Förderung als Prämie auf Ebene Land
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Hessische WindEnergieDividende für Kommunen im Staatswald
Hessen gibt seit 2016 einen Teil der Pachteinnahmen aus Windkraftanlagen auf Staatswaldflächen an die Kommunen weiter. Die Standortkommunen erhalten 20 Prozent der Nettopachteinnahmen des Landes. Damit profitieren Gemeinden auch dann, wenn die Windenergieanlage nicht auf kommunalem oder privatem, sondern auf landeseigenem Waldgrund steht und die Pacht sonst vollständig beim Land bliebe. Ein eigenes hessisches Beteiligungsgesetz mit einer Pflicht zur Bürger- oder Kommunalbeteiligung gibt es daneben nicht; Hessen setzt auf freiwillige Instrumente und Beteiligungsmodelle mit Kommunen und Genossenschaften.
Verpflichtende Beteiligung der Gemeinden an Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen in Bayern (BayWiVG)
Bayern hat durch eine Neufassung des Bayerischen Gesetzes über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG) zum 1. Januar 2026 eine verbindliche Beteiligungspflicht geschaffen. Gemeinden, deren Gebiet zumindest teilweise im Umkreis von 2.500 Metern um die Windenergieanlage liegt, müssen im Wert von mindestens 0,2 bis etwa 0,3 Cent je Kilowattstunde beteiligt werden. Wird die Pflicht nicht erfüllt, droht eine Ausgleichsabgabe von insgesamt 0,3 Cent je Kilowattstunde. Vorhabenträger können direkte Zahlungen oder andere Beteiligungsmodelle vereinbaren, solange die Wertspanne eingehalten wird; die Beteiligung muss für mindestens 20 Jahre erfolgen. Das Wirtschaftsministerium rechnet bei einer 7-Megawatt-Anlage mit 2.000 Volllaststunden mit 28.000 bis 42.000 Euro jährlich.
Saarländisches Gemeindebeteiligungsgesetz (SGBG)
Das Saarländische Gemeindebeteiligungsgesetz trat im Juni 2024 in Kraft. Anspruchsberechtigt sind Gemeinden im Umkreis von 2,5 Kilometern um Windenergieanlagen sowie die Standortgemeinden von Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Ziel ist eine Beteiligungsvereinbarung zwischen Vorhabenträger und Gemeinden. Kommt keine Vereinbarung zustande, greift die gesetzliche Auffangregelung: Der Vorhabenträger zahlt verpflichtend 0,2 Cent je eingespeister Kilowattstunde. Damit macht das Saarland die bundesrechtlich freiwillige Regelung des Paragrafen 6 EEG verbindlich.
Gesetz zur Akzeptanzsteigerung und Beteiligung beim Ausbau der erneuerbaren Energien Sachsen-Anhalt
Sachsen-Anhalt hat zum 1. Oktober 2025 eine verpflichtende Beteiligung der Kommunen eingeführt, die deutlich über die bundesrechtliche Regelung des Paragrafen 6 EEG hinausgeht. Für Windenergieanlagen sind mindestens 0,3 Cent je Kilowattstunde oder alternativ 5,5 Cent je Kilowatt installierter Leistung zu zahlen; für Freiflächenanlagen mindestens 2,5 Cent je Kilowatt. Die Kommunen können frei über die Verwendung entscheiden, etwa für Straßen, Radwege, Kindergärten, Sportanlagen oder Spielplätze. Individuelle Vereinbarungen zwischen Kommunen und Betreibern bleiben möglich. Beratung bietet das Landesnetzwerk Bürgerenergie Sachsen-Anhalt bei der Landesenergieagentur LENA.
Sächsisches Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz (EEErtrBetG)
Sachsen hat im Juni 2024 das Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz beschlossen und im September 2025 geändert. Es verpflichtet Betreiber von Windenergieanlagen, die ab 2025 genehmigt werden, zur finanziellen Beteiligung der Kommunen: 0,2 Cent je erzeugter Kilowattstunde bei Genehmigung im Jahr 2025, ab 2026 dann 0,3 Cent je tatsächlich erzeugter Kilowattstunde. Die Hälfte der eingenommenen Mittel muss den unmittelbar betroffenen Gemeinden über die bestehenden Verpflichtungen hinaus zugutekommen. Alternativ können Kommunen und Betreiber individuelle Vereinbarungen treffen, in denen bis zu 0,5 Cent je Kilowattstunde angeboten werden können.
