Förderprogramme in Niedersachsen
Was du in Niedersachsen beantragen kannst, inklusive der bundesweiten Programme, die dort auch gelten.
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Wohneigentum für Familien (300)
Zinsverbilligter Kredit für Familien und Alleinerziehende, die eine klimafreundliche Wohnimmobilie neu bauen oder als Erstkauf erwerben. Je nach Kinderzahl und Förderstufe sind zwischen 170.000 und 270.000 Euro möglich, Laufzeit bis 35 Jahre. Voraussetzung ist der Standard Effizienzhaus 40, höhere Kreditbeträge gibt es mit QNG-Zertifikat.
Wohneigentum für Familien (KfW 300)
Zinsverbilligter Kredit zwischen 170.000 und 270.000 Euro für Familien mit Kindern und Alleinerziehende, die selbstgenutztes klimafreundliches Wohneigentum bauen oder als Erstkauf erwerben. Die Kredithöhe richtet sich nach der Zahl der Kinder und der erreichten Effizienzstufe; besonders klimafreundliche Wohngebäude werden höher gefördert. Die Laufzeit beträgt bis zu 35 Jahre bei bis zu 10 Jahren Zinsbindung. Es gelten Einkommensgrenzen für das zu versteuernde Haushaltseinkommen.
Wohneigentum für Familien (KfW-Programm 300)
Zinsverbilligter Kredit für Familien und Alleinerziehende, die klimafreundliches, selbstgenutztes Wohneigentum neu bauen oder als Ersterwerb kaufen. In der Förderstufe Klimafreundliches Wohngebäude liegt der Höchstbetrag bei 170.000 Euro (1 bis 2 Kinder), 200.000 Euro (3 bis 4 Kinder) und 220.000 Euro (ab 5 Kindern), mit dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude bei 220.000, 250.000 und 270.000 Euro. Gefordert ist mindestens Effizienzhaus 40 ohne Öl-, Gas- oder Biomasseheizung, das Programm ist der Nachfolger des Baukindergelds.
Wohneigentum für Familien - Bestandserwerb, Jung kauft Alt (308)
Zinsverbilligter Kredit zwischen 140.000 und 180.000 Euro für Familien und Alleinerziehende, die eine sanierungsbedürftige Bestandsimmobilie kaufen und energetisch modernisieren. Das Gebäude muss zum Kaufzeitpunkt die Energieausweisklasse F, G oder H haben und wird anschließend auf mindestens Effizienzhaus 85 EE oder Effizienzhaus Denkmal EE saniert.
Wohneigentum für Familien Bestandserwerb, Jung kauft Alt (KfW 308)
Zinsverbilligter Kredit zwischen 140.000 und 180.000 Euro für Familien mit Kindern und Alleinerziehende, die eine bestehende sanierungsbedürftige Immobilie kaufen und anschließend energetisch sanieren. Familien mit vielen Kindern und geringem Einkommen erhalten die höchste Förderung. Die Immobilie muss innerhalb einer festgelegten Frist nach dem Kauf auf mindestens Effizienzhaus 70 EE saniert werden. Die Laufzeit beträgt bis zu 35 Jahre bei bis zu 10 Jahren Zinsbindung.
Wohngebäude - Kredit (261)
Zinsgünstiger Kredit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für die Komplettsanierung zum Effizienzhaus oder den Kauf eines frisch sanierten Effizienzhauses. Bis zu 150.000 Euro Kredit je Wohneinheit mit Tilgungszuschuss von 5 bis 15 Prozent je nach Effizienzhaus-Stufe. Zusätzlich 10 Prozent Bonus für Worst Performing Buildings und 15 Prozent Bonus für serielle Sanierung.
