Förderprogramme für Energie
Alle Zuschüsse, Kredite und Prämien rund um Energie. Von der KfW über Landesbanken bis zu kommunalen Töpfen.
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Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme (iKWK)
Innovative KWK-Systeme koppeln eine KWK-Anlage mit einer Komponente zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme, typischerweise Geothermie, Solarthermie oder einer Großwärmepumpe, und einem elektrischen Wärmeerzeuger. Die Förderhöhe wird in eigenen Ausschreibungen der Bundesnetzagentur ermittelt, der Höchstwert liegt bei 12,0 Cent je Kilowattstunde KWK-Strom. Von den 100 Megawatt Ausschreibungsvolumen je Gebotstermin entfielen in den Jahren 2018 bis 2025 jährlich 50 Megawatt auf innovative KWK-Systeme.
KWK-Ausschreibungen für KWK-Anlagen (KWK-Ausschreibungsverordnung)
Für KWK-Anlagen zwischen 500 Kilowatt und 50 Megawatt elektrischer Leistung wird die Höhe der Zuschlagszahlung nicht gesetzlich festgelegt, sondern in Ausschreibungen ermittelt. Gebotstermine sind der 1. Juni und der 1. Dezember jedes Jahres mit einem Volumen von je 100 Megawatt elektrischer KWK-Leistung, davon in den Jahren 2018 bis 2025 jährlich 150 Megawatt für KWK-Anlagen und 50 Megawatt für innovative KWK-Systeme. Der Höchstwert beträgt 7,0 Cent je Kilowattstunde KWK-Strom.
KWKG-Zuschlag für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern
Der Neubau von Wärmespeichern wird mit 250 Euro je Kubikmeter Wasseräquivalent des Speichervolumens bezuschlagt. Bei Speichern über 50 Kubikmeter Wasseräquivalent ist der Zuschlag auf höchstens 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten begrenzt, insgesamt auf 10 Millionen Euro je Projekt. Die Wärme muss überwiegend aus KWK-Anlagen oder innovativen KWK-Systemen stammen, die ins Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen können; unvermeidbare Abwärme und erneuerbare Wärme sind gleichgestellt, solange der KWK-Anteil zehn Prozent nicht unterschreitet.
KWKG-Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen
Betreiber neuer oder ausgebauter Wärmenetze erhalten einen Zuschlag von 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten, höchstens 50 Millionen Euro je Projekt. Ansatzfähig sind nur tatsächlich angefallene Kosten für Leistungen Dritter; Gebühren, interne Planungskosten, kalkulatorische Kosten sowie Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten zählen nicht. Bis Ende 2027 müssen mindestens 75 Prozent der Wärme aus KWK-Anlagen oder aus einer Kombination von KWK-Wärme, erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme stammen, ab 2028 mindestens 80 Prozent aus hocheffizienter KWK.
Kohleersatzbonus für neue KWK-Anlagen (§ 7c KWKG 2025)
Wer eine bestehende Stein- oder Braunkohle-KWK-Anlage durch eine neue KWK-Anlage ersetzt, die in dasselbe Wärmenetz einspeist, erhält einen Bonus je Kilowatt elektrischer KWK-Leistung. Für ersetzte Altanlagen mit Inbetriebnahme zwischen 1975 und 1984 sind es 20 Euro bei Dauerbetrieb bis Ende 2023, 15 Euro bis Ende 2024, 10 Euro bis Ende 2025 und 5 Euro bis Ende 2026. Für Altanlagen mit Inbetriebnahme zwischen 1985 und 1994 liegt der Satz deutlich höher, beginnend bei 225 Euro je Kilowatt. Die Altanlage muss innerhalb von zwölf Monaten endgültig stillgelegt werden.
Bonus für elektrische Wärmeerzeuger an KWK-Anlagen (§ 7b KWKG 2025)
Betreiber neuer oder modernisierter KWK-Anlagen mit mehr als 1 Megawatt elektrischer Leistung erhalten zusätzlich zum KWK-Zuschlag einen Bonus von 70 Euro je Kilowatt thermischer Leistung des elektrischen Wärmeerzeugers. Die Anlage muss technisch in der Lage sein, mindestens 30 Prozent der aus dem KWK-Prozess auskoppelbaren Wärmeleistung mit einem fabrikneuen elektrischen Wärmeerzeuger zu erzeugen. Der Bonus wird höchstens bis zu der thermischen Leistung gewährt, die der maximal auskoppelbaren KWK-Wärmeleistung entspricht.