Thüringer Gesetz über die Beteiligung von Gemeinden an Windparks (ThürWindBeteilG)
Das Thüringer Gesetz über die Beteiligung von Gemeinden an Windparks vom 2. Juli 2024 verpflichtet Vorhabenträger zur finanziellen Beteiligung der Gemeinden, deren Gebiet im Umkreis von 2,5 Kilometern um die Windenergieanlagen liegt. Als angemessen gilt eine Beteiligung in Höhe der Regelung des Paragrafen 6 EEG 2023, also 0,2 Cent je eingespeister Kilowattstunde. Anders als in mehreren anderen Ländern gilt das Gesetz ausdrücklich nicht für Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Beratung zur Umsetzung bietet die Servicestelle Windenergie bei der Thüringer Energie- und GreenTech-Agentur ThEGA.
Niedersächsisches Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen (NWindPVBetG)
Niedersachsen verpflichtet Betreiber seit April 2024 zu einer Akzeptanzabgabe von 0,2 Cent je tatsächlich eingespeister Kilowattstunde an Kommunen im Umkreis von 2,5 Kilometern um die Turmmitte. Zusätzlich muss eine weitere Beteiligung angeboten werden, die mindestens 0,1 Cent je eingespeister Kilowattstunde oder einer 20-prozentigen Beteiligung entspricht; möglich sind Gesellschaftsanteile, Nachrangdarlehen oder Direktzahlungen an Anwohnende. Erfasst sind Windenergieanlagen ab 50 Metern Höhe und ab 1 Megawatt sowie Freiflächen-Photovoltaik ab 1 Megawatt. Ausgenommen sind Anlagen unter 1 Megawatt, Agri-Photovoltaik, Moor-Photovoltaik und Nebenanlagen. Die Mittel müssen für Akzeptanzmaßnahmen verwendet werden, nicht für kommunale Pflichtaufgaben.
Erneuerbare-Energien-Sonderabgabengesetz Brandenburg (BbgEESG)
Brandenburg verpflichtet Betreiber von Windenergie- und Photovoltaikanlagen zu einer jährlichen Sonderabgabe an die Standortgemeinden. Für Windenergieanlagen, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2025 in Betrieb genommen wurden, sind es 10.000 Euro je Anlage und Jahr; für Anlagen ab dem 1. Januar 2026 sind es 5.000 Euro je Megawatt installierter Leistung und Jahr. Photovoltaikanlagen zahlen 2.000 Euro je Megawatt und Jahr. Anspruchsberechtigt sind Gemeinden im Radius von 3 Kilometern (Altanlagen) beziehungsweise 2,5 Kilometern (ab 2026) um den Anlagenstandort; die Aufteilung erfolgt nach Flächenanteil, Beträge unter 50 Euro pro Jahr werden auf die übrigen Gemeinden umgelegt. Zahlung jeweils bis zum 30. April des Folgejahres, Vorausleistungen für bis zu zehn Jahre sind vereinbar. Das Gesetz trat am 28. November 2025 an die Stelle des BbgWindAbgG.
Hannah-Höch-Preis des Landes Berlin
Auszeichnung des Landes Berlin für ein herausragendes künstlerisches Lebenswerk in der bildenden Kunst. Der Etat beträgt insgesamt 80.000 Euro: 25.000 Euro gehen als Preisgeld an die ausgezeichnete Person, weitere 55.000 Euro fliessen in ein künstlerisches Projekt oder eine Ausstellung samt Katalog. Die Umsetzung erfolgt nach Möglichkeit über die Berlinische Galerie, die Stiftung Stadtmuseum, das Kupferstichkabinett oder den Neuen Berliner Kunstverein.
Sächsischer Meilenstein – Wettbewerb für Unternehmensnachfolge
Jährlicher Wettbewerb für gelungene Unternehmensnachfolgen in Sachsen mit Preisgeldern von insgesamt 17.000 Euro. Ausgezeichnet werden erfolgreich umgesetzte Nachfolgekonzepte in Handwerk, Handel und Dienstleistung. Bewerbungsschluss für den Durchgang 2026 ist der 21. August.
Bayerischer Hebammenbonus
Jährliche Zahlung von bis zu 1.000 Euro an freiberuflich in der Geburtshilfe tätige Hebammen in Bayern, insgesamt stehen rund 1,5 Millionen Euro pro Jahr bereit. Voraussetzung ist die Betreuung von mindestens vier Geburten im Jahr oder einer Geburt pro Quartal im beantragten Kalenderjahr.
Bayerische Hebammenniederlassungsprämie
Einmalige Prämie von 5.000 Euro für freiberufliche Hebammen und Entbindungspfleger, die sich in Bayern niederlassen. Voraussetzung ist die Niederlassung nach dem 30.08.2019, die Anzeige beim Gesundheitsamt und die Bereitschaft, mindestens drei Jahre freiberuflich tätig zu sein.
Landarztprämie Bayern (Förderung der Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten)
Prämie von bis zu 60.000 Euro für die Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten im ländlichen Raum, für Psychotherapeuten bis 20.000 Euro. Für Filialbildungen gibt es bis zu 15.000 Euro, bei Psychotherapeuten bis 5.000 Euro. Die Gemeinde darf höchstens 20.000 Einwohner haben, bei Kinder- und Jugendpsychiatern 40.000.