Wohngeld (Lastenzuschuss für Eigentümer)
Der Lastenzuschuss ist der Wohngeldzweig für Menschen, die selbst genutztes Wohneigentum haben und wenig Einkommen. Berücksichtigt werden Zins- und Tilgungsleistungen für Bau, Erwerb oder Verbesserung, die Grundsteuer, Verwaltungskosten sowie eine Betriebskostenpauschale von 36 Euro je Quadratmeter und Jahr. Antragsberechtigt sind Eigentümer von bis zu zwei Wohnungen sowie Erbbauberechtigte und Personen mit Dauerwohnrecht oder Niessbrauch. Empfänger von Grundsicherungsgeld nach dem SGB II (früher Bürgergeld) sowie von Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII sind nach Paragraf 7 WoGG ausgeschlossen, Empfänger von BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe nach Paragraf 20 Absatz 2 WoGG.
Wohngeld (Mietzuschuss)
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete für Haushalte mit geringem Einkommen. Die Höhe haengt von der Zahl der Haushaltsmitglieder, dem Gesamteinkommen und der zu berücksichtigenden Miete ab; feste Beträge gibt es nicht. Seit der Reform Wohngeld-Plus enthält die Leistung dauerhaft eine Heizkostenkomponente und eine Klimakomponente. Wer Grundsicherungsgeld nach dem SGB II (bis zur Umbenennung Bürgergeld), Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bezieht, ist nach Paragraf 7 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen, weil die Unterkunftskosten dort bereits übernommen werden. Für BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe steht der Ausschluss nicht in Paragraf 7, sondern in Paragraf 20 Absatz 2 WoGG.
Wohngeld als Lastenzuschuss für selbst genutztes Wohneigentum
Der Lastenzuschuss ist die Variante des Wohngeldes für Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihr Haus oder ihre Wohnung selbst bewohnen. Nach Paragraf 1 WoGG wird Wohngeld entweder als Zuschuss zur Miete oder als Zuschuss zur Belastung geleistet, also zu Zins, Tilgung und Bewirtschaftungskosten des selbst genutzten Wohnraums. Es besteht ein Rechtsanspruch, wenn Einkommen und Belastung im vorgesehenen Rahmen liegen. Antrag bei der Wohngeldstelle der Wohnsitzgemeinde.
Wohngeld als Miet- oder Lastenzuschuss für Familien
Wohngeld ist eine Leistung für Haushalte mit kleinem Einkommen und wird als Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums gezahlt. Die Höhe hängt von der Zahl der Haushaltsmitglieder, dem monatlichen Einkommen und der Miethöhe ab. Beantragt wird es schriftlich bei der zuständigen Wohngeldbehörde oder teilweise online über das Verwaltungsportal des Bundes.
Wohngeld als Mietzuschuss
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete für Haushalte mit geringem Einkommen und besteht als Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen des Wohngeldgesetzes erfuellt sind. Die Höhe haengt von Haushaltsgröße, Einkommen, Miete und Mietenstufe der Gemeinde ab. Nach Angaben des BMWSB zur Reform Wohngeld-Plus lag die durchschnittliche Leistung bei rund 370 Euro im Monat (Angabe zur Reform 2023), die Beträge werden im Zwei-Jahres-Rhythmus fortgeschrieben, zuletzt zum 1. Januar 2025. Beantragt wird Wohngeld bei der Wohngeldstelle der Wohnsitzgemeinde.
Wohngeld für Ausländerinnen und Ausländer (§ 3 WoGG)
Wohngeld als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss erhalten auch Ausländerinnen und Ausländer, wenn sie sich im Bundesgebiet aufhalten und ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizuegigkeitsgesetz EU, einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz, ein Aufenthaltsrecht nach voelkerrechtlichem Abkommen, eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz oder den Status heimatloser Ausländer besitzen. In der Regel nicht wohngeldberechtigt sind Personen mit einem Aufenthaltstitel zur Ausbildungsplatzsuche nach § 17 AufenthG, zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 AufenthG, mit Chancenkarte nach § 20a AufenthG, für ein studienbezogenes Praktikum nach § 16e AufenthG oder für den europäischen Freiwilligendienst nach § 19e AufenthG. Der Antrag wird bei der Wohngeldstelle der Kommune gestellt.
