förderangebot für die dauerhafte Wiedervernaessung land- und forstwirtschaftlich genutzter Moorboeden und die anschließende angepasste Bewirtschaftung. Modul 1 Beratung und Modul 2 Planung und technische Umsetzung werden mit 100 Prozent gefördert, Modul 3 kompensiert Wert- und Ertragsverluste nach Kompensationsrechner, Modul 4 fördert die Umstellung auf Paludikulturen mit 70 oder 80 Prozent.
Förderrichtlinie Wirtschaftsdünger (Vergärung von Gülle und Mist)
Seit dem 25. März 2026 fördert der Bund Investitionen, die die Vergärung von Wirtschaftsdüngern steigern und Emissionen mindern. Förderfähig sind Gärrestlagerabdeckungen, die Umrüstung von Bestandsanlagen, einzelne Spezialkomponenten von Biogasanlagen (keine kompletten Neubauten), die Rohstoffbereitstellung für Gemeinschaftsanlagen sowie weitere Emissionsminderungsmaßnahmen. Gärrestlagerabdeckungen werden mit bis zu 40 Prozent gefördert, andere Maßnahmen mit bis zu 40 Prozent für Klein- und Kleinstunternehmen, 25 Prozent für mittlere und 10 Prozent für große Unternehmen. Maximal 300.000 Euro je Unternehmen und Vorhaben.
Förderung extensiver Obstbestände (Streuobst) nach GAK
Förderung der Pflege extensiv genutzter Obstbestände mit 7 Euro je gepflegtem Baum und Jahr sowie der Pflanzung von Hochstamm-Obstbaeumen mit 76 Euro je gepflanztem Baum im Pflanzjahr und 7 Euro je Baum und Jahr für die Pflege in den Folgejahren.
Förderung ökologischer Anbauverfahren (Einführung und Beibehaltung Ökolandbau) nach GAK
Jährliche Flächenprämie für die Umstellung auf und die Beibehaltung des ökologischen Landbaus im Gesamtbetrieb. Einführung: 485 Euro je Hektar Gemuesebau, 314 Euro Ackerfläche, 320 Euro Grünland und 1.210 Euro Dauer- oder Baumschulkulturen. In den ersten beiden Jahren kann auf 485, 423, 473 und 1.546 Euro angehoben werden. Beibehaltung: 485, 242, 219 und 987 Euro je Hektar.
GAP-Direktzahlungen: Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit
Die Einkommensgrundstützung ist die Basiszahlung der Gemeinsamen Agrarpolitik und wird als entkoppelte Zahlung je Hektar förderfähiger landwirtschaftlicher Fläche gewährt. Sie soll die Einkommen der Betriebe stabilisieren und die Widerstandsfähigkeit der Landwirtschaft stärken. Wichtigste Bedingung ist die Einhaltung der sogenannten Konditionalität, also der Grundanforderungen an Betriebsführung sowie der Standards für guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand. Die tatsaechlichen Einheitsbeträge je Hektar werden jedes Jahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
GAP-Direktzahlungen: Einkommensstützung für Junglandwirte
Junglandwirtinnen und Junglandwirte erhalten zusätzlich zur Einkommensgrundstützung eine eigene Zahlung je Hektar. Sie wird für höchstens 120 Hektar und laengstens fuenf Jahre ab der ersten Bewilligung gewährt. Ziel ist es, den Generationswechsel in der Landwirtschaft zu erleichtern und die hohen Anfangskosten einer Hofübernahme oder Neugründung abzufedern. Der Zuschlag wird im Rahmen des jährlichen Sammelantrags beantragt.
GAP-Direktzahlungen: Gekoppelte Einkommensstützung für Mutterkuehe, Mutterschafe und Ziegen
Anders als die übrigen Direktzahlungen wird die gekoppelte Einkommensstützung nicht je Hektar, sondern je Tier gezahlt. Begünstigt sind Halterinnen und Halter von Mutterkuehen sowie von Mutterschafen und Ziegen. Damit soll die extensive Grünlandbewirtschaftung und die Weidetierhaltung erhalten werden, die für Landschaftspflege und Artenvielfalt wichtig ist, sich aber wirtschaftlich oft nicht trägt. Die Einheitsbeträge je Tier werden jährlich im Bundesanzeiger veröffentlicht.
