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Ökokonto Baden-Württemberg nach der Ökokonto-Verordnung (OeKVO)

Land Baden-Württemberg, untere Naturschutzbehörden bei Landratsaemtern und kreisfreien Städten · Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg regelt die Ökokonto-Verordnung seit dem 1. April 2011 das Verfahren zur Anerkennung von Aufwertungsmaßnahmen, das Führen des Ökokonto-Verzeichnisses und die Bewertung in Ökopunkten. Unterschieden wird zwischen dem bauplanungsrechtlichen Ökokonto der Gemeinden nach Baugesetzbuch und dem naturschutzrechtlichen Ökokonto bei den unteren Naturschutzbehörden. Vorhabenträger ohne eigene Flächen können auf Maßnahmen zurückgreifen, die Dritte entwickelt haben.

Förderhöhe
je nach Vorhaben
Fördersatz
nicht angegeben
Frist
laufend, Anerkennung vor Maßnahmenbeginn bei der unteren Naturschutzbehörde beantragen. Eine Novelle der Ökokonto-Verordnung ist nach abgeschlossener Evaluation geplant.

Für wen ist das

PrivatpersonenUnternehmenLandwirtschaftKommunenVereine

Was du erfüllen musst

  • Erfuellung der Voraussetzungen des Paragraf 16 BNatSchG
  • Anerkennung der Aufwertungsmaßnahme durch die untere Naturschutzbehörde
  • Bewertung nach den Vorgaben der Ökokonto-Verordnung Baden-Württemberg
  • Eintragung in das Ökokonto-Verzeichnis der unteren Naturschutzbehörde
  • Erfassung aller Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Kompensationsverzeichnis

Kombinierbar mit

nicht kombinierbar mit öffentlichen Fördermitteln für dieselbe Maßnahme. Kann alternativ zur Ausgleichsabgabe an die Stiftung Naturschutzfonds genutzt werden.

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