Förderprogramme für Energie
Alle Zuschüsse, Kredite und Prämien rund um Energie. Von der KfW über Landesbanken bis zu kommunalen Töpfen.
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Saarländisches Gemeindebeteiligungsgesetz (SGBG)
Das Saarländische Gemeindebeteiligungsgesetz trat im Juni 2024 in Kraft. Anspruchsberechtigt sind Gemeinden im Umkreis von 2,5 Kilometern um Windenergieanlagen sowie die Standortgemeinden von Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Ziel ist eine Beteiligungsvereinbarung zwischen Vorhabenträger und Gemeinden. Kommt keine Vereinbarung zustande, greift die gesetzliche Auffangregelung: Der Vorhabenträger zahlt verpflichtend 0,2 Cent je eingespeister Kilowattstunde. Damit macht das Saarland die bundesrechtlich freiwillige Regelung des Paragrafen 6 EEG verbindlich.
Sachsen-Anhalt MODERN
Zinsguenstiges Annuitätendarlehen aus dem Fonds Wohnraumförderung Sachsen-Anhalt für die Modernisierung von Wohngebäuden. Es gibt drei Konditionslinien: altersgerechtes Umbauen, energieeffizientes Sanieren und allgemeine Modernisierung, jeweils mit Laufzeiten von 10, 20 oder 30 Jahren. Antragsberechtigt sind Privatpersonen, private Vermieter sowie gewerbliche Vermieter und Wohnungsunternehmen.
Sachsen-Anhalt OEFFIZIENZ
Zuschuss für investive Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in öffentlichen Gebäuden, darunter Kitas, Schulen, Sportstätten, Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen sowie Verwaltungsgebäude. Antragsberechtigt sind Kommunen, Schulträger, Träger von Kultureinrichtungen, anerkannte Träger der Erwachsenenbildung und Wissenschaftseinrichtungen. Das Programm ist mit rund 51 Millionen Euro ausgestattet.
Sachsen-Anhalt STROMSPEICHER
Förderprogramm der Investitionsbank Sachsen-Anhalt für die Errichtung von Stromspeichern im Bereich Energie und Umwelt. Stromspeicher erhöhen den Eigenverbrauchsanteil von Photovoltaikanlagen und entlasten das Netz. Das Programm richtet sich an Unternehmen mit Betriebsstätte in Sachsen-Anhalt. Die konkreten Förderhöhen und Antragsvoraussetzungen ergeben sich aus der jeweils gültigen Richtlinie der Investitionsbank. Anträge sind vor Beginn des Vorhabens zu stellen.
Servicestelle Akzeptanz und Bürgerenergie Baden-Württemberg
Die Servicestelle Akzeptanz und Bürgerenergie der landeseigenen KEA-BW bietet Bürgerenergiegenossenschaften, Kommunen und Projektinitiativen eine neutrale, kostenfreie und unabhängige Unterstützung. Dazu gehören eine individuelle Initialberatung rund um Akzeptanz und Bürgerenergie, Handreichungen und Leitfäden, Informationsveranstaltungen und Webinare, die Vernetzung mit landesweiten Verbänden sowie die Begleitung von Kommunen durch Workshops. Ein eigenes Landesförderprogramm für Bürgerenergie mit Zuschusszahlungen ist damit nicht verbunden; die Servicestelle verweist auf die Förderprogrammsuche und weitere Angebote der KEA-BW.
Servicestelle Windenergie Baden-Württemberg
Die Servicestelle Windenergie bei der landeseigenen KEA-BW begleitet Kommunen und Projektträger in Baden-Württemberg bei der Entwicklung von Windenergiestandorten. Ein konkretes Einzelangebot ist die Ersteinschätzung von Ausbaupotenzialen für Windenergie: Kommunen erhalten eine fachliche Vorabbewertung, welche Flächen auf ihrem Gebiet grundsätzlich für Windenergie in Frage kommen, bevor sie in kostenpflichtige Gutachten einsteigen. Die Angebote der Servicestelle sind für die Zielgruppen kostenfrei und werden vom Land finanziert.