GAP-Direktzahlungen: Umverteilungseinkommensstützung
Die Umverteilungseinkommensstützung ist ein Zuschlag zur Einkommensgrundstützung, der kleinere und mittlere Betriebe gezielt besserstellt. Gezahlt wird sie für die ersten 60 Hektar eines Betriebs, wobei für die ersten 40 Hektar ein höherer Satz je Hektar gilt als für die folgenden 20 Hektar. Damit wird ein Teil der Direktzahlungen von großen zu kleineren Betrieben umgeschichtet. Sie wird automatisch mit dem Sammelantrag mitbeantragt, ein gesonderter Antrag ist nicht noetig.
Gekoppelte Einkommensstützung für Mutterkuehe, Mutterschafe und Mutterziegen
Gekoppelte Zahlung je Muttertier für Mutterkuehe in Betrieben ohne Milchproduktion sowie für Mutterschafe und Mutterziegen. Begründet wird sie mit der hohen Bedeutung dieser Sektoren für die Erhaltung und Pflege extensiver Grünlandstandorte. Beide Sektoren sind im GAP-Strategieplan als eigene Maßnahmen geführt.
Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Kuestenschutzes (GAK)
Die GAK ist das wichtigste nationale Förderinstrument für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und ländliche Räume sowie für Kuesten- und Hochwasserschutz. Sie ist kein Programm, bei dem man direkt Anträge stellt, sondern ein Rahmen, aus dem die Bundesländer ihre eigenen Förderrichtlinien ableiten. Darunter fallen unter anderem das Agrarinvestitionsförderungsprogramm, die Junglandwirteförderung, der Vertragsnaturschutz und der Waldumbau. Für 2026 stehen rund 1,067 Milliarden Euro Bundesmittel bereit, der Bund trägt 60 Prozent der Ausgaben, im Kuestenschutz 70 Prozent.
Horizont Europa – Cluster 6: Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt
Forschungs- und Innovationscluster von Horizont Europa mit sieben Interventionsbereichen, darunter ausdrücklich Circular systems, also Kreislaufsysteme, sowie biobasierte Innovationssysteme, Biodiversität und natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Forstwirtschaft, Meere und Binnengewässer, Ernährungssysteme und Umweltbeobachtung. Die Arbeiten stützen den europäischen Grünen Deal, die Biodiversitätsstrategie 2030 und die Farm-to-Fork-Strategie. Die Ausschreibungen laufen über das EU Funding & Tenders Portal, maßgeblich ist das Arbeitsprogramm 2026/27, das auf der Kommissionsseite als PDF steht. Typisch sind transnationale Konsortien aus Unternehmen, Forschungseinrichtungen und öffentlichen Stellen.
Investitionsförderung ANK NABO (natürliche Bodenfunktionen in Agrarlandschaften)
Zuschüsse für Investitionen in Maschinen und Geraete, die die Kohlenstoffspeicherfunktion von Boeden und die Biodiversität in Agrarlandschaften erhöhen. Dazu zählen Technik zur bodenschonenden Bewirtschaftung und zur Verringerung des Bodendrucks, zur mechanischen Unkrautbekaempfung und zur extensiven Grünlandbewirtschaftung. Das Programm läuft seit dem 22. Juli 2024.
Investitionsförderung zur Einrichtung von Agroforstsystemen nach GAK
Zuschuss für die Neuanlage streifenfoermiger Gehoelzflächen auf Acker- und Grünland. Bis zu 1.566 Euro je Hektar Gehoelzstreifen bei Kurzumtriebsgehoelzen, bis zu 4.138 Euro bei Straeuchern und bis zu 5.271 Euro bei Nahrungsmittel- oder Wertholzarten, zuzueglich bis zu 1.820 Euro für Artenvielfalt und bis zu 1.300 Euro für ein naturschutzfachliches Konzept.
Junglandwirteförderung im Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP-Junglandwirtezuschlag)
Zusätzlicher Zuschuss von bis zu 10 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal 20.000 Euro, für Junglandwirtinnen und Junglandwirte im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms. Er kommt oben auf den regulaeren AFP-Zuschuss.
LEADER (Regionalentwicklung im ländlichen Raum)
LEADER fördert Regionalentwicklung im ländlichen Raum nach dem Bottom-up-Prinzip. In der Förderperiode 2023 bis 2027 gibt es in Deutschland 372 LEADER-Regionen, europaweit rund 2.700. Jede Region erarbeitet eine Lokale Entwicklungsstrategie, die Lokale Aktionsgruppe aus Vertretern von Kommunen, Vereinen und Interessengruppen entscheidet über die Förderung der Projekte. Finanziert wird LEADER aus dem ELER, ergänzt um Mittel von Bund, Land und Kommunen.
