Förderung als Zuschuss für Familie in Schleswig-Holstein
Diese Programme fördern Familie und sind in Schleswig-Holstein beantragbar. Bundesweite Programme sind mit drin.
118 Programme gefunden
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Deutschland-Schulticket Schleswig-Holstein
Schuelerinnen und Schueler sowie Auszubildende in rein schulischer Ausbildung in Schleswig-Holstein erhalten mindestens 20 Euro Rabatt pro Monat auf das Deutschlandticket. Damit kostet das Deutschland-Schulticket höchstens 43 Euro im Monat. Je nach Kreis oder kreisfreier Stadt fällt der Rabatt höher aus: in einzelnen Gebieten sind es 25 Euro (38 Euro Ticketpreis), 34 Euro (29 Euro) oder 42 Euro (21 Euro). Der genaue Preis haengt vom Wohn- beziehungsweise Schulort ab.
E-Auto-Förderung 2026 (E-Auto-Booster)
Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen erhalten einen sozial gestaffelten Zuschuss beim Kauf eines neuen Elektroautos der Klasse M1. Für vollelektrische Fahrzeuge reicht die Förderung von 3.000 Euro bis 6.000 Euro, für Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit Range-Extender von 1.500 Euro bis 4.500 Euro, jeweils abhängig von zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen und Zahl der Kinder unter 18 Jahren. Rechtsgrundlage ist eine Richtlinie des BMUKN vom Mai 2026.
ESF Plus Bundesprogramm 2021 bis 2027
Deutschland erhält rund 6,56 Milliarden Euro aus dem ESF Plus für 2021 bis 2027, davon etwa 2,22 Milliarden Euro für das Bundesprogramm und rund 4,34 Milliarden Euro für die 16 Länderprogramme. Der Fonds fördert Zugang zu Beschäftigung und Bildung, aktive soziale Eingliederung, die Integration Drittstaatsangehöriger und die Bekämpfung von Armut. Im ESF Plus sind der frühere ESF sowie EHAP, die Jugendbeschäftigungsinitiative und EaSI zusammengefasst. Das deutsche Bundesprogramm wurde am 5. Mai 2022 von der EU-Kommission genehmigt.
Einkommensbonus und Familienzuschlag der Heizungsförderung
Selbstnutzende Eigentümer erhalten für ihre Hauptwohneinheit einen gestaffelten Einkommensbonus: 40 Prozent bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro und 10 Prozent bis 50.000 Euro. Lebt mindestens ein minderjähriges kindergeldberechtigtes Kind im Haushalt, erhöht sich die Bemessungsgrenze einmalig und pauschal um 10.000 Euro. Mit diesem Familienzuschlag gibt es bis 60.000 Euro Einkommen noch 10 Prozent. Der Bonus wurde zum 21. Juli 2026 neu gestaffelt und ersetzt die früheren technologiespezifischen Boni.
Einmalige Leistungen und Erstausstattung nach Paragraf 24 SGB II
Bestimmte Bedarfe sind nicht im Regelbedarf enthalten und werden nach Paragraf 24 Absatz 3 SGB II zusätzlich als einmalige Leistung erbracht: Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattung für Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt, dazu orthopädische Schuhe und die Reparatur oder Miete therapeutischer Geräte. Die Leistung gibt es auch für Menschen, die sonst kein Grundsicherungsgeld beziehen, wenn sie diesen Bedarf nicht selbst decken können. Die Höhe fällt regional unterschiedlich aus und wird beim Jobcenter beantragt.
Elterngeld (Basiselterngeld und ElterngeldPlus)
Elterngeld ersetzt einen Teil des wegfallenden Erwerbseinkommens nach der Geburt eines Kindes. Basiselterngeld beträgt grundsaetzlich 67 Prozent des Nettoeinkommens vor der Geburt, höchstens 1.800 Euro und mindestens 300 Euro monatlich. Bei niedrigen Einkommen unter 1.000 Euro steigt die Ersatzrate auf bis zu 100 Prozent, bei Einkommen über 1.200 Euro sinkt sie auf bis zu 65 Prozent. Der Mindestbetrag von 300 Euro wird auch gezahlt, wenn vor der Geburt kein Erwerbseinkommen vorlag, das gilt ausdrücklich auch bei Arbeitslosigkeit. Der Anspruch entfällt ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 175.000 Euro im Vorjahr.
Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus
Basiselterngeld ersetzt je nach Einkommen 65 bis 100 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens und beträgt zwischen 300 und 1.800 Euro monatlich, ElterngeldPlus zwischen 150 und 900 Euro. Berücksichtigt werden maximal 2.770 Euro vorgeburtliches Netto-Einkommen. Es gibt einen Geschwisterbonus von 10 Prozent, mindestens 75 Euro, einen Mehrlingszuschlag von 300 Euro je weiterem Kind und einen Partnerschaftsbonus von 150 bis 900 Euro je Elternteil für bis zu vier Monate paralleler Teilzeit.