Wohngruppenzuschlag für ambulant betreute Wohngruppen
Pflegebedürftige in einer ambulant betreuten Wohngruppe erhalten monatlich pauschal 224 Euro zusätzlich. Das Geld ist für eine gemeinschaftlich beauftragte Person gedacht, die organisatorische, verwaltende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Aufgaben übernimmt. Die Wohngruppe muss aus mindestens drei und höchstens zwölf Personen bestehen, davon mindestens drei pflegebedürftig. Die Regelung findet sich seit der Neunummerierung in Paragraf 45f SGB XI.
Wohnsitzregelung für Schutzberechtigte (§ 12a AufenthG)
Wer internationalen Schutz erhält oder erstmals eine Aufenthaltserlaubnis aus bestimmten humanitaeren Gründen bekommt, ist für drei Jahre verpflichtet, den Wohnsitz in dem zugewiesenen Bundesland zu nehmen. Die Verpflichtung entfällt, wenn die Person mindestens 15 Stunden woechentlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist und dabei mindestens den monatlichen Regelsatz einer Einzelperson verdient, eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt oder einen Integrationskurs, Berufssprachkurs oder eine mindestens dreimonatige Qualifizierungsmaßnahme besucht, die am zugewiesenen Ort nicht möglich ist. Das gilt auch für Ehe- und Lebenspartner sowie minderjährige Kinder in familiaerer Lebensgemeinschaft. Die Aufhebung beantragt man bei der zuständigen Behörde.
Wohnungsbauprämie
Staatliche Prämie von 10 Prozent auf prämienbegünstigte Sparleistungen, vor allem Bausparbeiträge ab 50 Euro im Sparjahr. Begünstigt sind Aufwendungen bis 700 Euro je Kalenderjahr, bei Ehegatten bis 1.400 Euro, die maximale Prämie beträgt damit 70 beziehungsweise 140 Euro jährlich. Die Einkommensgrenze liegt bei 35.000 Euro zu versteuerndem Einkommen, bei Ehegatten bei 70.000 Euro.
Wohnungsbauprämie
Staatliche Prämie auf Bausparbeiträge und andere prämienbegünstigte Aufwendungen. Nach Paragraph 3 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes beträgt sie 10 Prozent der Aufwendungen, höchstens auf 700 Euro im Jahr bei Alleinstehenden und 1.400 Euro bei Ehegatten oder Lebenspartnern, also maximal 70 Euro beziehungsweise 140 Euro Prämie. Die Einkommensgrenze liegt nach Paragraph 2a WoPG beim zu versteuernden Einkommen von 35.000 Euro für Alleinstehende und 70.000 Euro bei Zusammenveranlagung (Stand des Gesetzestextes, Abruf August 2026). Der Antrag wird über die Bausparkasse bzw. das Kreditinstitut gestellt.
Wohnungsbauprämie
Die Wohnungsbauprämie fördert das Sparen für selbst genutztes Wohneigentum. Nach Paragraf 3 Wohnungsbau-Prämiengesetz beträgt sie 10 Prozent der prämienbegünstigten Aufwendungen, höchstens 700 Euro Sparleistung im Kalenderjahr bei Alleinstehenden und 1.400 Euro bei Ehegatten oder Lebenspartnern zusammen. Damit ergeben sich höchstens 70 Euro beziehungsweise 140 Euro Prämie im Jahr. Nach Paragraf 2a WoPG liegt die Einkommensgrenze beim zu versteuernden Einkommen bei 35.000 Euro für Alleinstehende und 70.000 Euro bei Ehegatten. Der Antrag wird über die Bausparkasse gestellt.
Wohnungsbauprämie
Staatliche Prämie auf Bausparbeiträge und andere prämienbegünstigte Aufwendungen. Sie beträgt nach Paragraf 3 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes 10 Prozent der Aufwendungen, höchstens auf 700 Euro im Jahr bei Alleinstehenden und 1.400 Euro bei Ehegatten. Daraus ergibt sich eine Prämie von bis zu 70 beziehungsweise 140 Euro pro Jahr. Entscheidend ist die Einkommensgrenze nach Paragraf 2a: das zu versteuernde Einkommen darf 35.000 Euro bei Alleinstehenden und 70.000 Euro bei Ehegatten nicht überschreiten.