Servicestelle Windenergie Thüringen
Die Servicestelle Windenergie ist im Auftrag der Thüringer Landesregierung bei der Landesenergieagentur ThEGA eingerichtet. Sie bietet fachliche Unterstützung für Stadt- und Gemeinderäte, Beratung von Bürgerinnen und Bürgern zu Bürgerbeteiligungsmodellen und zur Gründung von Eigentümerinteressengemeinschaften, Moderation regionaler Dialogveranstaltungen sowie Mediation bei Konflikten. Sie vergibt außerdem das Siegel Faire Windenergie. Die Beratung ist kostenfrei; eine offene Sprechstunde findet jeden Donnerstag von 10 bis 16 Uhr unter der Telefonnummer 0361 560 32 20 statt.
SolarPLUS
Berlin fördert mit SolarPLUS Photovoltaikanlagen auf Dächern und Fassaden, Stromspeicher zur Erhöhung des Eigenverbrauchs, Lösungen für denkmalgeschützte Gebäude, die Kombination aus Gründach und Solaranlage, Planungsleistungen wie Studien und technische Konzepte sowie die Modernisierung von Elektrik und Zählersystemen. Ab 2. Januar 2026 gelten neue Förderrichtlinien mit den Modulen SolarPLUS S und SolarPLUS L.
SolarPLUS Berlin
Berliner Landesprogramm mit Zuschüssen rund um Solarstrom: gefördert werden Photovoltaikanlagen und deren Erweiterung, Batteriespeicher zur Erhöhung des Eigenverbrauchs, Anlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden, Fassaden-Photovoltaik, die Kombination von Gründach und Solaranlage sowie Planungsleistungen wie Studien, Gutachten und technische Konzepte. SolarPLUS S richtet sich an private Eigentümer und Nutzer von Ein- und Zweifamilien- sowie Reihenhäusern, SolarPLUS L an Eigentümer von Mehrfamilien-, Gewerbe- und Nichtwohngebäuden.
SolarPLUS L: Solarförderung für Mehrfamilien- und Nichtwohngebäude
Modul des Berliner Programms SolarPLUS für Mehrfamilienhäuser, Gewerbeimmobilien und Nichtwohngebäude. Gefördert werden Stromspeicher, Anlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden, Fassaden-Photovoltaik und die Kombination von Gründaechern mit Solaranlagen. Zusätzlich förderfähig sind Gutachten, Studien und Konzepte zur Planung von Solaranlagen. Die Förderhöhen richten sich nach der jeweils gültigen Förderrichtlinie des Landes Berlin.
SolarPLUS S: Solarförderung für Ein- und Zweifamilienhäuser
Berliner Förderprogramm für Solaranlagen an Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Reihenhäusern. Gefördert werden vor allem Stromspeicher, Anlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden, Fassaden-Photovoltaik sowie die Kombination von Gründaechern mit Solaranlagen. Das Programm wird vom IBB Business Team im Auftrag des Landes Berlin umgesetzt. Die konkreten Förderhöhen ergeben sich aus der jeweils gültigen Förderrichtlinie. Anträge sind vor Beginn der Maßnahme zu stellen.
Solares Bonn: Bonus für Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Zusätzlich zur Anlagenförderung zahlt die Stadt Bonn einen Bonus für EEG-Mieterstrommodelle nach den Paragrafen 19 und 21 Absatz 3 EEG sowie Paragraf 42a EnWG und für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach Paragraf 42b EnWG. Der Bonus beträgt 10 Euro je Kilowatt peak und je Wohneinheit. Bei 10 Kilowatt peak und 10 Wohneinheiten sind das 1.000 Euro, bei 30 Kilowatt peak und 50 Wohneinheiten 15.000 Euro. Die Gesamtobergrenze von 25.000 Euro je Objekt bleibt bestehen.
