Teilhabe am Arbeitsmarkt (sozialer Arbeitsmarkt nach Paragraf 16i SGB II)
Jobcenter · bundesweit
Für die Einstellung von Menschen, die seit mindestens sechs Jahren im Leistungsbezug sind und in dieser Zeit nicht oder nur kurz gearbeitet haben, gibt es bis zu fünf Jahre Lohnkostenzuschuss: 100 Prozent in den ersten beiden Jahren, danach jährlich um zehn Prozentpunkte absteigend von 90 auf 70 Prozent. Dazu kommt der pauschalierte Arbeitgeberanteil an der Gesamtsozialversicherung, ein Coaching für die beschäftigte Person und bis zu 3.000 Euro für erforderliche Weiterbildungen. Berechnungsgrundlage ist das gezahlte Entgelt bei Tarifbindung, sonst der Mindestlohn. Der Antrag läuft online über das Jobcenter.
Für wen ist das
Was du erfüllen musst
- Die einzustellende Person ist mindestens 25 Jahre alt
- Sie hat innerhalb der letzten sieben Jahre mindestens sechs Jahre Leistungen nach dem SGB II bezogen und war nicht oder nur kurz erwerbstätig
- Bei schwerbehinderten Personen oder mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt genügen fünf Jahre Leistungsbezug
- Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, auch Teilzeit möglich
- Freistellung für das Coaching im ersten Förderjahr bei Entgeltfortzahlung
Kombinierbar mit
Kein Rechtsanspruch, Ermessensleistung des Jobcenters. Bei dieser Förderung sind keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abzuführen, es entsteht also kein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld. Eine parallele Förderung nach Paragraf 16e SGB II oder ein Eingliederungszuschuss ist ausgeschlossen.
Erfahrungen anderer
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Quelle und Stand
Angaben nach sozial-arbeit, zuletzt geprüft am 04.08.2026. Förderbedingungen ändern sich oft. Prüfe vor dem Antrag immer die Originalquelle.
Zur OriginalquellePasst auch dazu
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BAV-Förderbetrag für Geringverdienende (Förderung der Betriebsrente)
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BIWAQ - Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier (ESF Plus)
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