Bonus für innovative erneuerbare Wärme in iKWK-Systemen (§ 7a KWKG 2025)
Innovative KWK-Systeme mit mehr als 10 Megawatt elektrischer Leistung erhalten einen Aufschlag auf den KWK-Zuschlag, der mit dem Anteil innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme steigt: 0,4 ct/kWh ab 5 Prozent, 1,2 ct/kWh ab 15 Prozent, 3,0 ct/kWh ab 30 Prozent, 4,7 ct/kWh ab 40 Prozent und 7,0 ct/kWh ab 50 Prozent. Als innovative erneuerbare Wärme zählen typischerweise Geothermie, Solarthermie und Wärmepumpen, die in dasselbe Wärmenetz einspeisen wie die KWK-Anlage.
KWK-Zuschlag für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen (§§ 6 bis 8 KWKG 2025)
Für in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom zahlt der Netzbetreiber je Leistungsanteil 8 ct/kWh bis 50 kW, 6 ct/kWh bis 100 kW, 5 ct/kWh bis 250 kW, 4,4 ct/kWh bis 2 MW und darüber 3,4 ct/kWh für neue und modernisierte beziehungsweise 3,1 ct/kWh für nachgerüstete Anlagen. Neue Anlagen erhalten den Zuschlag für 30.000 Vollbenutzungsstunden, modernisierte je nach Modernisierungstiefe für 6.000, 15.000 oder 30.000 Stunden. Zulässige Brennstoffe sind Abfall, Abwärme, Biomasse sowie gasförmige und nicht fossile flüssige Brennstoffe.
EEG-Ausschreibungen für Biomethananlagen (Spitzenlastkraftwerke)
Für Biomethananlagen als Spitzenlastkraftwerke finden Ausschreibungen zum 1. April und 1. September statt, mit einem Volumen von jeweils 600 Megawatt zu installierender Leistung pro Jahr von 2023 bis 2028. Der Höchstwert beträgt 19,31 Cent pro Kilowattstunde und sinkt seit dem 1. Januar 2024 jährlich um 1 Prozent. Gefördert wird nur der Stromanteil, der einer Bemessungsleistung von 10 Prozent der installierten Leistung entspricht; darüber hinaus sinkt der anzulegende Wert auf null. In den Anlagen darf ausschließlich Biomethan eingesetzt werden.
Anschlussförderung für bestehende Biomasseanlagen nach 20 Jahren (§§ 39g, 39h EEG 2023)
Biomasseanlagen, die erstmals vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen wurden und deren bisheriger EEG-Anspruch noch höchstens fünf Jahre läuft, können an den Biomasse-Ausschreibungen teilnehmen und erhalten bei Zuschlag eine Anschlussvergütung von zwölf Jahren. Auch Anlagen mit 150 Kilowatt oder weniger dürfen bieten; für sie gilt als Zuschlagswert der Gebotswert des höchsten noch bezuschlagten Gebots desselben Termins. Der neue Anspruch beginnt frühestens im dritten und spätestens im 43. Kalendermonat nach Bekanntgabe des Zuschlags.
EEG-Ausschreibungen für Biomasseanlagen
Zweimal jährlich, zum 1. April und 1. Oktober, schreibt die Bundesnetzagentur die Marktprämie für Biomasseanlagen aus. Der Höchstwert liegt 2026 bei 19,43 Cent pro Kilowattstunde für Neuanlagen und 19,83 Cent für bestehende Anlagen. Das Ausschreibungsvolumen beträgt nach § 28c EEG 1.300 MW im Jahr 2025, 1.126 MW 2026, 326 MW 2027 und 76 MW 2028. Neuanlagen müssen über 150 kW und dürfen höchstens 20 MW zu installierende Leistung haben; die Sicherheit beträgt 60 Euro je Kilowatt Gebotsmenge.
Flexibilitätszuschlag für Biogasanlagen (§ 50a EEG 2023)
Betreiber von Biogasanlagen über 100 Kilowatt installierter Leistung sowie Biogasanlagen mit Ausschreibungszuschlag erhalten für die Bereitstellung flexibler installierter Leistung 100 Euro je Kilowatt und Jahr. Wer für dieselbe Anlage früher die Flexibilitätsprämie nach § 50b in Anspruch genommen hat, bekommt für den entsprechenden Leistungsteil nur 50 Euro je Kilowatt und Jahr; dieser Teil errechnet sich aus der Summe der bezogenen Flexibilitätsprämie geteilt durch 1.300 Euro je Kilowatt. Der Zuschlag kann für die gesamte Dauer des EEG-Anspruchs verlangt werden.