Solares Bonn: Stecker-Solar-Geraete (Modul M13)
Die Stadt Bonn fördert Stecker-Solar-Geraete sozial gestaffelt. Haus- und Wohnungseigentümer sowie Erbbauberechtigte erhalten 100 Euro je Kilowatt peak Modulleistung und höchstens 30 Prozent des Rechnungspreises. In Bonn gemeldete Mieter und Vermietende geförderten Wohnraums erhalten 200 Euro je Kilowatt peak und höchstens 60 Prozent. Mit gültigem Bonn-Ausweis sind es 800 Euro je Kilowatt peak und höchstens 90 Prozent. Geraete auf Hausdaechern werden seit dem 1. April 2023 bei Neuanträgen nicht mehr gefördert.
Solarspitzengesetz: Wegfall der Vergütung bei negativen Strompreisen
Mit dem Solarspitzengesetz wurde Paragraf 51 EEG neu gefasst. Für Zeiträume mit negativem Spotmarktpreis sinkt der anzulegende Wert auf null, die Einspeisung wird also nicht mehr verguetet. Die Regelung gilt nicht für Anlagen unter 100 Kilowatt vor Ablauf des Jahres, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wird, und nicht für Anlagen unter 2 Kilowatt vor der entsprechenden Festlegung der Bundesnetzagentur. Nicht verguetete Stunden verlaengern den Förderzeitraum entsprechend.
Solidarpakt für Windenergie Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz hat kein eigenes Beteiligungsgesetz, arbeitet dafür aber seit 2009 mit dem Instrument des Solidarpakts für Windenergie. Gemeinden zahlen einen Teil ihrer Pachteinnahmen aus Windenergieanlagen in einen gemeinsamen Fonds ein, der anschließend an alle beteiligten Kommunen der Region verteilt wird. Damit profitieren auch Gemeinden, auf deren Gemarkung aus Gründen des Abstands, der Topografie oder des Naturschutzes keine Windenergieanlage stehen kann. Der erste Solidarpakt dieser Art wurde 2009 geschlossen; das Modell wird seitdem in mehreren Verbandsgemeinden und Landkreisen angewandt.
Sonderprogramm Energieeffizienz in Unternehmen (EFRE Bayern)
Zuschuss aus EFRE-Mitteln für Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen, die den Endenergieverbrauch deutlich senken. Gefördert werden technische Anlagen, energetische Gebäudesanierung und energieeffizienter Neubau. Die Förderung erfolgt vollständig aus EFRE-Mitteln.
Sportstättenbauförderung LandesSportBund Niedersachsen
Der LandesSportBund Niedersachsen fördert auf Grundlage einer eigenen Richtlinie den Sportstättenbau seiner Mitgliedsvereine. Gefördert werden Neubau, Sanierung und Modernisierung vereinseigener Sportanlagen. Für Sportvereine mit Gemeinnützigkeitsstatus gibt es zusätzlich die Möglichkeit, Zuschüsse für Klimaschutzinvestitionen zu beantragen. Ergänzend bietet der LSB eine Energieberatung sowie das Zertifizierungsangebot Verein(t)klimaneutral an und stellt eine Übersicht weiterer Förderprogramme vom Land bis zur KfW bereit.
Steckersolar: Vereinfachte Regeln für Balkonkraftwerke
Für Steckersolargeraete gelten seit dem Solarpaket I deutlich einfachere Regeln. Zulässig sind bis zu 2 Kilowatt Modulleistung und bis zu 800 Voltampere Wechselrichterleistung je Anschlusspunkt. Eine vorherige Anmeldung beim Netzbetreiber ist nicht mehr noetig, die Registrierung im Marktstammdatenregister muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme erfolgen. Die Pflicht zur Fernsteuerbarkeit nach Paragraf 9 EEG entfällt. Der eingespeiste Strom wird unentgeltlich abgenommen, eine Einspeisevergütung gibt es nicht.
Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme (§ 53a EnergieStG)
Betreiber ortsfester KWK-Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent können auf Antrag eine teilweise Energiesteuerentlastung erhalten. Sie beträgt unter anderem 40,35 Euro je 1.000 Liter Heizöl, 4,42 Euro je Megawattstunde Erdgas und 60,60 Euro je 1.000 Kilogramm Flüssiggas. Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft gelten mit 0,16 Euro je Gigajoule und 4,96 Euro je Megawattstunde eigene Sätze. Die Entlastung entfällt, soweit der Strom bereits nach § 9 StromStG steuerfrei ist.