ElterngeldPlus
ElterngeldPlus ist die Variante für Eltern, die früh wieder in Teilzeit arbeiten wollen. Es beträgt mindestens 150 Euro und höchstens 900 Euro im Monat, mit Geschwisterbonus 187,50 bis 990 Euro, wird dafür aber doppelt so lange gezahlt: Aus einem Monat Basiselterngeld werden zwei Monate ElterngeldPlus. Beantragt wird es zusammen mit dem Elterngeldantrag bei der Elterngeldstelle des Bundeslandes.
ElterngeldPlus
ElterngeldPlus ist die laengere Variante des Elterngelds und richtet sich an Eltern, die früh wieder in Teilzeit arbeiten. Ein Basiselterngeldmonat kann in zwei ElterngeldPlus-Monate umgewandelt werden, der Monatsbetrag halbiert sich entsprechend auf 150 bis 900 Euro. Wer während des Bezugs Teilzeit arbeitet, kommt in der Summe oft auf mehr Geld als mit Basiselterngeld. Zulässig sind bis zu 32 Wochenstunden Erwerbsarbeit.
Erlass und Ermäßigung der Kita-Beiträge (Paragraf 90 SGB VIII)
Elternbeiträge für Kita und Kindertagespflege müssen nach Paragraf 90 SGB VIII gestaffelt werden, unter anderem nach Elterneinkommen, Zahl der kindergeldberechtigten Kinder und täglicher Betreuungszeit. Auf Antrag werden die Beiträge ganz erlassen oder übernommen, wenn die Belastung nicht zumutbar ist. Als nicht zumutbar gilt sie immer, wenn Bürgergeld, Sozialhilfe nach dem dritten oder vierten Kapitel SGB XII, Asylbewerberleistungen, Kinderzuschlag oder Wohngeld bezogen werden. Zuständig ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
Die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt wird zusätzlich zum Regelbedarf gesondert erbracht und deckt Umstandskleidung, Babykleidung, Kinderwagen, Bett und Wickelkommode. Auch die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeraeten gehoert dazu. Die Leistung kann als Geld- oder Sachleistung erbracht werden, auch in Form von Pauschalbeträgen, die die Kommunen selbst festlegen. Der Antrag sollte möglichst vor der Anschaffung gestellt werden.
Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt (Paragraf 24 SGB II)
Bedarfe für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie für die Erstausstattung mit Bekleidung sind nicht vom Regelbedarf umfasst und werden gesondert erbracht. Die Leistung kann als Sachleistung oder Geldleistung, auch als Pauschale, gewährt werden. Sie ist ein Zuschuss und kein Darlehen. Beantragt wird sie beim Jobcenter, und zwar auch dann, wenn ansonsten kein laufender Leistungsanspruch besteht, der Bedarf aber nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann.
Erstausstattung für die Wohnung nach Paragraf 24 Absatz 3 SGB II
Wer erstmals eine Wohnung einrichtet, kann die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeraeten gesondert beantragen. Die Leistung ist neben dem Regelbedarf zu erbringen und muss nicht zurückgezahlt werden, wenn gleichzeitig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen werden. Zur Erstausstattung zählen auch Bekleidung, Schwangerschaft und Geburt sowie orthopaedische Schuhe. Die Jobcenter können als Sachleistung, als Geldleistung oder als Pauschale leisten, die Pauschalen unterscheiden sich von Kommune zu Kommune. Wer keine laufenden Leistungen bezieht, den Bedarf aber nicht selbst decken kann, erhält die Leistung unter Umständen als Darlehen.
Erziehungsrente
Die Erziehungsrente ist eine wenig bekannte Leistung für Geschiedene, deren früherer Ehe- oder Lebenspartner gestorben ist. Anspruch hat, wer nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurde, ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erzieht, nicht wieder geheiratet hat und bis zum Tod die allgemeine Wartezeit von fuenf Jahren erfuellt hat. Auch verwitwete Partner mit durchgeführtem Rentensplitting können sie erhalten. Anders als die Hinterbliebenenrente wird sie aus dem eigenen Versicherungskonto berechnet und läuft bis zur Regelaltersgrenze.
Förderaufruf Junge Generation Fahrrad, aktiv mobil
Der Förderaufruf stärkt die aktive Mobilität von Kindern, Jugendlichen und jungen Menschen bis 25 Jahre. Für beide Förderlinien stehen zusammen bis zu 145 Millionen Euro bereit. Förderlinie 1 sucht im Wettbewerb bis zu 30 Modellkommunen mit Projektlaufzeiten bis 2031 und fördert 1,5 bis 6 Millionen Euro je Projekt. Förderlinie 2 fördert schnell umsetzbare Maßnahmen zum Lueckenschluss rund um Bildungs- und Jugendeinrichtungen mit Laufzeiten bis 2027 und 250.000 bis 1,5 Millionen Euro je Projekt. Antragsberechtigt sind alle juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts. Der Aufruf 2026 wurde am 30. April 2026 veröffentlicht; die Einreichungsfristen dieser Runde sind bereits abgelaufen. Eine Förderquote nennt der Aufruf auf der Übersichtsseite nicht.
Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule und Kita
Das gemeinsame Mittagessen in Schule, Kita und Kindertagespflege wird für Kinder aus einkommensschwachen Familien vollständig übernommen. Einen Eigenanteil müssen die Familien nicht mehr tragen. Die Abrechnung läuft in der Regel direkt zwischen dem Träger der Einrichtung und der bewilligenden Stelle. Anspruchsberechtigt sind Familien mit Grundsicherung, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen.
Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule, Kita und Hort
Die gesamten Aufwendungen für das gemeinschaftliche Mittagessen in Schule, Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege werden übernommen. Der früher übliche Eigenanteil von einem Euro je Mittagessen ist entfallen. Voraussetzung ist, dass das Essen in schulischer Verantwortung oder auf Grundlage einer Kooperationsvereinbarung angeboten wird. Beantragt wird beim Jobcenter oder der BuT-Stelle der Kommune, die Abrechnung läuft meist direkt mit dem Caterer.
Haushaltshilfe der gesetzlichen Krankenversicherung
Wer wegen Krankenhausbehandlung, Reha oder Kur den Haushalt nicht weiterführen kann, erhält eine Haushaltshilfe der Krankenkasse. Voraussetzung ist in der Regel ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind im Haushalt. Auch ohne Kind besteht Anspruch bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung für bis zu vier Wochen, mit Kind bis zu 26 Wochen. Stellt die Kasse keine Kraft, werden die Kosten einer selbstbeschafften Hilfe in angemessener Höhe erstattet.
Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten während einer Reha
Wer wegen einer Reha oder einer Teilhabeleistung den Haushalt nicht weiterführen kann, erhält eine Haushaltshilfe, wenn ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind im Haushalt lebt. Statt der Haushaltshilfe können auf Antrag die Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung des Kindes übernommen werden. Für Kinderbetreuung sieht das Gesetz einen Ausgangsbetrag von 160 Euro je Kind und Monat vor, der entsprechend der Bezugsgröße dynamisiert wird. Der aktuelle Betrag ist beim Rehabilitationsträger zu erfragen.
Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Paragraph 50 SGB XII)
Schwangere und Mütter ohne ausreichenden Krankenversicherungsschutz erhalten ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe, die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln, Pflege in einer stationären Einrichtung sowie häusliche Pflege nach den Paragraphen 64c und 64f einschließlich angemessener Aufwendungen der Pflegeperson. Die Leistung wird beim Sozialamt beantragt.
Hilfe zur Familienplanung (Paragraph 49 SGB XII)
Zur Familienplanung werden die ärztliche Beratung, die erforderliche Untersuchung und die Verordnung empfängnisregelnder Mittel geleistet. Die Kosten für empfängnisverhütende Mittel werden übernommen, wenn diese ärztlich verordnet worden sind. Die Leistung richtet sich an Sozialhilfeberechtigte, die die Kosten nicht selbst tragen können. Antrag beim Sozialamt.
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (Paragraph 70 SGB XII)
Unterstützung für Personen mit eigenem Haushalt, wenn weder sie selbst noch andere Haushaltsangehörige den Haushalt führen können, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt. Die Hilfe umfasst die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen und alle sonstigen zur Haushaltsführung notwendigen Tätigkeiten. Übernommen werden die Kosten für eine haushaltsführende Person, angemessene Beihilfen und Beiträge zur Alterssicherung sowie Kosten einer spezialisierten Haushaltsführung oder Beratung. Sie ist grundsätzlich vorübergehend, kann aber dauerhaft erbracht werden, wenn dadurch eine stationäre Unterbringung vermieden wird.
Kinderbetreuungskosten bei beruflicher Weiterbildung
Nach Paragraf 87 SGB III können die Kosten für die Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder während einer geförderten Weiterbildung pauschal in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind übernommen werden. Der Betrag ist im Gesetzestext festgeschrieben und ändert sich nur durch Gesetzesänderung. Er gehört zu den Weiterbildungskosten nach Paragraf 83 SGB III und wird bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt. Ohne die Betreuung müsste die Teilnahme an der Weiterbildung ausfallen, das ist der Zweck der Pauschale.
Kinderbetreuungszuschlag nach Paragraf 14b BAföG
Auszubildende und Studierende, die mit mindestens einem eigenen Kind unter 14 Jahren in einem Haushalt leben, erhalten zusätzlich 160 Euro im Monat je Kind. Der Zuschlag ist ein voller Zuschuss und wird nicht als Darlehen geleistet, muss also nicht zurückgezahlt werden. Er wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Beantragt wird zusammen mit dem BAföG-Antrag.
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