EEG-Zahlungsanspruch für Deponiegas, Klärgas und Grubengas (§ 41 EEG 2023)
Für Strom aus Deponiegas gelten 7,46 ct/kWh bis 500 Kilowatt und 5,17 ct/kWh bis 5 Megawatt Bemessungsleistung. Für Klärgas gelten 5,93 ct/kWh bis 500 Kilowatt und 5,17 ct/kWh bis 5 Megawatt. Für Grubengas gelten 5,98 ct/kWh bis 1 Megawatt, 3,81 ct/kWh bis 5 Megawatt und 3,37 ct/kWh darüber, wobei das Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder stillgelegten Bergbaus stammen muss. Alle Werte sinken seit dem 1. Januar 2024 jährlich um 1,5 Prozent.
EEG-Zahlungsanspruch für Güllekleinanlagen (§ 44 EEG 2023)
Die sogenannte Güllekleinanlage erhält 22 Cent pro Kilowattstunde bis 75 Kilowatt Bemessungsleistung und 19 Cent bis 150 Kilowatt. Bedingung ist, dass der Strom am Standort der Biogaserzeugungsanlage erzeugt wird, die installierte Leistung am Standort insgesamt höchstens 150 Kilowatt beträgt und im Kalenderjahresdurchschnitt mindestens 80 Masseprozent Gülle eingesetzt werden. Geflügelmist und Geflügeltrockenkot zählen nicht mit, überjähriges Kleegras bis zu 10 Masseprozent schon.
EEG-Zahlungsanspruch für die Vergärung von Bioabfällen (§ 43 EEG 2023)
Anlagen, die Biogas aus getrennt erfassten Bioabfällen der Abfallschlüssel 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 mit einem Anteil von durchschnittlich mindestens 90 Masseprozent erzeugen, erhalten 14,16 Cent pro Kilowattstunde bis 500 Kilowatt Bemessungsleistung und 12,41 Cent bis 20 Megawatt. Voraussetzung ist, dass die Vergärungsanlage unmittelbar mit einer Nachrotte der festen Gärrückstände verbunden ist und die nachgerotteten Gärreste stofflich verwertet werden.
EEG-Zahlungsanspruch für Strom aus Biomasse bis 150 Kilowatt (§ 42 EEG 2023)
Für Strom aus Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung, dessen anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, gilt bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt ein Wert von 12,67 Cent pro Kilowattstunde. Damit entfällt für kleine Biomasseanlagen die Pflicht zur Teilnahme an einer Ausschreibung. Für Strom aus Biomethan ist dieser Satz ausdrücklich nicht anwendbar. Bei Biogasanlagen über 100 Kilowatt greift zusätzlich die Begrenzung auf 45 Prozent Bemessungsleistung nach § 44b EEG.
EEG-Zahlungsanspruch für Strom aus Geothermie (§ 45 EEG 2023)
Für Strom aus Geothermie beträgt der anzulegende Wert 25,20 Cent pro Kilowattstunde und ist damit der höchste gesetzlich bestimmte Vergütungssatz im EEG. Seit dem 1. Januar 2024 sinkt der Wert jährlich um 0,5 Prozent für neu in Betrieb genommene Anlagen. Überschreitet die gemeldete installierte Geothermieleistung bundesweit erstmals 120 Megawatt, steigt die jährliche Degression ab dem Folgejahr auf 2 Prozent. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den Ausbaustand jährlich nach dem 15. Dezember.
EEG-Zahlungsanspruch für Strom aus Wasserkraft (§ 40 EEG 2023)
Gesetzlich festgelegte Vergütung für Strom aus Wasserkraft, gestaffelt nach Bemessungsleistung: 12,03 ct/kWh bis 500 kW, 7,93 ct bis 2 MW, 6,07 ct bis 5 MW, 5,32 ct bis 10 MW, 5,13 ct bis 20 MW, 4,12 ct bis 50 MW und 3,37 ct darüber. Die Werte sinken seit dem 1. Januar 2024 jährlich um 0,5 Prozent. Auch Altanlagen von vor 2009 erhalten den Anspruch, wenn sie nach dem 31.12.2016 wasserrechtlich zugelassen ertüchtigt wurden; sie gelten dann als neu in Betrieb genommen.