Steuerfreies Laden von E-Fahrzeugen und E-Bikes beim Arbeitgeber (Paragraf 3 Nummer 46 EStG)
Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens sind steuerfrei. Ebenso steuerfrei ist die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung. Die Leistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Auch diese Steuerbefreiung ist befristet und gilt nach Paragraf 52 Absatz 4 EStG letztmals für Vorteile, die vor dem 1. Januar 2031 zugewendet werden.
Stromspar-Check
Der Stromspar-Check ist eine kostenlose Energiesparberatung für Haushalte mit geringem Einkommen. Geschulte Stromsparhelfer kommen nach Hause oder beraten online und zeigen, wie sich Strom-, Wasser- und Heizkosten senken lassen, nach Angaben des Projekts um bis zu 300 Euro im Jahr. Teilnehmende erhalten kostenlose Soforthilfen wie Sparduschkoepfe und LED-Lampen sowie einen Zuschuss für ein neues energieeffizientes Kühlgeraet. Träger ist ein Verbundprojekt von Caritas und dem Bundesverband der Energie- und Klimaschutzagenturen, gefördert vom Bundesumweltministerium.
Stromsteuerbefreiung für Strom aus Erdwärme, Wasserkraft und hocheffizienter KWK (§ 9 StromStG)
Von der Stromsteuer befreit ist Strom aus Anlagen über 2 Megawatt Nennleistung, der ausschließlich aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft in Wasserkraftwerken bis 10 Megawatt installierter Generatorleistung erzeugt und vom Anlagenbetreiber am Ort der Erzeugung selbst verbraucht wird. Ebenfalls befreit ist Strom aus Anlagen bis 2 Megawatt Nennleistung aus denselben Quellen oder aus hocheffizienten KWK-Anlagen bis 2 Megawatt, wenn er im räumlichen Zusammenhang selbst verbraucht oder an dort entnehmende Letztverbraucher geliefert wird.
Stuttgart - Energiesparprogramm-Wohnen
Das Energiesparprogramm-Wohnen bezuschusst die energetische Sanierung von Wohngebäuden in Stuttgart. Gefördert werden Einzelmaßnahmen an Fassade, Dach und Fenstern, etwa mit 35 Euro je Quadratmeter Fassadendämmfläche, sowie die Sanierung zum Effizienzhaus 70 oder besser. Zusätzlich gibt es eine Bonusförderung für ökologisch zertifizierte Dämmstoffe nach DIN EN 13171. Voraussetzung ist, dass die Gebäude vor mindestens 15 Jahren bezugsfertig wurden und noch mindestens 30 Jahre Wohnzwecken dienen können. Erforderlich ist ein Prüfprotokoll oder Fördernachweis eines Energie-Effizienz-Experten.
Sächsisches Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz (EEErtrBetG)
Sachsen hat im Juni 2024 das Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz beschlossen und im September 2025 geändert. Es verpflichtet Betreiber von Windenergieanlagen, die ab 2025 genehmigt werden, zur finanziellen Beteiligung der Kommunen: 0,2 Cent je erzeugter Kilowattstunde bei Genehmigung im Jahr 2025, ab 2026 dann 0,3 Cent je tatsächlich erzeugter Kilowattstunde. Die Hälfte der eingenommenen Mittel muss den unmittelbar betroffenen Gemeinden über die bestehenden Verpflichtungen hinaus zugutekommen. Alternativ können Kommunen und Betreiber individuelle Vereinbarungen treffen, in denen bis zu 0,5 Cent je Kilowattstunde angeboten werden können.
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- BundeslandFörderung in Baden-WürttembergProgramme, Stellen und die L-Bank, Staatsbank für Baden-Württemberg.
- BundeslandFörderung in NiedersachsenProgramme, Stellen und die NBank, Investitions- und Förderbank Niedersachsen.
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