LR-Förderkredit für Energieunternehmen – Investitionen in Windenergie (Programm 256)
Zinsgünstiger Programmkredit der Landwirtschaftlichen Rentenbank für Bau und Modernisierung von Windenergieanlagen auf Flächen der Land- und Forstwirtschaft. Der Kredit läuft unter der Produktnummer 256 (Leasing: 301) zu den Konditionen der Kategorie LR-Energie. Antragsberechtigt sind Energieunternehmen mit land- und forstwirtschaftlichen Inhabern (mindestens 50 Prozent der Gesellschaftsanteile bei Land- und Forstwirten), Energieunternehmen mit agrarnahen Inhabern (ebenfalls mindestens 50 Prozent), Energieunternehmen mit Kommunen oder kommunalen Unternehmen als Inhaber sowie Energieunternehmen mit sonstigen Inhabern im ländlichen Raum. Der Antrag läuft über die Hausbank.
LR-Förderkredite für Land- und Forstwirtschaft
Die Landwirtschaftliche Rentenbank vergibt zinsguenstige Förderkredite an Produktionsbetriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie des Wein- und Gartenbaus. Finanziert werden Investitionen entlang der gesamten Wertschöpfungskette der Lebensmittelerzeugung, mit besonderem Gewicht auf nachhaltigen Investitionen, erneuerbaren Energien und Innovationen. Die Zinsbindung reicht bis zu zwanzig Jahre bei Gesamtlaufzeiten von bis zu fuenfzig Jahren, wahlweise auch als Leasingvariante. Antragstellung und Kreditvergabe laufen immer über die Hausbank, eine direkte Antragstellung bei der Rentenbank ist nicht möglich.
LR-Förderkredite für Land- und Forstwirtschaft (Programmkredite)
Zinsguenstige Förderkredite mit Zinsbindung bis 20 Jahre und Laufzeiten bis 50 Jahre für Flächenerwerb, Betriebsübernahme, Staelle, Gebäude, Maschinen sowie Umwelt- und Ressourcenschutz. Vergünstigte Konditionenstufen LR-Top und LR-Premium gelten unter anderem für Junge Unternehmer, Öko-Umsteller und Hofnachfolgerinnen.
Mindestanteil fortschrittlicher Biokraftstoffe nach Anlage 1 der 38. BImSchV
Verpflichtete müssen einen Mindestanteil an fortschrittlichen Biokraftstoffen aus den Rohstoffen der Anlage 1 in Verkehr bringen: 0,4 Prozent ab 2024 für größere Unternehmen, 0,7 Prozent ab 2025, 2 Prozent ab 2026, 3 Prozent ab 2027 und ansteigend bis 9 Prozent ab 2040. Zulässige Rohstoffe sind unter anderem Stroh, Gülle, Klärschlamm, Bioabfall, Tallölpech, Rohglyzerin, Bagasse und lignozellulosehaltiges Material. Die Abgabe bei Fehlmenge beträgt 45 Euro je Gigajoule.
Nicht-produktiver investiver Naturschutz nach GAK
Zuschuss für investive Naturschutzmaßnahmen ohne Produktionsbezug, etwa die Anlage und Wiederherstellung von Biotopen, Nistmöglichkeiten wie Weissstorchhorsten und Fledermausquartieren sowie den Grunderwerb für Naturschutzzwecke. Eigenleistungen können bis zu 60 Prozent des Vergabewerts angerechnet werden. Eng verwandt ist die investive Förderung von Hecken, Knicks, Feldgehoelzen und Baumreihen sowie von Erwerb und Neuanlage von Streuobstbeständen, die bis zu 100 Prozent und bei Gemeinden bis zu 90 Prozent gefördert wird.
Obergrenze für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen
Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen wie Raps, Weizen oder Mais sind nur bis zu einem energetischen Anteil von 4,4 Prozent ab 2022 anrechenbar. Ab 2026 steigt die Grenze auf 4,9 Prozent, sinkt 2028 auf 4,6 Prozent und steigt danach schrittweise auf 5,8 Prozent ab 2033. Übersteigende Mengen werden mit dem Basiswert angesetzt und bringen keine Minderung mehr. Das ist die zentrale Bremse für klassischen Biodiesel und Bioethanol.
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