KfW 261 Effizienzhaus Denkmal - Bundesförderung für effiziente Gebäude
Förderkredit mit Tilgungszuschuss für die energetische Sanierung von Baudenkmalen und Gebäuden mit besonders erhaltenswerter Bausubstanz zum Effizienzhaus Denkmal. Der Kredithöchstbetrag liegt bei 150.000 Euro je Wohneinheit. Der Tilgungszuschuss beträgt 5 Prozent und maximal 7.500 Euro je Wohneinheit für die Erneuerbare-Energien-Klasse sowie 10 Prozent und maximal 15.000 Euro je Wohneinheit für die Nachhaltigkeits-Klasse. Zusätzlich sind ein Bonus für Worst Performing Buildings von 10 Prozent sowie ein Bonus für serielle Sanierung möglich. Der Bauantrag muss zum Antragszeitpunkt mindestens fuenf Jahre zurückliegen.
Bundesprogramm SKS Schwimmbäder
Eigener Programmzweig des Bundesprogramms Sanierung kommunaler Sportstätten für kommunale Schwimmbäder, ausgestattet mit 250 Millionen Euro aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität. Die Antragsfrist endete am 19. Juni 2026. Eingegangen sind rund 950 Projektskizzen mit einem Fördervolumen von etwa 3,2 Milliarden Euro; die Auswahlentscheidung wird für September 2026 erwartet. Im Vordergrund stehen energetische Sanierung und klimaneutrale Wärmeversorgung von Bädern in kommunalem Eigentum.
Förderung des Sportstättenbaus Niedersachsen
Die Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus unterstützt Vereine in Niedersachsen bei Investitionen in ihre Sportanlagen. Erfasst sind auch Maßnahmen zur Energieeinsparung sowie Solaranlagen. Der Landessportbund stellt dazu Fachinformationen zu Themen wie LED-Beleuchtung, Kunstrasen, Laermschutz und barrierefreiem Bauen bereit. Antragsberechtigt sind Mitgliedsvereine des LSB Niedersachsen. Ergänzend gibt es den NBank-Investkredit Sport in Niedersachsen für Vereinssportstätten.
Sportstättenbau in Vereinsträgerschaft Thüringen
Seit 2014 fördert der Landessportbund Thüringen mit Projektmitteln der Thüringer Staatskanzlei den vereinseigenen Sportstättenbau. Jährlich stehen derzeit 2,7 Millionen Euro zur Verfügung. Gefördert werden die Sanierung und Modernisierung bestehender Sportstätten, insbesondere durch energiesparende Maßnahmen und umweltschonende Technologien, der Umbau von Gebäuden zur sportlichen Nutzung sowie die Erweiterung vorhandener Anlagen für Rehabilitations- und Behindertensport, Gesundheitssport, Seniorensport, Trendsportarten und eine geschlechtergerechte Nutzung. Die LSB-Förderung beträgt bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.
Moderne Sportstätte Nordrhein-Westfalen
Mit dem Förderprogramm Moderne Sportstätte NRW unterstützt das Land Sportvereine dabei, ihre Sportanlagen zu modernisieren, funktional aufzuwerten und zeitgemäß auszustatten. Antragsberechtigt sind Sportvereine, die eine Sportstätte besitzen oder als Mieter oder Pächter für deren Instandhaltung verantwortlich sind. Dem Antrag geht ein Interessenbekundungsverfahren im Förderportal des Landessportbundes NRW voraus, zuvor stimmen sich Vereine mit ihren Stadt-, Gemeinde- und Kreissportbünden ab. Eine Roadmap des LSB beschreibt alle Schritte von der Interessenbekundung bis zur Bewilligung.
Sportstättenbauförderung LandesSportBund Niedersachsen
Der LandesSportBund Niedersachsen fördert auf Grundlage einer eigenen Richtlinie den Sportstättenbau seiner Mitgliedsvereine. Gefördert werden Neubau, Sanierung und Modernisierung vereinseigener Sportanlagen. Für Sportvereine mit Gemeinnützigkeitsstatus gibt es zusätzlich die Möglichkeit, Zuschüsse für Klimaschutzinvestitionen zu beantragen. Ergänzend bietet der LSB eine Energieberatung sowie das Zertifizierungsangebot Verein(t)klimaneutral an und stellt eine Übersicht weiterer Förderprogramme vom Land bis zur KfW bereit.
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- BundeslandFörderung in Nordrhein-WestfalenProgramme, Stellen und die NRW.BANK.
- BundeslandFörderung in BayernProgramme, Stellen und die LfA Förderbank Bayern.
- BundeslandFörderung in Baden-WürttembergProgramme, Stellen und die L-Bank, Staatsbank für Baden-Württemberg.
- BundeslandFörderung in NiedersachsenProgramme, Stellen und die NBank, Investitions- und Förderbank Niedersachsen.
Eine Liste zeigt alles zu Energie. Der Check sortiert dieselben Programme nach dem, was du wirklich vorhast.