Wohnungsbauprämie
Die Wohnungsbauprämie fördert das Sparen für selbst genutztes Wohneigentum. Sie beträgt 10 Prozent der prämienbegünstigten Aufwendungen eines Sparjahres. Begünstigt sind Aufwendungen bis 700 Euro je Person, bei Ehegatten bis 1.400 Euro zusammen, woraus sich eine Prämie von höchstens 70 beziehungsweise 140 Euro im Jahr ergibt. Die Einkommensgrenze liegt beim zu versteuernden Einkommen von 35.000 Euro, bei Ehegatten 70.000 Euro. Beantragt wird die Prämie in der Regel über die Bausparkasse.
Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten im Grundsicherungsgeld
Nach Paragraf 22 Absatz 6 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten als Bedarf anerkannt werden, wenn der bis zum Umzug oertlich zuständige kommunale Träger vorher zugesichert hat. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug notwendig ist, etwa weil die bisherige Wohnung zu teuer oder zu klein ist oder ein Arbeitsplatz den Wohnortwechsel erfordert. Übernommen werden können zum Beispiel Kosten für Transporter, Umzugshelfer, doppelte Mietzahlung oder Maklerkosten. Es besteht kein automatischer Anspruch, die Zusicherung muss vor Vertragsabschluss eingeholt werden.
Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution und Umzugskosten (Paragraph 35a SGB XII)
Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen, Genossenschaftsanteile und Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung des Sozialamts übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug vom Sozialhilfeträger veranlasst oder notwendig ist. Mietkautionen werden in der Regel als Darlehen erbracht und mit monatlich 5 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe aufgerechnet. Ergänzend werden unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum anerkannt, soweit sie angemessen sind.
Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution und Umzugskosten in der Sozialhilfe
Nach Paragraf 35a SGB XII können Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen, Genossenschaftsanteile und Umzugskosten übernommen werden, wenn der Träger vorher zugestimmt hat. Kautionen und Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen gewährt werden, das in monatlichen Raten von 5 Prozent der massgebenden Regelbedarfsstufe zurückgezahlt wird. Vor Abschluss eines neuen Mietvertrags muss der Träger informiert werden, sonst werden bei unangemessen hohen Kosten nur die angemessenen Beträge anerkannt. Derselbe Paragraf regelt die Direktzahlung der Miete an den Vermieter, etwa bei Mietrückständen, Energieschulden, Suchterkrankung oder Eintrag im Schuldnerverzeichnis.
Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und Mietkaution nach Paragraf 22 Absatz 6 SGB II
Beim Umzug können Beziehende von Grundsicherungsgeld nach dem SGB II (früher Bürgergeld) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten erstattet bekommen, etwa Transporter, Helfer oder Genossenschaftsanteile. Voraussetzung ist die vorherige schriftliche Zusicherung des Jobcenters am bisherigen Wohnort und dass der Umzug notwendig ist. Die Mietkaution und Genossenschaftsanteile werden ebenfalls übernommen, allerdings soll dies als Darlehen erfolgen; die Zusicherung erteilt hier der Träger am neuen Wohnort. Ohne vorherige Zusicherung besteht in der Regel kein Anspruch, deshalb muss der Antrag vor Abschluss des Mietvertrags gestellt werden.
ZILE - Zuwendungen zur integrierten ländlichen Entwicklung, Dorfentwicklung Niedersachsen
Landesrichtlinie für die integrierte ländliche Entwicklung in Niedersachsen auf Basis der EU-Förderperiode 2023 bis 2027. Gefördert werden unter anderem Dorfentwicklung und Dorfentwicklungspläne, die Neuordnung ländlichen Grundbesitzes, Basisdienstleistungen, Kleinstunternehmen der Grundversorgung sowie Modellvorhaben. Im Bereich Dorfentwicklung sind die Umnutzung und Sanierung ortsbildpraegender Bausubstanz im Ortskern typische Fördergegenstände. Die Fördersaetze unterscheiden sich nach Übergangsregion und stärker entwickelter Region sowie nach Maßnahmenart. Ein Vorhabenbeginn vor Antragstellung ist ausgeschlossen. Die Antragstellung erfolgt online über das Portal OAManAErL.
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