Meister- und MeisterinnenBONUS Berlin
Rückzahlungsfreier Bonus von 5.000 Euro für eine in Berlin bestandene Meisterprüfung, mit 1.000 Euro Aufschlag für Frauen in männerdominierten Handwerken, also maximal 6.000 Euro. Antrag schriftlich bei der Handwerkskammer Berlin, ein Rechtsanspruch auf die Gewährung besteht nicht.
Aufstiegsprämie Hessen (Kostenfreie Meisterausbildung)
Pauschale Prämie von 3.500 Euro pro Person und Abschluss als nachträgliche Anerkennung für eine bestandene Meisterprüfung oder gleichwertige Fortbildungsprüfung auf DQR-Niveau 6 oder 7. Zusammen mit dem Aufstiegs-BAföG soll die Meisterausbildung in Hessen faktisch kostenfrei werden, Start war der 1. Juni 2024.
Meisterprämie Baden-Württemberg
Einmalprämie von 1.500 Euro für Absolventinnen und Absolventen einer Meisterprüfung im Handwerk nach Anlage A und B1 der Handwerksordnung. Die Prüfung muss nach dem 01.01.2020 abgelegt worden sein, Anträge sind laufend und rückwirkend möglich, zuständig ist die Handwerkskammer.
Meisterbonus Bayern
Einmalige Prämie von 3.000 Euro für erfolgreich bestandene Meisterprüfungen und vergleichbare öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfungen, gültig für Prüfungsergebnisse ab dem 1. Januar 2023. Erfasst sind gewerbliche und kaufmännische Berufe, öffentlicher Dienst, Landwirtschaft, Hauswirtschaft und Gesundheitsberufe.
Sachsen-Anhalt Meisterbonus PLUS
Zuschuss als Festbetrag von 1.000 Euro für natürliche Personen, die eine Aufstiegsfortbildung auf DQR-Niveau 6 erfolgreich abgeschlossen haben. Die Feststellung des Prüfungsergebnisses darf bei Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen, der Abschluss muss auf der Liste zuwendungsfähiger Fortbildungsabschlüsse stehen.
Meistergründungsprämie Sachsen-Anhalt
Zuschuss von 10.000 Euro für Handwerksmeisterinnen und -meister in Sachsen-Anhalt, die sich in ihrem Handwerk selbständig machen. Gefördert werden Neugründung und Betriebsübernahme, förderfähig sind Ausgaben für Investitionen und Betriebsmittel der erstmaligen Gründung.
Meistergründungsprämie und Ausbildungsprämie Thüringen
Nicht rückzahlbarer Zuschuss von einmalig 10.000 Euro für Meisterinnen und Meister, die in Thüringen gründen, übernehmen oder sich mit mindestens 25,1 Prozent tätig beteiligen. Zusätzlich gibt es eine Ausbildungsprämie von einmalig 2.500 Euro für die Einstellung von Auszubildenden.
Meistergründungsprämie Brandenburg
Zuschuss für Handwerksmeisterinnen und -meister, die in Brandenburg ein eigenes Unternehmen gründen oder übernehmen. Die einmalige Basisförderung beträgt bis zu 12.000 Euro, dazu kommt eine Arbeits- oder Ausbildungsplatzförderung von bis zu 5.000 Euro, bei Besetzung durch eine Frau bis zu 7.000 Euro.
Meisterprämie Mecklenburg-Vorpommern
Zweistufiger nicht rückzahlbarer Zuschuss für die erstmalige Existenzgründung von Handwerks- und Industriemeistern in Mecklenburg-Vorpommern. Stufe 1 als Basisförderung beträgt 7.500 Euro, Stufe 2 als Arbeitsplatzförderung weitere 2.500 Euro, wenn innerhalb von zwölf Monaten ein sozialversicherungspflichtiger Vollzeitarbeitsplatz entsteht.
Gründungsprämie im niedersächsischen Handwerk
Einmaliger Zuschuss von 10.000 Euro für kleine und mittlere Meisterbetriebe in Niedersachsen, die innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre gegründet oder übernommen wurden. Bedingung ist die Schaffung eines neuen unbefristeten sozialversicherungspflichtigen Vollzeitarbeitsplatzes mit mindestens 35 Wochenstunden.
Meisterprämie im Handwerk (Niedersachsen)
Einmalige, nicht rückzahlbare Prämie von 4.000 Euro pro Person für Meisterinnen und Meister nach der Handwerksordnung mit Meisterprüfungszeugnis zwischen dem 01.07.2023 und dem 31.12.2026. Voraussetzung ist Hauptwohnsitz oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Niedersachsen seit mindestens sechs Monaten.
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